* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Die Vertragsteile vereinbarten in dem Vertrag, daß der Hauptschacht bis zur Erdoberfläche durchgeführt werde; die Kosten sollten von beiden Teilen getragen werden. Die Klägerin verlangt die Rückzahlung des Kaufpreises, Sie ist der Auffassung, der Vertrag vom 19, April 1952 sei nichtig, weil durch den Tagesbruch ein erheblicher Teil der . Einrichtung bereits vor Vertragsabschluß zerstört worden sei, so daß der Vertrag auf eine unmögliche Leistung gegangen sei. Sie habe ihm nämlich versichert, der Hauptschacht sei von dem Bruch nicht berührt worden; sie habe auch unwahre Angaben über die Stärke und die 'Abbaufähigkeit des Flözes gemacht. 33s sah den Vertrag als unwirksam an, weil ein Teil der verkauften Einrichtung im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zerstört gewesen sei,“ ,die Parteien aber den Vertrag nicht ohne den Verkauf dieser Gegenstände abgeschlossen hätten. Die Beklagte habe leichtfertig Erklärungen darüber abgegeben, daß der Hauptschacht durch den Tagesbruch nicht in Mitleidenschaft gezogen worden sei. In der Berufungsinstanz hat die Beklagte Gegenforde- * rungen in Höhe von 4.659;35 EM zur Aufrechnung gestellt und behauptet, daß ihr darüber hinaus noch weitere Gegenansprüche zustünden« Bas Berufungsgericht hat durch ffeilurteil die Berufung der Beklagten zurückgewiesen, soweit diese zur Zahlung von 17.593*70 33IS nebst den auf diesen Betrag entfallenden Zinsen verurteilt worden war. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, die Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht begehrt. Jedoch könne der persönlich Berechtigte die Aneignung dann nicht weiter gestatten, wenn die Weitergestattung durch eine Vereinbarung zwischen ihm und seinem Verpächter ausgeschlossen worden sei« Gerade das sei hier der Pall gewesen. April 1951 sei bestimmt worden, daß die Beklagte zur weiteren Verpachtung des Stollens nicht berechtigt sei* Bei seiner Vernehmung vor dem Oberlandesgericht habe der Geschäftsführer der Beklagten selbst zugegeben, ihm sei bei Abschluß des Vertrages vom 19 c April 1952 bekannt gewesen, daß er nicht weiterverpachten dürfe. Die Beklagte habe Hechte übertragen wollen, zu deren Übertragung sie rechtlich ohne Zustimmung der GBAG nicht in der Lage gewesen sei. Ob SchüflRfc Kenntnis von dem Abbauyertrag gehabt habe und ob er bei gehöriger Prüfung die Hechtsbedenken hätte erkennen müssen, sei unwesentlich* Auch komme es auf die spätere tatsächliche Entwicklung der Dinge nicht an. Beide Parteien hätten zwar bei Vertragsabschluß Kenntnis von dem Tagesbruch gehabt; sie seien aber davon ausgegangen, daß där Hauptschacht unversehrt geblieben sei* Das habe sich später als irrig herausgestellt. Der Vertrag, der nicht etwa allgemein nur die Ausbeutung des von der Beklagten gepachteten Kohlenvorkommens in irgendeiner Form, sondern in der weiteren Ausbeute der vorhandenen Stollenanlage zu dem Gegenstand gehabt habe, sei damit auf eine.von vornherein unmögliche Leistung gerichtet gewesen. Insoweit sei der Rechtsstreit bereits entscheidungsreif.Die Schadensersatzansprüche der Klägerin und die Gegenforderungen der Beklagten bedürften dagegen noch weiterer Erörterung, soweit sie sichnicht unmittelbar auf den nichtigen Vertrag vom 19. Die Revision rügt Verletzung des § 139 ZPO« Das Berufungsgericht habe pflichtwidrig unterlassen, die Beklagte aufzufordern, die dem Grunde nach angeführten Gegenansprüche zu beziffern