reichend kenntlich zu machen, ist der Verantwortliche dann nachgekommen, wenn die Kennzeichnung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles derart ist, dass die Verkehrsteilnehmer, mit denen auf der Strasse zu rechnen ist, deutlich und sachgemäss auf das für sie gefährliche und von ihnen nicht erwartete Hindernis in einer Weise hingewiesen werden, die ihnen rechtzeitig gestattet, ihr Verhalten hierauf einzustellen0 Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5© Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München, dessen Formel den Parteien am 13« und 14o Juli 1954 anstelle der Verkündung zugestellt worden ist, aufgehoben© Der Kläger führt den Unfall darauf zurück, dass die Strasse an der Unfallstelle mit einer auf das Abfahren des Kieses zurückzuführenden schmierigen Lehmschicht bedeckt gewesen sei. Johann-sen IM § 559 ZPO - 2)© Aus ihnen ist, wie ausgeführt, zu entnehmen, dass das Berufungsgericht, nicht nur die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen, sondern auch den erst im Berufungsrechtszuge* erhobenen weiteren Anspruch des Klägers abgewiesen hat© Insgesamt ist mithin über einen Anspruch auf Zahlung von 6 100 3311 erkannt worden so dass die Revisionssumme des § 546 Abs 1 ZPO erreicht ist lo Das Berufungsgericht hat angenommen, der Unfall sei dadurch verursacht worden, dass die Räder der den nassen Kies aus der Kiesgrube transportierenden Iiatzüge Lehm von dem auf geweichten Seitenweg auf genommen und beim Weiterfahren auf die rechte Seite der Asphaltdecke der Bundesstrasse auf eine längere Entfernung übertragen hätten, wodurch im Zusammenwirken. mit dem von den Lastzügen herabtropfenden Wasser eine schmierige Lehmschicht entstanden sei© Diese Schicht sei geeignet gewesen, den auf der Bundesstrasse herrschenden Verkehr zu behindern und zu gefährden© Bei dieser Sachlage hätten die Beklagten, so hat das Berufungsgericht weiter ausgeführt, eine sich aus § 41 Abs 1 StVO ergebende Pflicht zur VerkehrsSicherung gehabt© 2« Dieser Ausgangspunkt, gegen den weder Revision noch Revisionserwiderung Angriffe richten, ist nicht zu beanstanden*© Er steht im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 12, 124), der sich inzwischen der III» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ausdrücklich angeschlossen hat (Urteil vom 30© Dezember 1954 - III .ZR 102/53 Wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, hatten die Beklagten die von ihnen durch das Heraufbringen des Lehms auf die Bundesstrasse gesetzte Gefahr für den Stras-senverkehr bis zur Grenze des Zumutbaren auszuschalten (RG VAE 1942, 201 Nr 225 - Müller, Strassenverkehrsrecht 18® Aufl § 41 StVO Anm 2)« Was im Einzelfalle zu demutbar ist, ist aber, was die Revision übersieht, im wesentlichen Tat— 5» Bas Berufungsgericht hat sodann zutreffend darauf hingewiesen, dass die Beklagten nach § 41 Abs 1 StVO jedenfalls verpflichtet gewesen seien, die gefahrdrohende Stelle auf der Bundesstrasse für den öffentl^gh^JTerkehr in ausreichender Weise zu kennzeichnen«. Es hai/fest ge st eilt, die Erstbeklagte habe auf der Bundesstrasse etwa 40 m vor der Einmündung des Seitenv/eges, bei der die Verschmutzung der Strasse begann, 3/4 m vom .rechten Strasseiirand entfernt, ein Warnzeichen, bestehend aus einem rot umrandeten Dreieck mit Ausrufungszeichen, aufgestellt und eine zusätzliche Warnung "Vorsicht Baustelle" oder "Vorsicht Rutschgefahr" angebrachto Damit hätten, so hat das Berufungsgericht-angenommen, die Beklagten ihrer Verpflichtung zur Kennzeichnung der Gefahrenstelle genügt© Darauf, Ob das Warnzeichen ein solches nach Bild 1 zu Anlage 1 der Strassenverkehrsordnung oder ein etwas kleineres, üblicherweise von Strassenbaufir-men oder dergleichen verv/endetes Zeichen gewesen sei, komme es nicht an© Der Revision ist zuzugeben, dass diesen