Juli 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Lambert-Lang, Tropf, Prof. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 29. Juli 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Lambert-Lang, Tropf, Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 16. Juli 1998 wird nicht angenommen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 150.000 DM. Gründe: Ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin an der Geltendmachung des Grundbuchberichtigungsanspruchs des Rechtsnachfolgers des Verkäufers ist zu verneinen. Die Verweigerung der beantragten Abtrennung des Kaufgrundstücks nach dem Wegzug der Klägerin aus der DDR stellte ein dauerndes Vollzugshindernis dar, das zu dem Erlöschen des Anspruchs auf Eigentumsverschaffung führte (zu einem vergleichbaren Fall: Senatsurt. v. 25. März 1994, V ZR 171/92, WM 1994, 1250; Urt. v. 3. Juli 1998, V ZR 268/97, VIZ 1998, 581). Wenzel Frau Dr. Lambert-Lang ist wegen Urlaubsabwesenheit gehindert zu unterschreiben. Wenzel Krüger Klein Tropf