und zur Aufrechnung zu stellen« Vorsorglich wird auch Verletzung des sachlichen Hechts gerügt« Mit der Auffassung, der Kaufund Pachtvertrag sei nichtig, werde das Berufungsgericht der Sachlage nicht gerecht* 1) Gegen die Begründung, die das Berufungsgericht für seine Auffassung, der Vertrag vom 19* April 1952 sei unwirksam, gegeben hat, lassen sich allerdings rechtliche Bedenken Vorbringen* Wenn sich die Beklagte zur Gestattung der Kohlenausbeute verpflichtete, obwohl ihr im Abbauvertrag vom 25. . Das Berufungsgericht hat ohne Hechtsirrtum- den Vertrag vom 19» Apri£ 1952 dahin ausgelegt, die Ve*tragsteile hätten hei Vertragsabschluß vorausgesetzt, daß der Hauptschacht noch benutzbar sei. Bei dieser Sachlage ließe sich erwägen, ob nicht die Ver-tragsteile den Vertrag unter der Bedingung abgeschlossen haben, daß .sich ihre Erwartung hinsichtlich der Auswirkungen des Tagesbruchs als .richtig erweisen werde. Diese setzten voraus, daß sich der Einbruch nicht auch auf den Hauptschacht..ausgedehnt habe. Das Pehlen der Geschäftsgrundlage hat aber die Unwirksamkeit des ganzen Vertrages zur Folge* Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum dargetan, daß der Vertrag nur als ein Ganzes gelten sollte und nicht in seine einzelne Bestandteile aufgelöst werden könne. Die Beklagte mußte, nachdem schon das Landgericht den Vertrag als unwirksam bezeichnet hatte, ihre Verteidigung darauf einst-*llen, daß sie Gegenforderungen in Höhe der Xlageansprüche zu stellen habe, wenn sie mit ihrem Antrag auf Xiageabweisung durchdringen wolle. Weitere Gegenansprüche hat sie zwar den Grunde nach erörtert, aber nicht näher begründet und nicht beziffert; dies ist auch in der Revisioninstanz nicht nachgeholt worden, so daß das- Äe-visionsgericht nicht einmal prüfen kann, um wieviel der vom Berufungsgericht suerkannte Betrag von 17o593>70 DK etwa durch diese weiteren Gegenansprüche gemindert würde. Bei der geschilderten Sachlage kenn nicht davon gesprochen werden, daß die Beklagte offensichtlich vergessen habe, auch ihre weiteren Gegenansprüche näher zu erläutern und zu beziffern.

Zitierte Normen: § 956 BGB § 139 ZPO
vertragenBerufungsgerichtHauptschachtBrVertragesKlägerinKohle

Volltext der Entscheidung

V 2R 303/56
Verkündet
 am 30* Oktober 1957 4PHBP Just i zobers ekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2364 0:0
Im Namen des Volkes
 In dem Hechtsstreit
 der Firma Arthur SchPPGmbH,	vertre-
ten durch ihren Geschäftsführer Arthur SchpP, ebenda,	i
Beklagten? Berufungsklägerin	{;
und Revisionsklägerin,	\!
- Prozeßbevollmächtigter? Hechtsanwalt flMHBH	-	1
«
gegen
 die Witwe Gretl BeflHHBR?	HPPbtraÖe	0,
Klägerin, Berufungsbeklagte und Hevisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter/ Rechtsanwalt
 hat der V* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30« Oktober 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« Tasche und der Bundesrichter Br« Augustin, Schuster, Br« Rothe und Br« Freitag	*	!
I
I
für Recht erkannt:	j
Bie Revision gegen das Urteil des 7. Zivil-	j
senate des Oberlandesgerichts in Hamm vom 13« Ok-	;
tober 1956 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen«
Von Rechts wegen
 
Tatbestand?
*
Durch einen als Abbauvertrag bezeichneten Vertrag vom 25« April 1951 gestattete die	Bergwerks-Ak-
tiengesellschaft (GBAG) der Beklagten, im Gpubenfeld ihrer Zeche ’’Friedlicher Nachbar”, BflHM-SuflBt, aus dem Flöz "Sonnenschein*1 Kohlen bis zu dem 31* Dezember 1952 abzubauen.
