Rechtssatz: Hat der Konkursverwalter einen aus der Konkursmasse nicht erfüllbaren Vertrag abgeschlossen, so haftet er persönlich dem Vertragsgegner für den Schaden, der diesem durch die Eingehung des Vertrages entsteht, nicht aber für die Erfüllung des Vertrageso Aktenzeichen: V ZR 304/56 der Beklagte habe das: Eigentum an diesen Gebäuden nicht übertragen können und müsse deshalb für Eechtsmängel einstehen» Wegen Nichterfüllung des Vertrages sei der Beklagte persönlich haftbar. kein Verschulden« Br habe von dem Nachtragsvertrag vom 1» August 1950 erst durch ein Schreiben des Rechtsanwalts Nr« i'BB, des Beauftragten der Brau Lettl, vom 9« Oktober 1952 Kenntnis erhaltene Bas Bauwerk sei in das Konkursinventar aufgenommen worden; ein Gläubiger, der das Gebauds vor Iroffnung des Konkurses ha11e pfanden lassen, habe auf Vorstellungen des Beklagten die Pfändung wieder aufgehoben« Aus all dem habe der Beklagte schließen dürfen, daß das Gebäude kein Grundstiicksbestandteil sei, Der Klager könne sich allenfalls an den Gemeinschuldner, niemals aber an den Beklagten persönlich halten« Das Berufungsgericht kommt zu dem Ergebnis, der Beklagte sei außerstande, den Kaufvertrag zu erfüllen, weil er das Eigentum an dem Kaufgegenständ dem Kläger nicht verschaffen könne« Der Kläger könne daher wegen dieses ^echts-mangels Schadensersatz verlangen (§§ 455, 440, 325 BGB)« Revision greift zunächst die Feststellung des Berufungsgerichts an, das in Frage stehende Garagengebäude sei Eigentum der Frau 101^» Hierzu ist zu Bemerkens Das erwähnte Gebäude ist von der pächterin errichtet worden« Es streitet daher eine tatsächliche Vermutung dafür? daß es für die Dauer und die Zwecke des Pachtverhältnisses, also für vorübergehende Zwecke) erstellt wurde und trotz seiner festen Verbindung mit dem Grund und Boden nicht dessen Bestandteil geworden ist (§ 95 Abs., 1 Satz 1 BGB) 0 Diese Vermutung ist allerdings widerlegbar« Sollte das Bauwerk später von dem Grundeigentümer übernommen werden, so wäre es nicht für einen vorübergehenden Zweck erbaut worden« Dasselbe -wurde gelten, wenn dem Grundeigontümer ein Wahlrecht zuerkannt worden wäre, nach Ablauf der Pacht das Bauwerk zu erwerben:oder seine Entfernung zu verlangen, es sei denn,-' daß aus besonderen Gründen .nicht angenommen werden, konnte, :;die Wahl werde auf die Übernahme fallen (Urteil des erkennenden Senats vom 5« März 1958 V ER 264/56)<, Entscheidend kommk es mithin auf den Willen des Erbauers an, soweit er nach."außen zu dem Ausdruck’gekommen ist, und zwar auf den zur Zeit der .Errichtung des Bauwerks vorhandenen Willen« Spätere Änderungen der Willensrichtung haben für die Entscheidung der Frage, ob das Bauwerk wesentlicher Bestandteil des Grundstücks geworden ist oder nicht, keine Bedeutung<> Wenn das Bauwerk kein wesentlicher Bestandteil des Grundstückes war, könnte ein Eigentumswechsel in der Folgezeit nur hach den Regeln über den Erwerb von beweglichem Eigentum eingetreten seir.-(3GEZ 23, 57? 59)« Das Berufungsgericht irrt daher, wenn es annimmt, die CMBB Bau-GmbH nahe noch nach der Errichtung des Garagehbaues durch den Nachtragsvertrag vom 1, August 1950 bestimmen können, daß der Bau nicht nur zu einem-'vorübergehenden' Zweck errichtet sei« Ob der Nachtragsvertrag als Veräußerungsvertrag umgedeutet werden könnte, kann dahinstehen; es handelt sich hierbei im wesentlichen um eine frage der Auslegung, die von dem Tatriehter zu prüfen und zu entscheiden wäre = Hierzu nimmt aber das angerfochtene Urteil keine Stellungo Das Berufungsgericht spricht allerdings davon, daß die Vertragsparteien für das pachtende "von vornherein!’ zwei Möglichkeiten ins Auge gefaßt hätten, den Abbruch undtdie Entfernung oder die entschädigungslose Überlassung:an Frau dieser sei die Entscheidung Vorbehalten worden« Diese Wendung ("von vornherein") besieht sich aber, wie dör Urteilszusammenhang ergibt, auf den Abschluß des Nachtragsvertrages, nicht etwa auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages vom 14« September 1949« Denn das Berufungsgericht fährt fort, diese Bestimmung habe auch noch nach Errichtung des Baues getroffen werden können= Außerdem beziehen sich die Darlegungen des Berufungsgerichts auf das "Gebäude", im Pachtvertrag war aber, wie das Oberlandesgericht feststellt, nur die Errichtung einer Baracke vorgesehen« Der Zeuge auf den das Berufungsgericht seine Feststellung gründet, hat nach,den Urteilsdarlegungen be- Daß die Entfernung des Gebäudes auf Wunsch der Verpächterin zu geschehen hatte, war in diesem Zusammenhang nicht von wesentlicher Bedeutung. pächterin gewordene Der Zeuge hat nach den Urteilsfeststellungen angegeben, die Gesellschaft habe zwar auf Bereicherungsansprüche im Nachtrag -verzichtet, sich selbst aber die Entscheidung Vorbehalten, ob sie das Gebäude abreißen und mitnehmen- oder es dalassen und sich wegen der Ablösung an den Pachtnachfolger halten- wolle«, Von einer späteren Überlassung an Frau L(^P (BU Bio 10 oben) hat der Zeuge nichts erwähnt»-Wenn aber der Bauersteller demnach keine feste Abmachungen über eine spätere ..Übernahme: mit der Verpächterin getroffen hat, sondern nur hoffte und erwartete, er werde den Bau nach Pachtende einem Pachtnachfolger veräußern können, so kann nicht davon gesprochen werden, er habe das Bauwerk auch für fremde Zwecke erbaut (BGHZ 8, 1, 8). 2, Geht inan aber von der Auffassung des Berufungsgerichtes aus, das Bauwerk sei wesentlicher Bestandteil: von Grund und Boden geworden, so ergibt die weitere rechtliche Nachprüfung, daß das angefochtene Urteil auch sonst nicht frei von Rechtsirrtum ist* Nicht zu beanstanden ist allerdings, entgegen der Auffassung der Revision, die Anwendung des § 82 KO» Nach dieser Vorschrift ist der Konkursverwalter für die Erfüllung der ihm obliegenden Pflichten allen Beteiligten verantwortlich» Zu seinem Pflichtenkreis gehört auch die Pflicht, Massenanspruche nur dann zu begründen, wenn sie aus der Masse befriedigt werden können, ihre Begründung zu unterlassen, wenn sie aus der Masse nicht getilgt werden können (Weber, Festschrift für Lent S» 301, 314 f)• Es war mithin Aufgabe des Beklagten, eine aus der Konkursmasse nicht zu erfüllende Verpflichtung? Pflicht konkretisierte sich auf dan Kläger, als die Vertragsverhandlungen 'begannen und schließlich zu dem Abschluß des Vertrages.vom 826 BGB könne in Frage kommen, wenn der Konkursverwalter einem- Nichtbeteiligten Schaden zufügte *-Damit ist aber nicht gesagt , daß der Kläger nicht Beteiligter im Sinne des § 82 KO sein könne, Die Revision meint allerdings, diese Rechtsanwendung führe dazu, daß ein Konkursverwalter ste,ts persönlich hafte, wenn er Geschäfte für die Konkursmasse.mit Britten abschließe, Das trifft jedoch nicht zu* Einmal haftet, wie noch auszuführen ist, der Konkursverwalter nicht neben der Konkursmasse auf Erfüllung; '^ärulstivyielmehr den Beteiligten für die Erfüllung seiner Pflichten als Konkursverwalter verantwort-licho Z-um andern tritt eine Haftung nur ein, wenn er beim Abschluß des Rechtsgeschäfts schuldhaft diese Pflichten gegenüber dem Beteiligten verletzt hat * Obdies der Fall ist, bedarf von Fall zu Fall näherer Untersuchung, Dem Berufungsgericht ist - immer unter der Voraussetzung, daß