Ausführungen nicht mit hinreichender Sicherheit entnommen werden kann, ob die Beklagten ihrer Verpflichtung zur Kenntlichmachung der Gefahrenstelle auf der Bundesstrasse genügend nachgekommen sind« § 41 Abs 1 StVO verlangt von dem für die Verkehrsstörung Verantwortlichen, dass er Verkehrshindernisse •'ausreichend” kenntlich zu machen hatc Die Vorschrift enthält keine nähere Regelung, in welcher Weise diese Kenntlichmachung zu erfolgen hatP Daraus folgt, dass es dem Verantwortlichen überlassen ist, die nach läge der Sache geeigneten Massnahmen zur Kennzeichnung der Gefahrenstelle zu treffenc Er ist der erwähnten Bestimmung dann genügend nachgekommen, wenn die Kennzeichnung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles derart ist, dass die Verkehrsteilnehmer, mit denen auf der betreffenden Strasse zu rechnen ist, deutlich und sachgemäss auf das für sie gefährliche und von ihnen nicht erwartete Hindernis in einer Weise hingewiesen werden, die ihnen rechtzeitig gestattet, ihr Verhalten, hierauf einzu3tellen0 Die Kenntlichmachung muss also den Zweck erfüllen, die den Verkehrsteilnehmern durch das Vorhandensein des Hindernis-• * - b) Ist es somit auch nicht zu beanstanden, dass die Erstbeklagte die Wamtafel aufgestellt hat, so folgt hieraus, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts, noch nicht ohne weiteres, dass die Beklagten hierdurch ihrer Verpflichtung zur Kenntlichmachung der Gefahrenstelle Genüge getan haben.® Bei dieser Sachlage war eine besonders wirksame und deutliche Kenntlichmachung der Gefahrenstelle erforderlich« Burch die von der Erstbeklagten aufgestellte Wamtafel mit dem Ausrufungszeichen wurden die herannahenden * Verkehrsteilnehmer aber lediglich darauf hingewiesen, dass ihnen bei der Weiterfahrt auf der Bundesstrasse Gefahr drohte« Bieses Schild liess dagegen nicht erkennen, welcher Art die Gefahr war« Bie nachder Feststellung des Berufungsgerichts vorhandene zusätzliche Warnung würde, wenn das weitere Warnungsschild mit "Vorsicht Baustelle" beschriftet gewesen ist, was das Berufungsgericht für möglich hält, ebenfalls nicht genügen« Eine Baustelle war nicht vorhanden« Bie Gefahr drohte von dem Schmierfilm auf der Strasse, und auf diese Gefahr, die die Benutzer der Bundesstrasse nicht vorhersehen konnten, musste eindringlich hingewiesen werden« Hierzu kann die Auf- Stellung einer Wamtafel mit der Aufschrift "Vorsicht Rutsch-gefabr11 dann ausreichend gewesen sein, wenn nach den örtlichen Verhältnissen die Benutzer der Bundesstrasse bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt unschwer erkennen konnten, welche durch den Schmierfilm auf der Strassenoberfläche bedingte Gefahr ihnen bei der Weiterfahrt drohte« Hierüber hat aber das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen, da es irrtümlich an die Verpflichtung der Beklagten“zur Kenntlichmachung der durch das Abfahren des Kieses auf der Bundes-strasse entstandenen Gefahrenstelle zu geringe Anforderungen gestellt hat« Wegen dieses Rechtsfehlers muss das angefoch-tene Urteil aufgehoben werden,, Ra weitere tatsächliche Aufklärung erforderlich ist, kann der erkennende Senat nicht in der Sache selbst entscheiden, so dass ihre Zurückverweisung an das Berufungsgericht erforderlich ist» Sollte das Berufungsgericht auf Grund der neuen Verhandlung zu dem Ergebnis gelangen, dass die Beklagte ihrer Verpflichtung zur Kenntlichmachung der Gefahrenstelle nicht ausreichend nachgekommen sind, so wird es gegebenenfalls eine Abwägung gemäss § 254 BGB durchzuführen haben, wobei zu lasten des Klägers die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs auch dann zu berücksichtigen ist, wenn ein Verschulden des