Durch Vertrag vom 19 • April 1952 - Kauf- bzw. Pachtvertrag genannt - verkaufte die Beklagte dem Kaufmann Schuft 4M aus tfoMMMzu dem Preise von 20*000 TM eine komplette Kleinzecheneinrichtung, bestehend aus den» in derAnlage zu diesem Vertrag aüfgeführteh Maschinen und -Einrichtunggegen- * ständen. Sie«-räumte ihm ferner das Recht ein, spätestens ab 5* Mai 1952 in dem von ihr bisher auf dem bezeichneten Gelände der GBAG ausgeübten Kleinzechenbetrieb Kohlen auf eigene Rechnung abzubauen, solange in dem aufgeschlossenen Flöz die zu dem Abbau berechtigten Kohlen anstünden, und zwar nach dem vorliegenden Grubenbilde. In dem Vertrag waren Bestimmungen über die Gegenleistungen des SchuflM vorgesehen, die u. a. in der übernähme von Verpflichtungen der Beklagten gegenüber, der GBAG bestanden,. Der 30 m tiefe Hauptschacht des Zechenbetriebes der Beklagten war ein Blindschacht. Man gelangte an ihn,durch einen 10 m tiefen andern Schacht, von dem ein Stollen zu dem Hauptschacht führte. Die Vertragsteile vereinbarten in dem Vertrag, daß der Hauptschacht bis zur Erdoberfläche durchgeführt werde; die Kosten sollten von beiden Teilen getragen werden.
Wenige Tage vor dem Vertragsabschluß hatte sich ein Tagesbruch ereignet, der den Schacht verschüttete. Es stellte sich später heraus, daß auch der Hauptschacht unbrauchbar geworden war. SchuMMversuchte, die Förderung von'Kohlen in Gang zu bringen. Als ihm das nicht gelang, trat er vom
 
Vertrag zurück* Seine Ansprüche gegen die Beklagte hat er der Klägerin abgetreten,
x
Die Klägerin verlangt die Rückzahlung des Kaufpreises,
 Sie ist der Auffassung, der Vertrag vom 19, April 1952 sei nichtig, weil durch den Tagesbruch ein erheblicher Teil der . Einrichtung bereits vor Vertragsabschluß zerstört worden sei, so daß der Vertrag auf eine unmögliche Leistung gegangen sei. Zum andern habe die Beklagte den Käufer SchuflB arglistig getäuscht und seine Unerfahrenheit ausgenutzt. Sie habe ihm nämlich versichert, der Hauptschacht sei von dem Bruch nicht berührt worden; sie habe auch unwahre Angaben über die Stärke und die 'Abbaufähigkeit des Flözes gemacht. Deshalb sei die Beklagte zu dem Schadensersatz verpflichtet, Schumi habe 12,000 DM aufgewendet, um den Betrieb in Gang zu bringen* Diesen Betrag müsse die Beklagte vergüten.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die .Klägerin 32.000 DM nebst 4 $> Zinsen seit dem 2, Juni ,1954 zu zahlen.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie bestritt, ihren Käuf er SchuHb getäuscht und ihm Zusicherungen gegeben zu haben. *
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. 33s sah den Vertrag als unwirksam an, weil ein Teil der verkauften Einrichtung im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zerstört gewesen sei,“ ,die Parteien aber den Vertrag nicht ohne den Verkauf dieser Gegenstände abgeschlossen hätten. Die Beklagte habe leichtfertig Erklärungen darüber abgegeben, daß der Hauptschacht durch den Tagesbruch nicht in Mitleidenschaft gezogen worden sei. Unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertrags Schluß stünden der Klägerin Schadensersatzansprüche zu.
 
In der Berufungsinstanz hat die Beklagte Gegenforde- * rungen in Höhe von 4.659;35 EM zur Aufrechnung gestellt und behauptet, daß ihr darüber hinaus noch weitere Gegenansprüche zustünden«
Bas Berufungsgericht hat durch ffeilurteil die Berufung der Beklagten zurückgewiesen, soweit diese zur Zahlung von 17.593*70 33IS nebst den auf diesen Betrag entfallenden Zinsen verurteilt worden war.
Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, die Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht begehrt.
