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BGH · V ZR 299/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 299/81

Auf dem Grundstück Nr. 002 steht außerdem ein Hotel, aber nicht über der Tiefgarage. Von ihm erwarb die Pa0-Ho00HB0 F|0000^0, Kur-Hotel und Sanatoriums-Gesellschaft mbH & Co. KG (im folgenden: Pa0-Ho0000B) das Eigentum an dem Grundstück Nr. 002 (Eigentumsumschreibung am 19. Die Tiefgarage hat Je eine Zufahrt auf den Grundstücken Nr. 002 und 006/2. 28 Stellplätze im westlichen Teil der Tiefgarage auf Parzelle 002 (im Block E) waren von vornherein für das Hotel bestimmt. April 1974 schloß die I40B-Ba^ einen Vertrag mit der Pa0-Ho4^000V> wonach sich diese verpflichtete, den jeweiligen Wohnungseigentümern Grunddienstbarkeiten bezüglich der Garagenstellplätze einzuräumen, die sich in dem auf dem Grundstück 902 gelegenen Teil der Tiefgarage befanden. Wegen einer vorrangigen Grundschuld wurde das Grundstück Nr. 002 jedoch im März 1978 zwangsversteigert und der Beklagten zugeschlagen. Das Landgericht hat dem Klageantrag entsprechend fes-gestellt, daß der auf dem Grundstück Nr. B02 der Gemarkung Freudenstadt gelegene Teil des unterirdischen Tiefgaragengebäudes zu einem Anteil von 9/1000 im Miteigentum der Kläj stehe. Das Berufungsgericht hat zunächst die Klage abgewie; jedoch nach Aufhebung seines Urteils und Zurückverweisung < Sache durch den Bundesgerichtshof (Senatsurteil vom 22. Es geht hier zunächst nur darum, ob die Tiefgarage nach ihrer objektiven Beschaffenheit ein einheitliches Bauwerk ist, nicht wer sie im Sinne von § 912 Abs. 1 BGB über die Grenze gebaut hat. Das Berufungsgericht berücksichtigt im Rahmen seiner in erster Linie dem Tatrichter vorbehaltenen Würdigung auch den Vortrag der Beklagten, daß die Tiefgarage an verschiedenen Stellen mit dem Hotelgebäude dergestalt "verzahnt” sei, daß Tiefgaragendecke und Außenmauer des Hotels statische Verbindungen aufweisen, hält diese aber für "peripher"; auch unterstellte geringfügige Überdeckungen der Tiefgarage durch die Eingangsbereiche von Hotel, Cafe und Restaurant stellten die Einheitlichkeit der Tiefgarage nicht in Frage. Die von der Beklagten behaupteten Tatsachen zur Gebäudeverzahnung sind entweder unstreitig oder wurden vom Berufungsgericht als wahr unterstellt. Es geht nicht um Beweisfragen auf bautechnischem Gebiet, sondern darum, ob nach natürlicher Betrachtung unter Berücksichtigung dieser Tatsachen die Tiefgarage ein einheitliches Bauwerk ist. 2. Für die Frage, wer im Sinne von § 912 Abs. 1 BGB "über die Grenze gebaut" hat, kommt es nach der Rechtsprechung des Senats entscheidend darauf an, in wessen Namen und wirtschaftlichem Interesse das Gebäude errichtet wurde, wer also "Geschäftsherr" des Überbaues ist. Auch das Berufungsgericht geht von diesen Grundsätzen aus und sieht unter "Berücksichtigung aller Umstände" die Iflfl^-Ba# als Geschäftsherrn des gesamten Tiefgaragenbauwerks an. Zwar führt es zunächst aus, daß die IMflfc-Ba9 die Tiefgarage im eigenen Namen plante und ausführen ließ, untersucht aber dann ausdrücklich, ob die I4MB-Ba% hinsichtlich des Tiefgaragenteils auf dem Grundstück Nr. B02 im Interesse der PaÄ-Hoflm als deren "Baubetreuerin" oder - wie die Revisio meint - als deren "verdeckte Stellvertreterin" tätig wurde, was es verneint. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht auch die Beweislast nicht verkannt. Unangegriffen stellt es fest, daß die MBBI- Baf bei Planung und Durchführung der Tiefgarage im eigenen Namen tätig wurde und so nach außen als Bauherr aufgetreten ist (vgl. Auch im Rahmen von § 950 BGB hat derjenige, der unmittelbar mit dem Fertigungsvorgang nicht befaßt war, aber das Eigentum an einer durch Verarbeitung entstandenen Sache in Anspruch nimmt, zu beweisen, daß diese für ihn hergestellt worden ist (BGB-RGRK 12. Das kann dem Sinne nach für die Geschäftsherrneigenschaft beim Überbau nicht anders sein. a) Soweit sich die Beklagte hierzu auf einen "Bauwerk-vertrag” zwischen der IMP^I^Ba# und der Pa^-HoBMBBBfc beruft, hält das Berufungsgericht einen Urkundenbeweis für nicht geführt, weil die Beklagte trotz Hinweises ein datiertes und unterschriebenes Exemplar dieses Vertrages nicht vorgelegt hat. Auf die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts zur Auslegung des angeblich abgeschlossenen Vertrages (Umfang der Bauleistungen) und die hierzu erhobenen Revisionsrügen kommt es deshalb nicht an. c) Als Indiz für die Geschäftsherrneigenschaft der I4BBfc-Ba# wertet das Berufungsgericht auch, daß sie am 11, April 1974 mit der PaA-HoflMHHHP eine Vereinbarung (Nachtrag zu dem Kaufvertrag) traf, in der sich diese verpflichtete, denjenigen Wohnungserwerbem, die Garagenpläts im Tiefgaragenteil auf Plan Nr, fp02 gekauft hatten, Grüne dienstbarkeiten zu bestellen. Wesentlich abgehoben hat das Berufungsgericht auf den Wortlaut der Vereinbarung, die ausdrücklic feststellt, daß die Iflft-Bai die Abstellplätze und Boxei errichtet habe, diese aber teilweise auf dem der Park-Hostellerie gehörenden Grundstück Plan Nr. Das Berufungsgericht erwägt auch, daß die Park-Host lerie sich kaum zur unentgeltlichen Bestellung von Grunddienstbarkeiten verpflichtet hätte, wenn sie sich als Geschäftsherrin der Tiefgarage angesehen hätte. April 1974 festgehalten is eine Gegenleistung für die Grunddienstbarkeiten sei von d IdHfe-Bam nicht zu entrichten, vielmehr mit dem im Kaufvertrag angegebenen Kaufpreis bereits abgegolten. Das Berufungsgericht durfte als Indiz ferner die Schreiben der vom 18. Es ist aber rechtsfehlerfrei, wenn das Berufungsgericht bei der Frage nach der Geschäftsherrneigenschaft auch auf das nachträgliche Verhalten der beiden früheren Grundstücksnachbarn abstellt (vgl. d) Im Rahmen seiner Gesamtwürdigung mißt das Berufungsgericht der Tatsache keine entscheidende Bedeutung bei, daß die erteilte Baugenehmigung für die Tiefgarage nach einer schriftlich geäußerten Bitte der IfH^Bai vom 7. e) Das Berufungsgericht hält auch die Behauptung der Beklagten nicht für bewiesen, daß die Pa0-Ho4HNHfc den auf Plan Nr. Soweit die Revision die Tatsache der Zahlu daraus entnehmen will, daß "die Tiefgarage von der 1^01-im Rahmen des Bauwerkvertrages zu errichten war und sie al Entgelt hierfür den genannten Pauschalpreis beanspruchte u erhielt", ist bereits der Abschluß des Bauwerkvertrages ni bewiesen. Insoweit hat die Beklagte aber sch den Abschluß des entsprechenden Vertrages zwischen der Ill^lP-Ba* und der PaA-HoflMHHto nicht bewiesen (vgl. Auf Bedenken gegen die Wirksamkeit seiner im Namen der Pa0-HoVHHHB erteilten Zustimmung komme es nicht an, weil er jedenfalls ohne grobe Fahrlässigkeit von einer Zustimmung der PaJt-Ho^BMMfe habe ausgehen dürfen. Im Verhältnis der Parteien kann nicht von einem rechtmäßigen überbau ausgegangen werden, denn die Beklagte wäre als Sonderrechtsnachfolger im Eigentum des Grundstücks Nr. Gleichwohl muß sie den Überbau dulden, weil die IflMBfe-Ba* schon infolge der von Paul FaMB (als damaligem Eigentümer des Grundstücks Nr. Auf eine von Paul Fa4Hfc namens der PaS-HoAflMMMi gegebene Zustimmung, gegen deren Wirksamkeit die Revision Bedenken erhebt, kommt es nicht an. ®06/2 untrenn bar verbundene Recht auf Duldung des Überbaues steht nunmehr auch den Klägern zu; die Beklagte ist als Eigentümer des Grundstücks Nr. 02 zur Duldung verpflichtet.