das Bauwerk Eigentum der Verpächterin ist -darin zuzustimmen, daß der Beklagte diese Pflicht verletzt hat. Das Eigentum an dem Bauwerk konnte er aus der Masse nicht verschaffen, auch wenn es nur zu dem Abbruch verkauft worden ist. Verkannt hat das Berufungsgericht aber die rechtliche Fatur des geltend gemachten Schadensersatzanspruches, Durch § 82 KO wird nach allgemeiner Auffassung zwischen dem Konkursverwalter und den Beteiligten ein gesetzliches Schuldverhältnis begründet0 Die Verletzung der aus seiner Berufung zu dem Konkursverwalter entspringenden Pflichten macht diesen den Beteiligten gegenüber ersatzpflichtig, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat» Br hat für den durch die Pflichtverletzung eingetretenen. Liegt die Pflichtverletzung, wie im vorliegenden Falle, im Abschluß eines aus der Masse nicht erfüllbaren Vertrages, so kann der Vertragspartner als Beteiligter im Sinne des § 82 KO vom Konkursverwalter aber nicht Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen? sondern auf dem erwähnten gesetzlichen Schuldverhältnis; sie tritt unabhängig vom Willen des Konkursverwalters kraft Gesetzes ein und hat zur Grundlage nicht eine vertragliche Bindung? als sei die Pflichtverletzung nicht eingetreten (§ 249 BGB)o Bas bedeutet für den vorliegenden Fall, daß zugunsten des Klägers jener' Vermögensstand' wiederherge-stellt werden muß? der bestanden hatte, wenn der Beklagte seiner Verpflichtung nachgekommen wäre, also die Erfüllungs-mögliclikeit des Vertrages bei dessen Abschluß sorgsam geprüft hä:-teo Bann wäre es aber nach den Urteilsfeststellungen nicht zu dem Verkauf des Bauwerkes gekommen, weil der Beklagte dann zu dem mindesten starke Zweifel an der Zugehörigkeit des Bauwerkes zur Konkursmasse gehabt hätte * Bas Berufungsgerieht irrt? der Beklagte müsse für die Erfüllung des Kaufvertrages dem Kläger einstehen* § 82 KO enthält eine andere Begebung, wie sie etwa in § 179 BGB Gesetz geworden isto Ber Abschluß des Vertrages ist die Schadensfolge der Pflichtverletzung, diese folge ist im Wege des Schadensersatzes wieder zu beseitigenund zwar vom Beklagten? -.’.verneinendenfalls - welche Bedeutung dem Nachtragsvertrag hinsichtlich eines Eigentumswechsels zukommto Kommt es wieder zur Auffassung, daß zur 2eit des Verkaufes das Bauwerk nicht zur Konkursmasse gehörte, so wird auch die Frage des Verschuldens des Konkursverwalters einer Überprüfung auf Grund der neuen Feststellungen bedürfen.
Bür das Nachschlagewerk’ !
Nicht für die Amtliche Sammlung !
Gesetz: KO § 82 23E6 013
Rechtssatz: Hat der Konkursverwalter einen aus der
Konkursmasse nicht erfüllbaren Vertrag abgeschlossen, so haftet er persönlich dem Vertragsgegner für den Schaden, der diesem durch die Eingehung des Vertrages entsteht, nicht aber für die Erfüllung des Vertrageso
Aktenzeichen: V ZR 304/56
Urteil des BGH vom 4* Juni 1958
OLG München
V_ZE_ 304/56
Verkündet am 4 <> Juni 1958 Symalla, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäfts stelle
Im Hamen des Volkes
In dem Rechtsstreit des Rechtsanwalts Dr» Hanns ^
Beklagten. Berufungsbeklagten und Revisi prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt I)r
jers
gegen
den Oberingenieur Walter Straße
Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Pro ze ßbevoIlmächtigier:
Rechtsanwalt ProioBr*
'hat der Vc Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4o Juni 1958 unter Mitwirlung ■ der -Bundesrichter Dr» Hückinghaus', Br. Augustin,
Br. Piepenbrock, Bro Rothe und Br. Freitag
für Recht erkannt?
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom Rio Juni 1956 aufgehoben.
