* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und die Richterin Dr. Stresemann beschlossen: Wenzel Krüger Klein Gaier Stresemann

Zitierte Normen: § 543 ZPO
KostenBundesgerichtshofesBeschwerdeverfahrensWenzelZPOGaierKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VZR 310/03
6. Mai 2004 in dem Rechtsstreit
 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. Mai 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und die Richterin Dr. Stresemann
 beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger wird die Revision gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. Oktober 2003 gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 und 2 ZPO zugelassen, soweit sich die Klage gegen die Beklagte zu 1 richtet; im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Rechtssache wirft hinsichtlich der Zurückweisung keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 25.500 €.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kläger 2/3 der Gerichtskosten sowie die den Beklagten zu 3 und 4 entstandenen außergerichtlichen Kosten.
Wenzel	Krüger	Klein
 Gaier
Stresemann