Zitierte Normen: § 912 BGB § 34 GewO § 950 BGB § 97 ZPO
GrundstückBerufungsgerichtTiefgarageKlägerPaulRevision

Volltext der Entscheidung

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Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BGB § 912 Abs. 1
Zur Geschäftsherrneigenschaft im Rahmen von § 912 Abs. 1 BGB, insbesondere zur Beweislastverteilung.
BGH, Urt. v. 25. Februar 1983 - V ZR 299/^1 " 0LG Stuttgart
LG Rottweil
0
BUNDESGERICHTSHOF
Berichtigt durch Beschluß vom 25. März 1983
IM NAMEN DES VOLKES 13. April 1933
Friederich,
 Justizangestellte
V ZR 299/81	URTEIL	Verkündet	am
25. Februar 1983 Friederich, Justizangestellte als Urkundebeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
GH# Gesellschaft für Verwaltung von HMM und GmbH & Co, KG, vertreten durch die GH# Gesellschaft für Verwaltung von HM- und GMMMMM mbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Hartmut MM und Jürgen Schl
 Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.	MMIM	und
 Dr. MM -
gegen
1.	Eberhard Bi
2.	Elfriede beide wohnhaft
 Kläger und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Februar 1983 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Thumm und die Richter Dr. Eckstein, Prof. Dr. Hagen, Dr. Vogt und Dr. Räfle
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. November 1981 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Kläger sind zu 9/1000 Miteigentümer des Grundstücks Nr. 006/2 in F000MM. Das Nachbargrundstück Nr. 002 gehört der Beklagten. Auf beiden Grundstücken befindet sich Je ein Teil einer Tiefgarage. Auf dem Grundstück Nr. 002 steht außerdem ein Hotel, aber nicht über der Tiefgarage. Die Parteien streiten um das Eigentum an dem Tiefgaragenteil auf dem Grundstück Nr. 002.
Tiefgarage und Hotel gehörten mit Appartementhäusern sowie einem Sanatorium mit Schwimmhalle zu einem Kur- und Wohnkomplex, dessen Planung die I0fl0-Ba0Be000Pfc Gesellschaft mbH & Co. KG (im folgenden: 100-Baf) in Auftrag gegeben hatte. Dieser Gesellschaft gehörte ein
 
Großteil der für den Gesamtkomplex erforderlichen Grundstücke, u.a. das Grundstück Nr. P06/2. Einziger Geschäftsführer ihrer Komplementär-GmbH war ab 22. Juli 1971 bis Januar 1973 Paul Fa00. Von ihm erwarb die Pa0-Ho00HB0 F|0000^0, Kur-Hotel und Sanatoriums-Gesellschaft mbH & Co. KG (im folgenden: Pa0-Ho0000B) das Eigentum an dem Grundstück Nr. 002 (Eigentumsumschreibung am 19. November 1973). Alleiniger Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Pa0-Ho4000* war bis 9. Januar 1973 ebenfalls Paul Fafl^B.
Bereits am 30. Oktober 1972 hatte die Imaa0-Batfl die Baugenehmigung für die Tiefgarage beantragt und dabei als
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Baugrundstücke die Parzellen 002, 006/2 angegeben. Anfang Juni 1973 wurde die Baugenehmigung erteilt. Die Tiefgarage war nach dem Vortrag der Kläger Ende des Jahres 1973 im Rohbau fertiggestellt, nach dem Vortrag der Beklagten erfolgte die endgültige Fertigstellung der gesamten Tiefgarage j
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im November 1974. Zur selben Zeit wurden auch die Appartement häuser und das Hotel errichtet.