Bie Sache wird zur änderweiten Verhandlung und Ent sehe idung an da s Beruf ungsgeri cht z uriickv er-verwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Frau Rosa verpachtete mi
tember 1949 ihr Grundstück in 131
Vertrag vom 140 Bep-
Straße Nr-* (caV 2 1/2 Tagwerk groß) mit Lagerplatz,
Werkhalle und Maschinenpark auf die Dauer von 5 Jahren an die CHMfc-Bau-GmbK mMMHB 2ur Benutzung als Holzbearbeitungsbetrieb , Zimmerei, und Baunternehmung. Der Pachtzins wurde auf 350 DM monatlich festgesetzt. Befinde sich die Pächterin, so wurde vereinbart, mit der Zahlung von 2 Monatsraten in Verzug, so .sollte die Verpächterin berechtigt sein, den Vertrag fristlos zu kündigen, ohne daß die Pächterin Ansprüche wegen ■■Einbauten und Verbesserungen stellen könne. Gemäß § 8 des Vertrages bleiben die Rechte
der Verpächterin, nach Beendigung des Pachtverhältnisses die Rückgabe des Pachtobjektes im gleichen Zustande zu verlangen? wie es ubergeben wurde, unberührt; die Pächterin ist insbesondere verpflichtet, währendder Pachtzeit eventuell erstellte Baulichkeiten auf Verlangen der Verpächterin zu entfernen und die hierbei anfallenden Kosten zu tragen. Die Pächterin erstellte in der Folgezeit auf dem Pachtgrundstück aus eigenen Mitteln aus Hohlblocksteinen auf einem Betönfundament den Rohbau eines Werk- (Schlosserei-) und
Garagengebäudes. Als die Verpächterin davon Kenntnis erhielt, kam es zu dem Nachtragsvertrag vorn 1» August 1950c. Darin bestätigte die Pächterin ihre Vertragsverpflichtung,
die- errichteten Gebäude auf Wunsch der Verpächterin nach Beendigung des Pachtvertrages wieder zu entfernen. Sie erklärte ferner ausdrücklich, daß irgendein
anspruch gegen die Verpächterin aus der Errichtung dieser Gebäulichkeiten nicht geltend gemacht werden könne bzw. daß sie (die Pächterin) vorsorglich bereits jetzt auf einen eventuellen Bereicherungsanspruch verzichte.
Über das Vermögen :'der CBHP-'Bau-Gm'bH' wurde am 3 0 Januar 1951 das Konkursverfahren eröffnet und der Beklagte zu dem Konkursverwalt er besteilt * Br kündigte den Pachtvertrag zu dem Vo April 1951o Daraufhin verpachtete Frau. das ^■■Grurxd-
stück ab 10 . April 1951 an den Kläger. Dieser trat später an den Beklagten zweck Erwerbs des Garagenbaues heran:. Er kaufte mit Vertrag vom 17* März 1952 von dem Konkursverwalter dieses Gebäude ohne Gewähr und auf Grund Besichtigung zu dem Betrag von 1500 DMo Diese Summe wurde in Baten abgetragen. Als Frau von diesem Vorgang Kenntnis er-
hielt;, machte sie Eigentumsrechte an dem fraglichen Gebäude geltend? weil dieses mit dem ihr gehörenden Grund und Boden fest verbunden sei.
Der Klager fordert von dem Beklagten den Betrag von 3000 DM nebst 5 ^Zinsen hieraus seit. dem^l o.^anuar Il9.54> ’•
Er macht sich die Bcchtsauffassung der Frau zu eigen
und meint? das von der C®(|®*Bau-GmbH errichtete Gebäude gehöre: der:;Verpächterin? der Beklagte habe das: Eigentum an diesen Gebäuden nicht übertragen können und müsse deshalb für Eechtsmängel einstehen» Wegen Nichterfüllung des Vertrages sei der Beklagte persönlich haftbar. Der Wert des Gebäudes betrage 8000 DM. Hiervon werde ein Teilbetrag von 3000 DM geltend gemacht.
Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Er bestreitet den eingeklagten Betrag nach Grund und Höhe. Nach seiner Meinung handelt es sich um ein vom Pächter für die Dauer des Pachtverhältnisses errichtetes Gebäude? das in das Eigentum des Pächters gefallen sei und daher vom Konkursverwalter verkauft werden konnte. Aus dem Pachtvertrag ergebe sich nämlich? daß das Gebäude; nach Beendigung des Pachtverhältnisses beseitigt werden sollte. Den Beklagten treffe
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kein Verschulden« Br habe von dem Nachtragsvertrag vom 1» August 1950 erst durch ein Schreiben des Rechtsanwalts Nr« i'BB, des Beauftragten der Brau Lettl, vom 9« Oktober 1952 Kenntnis erhaltene Bas Bauwerk sei in das Konkursinventar aufgenommen worden; ein Gläubiger, der das Gebauds vor Iroffnung des Konkurses ha11e pfanden lassen, habe auf Vorstellungen des Beklagten die Pfändung wieder aufgehoben« Aus all dem habe der Beklagte schließen dürfen, daß das Gebäude kein Grundstiicksbestandteil sei, Der Klager könne sich allenfalls an den Gemeinschuldner, niemals aber an den Beklagten persönlich halten«
Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Berufungsgericht hat auf die Berufung des Klägers - unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils - den Beklagten verurteilt, an den Kläger 3000 DM nebst 4 G/o Zinsen seit dem 28« Mai 1955 zu zahlen; im übrigen hat es die Klage abgewiesen«
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag, die Klage abzuweisen, weiter; er bittet, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung des Klägers gegen das landgerichtliche
Urteil zurückzuweiseno
Der Kläger begehrt
Zurückweis ung der Revision *
Entscheidungsgründe %
Das Berufungsgericht kommt zu dem Ergebnis, der Beklagte sei außerstande, den Kaufvertrag zu erfüllen, weil er das Eigentum an dem Kaufgegenständ dem Kläger nicht verschaffen könne« Der Kläger könne daher wegen dieses ^echts-mangels Schadensersatz verlangen (§§ 455, 440, 325 BGB)«
; ■ - 5' - ■:
Der Ausschluß der Gewährleistung erstrecke sich den ganzen , Umständen nach nur auf Sachmängel« Für den dem Kläger entstandenen Schaden hafte der Beklagte persönlich (§ 82 KO)o
1 o Die.. Revision greift zunächst die Feststellung des Berufungsgerichts an, das in Frage stehende Garagengebäude sei Eigentum der Frau 101^» Hierzu ist zu Bemerkens
Das erwähnte Gebäude ist von der pächterin errichtet worden« Es streitet daher eine tatsächliche Vermutung dafür? daß es für die Dauer und die Zwecke des Pachtverhältnisses, also für vorübergehende Zwecke) erstellt wurde und trotz seiner festen Verbindung mit dem Grund und Boden nicht dessen Bestandteil geworden ist (§ 95 Abs., 1 Satz 1 BGB) 0 Diese Vermutung ist allerdings widerlegbar« Sollte das Bauwerk später von dem Grundeigentümer übernommen werden, so wäre es nicht für einen vorübergehenden Zweck erbaut worden« Dasselbe -wurde gelten, wenn dem Grundeigontümer ein Wahlrecht zuerkannt worden wäre, nach Ablauf der Pacht das Bauwerk zu erwerben:oder seine Entfernung zu verlangen, es sei denn,-' daß aus besonderen Gründen .nicht angenommen werden, konnte, :;die Wahl werde auf die Übernahme fallen (Urteil des erkennenden Senats vom 5« März 1958 V ER 264/56)<, Entscheidend kommk es mithin auf den Willen des Erbauers an, soweit er nach."außen zu dem Ausdruck’gekommen ist, und zwar auf den zur Zeit der .Errichtung des Bauwerks vorhandenen Willen« Spätere Änderungen der Willensrichtung haben für die Entscheidung der Frage, ob das Bauwerk wesentlicher Bestandteil des Grundstücks geworden ist oder nicht, keine Bedeutung<> Wenn das Bauwerk kein wesentlicher Bestandteil des Grundstückes war, könnte ein Eigentumswechsel in der Folgezeit nur hach den Regeln über den Erwerb von beweglichem Eigentum eingetreten seir.-(3GEZ 23, 57? 59)« Das