Bie Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht führt aus* Der Vertrag vom 19. April 1952 sei als ein einheitliches Vertragsverhältnis anzusehen und könne nicht in einen Kaufvertrag und einen besonderen, von diesem unabhängigen Pachtvertrag über das Abbaurecht aufgespaltet werden. Ber Vertrag sei aber alä Ganzes nichtig. Was die Parteien als Kohlenabbaurecht bezeichnet hätten, stelle sich dar als die Gestattung der Gewinntang und Aneignung von Kohlen im Sinne des § 956 BGB. An sich hätte die Beklagte, obwohl nur Pächterin des Grubenfeldes, den Abbau dem Schtflflfcgestatten können (§ 956 Abs. 2 BGB). Jedoch könne der persönlich Berechtigte die Aneignung dann nicht weiter gestatten, wenn die Weitergestattung durch eine Vereinbarung zwischen ihm und seinem Verpächter ausgeschlossen worden sei« Gerade das sei hier der Pall gewesen. In § 6 des Abbauvertrages vom 25. April 1951 sei bestimmt
 worden, daß die Beklagte zur weiteren Verpachtung des Stollens nicht berechtigt sei* Bei seiner Vernehmung vor dem Oberlandesgericht habe der Geschäftsführer der Beklagten selbst zugegeben, ihm sei bei Abschluß des Vertrages vom 19 c April 1952 bekannt gewesen, daß er nicht weiterverpachten dürfe.
Die Zustimmung zur weiteren Verpachtung sei nicht einmal erbeten worden* Die Einräumung des Hechtes an SchuflBl, Kohlen abzubauen, sei infolge des entgegenstehenden Verbotes und • mangels einer Genehmigung der GBAG schlechthin wirkungslos.
Die Beklagte habe Hechte übertragen wollen, zu deren Übertragung sie rechtlich ohne Zustimmung der GBAG nicht in der Lage gewesen sei. Der gesamte Vertrag sei deshalb als nichtig zu betrachten. Ob SchüflRfc Kenntnis von dem Abbauyertrag gehabt habe und ob er bei gehöriger Prüfung die Hechtsbedenken hätte erkennen müssen, sei unwesentlich* Auch komme es auf die spätere tatsächliche Entwicklung der Dinge nicht an.
Unabhängig davon ergebe sich die Dichtigkeit des Vertrages auch aus einem anderen Grunde. Gegenstand des Vertrages sei u. a. die Überlassung einer vollständigen in Betrieb befindlichen Kleinzeche gewesen, die ohne erhebliche Aufwendungen und Ausbauarbeiten den alsbaldigen weiteren Abbau von Kohlen gestatten sollte. Die Ausbeutung des Flözes hätte demnach keine erheblichen Investitionen mehr erfordern dürfen. Beide Parteien hätten zwar bei Vertragsabschluß Kenntnis von dem Tagesbruch gehabt; sie seien aber davon ausgegangen, daß där Hauptschacht unversehrt geblieben sei* Das habe sich später als irrig herausgestellt. Diese Annahme der Parteien sei, wie sich aus § 8 des Vertrages ergebe, Vertragsinhalt geworden. Danach sollte von der Oberfläche aus ein neuer Schacht abgeteuft werden, der eine senkrechte Verlängerung des bisherigen Blindschachtes bildete und es gestattete, die in der Hauptförderungsstelle abgehauenen Kohlen in einem einzigen Arbeitsgang an die Tagesoberfläche zu fördern- Beide Parteien
 
■***-
*

II
H»	«
V ,	,
;
hätten somit die weitere Benutzbarkeit des Haupt Schachtes als eine wesentliche Voraussetzung des gesamten Vertrages angesehen. Hit der Entdeckung, daß auch der Hauptschacht zerstört sei, habe sich eine neue Lage ergeben. Um an die 40 m tief gelegene Hauptfördersteile^zu kommen, hätte nun ein Schacht völlig neu errichtet werden müssen. Der Beklagten,8ei. es bei Vertragsabschluß mithin nicht mehr möglich gewesen, ihrem Vertragsgegner einen aufgeschlossenen Flöz zu dem Abbau der Kohle zur Verfügung zu stellen. Der Vertrag, der nicht etwa allgemein nur die Ausbeutung des von der Beklagten gepachteten Kohlenvorkommens in irgendeiner Form, sondern in der weiteren Ausbeute der vorhandenen Stollenanlage zu dem Gegenstand gehabt habe, sei damit auf eine.von vornherein unmögliche Leistung gerichtet gewesen. Von dieser Dichtigkeit des Vertrages sei der ganze Vertrag ergriffen worden, Schuflt hätte das Inventar allein nicht erworben. Zur Rückzahlung des Kaufpreises von 20.000 UM sei die Beklagte daher verpflichtet (§ 812 BGB). Insoweit sei der Rechtsstreit bereits entscheidungsreif. Die Schadensersatzansprüche der Klägerin und die Gegenforderungen der Beklagten bedürften dagegen noch weiterer Erörterung, soweit sie sichnicht unmittelbar auf den nichtigen Vertrag vom 19. April 1952 stützten; Das.treffe jedoch erkennbar nur auf den Anspruch der Beklagten auf Ersatz der Kosten für die Verfüllung der Tagesöffnungen zu. Dieser Anspruch, von der Beklagten auf 2,253 DH beziffert, sei unbegründet. Die weiteren Ansprüche seien nicht unmittelbar aus dem Vertrag abgeleitet. Sofern sie sich in der noch erforderlichen Erörterung als begründet ■ erweisen sollten, würde sich der Anspruch der Klägerin möglicherweise um den Betrag von 2,406,30 IM ermäßigen. Um diesen Betrag sei daher der der Klägerin zustehende Betrag von* 20.000 DM vorsorglich zu kürzen.