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Die Tiefgarage enthält 128 numerierte Stellplätze und j Garagenboxen. Die Nummern 1 bis 79 befinden sich auf dem ! Grundstück Nr. 006/2, die Nummern 81 bis 128 und weitere 28 Stellplätze auf dem Grundstück Nr. 002. Die Grundstücksgrenze verläuft durch den Stellplatz Nr. 80 und den Trans- j formatorenraum. Die Entsorgungsanlage für die Tiefgarage ist; in einem Raum auf dem Grundstück Nr. 006/2 untergebracht. Die Tiefgarage hat Je eine Zufahrt auf den Grundstücken Nr. 002 und 006/2.	j
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Die I0HB-Ba4^ welche die Appartementhäuser errichtete hatte den Käufern der dort erstellten Eigentumswohnungen durch notariell beurkundete Kaufvertragsangebote, überwiegend datiert vom 13. September 1971, zu den Eigentumswohnungen gehörende Tiefgaragenanteile versprochen, und zwar weit mehr als sich im Tiefgaragenteil auf Parzelle 006/2 Stellplätze bzw. Garagenboxen befanden. Insgesamt verteilte die I00R-Ba# fast sämtliche numerierten Stell-/Garagenplätze Nr, 1 bis 128 in den Blöcken A bis D an Wohnungskäufer. 28 Stellplätze im westlichen Teil der Tiefgarage auf Parzelle 002 (im Block E) waren von vornherein für das Hotel bestimmt.
Am 11. April 1974 schloß die I40B-Ba^ einen Vertrag mit der Pa0-Ho4^000V> wonach sich diese verpflichtete, den jeweiligen Wohnungseigentümern Grunddienstbarkeiten bezüglich der Garagenstellplätze einzuräumen, die sich in dem auf dem Grundstück 902 gelegenen Teil der Tiefgarage befanden. Die Grunddienstbarkeiten wurden im Februar 1975 ins Grundbuch eingetragen. Wegen einer vorrangigen Grundschuld wurde das Grundstück Nr. 002 jedoch im März 1978 zwangsversteigert und der Beklagten zugeschlagen. Die Wohnungseigentümer fielen mit ihren Grunddienstbarkeiten ersatzlos aus.
Die Kläger gehören zu den Wohnungseigentümern, die in dem Tiefgaragenteil auf dem Grundstück Nr. 006/2 einen Stell platz erhielten. Sie meinen, ihr Miteigentum an dem Grundstück Nr. 006/2 umfasse den Tiefgaragenteil auf dem Grundstück Nr. 002, weil es sich dabei um einen von dem Grundstück Nr. 006/2 ausgehenden rechtmäßigen, mindestens entschuldigten, Überbau handle.
 
Das Landgericht hat dem Klageantrag entsprechend fes-gestellt, daß der auf dem Grundstück Nr. B02 der Gemarkung Freudenstadt gelegene Teil des unterirdischen Tiefgaragengebäudes zu einem Anteil von 9/1000 im Miteigentum der Kläj stehe. Das Berufungsgericht hat zunächst die Klage abgewie; jedoch nach Aufhebung seines Urteils und Zurückverweisung < Sache durch den Bundesgerichtshof (Senatsurteil vom 22. Ma 1981, V ZR 102/80, NJW 1982, 756) nunmehr die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen Mit der erneut zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage; die Kläger beantragen, die RevisL zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist unbegründet.
Das Berufungsgericht sieht in dem Tiefgaragenteil au dem Grundstück Nr. S02 einen rechtmäßigen, zu demindest entschuldigten überbau der früheren Eigentümerin von Grundstü Nr. ®06/2, der nunmehr im Miteigentum der Kläger stehe.
1.	Rechtsfehlerfrei beurteilt das Berufungsgericht die Tiefgarage als einheitliches Bauwerk. Es stellt dazu auf der Grundlage des ersten Senatsurteils hauptsächlich auf die körperliche bautechnische Beschaffenheit (äußeres bauliches Erscheinungsbild) ab, wobei es zutreffend eine natürliche Betrachtungsweise für geboten hält.
Zu Unrecht versucht die Revision, diesen Komplex mit der in anderem Zusammenhang bedeutsamen Frage nach dem Geschäftsherrn des Gebäudes (siehe unten Ziff. 2) zu vermengen. Es geht hier zunächst nur darum, ob die Tiefgarage nach ihrer objektiven Beschaffenheit ein einheitliches Bauwerk ist, nicht wer sie im Sinne von § 912 Abs. 1 BGB über die Grenze gebaut hat.
