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BGH

Gericht: BGH

April 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Vogt, Dr. Lambert-Lang, Schneider und Dr. Klein beschlossen: Die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. September 1997 verstorben und von den Beklagten je zur Hälfte des Nachlasses beerbt worden war, haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und jeweils beantragt, der Gegenseite die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. In diesem Fall endet das Verfahren in der Hauptsache wegen des Verbots des Insichprozesses von selbst (Tho-mas/Putzo, ZPO 21. Diese beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 97 Abs. 1 ZPO, da die Beklagten mit ihrem Rechtsmittel erfolglos geblieben sind.

Zitierte Normen: § 91a ZPO
KostenParteiÜberlassungsvertragWenzelZPOKlägerinHauptsache

Volltext der Entscheidung

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. April 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Vogt, Dr. Lambert-Lang, Schneider und Dr. Klein
 beschlossen:
Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Beklagten.
Streitwert: 300.000 DM
Gründe
I.
Mit notariellem Überlassungsvertrag vom 30. Mai 1991 übertrug die Klägerin ihren Hof auf die Beklagten. Sie verlangte die Feststellung, daß der Überlassungsvertrag wegen ihrer Geschäftsunfähigkeit bei Vertragsschluß unwirksam ist und die Zustimmung der Beklagten zur Berichtigung des Grundbuchs.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Hiergegen richtete sich die Revision der Beklagten.
Nachdem die Klägerin am 20. September 1997 verstorben und von den Beklagten je zur Hälfte des Nachlasses beerbt worden war, haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und jeweils beantragt, der Gegenseite die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Eine Entscheidung nach § 91 a ZPO ist nicht zulässig, weil ein Gegner fehlt, wenn eine Partei wie hier vom Prozeßgegner allein beerbt worden ist (MünchKomm-ZPO/Feiber, § 239 Rdn. 5). In diesem Fall endet das Verfahren in der Hauptsache wegen des Verbots des Insichprozesses von selbst (Tho-mas/Putzo, ZPO 21. Aufl. §239 Rdn. 1; Zöller/Greger, ZPO 21. Aufl. §239 Rdn. 3; MünchKomm-ZPO/Lindacher, vor § 50 Rdn. 5 m.w.N.). Es kann jedoch zur Kostenentscheidung fortgesetzt werden (Stein/Jonas/Roth, ZPO 21. Aufl. § 239 Rdn. 4). Diese beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 97 Abs. 1 ZPO, da die Beklagten mit ihrem Rechtsmittel erfolglos geblieben sind.
Wenzel
 Schneider
Vogt
 Klein
Lambert-Lang