\
Die Revision rügt Verletzung des § 139 ZPO« Das Berufungsgericht habe pflichtwidrig unterlassen, die Beklagte aufzufordern, die dem Grunde nach angeführten Gegenansprüche zu beziffern und zur Aufrechnung zu stellen« Vorsorglich wird auch Verletzung des sachlichen Hechts gerügt« Mit der Auffassung, der Kaufund Pachtvertrag sei nichtig, werde das Berufungsgericht der Sachlage nicht gerecht*
Dem angefochtenen Urteil ist jedoch im Ergebnis beizutreten.
1) Gegen die Begründung, die das Berufungsgericht für seine Auffassung, der Vertrag vom 19* April 1952 sei unwirksam, gegeben hat, lassen sich allerdings rechtliche Bedenken Vorbringen* Wenn sich die Beklagte zur Gestattung der Kohlenausbeute verpflichtete, obwohl ihr im Abbauvertrag vom 25.
April 1951 die Weiterverpachtung untersagt war, so hat sie allenfalls eine subjektiv-unmögliche Leistung zugesagt. Dadurch wäre der Vertrag aber noch nicht «schlechthin wirkungslos« gewesen. Ebensowenig entbehrt der Vertrag der Gültigkeit etwa deshalb, weil die Beklagte die Ausbeute der Zechenanlage einräumte, obwohl bei Vertragsabschluß der Hauptschacht bereits zerstört war«. Auch hier dürfte es sich um die Übernahme einer Verpflichtung zu einer vielleicht der Beklagten nicht möglichen, nicht aber objektiv unmöglichen Leistung handeln*
Indes braucht auf die Bedenken gegen diesen Teil der Begründung des angefochtenen Urteils nicht näher eingegangen zu werden. Zu dem vom Berufungsgericht gewonnenen Ergebnis führt jedenfalls auf Grund des vom Tatrichter festgestellfcen Sachverhalts eine andere Erwägung.
. Das Berufungsgericht hat ohne Hechtsirrtum- den Vertrag vom 19» Apri£ 1952 dahin ausgelegt, die Ve*tragsteile hätten hei Vertragsabschluß vorausgesetzt, daß der Hauptschacht noch benutzbar sei. Von dieser Annahme seien sie beiderseits aus-gegangen. Sie sei aber nicht nur Gegenstand von Meinungsäusserungen gewesen, sondern Vertragsinhalt geworden. Das ergebe sich eindeutig aus § 8 des Vertrages; die weitere Benutzbarkeit des. Hauptschachtes sei wesentliche Voraussetzung für die dort begründeten beiderseitigen Verpflichtungen gewesen.