Das Berufungsgericht berücksichtigt im Rahmen seiner in erster Linie dem Tatrichter vorbehaltenen Würdigung auch den Vortrag der Beklagten, daß die Tiefgarage an verschiedenen Stellen mit dem Hotelgebäude dergestalt "verzahnt” sei, daß Tiefgaragendecke und Außenmauer des Hotels statische Verbindungen aufweisen, hält diese aber für "peripher"; auch unterstellte geringfügige Überdeckungen der Tiefgarage durch die Eingangsbereiche von Hotel, Cafe und Restaurant stellten die Einheitlichkeit der Tiefgarage nicht in Frage. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Ob und welche Rechtsfolgen sich für das Eigentum an "verzahnten" Mauerteilen ergeben, kann deshalb - wie auch das Berufungsgericht annimmt -offenbleiben.
Entgegen der Auffassung der Revision, bestand auch zur Einholung des angebotenen Sachverständigengutachtens kein Anlaß. Die von der Beklagten behaupteten Tatsachen zur Gebäudeverzahnung sind entweder unstreitig oder wurden vom Berufungsgericht als wahr unterstellt. Es geht nicht um Beweisfragen auf bautechnischem Gebiet, sondern darum, ob nach natürlicher Betrachtung unter Berücksichtigung dieser Tatsachen die Tiefgarage ein einheitliches Bauwerk ist. Auch
 
die Revision vermag nicht aufzuzeigen, daß hierbei Fragen eine Rolle spielen, deren Beantwortung besondere Sachkunde auf technischem Gebiet erfordert.
2.	Für die Frage, wer im Sinne von § 912 Abs. 1 BGB "über die Grenze gebaut" hat, kommt es nach der Rechtsprechung des Senats entscheidend darauf an, in wessen Namen und wirtschaftlichem Interesse das Gebäude errichtet wurde, wer also "Geschäftsherr" des Überbaues ist. Es liegt insoweit ähnlich wie bei dem Begriff des Herstellers nach § 950 BGB (Urteil des Senats vom 16. März I960, V ZR 17/59, LM BGB § 912 Nr. 7). Es entscheidet die Verkehrsanschauung und der Standpunkt eines mit den Verhältnissen vertrauten objektiven Beurteilers (BGHZ 20, 159, 163).
Auch das Berufungsgericht geht von diesen Grundsätzen aus und sieht unter "Berücksichtigung aller Umstände" die Iflfl^-Ba# als Geschäftsherrn des gesamten Tiefgaragenbauwerks an. Seine Beurteilung ist rechtsfehlerfrei.
Das Berufungsgericht hat die rechtlichen VorausSetzung der Geschäftsherrneigenschaft nicht verkannt. Zwar führt es zunächst aus, daß die IMflfc-Ba9 die Tiefgarage im eigenen Namen plante und ausführen ließ, untersucht aber dann ausdrücklich, ob die I4MB-Ba% hinsichtlich des Tiefgaragenteils auf dem Grundstück Nr. B02 im Interesse der PaÄ-Hoflm als deren "Baubetreuerin" oder - wie die Revisio meint - als deren "verdeckte Stellvertreterin" tätig wurde, was es verneint. Das Berufungsgericht hat das wirtschaftlich Interesse damit nicht außer Betracht gelassen.
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Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht auch die Beweislast nicht verkannt. Unangegriffen stellt es fest, daß die MBBI- Baf bei Planung und Durchführung der Tiefgarage im eigenen Namen tätig wurde und so nach außen als Bauherr aufgetreten ist (vgl. insoweit zu § 34 GewO auch BGH Urteil vom 20. November 1980, VII ZR 289/79, NJW 1981, 757). Auch im Rahmen von § 950 BGB hat derjenige, der unmittelbar mit dem Fertigungsvorgang nicht befaßt war, aber das Eigentum an einer durch Verarbeitung entstandenen Sache in Anspruch nimmt, zu beweisen, daß diese für ihn hergestellt worden ist (BGB-RGRK 12. Aufl. § 950 Rdn. 65). Das kann dem Sinne nach für die Geschäftsherrneigenschaft beim Überbau nicht anders sein. Es ist unstreitig, daß die PaM-HoBBBM mit Planung und Bau der Tiefgarage unmittelbar nicht befaßt war; behauptet wird nur, die Ü^MR-BaB sei in sogenannter verdeckter Stellvertretung tätig geworden. Es ist deshalb Sache der Beklagten, die dazu notwendigen Tatsachen zu beweisen.
a)	Soweit sich die Beklagte hierzu auf einen "Bauwerk-vertrag” zwischen der IMP^I^Ba# und der Pa^-HoBMBBBfc beruft, hält das Berufungsgericht einen Urkundenbeweis für nicht geführt, weil die Beklagte trotz Hinweises ein datiertes und unterschriebenes Exemplar dieses Vertrages nicht vorgelegt hat. Auch weiteren Beweis für den Abschluß eines solchen Vertrages hat sie nicht angeboten. Auf die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts zur Auslegung des angeblich abgeschlossenen Vertrages (Umfang der Bauleistungen) und die hierzu erhobenen Revisionsrügen kommt es deshalb nicht an.