Für das Nachschlagewerk* Nicht für die Amtliche Sammlung! 2948 0g6 / Gesetzg StVO § 41 Abs 1 Rechtssatzs Der Verpflichtung, ein Verkehrshindernis aus- reichend kenntlich zu machen, ist der Verantwortliche dann nachgekommen, wenn die Kennzeichnung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles derart ist, dass die Verkehrsteilnehmer, mit denen auf der Strasse zu rechnen ist, deutlich und sachgemäss auf das für sie gefährliche und von ihnen nicht erwartete Hindernis in einer Weise hingewiesen werden, die ihnen rechtzeitig gestattet, ihr Verhalten hierauf einzustellen0 Aktenzeichens VI ZR 300/54 Urteil des BGH vom 21» September 1955 OLG München 13 VI za 300 54 mi WMP mmmmm rn> wvmm Verkündet am 210 September 1955 Malessa, JustizSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle© Im Hamen des V Ikes In dem Hechtsstreit des Mietautounte: ehmers Josef Klägers« Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozessbevollmächtigter? Hechtsanwalt gegen 1© 20 ?o die Firma & Co« in den Fuhrunte Istr« m ehmer Hans den Fuhrunternehmer Ludwig Istr« '9 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozessbevollmächtigter zu 1) und 3)8 Rechtsaijga^ Br, * prozessbevollmächtigter zu 2)% Rechtsanwalt Br« hat der VI© Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21« September 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br«>JCleinewefers, Br«Gelhaar, Br«Bode, Br«Hauß und Erbel für Hecht erkannt« Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5© Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München, dessen Formel den Parteien am 13« und 14o Juli 1954 anstelle der Verkündung zugestellt worden ist, aufgehoben© Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen*» Von Rechts wegen - 2 ♦ * 13 Tatbeetandi Der Kläger fuhr am Morgen des 10 Juni 1950 mit seinem als Mietauto verwendeten vollbesetzten Horeh-iersonenkraft-wagen von Deggendorf nach München. Es herrschte trockenes und sonniges Wetter* Gegen 8,30 Uhr geriet der Wagen, bald nach Erreichen der Stadtgrenze von München, auf der an dieser Stelle asphaltierten und 9 m breiten Bundesstrasse 11 ins Schleudern. Er rutschte auf die in seiner Fahrtrichtung linke Strassenseite. stiess an einen Bordstein, überschlug sich mehrere Male und blieb in einer Wiese links neben der Strasse liegen. Bei diesem Unfall wurden der Kläger und sechs weitere Insassen des- Wagens verletzt und der Wagen selbst zerstört. Kurz vor der Unfallstelle mündet ein von einer in Fahrtrichtung des Klägers rechts neben der Bundesstrasse gelegenen Kiesgrube zu der Strasse führender Weg ein. Diese Kiesgrube war damals von der Erstbeklagten gepachtet. Der Kies wurde von dem Zweit- und dem Drittbeklagten mit ihren Lastzügen abgefahren. Der Kläger führt den Unfall darauf zurück, dass die Strasse an der Unfallstelle mit einer auf das Abfahren des Kieses zurückzuführenden schmierigen Lehmschicht bedeckt gewesen sei. Er hat daher von den Beklagten, denen er die Schuld an seinem Unfall beimisst, Ersatz des ihm entstandenen Körper- und Sachschadens verlangt. Mit Rücksicht darauf, dass ihm vom Landgericht das Armenrecht nur eingeschränkt bewilligt worden ist, hat der Kläger im ersten Rechtszuge einen Teilbetrag’ seiner Ansprüche in Höhe von 5 640 DM nebst Zinsen eingeklagt« Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsrecht szug hat der Kläger seine Forderung auf 6 100 DM nebst Zinsen erhöht« Das Berufungsgericht hat die Berufung des 3 - Klägers zurückgewiesen« Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen im Bern-fungsrechtszug gestellten Antrag weitere Die Beklagten bitten um Zurückweisung der Revision« ^tscheidungs^ründes Die Revision ist zulässig« Die Ürteilsforrael des Berufungsurteils könnte nach ihrem Wortlaut allerdings dahin verstanden werden, dass das Berufungsgericht nur über den schon beim Landgericht anhängig gemachten Anspruch auf Zahlung von 5 640 DM entschieden habe, denn der Urteilsausspruch geht dahin, dass