Bei dieser Sachlage ließe sich erwägen, ob nicht die Ver-tragsteile den Vertrag unter der Bedingung abgeschlossen haben, daß .sich ihre Erwartung hinsichtlich der Auswirkungen des Tagesbruchs als .richtig erweisen werde. Eine Bindung der Vertragsteile an ihr Abkommen wäre dann nicht eingetreten, weil die Bedingung endgültig ausfiel. Ob diese rechtliche Würdigung der Sachlage gerecht würde, kann aber dahinstehen. Denn die getroffenen Feststellungen rechtfertigen jedenfalls die Auffassung, daß die Erwartung der Vertragsteile die Geschäftsgrundlage bildete, so daß mit der Feststellung, daß der Hauptschacht zerstört war, offenkundig geworden war, daß die Geschäftsgrundlage von Anfang an nicht bestanden hatte, weshalb eine Bindung der Vertragsteile nicht eingetreten war. Diese setzten voraus, daß sich der Einbruch nicht auch auf den Hauptschacht..ausgedehnt habe. Keiner von ihnen hätte im andern Falle den Vertrag abgeschlossen. Ihre Erwartung bildete auf diese Weise die Grundlage
 des Geschäfts, Das Risiko, daß diese nicht bestehd, die Erwar-
•
tung.sich also als irrig herausstellen werde, muß dann auch bei-r den zur Last fallen. Der Gesichtspunkt, daß die Beklagte für ihr eigenes Leistungsunvermögen einzustehen hat r muß hier hinter dem andern zurücktreten, daß beide Vertragsteile die Möglichkeit der Erfüllung in der Erwartung, der Hauptschacht sei unversehrt geblieben, zur Geschäftsgrundlage gemacht haben (vgl. Larenz Geschäftsgrundlage und Vertragserfüllung 2. Aufl. S. 146 unten, 147 oben),
Das Pehlen der Geschäftsgrundlage hat aber die Unwirksamkeit des ganzen Vertrages zur Folge* Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum dargetan, daß der Vertrag nur als ein Ganzes gelten sollte und nicht in seine einzelne Bestandteile aufgelöst werden könne. Diese stünden in einem solchen Zusammenhang .zueinander, daß der eine nicht ohne den andern Bestand haben sollte. Wenn die Revision dagegen ausführt, die Benutzbarkeit des Hauptschachts sei niemals Vertragsinhalt geworden, SchüflHP sei es nicht darauf angekommen, so kann das nicht beachtet werden, weil die Revision damit den IJr-teilsfeststellungen widerspricht.
2« Die Revision wendet sich nicht dagegen, daß Gegenforderungen in Höhe von 2.335 DM abgewiesen worden sind. Ihre übrigen Gegenforderungen sind, soweit sie beziffert waren, vom Berufungsgericht berücksichtigt worden, indem sie im weiteren Verfahren auf ihren Bestand nachgeprüft werden sollen«
Das Berufungsgericht war nicht verpflichtet, die Beklagte aufzufordem, weitere Gegenansprüche zu beziffern und zur Aufrechnung zu. stellen. Die Beklagte mußte, nachdem schon das Landgericht den Vertrag als unwirksam bezeichnet hatte, ihre Verteidigung darauf einst-*llen, daß sie Gegenforderungen in Höhe der Xlageansprüche zu stellen habe, wenn sie mit ihrem Antrag auf Xiageabweisung durchdringen wolle. Sie hat solche in Höhe von 4»659>35 RM ziffernmäßig geltend gemafeht. Weitere Gegenansprüche hat sie zwar den Grunde nach erörtert, aber nicht näher begründet und nicht beziffert; dies ist auch in der Revisioninstanz nicht nachgeholt worden, so daß das- Äe-visionsgericht nicht einmal prüfen kann, um wieviel der vom Berufungsgericht suerkannte Betrag von 17o593>70 DK etwa durch diese weiteren Gegenansprüche gemindert würde. Für das Berufungsgericht bestand kein Anlaß, die Beklagte hierzu auf-«ufordern. Es konnte davon ausgehen, die Beklagte müsse be—
sondere Gründe dafür haben, wenn sie nicht auch diese Gegenansprüche wie die anderen beziffere und näher begründe, diese Ansprüche also unterschiedlich behandle. Auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs Lind-Möhr § 139 ZPO Nr* 3 kann sich die Beklagte nicht berufen. Bei der geschilderten Sachlage kenn nicht davon gesprochen werden, daß die Beklagte offensichtlich vergessen habe, auch ihre weiteren Gegenansprüche näher zu erläutern und zu beziffern.
Da das angefochtene Urteil auch im übrigen keinen Hechtsirrtum zu dem Nachteil der Beklagten erkennen läßt, muß das Rechtsmittel ohne Erfolg bleiben.
Die Entscheidung im Kostenpunkt beruht auf § 97 ZPO,
Br» fasche	Br»	Augustin	Schuster
 Br. Preitag
 Rothe