Berufungsgericht irrt daher, wenn es annimmt, die CMBB Bau-GmbH nahe noch nach der Errichtung des Garagehbaues durch den Nachtragsvertrag vom 1, August 1950 bestimmen können, daß der Bau nicht nur zu einem-'vorübergehenden' Zweck errichtet sei« Ob der Nachtragsvertrag als Veräußerungsvertrag umgedeutet werden könnte, kann dahinstehen; es handelt sich hierbei im wesentlichen um eine frage der Auslegung, die von dem Tatriehter zu prüfen und zu entscheiden wäre = Hierzu nimmt aber das angerfochtene
Urteil keine Stellungo Das Berufungsgericht spricht allerdings davon, daß die Vertragsparteien für das pachtende "von vornherein!’ zwei Möglichkeiten ins Auge gefaßt hätten, den Abbruch undtdie Entfernung oder die entschädigungslose Überlassung:an Frau dieser sei die Entscheidung
Vorbehalten worden« Diese Wendung ("von vornherein") besieht sich aber, wie dör Urteilszusammenhang ergibt, auf den Abschluß des Nachtragsvertrages, nicht etwa auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages vom 14« September 1949« Denn das Berufungsgericht fährt fort, diese Bestimmung habe auch noch nach Errichtung des Baues getroffen werden können= Außerdem beziehen sich die Darlegungen des Berufungsgerichts auf das "Gebäude", im Pachtvertrag war aber, wie das Oberlandesgericht feststellt, nur die Errichtung einer Baracke vorgesehen« Der Zeuge auf den das Berufungsgericht seine Feststellung gründet, hat nach,den Urteilsdarlegungen be-
kundet, daß im Nachtrag vom 1« August 1950 das Wahlrecht geschaffen wurde. Daß die Entfernung des Gebäudes auf Wunsch der Verpächterin zu geschehen hatte, war in diesem Zusammenhang nicht von wesentlicher Bedeutung. Maßgebend war vielmehr, wann das Hecht zur Übernahme eingeräumt wurde» Schließlich .spricht das Berufungsgericht an mehreren
Stellen nochmals klar aus, das Bauwerk sei zufolge des Nach-tragsverträges vom 1. August 1950 wesntHoher Bestandteil geworden (UA Bio 10 Mitte und 11 letzter Absatz)P
Die Annahme des Berufungsgerichtes, das Bauwerk sei wesentlicher Bestandteil geworden, kann sonach auf Bechts-irrtum beruhen* Der Tatrichter hätte prüfen müssen, ob ein rille der Pächterin, das Bauwerk nicht nur für ihre Zwecke zu bauen, bereits bei der Errichtung des Baues zu dem Ausdruck kann Ist das nicht der Pall gewesen, so verbleibt es bei der oben erwähnten tatsächlichenVermutung für die Scheinbestandteilseigönschaft des Bauwerkeso Bei dieser Prüfung kann von Bedeutung sein, daß das Bauwerk eigen-mächtig erstellt wurde und daß der Vertrag vom 14° September 1949 eine entschädigungslose Ablösung in $ 8 nicht erwähnte Andererseits braucht, entgegen der Meinung der Revision, nicht von Bedeutung zu sein, daß der Geschäftsführer der Firma au-GmbH im Konursverfahren das
Bauwerk als sein Eigentum Bezeichnet hatte * Damit hatte er nämlich noch nicht erklärt, daß das Bauwerk von vornherein für einen vorübergehenden Zweck errichtet wurde,. Möglicherweise hat sich in dem Kachtragsvertrag ein von Anfang an vorhandener Wille widergespiegelt, das Bauwerk der Verpächterin nach Vertragsende zu überlassen* All dies wird bei der nochmaligen Überprüfung zu beachten sein.o Dabei vvird auch nicht aus dem Auge gelassen werden dürfen, unter welchen Bedingungen der Nachtragsvertrag (Pacht-Zinsrückstand, Kündigung des Pachtvertrages) zustande gekommen ist«
Unzutreffend ist schließlich die Auffassung des Berufungsgerichtes, selbst bei Zugrundelegung der Darstellung des Zeugen van den sei das Bauwerk Eigentum der Ver-
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pächterin gewordene Der Zeuge hat nach den Urteilsfeststellungen angegeben, die Gesellschaft habe zwar auf Bereicherungsansprüche im Nachtrag -verzichtet, sich selbst aber die Entscheidung Vorbehalten, ob sie das Gebäude abreißen und mitnehmen- oder es dalassen und sich wegen der Ablösung an den Pachtnachfolger halten- wolle«, Von einer späteren Überlassung an Frau L(^P (BU Bio 10 oben) hat der Zeuge nichts erwähnt»-Wenn aber der Bauersteller demnach keine feste Abmachungen über eine spätere ..Übernahme: mit der Verpächterin getroffen hat, sondern nur hoffte und erwartete, er werde den Bau nach Pachtende einem Pachtnachfolger veräußern können, so kann nicht davon gesprochen werden, er habe das Bauwerk auch für fremde Zwecke erbaut (BGHZ 8, 1, 8).