die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen werde, er enthält also keine ausdrückliche Entscheidung über den vom Kläger erst im Berufungsrechtszug erhobenen Mehrünspruch« Wäre das Berüfungsurteil in diesem Sinne zu verstehen, so wäre die Revision unzulässig, denn das Bern fungsgericht hat die Revision nicht zugelassen, und die Revisionssumme wäre in diesem Palle nicht erreicht« Jedoch lässt das Berufungsurteil erkennen, dass das Berufungsgericht über den gesamten bei ihm anhängig gewordenen erhöhten Anspruch des Klägers hat entscheiden wollen« Nachdem im Tatbestand des Berufungsurteils mitgeteilt ist, dass der Kläger seinen Anspruch auf 6 100 DM erhöht habe, ist in den Entscheidungsgründen dargelegt, dass der Kläger den Unfall allein verschuldet habe und eine Haftung der Beklagten ausscheide« Das Urteil de3 Berufungsgerichts muss daher dahin verstanden werden, dass es dem Kläger den gesamten von ihm geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von 6 100 DM hat aberkennen wollen« Wenn der Urteilsausspruch hinsichtlich seines Umfanges Anlass zu Zweifeln gibt, «le es hier der Pall ist, können die Entscheidungsgründe zur Auslegung der Urteilsformel herangezogen werden (vgl BGHZ 2, 164 /I70 7f 331 /?33 f7f Pagendarm IM § 75 EinlpreußALR - 4? Johann-sen IM § 559 ZPO - 2)© Aus ihnen ist, wie ausgeführt, zu entnehmen, dass das Berufungsgericht, nicht nur die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen, sondern auch den erst im Berufungsrechtszuge* erhobenen weiteren Anspruch des Klägers abgewiesen hat© Insgesamt ist mithin über einen Anspruch auf Zahlung von 6 100 3311 erkannt worden so dass die Revisionssumme des § 546 Abs 1 ZPO erreicht ist II© Die Revision ist auch begründet© lo Das Berufungsgericht hat angenommen, der Unfall sei dadurch verursacht worden, dass die Räder der den nassen Kies aus der Kiesgrube transportierenden Iiatzüge Lehm von dem auf geweichten Seitenweg auf genommen und beim Weiterfahren auf die rechte Seite der Asphaltdecke der Bundesstrasse auf eine längere Entfernung übertragen hätten, wodurch im Zusammenwirken. mit dem von den Lastzügen herabtropfenden Wasser eine schmierige Lehmschicht entstanden sei© Diese Schicht sei geeignet gewesen, den auf der Bundesstrasse herrschenden Verkehr zu behindern und zu gefährden© Bei dieser Sachlage hätten die Beklagten, so hat das Berufungsgericht weiter ausgeführt, eine sich aus § 41 Abs 1 StVO ergebende Pflicht zur VerkehrsSicherung gehabt© 2« Dieser Ausgangspunkt, gegen den weder Revision noch Revisionserwiderung Angriffe richten, ist nicht zu beanstanden*© Er steht im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 12, 124), der sich inzwischen der III» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ausdrücklich angeschlossen hat (Urteil vom 30© Dezember 1954 - III .ZR 102/53 insoweit nicht in BGrfiZ 16, 95, jedoch in VersR 1955, 108 abgedruckt),. Ob der auf die Strasse gebrachte Lehm von einem Acker des Schädigers oder von dem auf die Strasse einmündenden Seitenweg stammt, ist entgegen den Aiisführun gen des Zweitbeklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat ohne Bedeutung«, Bass im übrigen auch die schlammartige Masse, die bei der Beförderung von nassem Kies und Sand vom Fahrzeug abfliesst und die Strasse verunreinigt, ein Gegenstand im Sinne des § 41 Abs 1 StVO ist, hat das Bayerische Oberste landesgericht (NJW 1955, 1080) neuerdings mit zutreffender Begründung dargelegt 0 Bie Pflichten aus § 41 Abs 1 StVO lagen allen Beklagten ob, denn alle drei Beklagte haben durch ihr Verhalten dazu beigetragen, dass das Verkehrshindernis auf der Fahrbahn entstanden ist* 3c Bas Berufungsgericht hat weiter geprüft, ob den Beklagten die Verhinderung oder Beseitigung der Strassenver-scbmutzung möglich und zu demutbar gewesen seic Es verneint diese Frage