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BGH · V ZR 306/97

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 306/97

Dr. Hagen und die Richter Dr. Lambert-Lang, Tropf, Schneider und Prof. Die Revision meint, diese Auslegung widerspreche § 9 Abs. 1 Satz 1 SachenRBerG, wonach auch der Rechtsnachfolger der dort be- Indessen ist nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 SachenRBerG nicht irgendein Grundstücks- oder Gebäudekäufer Nutzer, sondern nur der "in § 121 bezeichnete Käufer". Das hat seinen Sinn, denn bloße Käufer haben nur in zwei Fallgestaltungen einen Bereinigungsanspruch, nämlich einmal in den "hängenden Fällen" im allgemeinen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst, d, § 3 Abs.3 SachenRBerG), für die § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 den Nutzerbegriff festlegt, zu dem anderen in den besonderen hängenden Fällen des § 121 SachenRBerG, in denen der Bereinigungsanspruch gegenüber einer Person, dem Restitutionsberechtigten, begründet wird, der nicht Partei des Kaufvertrags war; den für diese Fallgruppe maßgeblichen Nutzerbegriff enthält § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 SachenRBerG. Deshalb muß es sich um einen Käufer handeln, der "in § 121 bezeichnet" ist, mithin die Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 3 oder worum es hier geht, Abs. 2 erfüllt.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
SachenRBerG14NutzerPersonKlägerKäuferRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
V ZR 306/97	BESCHLUSS
vom 14. Mai 1998
in dem Rechtsstreit
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Mai 1998 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Lambert-Lang, Tropf, Schneider und Prof. Dr. Krüger
 beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 20. August 1997 wird nicht angenommen .
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 116.900 DM.
Gründe
 Das Bereinigungsrecht nach § 121 Abs. 2 SachenRBerG steht nur einem Nutzer zu, in dessen Person alle drei dort genannten Voraussetzungen Zusammentreffen. Er muß mithin auch am 1. Oktober 1994 das Eigentum noch zu Wohnzwecken genutzt haben, woran es im Streitfälle wegen des Todes der Käuferin, der Mutter des Klägers, am 18. September 1994 fehlt. Die Revision meint, diese Auslegung widerspreche § 9 Abs. 1 Satz 1 SachenRBerG, wonach auch der Rechtsnachfolger der dort be-
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zeichneten Personen Nutzer ist. Indessen ist nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 SachenRBerG nicht irgendein Grundstücks- oder Gebäudekäufer Nutzer, sondern nur der "in § 121 bezeichnete Käufer". Das hat seinen Sinn, denn bloße Käufer haben nur in zwei Fallgestaltungen einen Bereinigungsanspruch, nämlich einmal in den "hängenden Fällen" im allgemeinen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst, d, § 3 Abs. 3 SachenRBerG), für die § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 den Nutzerbegriff festlegt, zu dem anderen in den besonderen hängenden Fällen des § 121 SachenRBerG, in denen der Bereinigungsanspruch gegenüber einer Person, dem Restitutionsberechtigten, begründet wird, der nicht Partei des Kaufvertrags war; den für diese Fallgruppe maßgeblichen Nutzerbegriff enthält § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 SachenRBerG. Deshalb muß es sich um einen Käufer handeln, der "in § 121 bezeichnet" ist, mithin die Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 3 oder worum es hier geht, Abs. 2 erfüllt.
Hagen	Lambert-Lang	Tropf
 Schneider	Krüger