2, Geht inan aber von der Auffassung des Berufungsgerichtes aus, das Bauwerk sei wesentlicher Bestandteil: von Grund und Boden geworden, so ergibt die weitere rechtliche Nachprüfung, daß das angefochtene Urteil auch sonst nicht frei von Rechtsirrtum ist*
Nicht zu beanstanden ist allerdings, entgegen der Auffassung der Revision, die Anwendung des § 82 KO» Nach dieser Vorschrift ist der Konkursverwalter für die Erfüllung der ihm obliegenden Pflichten allen Beteiligten verantwortlich» Zu seinem Pflichtenkreis gehört auch die Pflicht, Massenanspruche nur dann zu begründen, wenn sie aus der Masse befriedigt werden können, ihre Begründung zu unterlassen, wenn sie aus der Masse nicht getilgt werden können (Weber, Festschrift für Lent S» 301, 314 f)• Es war mithin Aufgabe des Beklagten, eine aus der Konkursmasse nicht zu erfüllende Verpflichtung? üas Eigentum an dem Bauwerk zu übertragen, nicht .einzugehen» Diese
■ .E o _
Pflicht konkretisierte sich auf dan Kläger, als die Vertragsverhandlungen 'begannen und schließlich zu dem Abschluß des Vertrages.vom 170 März 1952 führten,'Der Kläger rückte damit in den Kreis der Beteiligten im Sinne des § 82 KO einj der Schutz dieser Bestimmung erstreckte sich daher auch auf ihn* Das ist in der Rechtsprechung und Rechts-lehre anerkannt (RG EHR 1936 Br* 481; Jaeger/Weber KO 8o Auf 1 * § 82 Annio 8) * Der Hinweis der Revision auf das Brläuterungswerk von Mentzel/Kuhn KO 6» Aufl. § 82 k lim * 3 versagt, weil an der angeführten Stelle ausgeführt wird, eine Haftung nach §§ 823? 826 BGB könne in Frage kommen, wenn der Konkursverwalter einem- Nichtbeteiligten Schaden zufügte *-Damit ist aber nicht gesagt , daß der Kläger nicht Beteiligter im Sinne des § 82 KO sein könne, Die Revision meint allerdings, diese Rechtsanwendung führe dazu, daß ein Konkursverwalter ste,ts persönlich hafte, wenn er Geschäfte für die Konkursmasse.mit Britten abschließe, Das trifft jedoch nicht zu* Einmal haftet, wie noch auszuführen ist, der Konkursverwalter nicht neben der Konkursmasse auf Erfüllung; '^ärulstivyielmehr den Beteiligten für die Erfüllung seiner Pflichten als Konkursverwalter verantwort-licho Z-um andern tritt eine Haftung nur ein, wenn er beim Abschluß des Rechtsgeschäfts schuldhaft diese Pflichten gegenüber dem Beteiligten verletzt hat * Obdies der Fall ist, bedarf von Fall zu Fall näherer Untersuchung,
Dem Berufungsgericht ist - immer unter der Voraussetzung, daß das Bauwerk Eigentum der Verpächterin ist -darin zuzustimmen, daß der Beklagte diese Pflicht verletzt hat. Das Eigentum an dem Bauwerk konnte er aus der Masse nicht verschaffen, auch wenn es nur zu dem Abbruch verkauft worden ist. Der Einwand der Revision, der Kläger könne, weil er im Besitz des Bauwerkes sei, gemäß § 440
sion übersieht, daß sich der Anspruch gegen den Beklagten aus § 82 KO ableitet-, nicht aus den Bestimmungen des Kauf-reehteSo Auch die .Angriffe der Revision gegen die Annahme eines fahrlässigen Verhaltens sind auf Grund der bisherigen Feststellungen nicht begründete Aus dem Umstand, daß ein Gläubiger der Gesellschaft die Pfändung des Bauwerkes auf Intervention des Beklagten aufhob, während sich die Verpächterin dagegen nicht wehrte, wird die Würdigung des Berufungsgerichtes nicht hinfällig. Sie wird von der Überlegung des Berufungsgerichts getragen, daß der Beklagte es versäumt.habe, sich die vertraglichen Vereinbarungen über das Pachtverhältnis vorlegen zu lassen und sich erforderlichenfalls weitere Auskünfte von dem Rechtsanwalt der Verpächterin, Br» zu erholen« Auf die
rechtlichen Auffassungen des Gläubigers und der Verpächterin durfte sich der Beklagte ohnehin nicht verlassene überdies steht nicht fest, ob und wann Frau Kenntnis von der
P fand ung e rha11 e n ha 10
Verkannt hat das Berufungsgericht aber die rechtliche Fatur des geltend gemachten Schadensersatzanspruches, Durch § 82 KO wird nach allgemeiner Auffassung zwischen dem Konkursverwalter und den Beteiligten ein gesetzliches Schuldverhältnis begründet0 Die Verletzung der aus seiner Berufung zu dem Konkursverwalter entspringenden Pflichten macht diesen den Beteiligten gegenüber ersatzpflichtig, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat» Br hat für den durch die Pflichtverletzung eingetretenen. Schaden einzustehen. Liegt die Pflichtverletzung, wie im vorliegenden Falle, im Abschluß eines aus der Masse nicht erfüllbaren Vertrages, so kann der Vertragspartner als Beteiligter im