mit folgenden Erwägungen; Um ein Überträgen von Lehm auf die Bundesstrasse überhaupt zu vermeiden, hätte nach dem eingeholten Sachverständigengutachten entweder auf dem Seitenweg eine Betondecke aufgetragen oder die Räder der Lastzüge hätten vor der Einmündung in die Bundesstrasse mit einem scharfen Wasserstrahl abgespritzt werden müssen«, Derartige weitgehende Vorkehrungen seien aber den Beklagten, da die Kiesgrube von vornherein nur auf die Bauer von wenigen Tagen habe ausgebeutet werden sollen, schon mit Rücksicht auf die sehr erheblichen Kosten nicht zu demutbar gewesen«. Auch eine Pflicht zur unverzüglichen Reinigung der Stras se hat nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht bestanden. Es hat dazu ausgeführt s Beim Kiestransport seien 4 bis 5 r* 6 Lastkraftwagen mit Anhänger eingesetzt gewesen, die ununterbrochen hin- und hergefahren seien, so dass etwa alle 3.0 bis 15 Minuten ein Lastkraftwagen mit Anhänger aus dem Sei-* tenweg auf die Bundesstrasse gefahren sei® Bei dieser häufigen. Aufeinanderfolge der Wagen sei es schlechterdings unmöglich gewesen, die jweils entstehende Lehmschicht so zu beseitigen, dass eine Gefährdung des Strassenverkehrs habe ausgeschlossen werden können« Dem für die Verkehrsgefährdung Verantwortlichen habe daher nur zugemutet werden können, die Strasse jeweils"nach Schluss der Arbeitszeit von der verkehrsgefährdenden Lehmschicht säubern zu lassen* . Zudem sei die Beseitigung des Schmierfilms nur durch dauerndes Abspritzen üer Strasse mit einem scharfen Wasserstrahl zu erreichen gewesen« Lurch das Abspritzen der Bundesstrasse wäre aber der auf ihr herrschende Verkehr erheblich beeinträchtigt worden« 4o Liesen Gedankengängen hält die Revision entgegen* Angesichts der schweren TJnfallfolgen, die für den Kläger und die anderen Fahrgäste eingetreten seien, und der Gefahr, der weitere Kraftwagen nur mit Mühe entgangen seien, könnten die Kosten einer Reinigung der Räder der Fahrzeuge nur als gering bezeichnet werden« Sie seien daher den Beklagten zu demutbar gewesen* Mit dieser Rüge kann sie keinen Erfolg haben« Wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, hatten die Beklagten die von ihnen durch das Heraufbringen des Lehms auf die Bundesstrasse gesetzte Gefahr für den Stras-senverkehr bis zur Grenze des Zumutbaren auszuschalten (RG VAE 1942, 201 Nr 225 - Müller, Strassenverkehrsrecht 18® Aufl § 41 StVO Anm 2)« Was im Einzelfalle zu demutbar ist, ist aber, was die Revision übersieht, im wesentlichen Tat— und nicht fiechtsfrage«. Es lässt sich jedenfalls aus Rechtsgründen nicht beanstanden, wenn das Berufungsgericht hier das Abspritzen der Räder der Wagen während der täglichen Arbeitszeit mit Rücksicht auf die sehr erheblichen Kosten, die dadurch entstanden sein würden, als unzu demutbar angesehen hat® Die Revision lässt bei ihren Darlegungen ausser acht, dass die Kiesgrube in der Nähe der Stadtgrenze von München auf freiem Feld läge Da die Kiesgrube, wie das Berufungs-gericht feststellt, nur wenige Tage ausgebeutet werden sollte, lässt es keinen Rechtsirrtum erkennen, wenn das Berufungsgericht die Aufwendung hoher Kosten für den Bau einer Wasserleitung oder die Bereitstellung oder Einrich-tung einer sonstigen Anlage, aus der ein scharfer Wasserstrahl zu dem Abspritzen der Räder hätte entnommen werden können, als unzu demutbar angesehen hat» 5» Bas Berufungsgericht hat sodann zutreffend darauf hingewiesen, dass die Beklagten nach § 41 Abs 1 StVO jedenfalls verpflichtet gewesen seien, die gefahrdrohende Stelle auf der Bundesstrasse für den öffentl^gh^JTerkehr in ausreichender Weise zu kennzeichnen«. Es hai/fest ge st eilt, die Erstbeklagte habe auf der Bundesstrasse etwa 40 m vor der Einmündung des Seitenv/eges, bei der die Verschmutzung der Strasse begann, 3/4 m vom .rechten Strasseiirand