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BGH · V ZR 306/94

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 306/94

Die Beschwer der Beklagten aus dem Urteil des 13. Gründe Das Berufungsgericht hat die Beschwer der Beklagten gemäß § 3 ZPO unter Berücksichtigung der zu erwartenden Kosten für die Beseitigung der Grenzeinrichtungen festgesetzt. Die Beklagte hat nicht glaubhaft gemacht, daß die Kosten für die ihr nach dem Urteil auferlegten Beseitigungsmaßnahmen den Betrag von 60.000 DM übersteigen werden. Das von ihr vorgelegte Angebot eines Gartenbauunternehmens enthält eine Vielzahl von Positionen, die nicht die Beseitigung der nach dem Urteil zu entfernenden Grenzeinrichtungen betreffen, sondern Kosten für die Neuanlegung, insbe- Diese Kosten gehen über das hinaus, was der Beklagten durch das sie beschwerende Urteil auferlegt worden ist, und müssen daher bei der Festsetzung der Beschwer außer Betracht bleiben.

Zitierte Normen: § 3 ZPO
KostenGrenzeinrichtungen20WertBeschwer

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
V ZR 306/94	BESCHLUSS
vom 20. April 1995 in dem Rechtsstreit
 Ingrid	EflMBallee	MIHI, B4
Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Rita TMP, M(
itraße
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dr.
von	und	Partner,
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. April 1995 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt, Tropf, Schneider und Prof. Dr. Krüger
 beschlossen:
Die Beschwer der Beklagten aus dem Urteil des 13. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 4. November 1994 übersteigt nicht 60.000 DM.
Gründe
 Das Berufungsgericht hat die Beschwer der Beklagten gemäß § 3 ZPO unter Berücksichtigung der zu erwartenden Kosten für die Beseitigung der Grenzeinrichtungen festgesetzt. Das ist nicht zu beanstanden. Nach der vorgenommenen Schätzung liegt der Wert jedenfalls unter 60.000 DM, so daß es ohne Bedeutung ist, ob der Wert nach den festgestellten Teilbeträgen statt auf 32.000 DM auf 40.000 DM hätte festgesetzt werden müssen.
Die Beklagte hat nicht glaubhaft gemacht, daß die Kosten für die ihr nach dem Urteil auferlegten Beseitigungsmaßnahmen den Betrag von 60.000 DM übersteigen werden. Das von ihr vorgelegte Angebot eines Gartenbauunternehmens enthält eine Vielzahl von Positionen, die nicht die Beseitigung der nach dem Urteil zu entfernenden Grenzeinrichtungen betreffen, sondern Kosten für die Neuanlegung, insbe-
sondere Neubepflanzung des Gartens darstellen. Diese Kosten gehen über das hinaus, was der Beklagten durch das sie beschwerende Urteil auferlegt worden ist, und müssen daher bei der Festsetzung der Beschwer außer Betracht bleiben.
Hagen
 Schneider
Vogt
 Krüger
Tropf