Sinne des § 82 KO vom Konkursverwalter aber nicht Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen? gleich als ob der Konkursverwalter neben dem Gemeinschuldner Vertragspartei geworden seic Die Haftung des Konkursverwalters beruht nicht auf einer Erklärung? daß er sich selbst neben der Konkursmasse verpflichten wolle? sondern auf dem erwähnten gesetzlichen Schuldverhältnis; sie tritt unabhängig vom Willen des Konkursverwalters kraft Gesetzes ein und hat zur Grundlage nicht eine vertragliche Bindung? sondern die Verletzung einer auferlegten Pflicht* Der Beteiligte kann daher verlangen? aber auch nicht mehr? daß er so gestellt
werde? als sei die Pflichtverletzung nicht eingetreten (§ 249 BGB)o Bas bedeutet für den vorliegenden Fall, daß zugunsten des Klägers jener' Vermögensstand' wiederherge-stellt werden muß? der bestanden hatte, wenn der Beklagte seiner Verpflichtung nachgekommen wäre, also die Erfüllungs-mögliclikeit des Vertrages bei dessen Abschluß sorgsam geprüft hä:-teo Bann wäre es aber nach den Urteilsfeststellungen nicht zu dem Verkauf des Bauwerkes gekommen, weil der Beklagte dann zu dem mindesten starke Zweifel an der Zugehörigkeit des Bauwerkes zur Konkursmasse gehabt hätte * Bas Berufungsgerieht irrt? wenn es meint? der Beklagte müsse für die Erfüllung des Kaufvertrages dem Kläger einstehen* § 82 KO enthält eine andere Begebung, wie sie etwa in § 179 BGB Gesetz geworden isto Ber Abschluß des Vertrages ist die Schadensfolge der Pflichtverletzung, diese folge ist im Wege des Schadensersatzes wieder zu beseitigenund zwar vom Beklagten? weil er durch seine Pflichtverletzung den Schaden hervorgerufen hato Ber Vertrag kann aber nicht auch die Grundlage für den Schadensersatz selbst bilden dergestalt? daß der Beklagte den Vertrag zu erfüllen od.er Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu leisten habe»
Der Anspruch des Klägers geht mithin auf Wiederherstellung seines Vermögensstandes, wie er hei Abschluß des Vertrages vorlag; Ersatz für entgangenen Gewinn ist dabei nicht ausgeschlossen. Der Kläger kann daher als Schadensersatz Erstattung des Kaufpreises von 1500 DM verlangen, den er ausgegeben hat, ohne den ihm versprochenen Gegenwert in stalt des Bauwerkes zu erhalten. Davon wäre nach den Ur~ teilsausführungen die Schadensquote (1/4) abzuziehen, die der Kläger wegen eignen Mitverschuldens selbst zu tragen hat. Sin darüber hinaus gehender Schaden ist bisher nicht dargetan worden. Ob sich der Kläger hinsichtlich des durch Nichterfüllung des Vertrages entstandenen Schadens an den ehemaligen Gemeinschuldner halten kann, bedarf hier keiner abschließenden Erörterung. .
Der Einwand der Revision, bei der Schadensberechnung könne nicht der Wert des Bauwerkes eingesetzt werden, weil der Kläger nur zu dem Abbruch gekauft habe, geht nach alledem ins Leere.
3o Das angefochtene Urteil muß aus den angeführten Gründen aufgehoben werden. Das Berufungsgericht wird erneut zu prüfen haben, ob das Bauwerk Eigentum der Verpächterin geworden ist und. -.’.verneinendenfalls - welche Bedeutung dem Nachtragsvertrag hinsichtlich eines Eigentumswechsels zukommto Kommt es wieder zur Auffassung, daß zur 2eit des Verkaufes das Bauwerk nicht zur Konkursmasse gehörte, so wird auch die Frage des Verschuldens des Konkursverwalters einer Überprüfung auf Grund der neuen Feststellungen bedürfen. Da der Wortlaut der Verträge allein eine•klare Antwort auf die ligentumsfrage nicht gibt, mag es zweifeihaft sein, ob sich der Konkursverwalter, hätte er sich die Verträge vorlegen lassen, anders ver-
halten hatte, ala er es getan hat,, Oh aber die unzutreffende rechtliche Beurteilung der schwierigen Eigentumsfrage schon ein schuldhaftes Verhalten des Konkurseerwalters darstel11, v»ird einer .eingehenden Darlegung bedürfen.
Dre Hückinghaus Dr» Augustin Dr»Piepenbrock Rothe Dr.Breitag
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