entfernt, ein Warnzeichen, bestehend aus einem rot umrandeten Dreieck mit Ausrufungszeichen, aufgestellt und eine zusätzliche Warnung "Vorsicht Baustelle" oder "Vorsicht Rutschgefahr" angebrachto Damit hätten, so hat das Berufungsgericht-angenommen, die Beklagten ihrer Verpflichtung zur Kennzeichnung der Gefahrenstelle genügt© Darauf, Ob das Warnzeichen ein solches nach Bild 1 zu Anlage 1 der Strassenverkehrsordnung oder ein etwas kleineres, üblicherweise von Strassenbaufir-men oder dergleichen verv/endetes Zeichen gewesen sei, komme es nicht an© — 8 — Der Revision ist zuzugeben, dass diesen Ausführungen nicht mit hinreichender Sicherheit entnommen werden kann, ob die Beklagten ihrer Verpflichtung zur Kenntlichmachung der Gefahrenstelle auf der Bundesstrasse genügend nachgekommen sind« a) Behl geht allerdings die Rüge der Revision, die Anbringung des Warnzeichens könne die Beklagten schon deshalb nicht entlasten, weil sie zu seiner Aufstellung nicht befugt gewesen seien und die gesetzlichen Vorschriften über die Anbringung eines derartigen Warnzeichens nicht befolgt hätten § 41 Abs 1 StVO verlangt von dem für die Verkehrsstörung Verantwortlichen, dass er Verkehrshindernisse •'ausreichend” kenntlich zu machen hatc Die Vorschrift enthält keine nähere Regelung, in welcher Weise diese Kenntlichmachung zu erfolgen hatP Daraus folgt, dass es dem Verantwortlichen überlassen ist, die nach läge der Sache geeigneten Massnahmen zur Kennzeichnung der Gefahrenstelle zu treffenc Er ist der erwähnten Bestimmung dann genügend nachgekommen, wenn die Kennzeichnung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles derart ist, dass die Verkehrsteilnehmer, mit denen auf der betreffenden Strasse zu rechnen ist, deutlich und sachgemäss auf das für sie gefährliche und von ihnen nicht erwartete Hindernis in einer Weise hingewiesen werden, die ihnen rechtzeitig gestattet, ihr Verhalten, hierauf einzu3tellen0 Die Kenntlichmachung muss also den Zweck erfüllen, die den Verkehrsteilnehmern durch das Vorhandensein des Hindernis-• * ses. drohenden Gefahren nach Möglichkeit auszuschalten• Es steht mithin nichts im Wege und ist durch § 41 Abs 1 StVO nicht verboten, dass der Verantwortliche zu dem Zwecke der Kennzeichnung der Gefahrenstelle Wamtafeln auf st eilt, so- ~ 9 fern hierdurch eine ausreichende Kenntlichmachung des von ih® bereiteten Hindernisses gewährleistet ist« Allerdings darf er, worauf die Revision hinweist, nach § 3 Abs 2 StVO keine solchen Hinweisschilder benutzen, die zu Verwechslungen mit amtlichen Verkehrszeichen führen könnten« Ob die Erstbeklagte gegen diese Vorschrift verstossen hat, ist aus den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu entnehmen, denn das Berufungsgericht hat dahingestellt gelassen, ob das aufgestellte Warnzeichen Bild 1 zu Anlage 1 fKk der Strassenverkehrsordnung entsprach oder ein kleineres Zeichen war» Nach den eigenen Behauptungen das Klägers scheidet ein Verstoss der Erstbeklagten gegen § 3 Abs 2 StVO aus, denn er hat vorgetragen, wie auch die Revision geltend macht, dass es sich um eine kleine private Wamta-fei mit einer Seitenlange von nur 15 cm gehandelt habe, also ein Schild, das mit dem amtlichen Warnzeichen nach Bild 1 zu Anlage 1 der Strassenverkehrsordnung schwerlich verwechselt werden kann» Die Frage bedarf aber, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, hier keiner Entscheidung, da ein Verstoss gegen § 3 Abs 2 StVO jedenfalls nicht ursächlich für den Unfall des Klägers gewesen ist» ^ ^ - b) Ist es somit auch nicht zu beanstanden, dass die Erstbeklagte die Wamtafel aufgestellt hat, so folgt hieraus, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts, noch nicht ohne weiteres, dass die Beklagten hierdurch ihrer Verpflichtung zur Kenntlichmachung der Gefahrenstelle Genüge getan haben.® Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war durch den von den Rädern der Lastzüge abfallenden Lehm und das von den . *' Kiesladungen abtropfende Wasser ein Schmierfilm auf der Bun- c desstrasse entstanden» lurch diesen Schmierfilm bestand für di« * die Bundesstrasse benutzenden Kraftfahrzeuge erhebliche Rutsch* und Schleudergefahr» Diese Gefahr war umso höher, als auf gut 1 unterhaltenen Bundesstrassen hei gutem Wetter allgemein zügig gefahren wird und die Fahrer derartige Stellen mit Rutschgefahr nicht zu vermuten brauchen«, Bei dieser Sachlage war eine besonders wirksame und deutliche Kenntlichmachung der Gefahrenstelle erforderlich« Burch die von der Erstbeklagten aufgestellte Wamtafel mit dem Ausrufungszeichen wurden die herannahenden * Verkehrsteilnehmer aber lediglich darauf hingewiesen, dass ihnen bei der Weiterfahrt auf der Bundesstrasse Gefahr drohte« Bieses Schild liess dagegen nicht erkennen, welcher Art die Gefahr war« Angesichts der starken Gefährdung, der die Kraftwagen durch » den Schmierfilm auf der Bundesstrasse ausgesetzt waren, war eine solche Warnung nicht ausreichend (vgl OLG BUsseldorf «TW 1939, 1892 Nr 8? OLG Braunschweig BR 19*4- 627 Nr 25) o Bie nachder Feststellung des Berufungsgerichts vorhandene zusätzliche Warnung würde, wenn das weitere Warnungsschild mit "Vorsicht Baustelle" beschriftet gewesen ist, was das Berufungsgericht für möglich hält, ebenfalls nicht genügen« Eine Baustelle war nicht vorhanden« Bie Gefahr drohte von dem Schmierfilm auf der Strasse, und auf diese Gefahr, die die Benutzer der Bundesstrasse nicht vorhersehen konnten, musste eindringlich hingewiesen werden« Hierzu kann die Auf- 9 * Stellung einer Wamtafel mit der Aufschrift "Vorsicht Rutsch-gefabr11 dann ausreichend gewesen sein, wenn nach den örtlichen Verhältnissen die Benutzer der Bundesstrasse bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt unschwer erkennen konnten, welche durch den Schmierfilm auf der Strassenoberfläche bedingte Gefahr ihnen bei der Weiterfahrt drohte« Hierüber hat aber das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen, da es irrtümlich an die Verpflichtung der Beklagten“zur Kenntlichmachung der durch das Abfahren des Kieses auf der Bundes-strasse entstandenen Gefahrenstelle zu geringe Anforderungen gestellt hat« Wegen dieses Rechtsfehlers muss das angefoch-tene Urteil aufgehoben werden,, Ra weitere tatsächliche Aufklärung erforderlich ist, kann der erkennende Senat nicht in der Sache selbst entscheiden, so dass ihre Zurückverweisung an das Berufungsgericht erforderlich ist» S0 In der neuen Verhandlung vor. dem Berufungsgericht wird der Kläger auch Gelegenheit haben, seine Angriffe gegen die tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts, das Warnzeichen sei bereits vor dem Unfall angebracht gewesen, dem Berufungsgericht zu unterbreiten» m Sollte das Berufungsgericht auf Grund der neuen Verhandlung zu dem Ergebnis gelangen, dass die Beklagte ihrer Verpflichtung zur Kenntlichmachung der Gefahrenstelle nicht ausreichend nachgekommen sind, so wird es gegebenenfalls eine Abwägung gemäss § 254 BGB durchzuführen haben, wobei zu lasten des Klägers die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs auch dann zu berücksichtigen ist, wenn ein Verschulden des %*• Klägers an dem Unfall nicht nachgewiesen werden sollte, sofern er sich nicht nach § 7.Abs 2 StVG entlasten kann» Schliesslich sei noch darauf hingewiesen, dass der Kläger,, der einen Teilbetrag mehrerer selbständiger Forderungen einklagt, die verschiedenen Ansprüche abgrenzen muss (vgl BGH IM § 15 RIG - 4? BGHZ 11, 192? BGH VersR 1955, 403)c - 12 ~ $ * v 4* Die löit Scheidung über die Kosten der Revision ist aus Zweckmässiglceitsgründen dem Berufungsgericht übertragen worden® i)To Kl einewef er s Br0(xelhaar 33r0Bode BroHauß Erbel i n %