 
b)	Das Berufungsgericht wlirdigt weiter den Umstand, daß die I^MA-Ba# noch während des Planungsstadiums über einen Großteil der Tiefgaragenplätze auf Plan Nr, fßö2 "verfügte” (Kaufvertragsangebote an Wohnungskäufer) und noch vor Erteilung der Baugenehmigung nahezu alle in den Blöcken A bis D vorhandenen Plätze den Wohnungskäufern zuteilte. Das greift die Revision nicht an,
c)	Als Indiz für die Geschäftsherrneigenschaft der I4BBfc-Ba# wertet das Berufungsgericht auch, daß sie am 11, April 1974 mit der PaA-HoflMHHHP eine Vereinbarung (Nachtrag zu dem Kaufvertrag) traf, in der sich diese verpflichtete, denjenigen Wohnungserwerbem, die Garagenpläts im Tiefgaragenteil auf Plan Nr, fp02 gekauft hatten, Grüne dienstbarkeiten zu bestellen. Auch das ist rechtlich nichl zu beanstanden. Wesentlich abgehoben hat das Berufungsgericht auf den Wortlaut der Vereinbarung, die ausdrücklic feststellt, daß die Iflft-Bai die Abstellplätze und Boxei errichtet habe, diese aber teilweise auf dem der Park-Hostellerie gehörenden Grundstück Plan Nr. ^02 gelegen seien.
Das Berufungsgericht erwägt auch, daß die Park-Host lerie sich kaum zur unentgeltlichen Bestellung von Grunddienstbarkeiten verpflichtet hätte, wenn sie sich als Geschäftsherrin der Tiefgarage angesehen hätte. Auch diese Überlegung wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß in d erwähnten Vereinbarung vom 11. April 1974 festgehalten is eine Gegenleistung für die Grunddienstbarkeiten sei von d IdHfe-Bam nicht zu entrichten, vielmehr mit dem im Kaufvertrag angegebenen Kaufpreis bereits abgegolten. Da eben falls festgestellt ist, im Kaufvertrag sei die Tatsache d
 
Überbaues übersehen worden, kann beim Kaufpreis auch nicht die spätere Verpflichtung zur Grunddienstbarkeitsbestellung und somit ein Entgelt hierfür im Kaufvertrag berücksichtigt worden sein.
Das Berufungsgericht durfte als Indiz ferner die Schreiben der	vom	18.	Juni	1974	an	die
 Stadt	und an die SiHMR)ank verwerten, die
 feststellen, die Tiefgarage des Kur- und Wohnparks, in der die Wohnungseigentümer der Appartementhäuser I bis VII ihre Garagenstellplätze haben, "rage noch in das Hotelgrundstück hinein”, die tatsächlich gebaute Tiefgarage sei etwas größer als das eigentliche Garagengrundstück.
Zwar liegen sowohl die Vereinbarung vom 11. April 1974 als auch die Schreiben vom 18. Juni 1974 zeitlich nach der Fertigstellung des Rohbaues der Tiefgarage. Es ist aber rechtsfehlerfrei, wenn das Berufungsgericht bei der Frage nach der Geschäftsherrneigenschaft auch auf das nachträgliche Verhalten der beiden früheren Grundstücksnachbarn abstellt (vgl. auch Senatsurteil vom 16. März I960 aaO).
d)	Im Rahmen seiner Gesamtwürdigung mißt das Berufungsgericht der Tatsache keine entscheidende Bedeutung bei, daß die erteilte Baugenehmigung für die Tiefgarage nach einer schriftlich geäußerten Bitte der IfH^Bai vom 7. Juni 1973 an "die Bauherrengemeinschaft der Pafl-HoflBMHB^ F|BBBB-Wm z.Hd. des Betreuers ItfHM-BaQ" gerichtet wurde, nachdem sie zunächst auf die DHm-BaS ausgestellt war, die sie auch allein beantragt hatte. Das hält sich im Rahmen tatrichterlicher Würdigung und läßt Rechtsfehler nicht er-
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kennen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß das Berufungsgericht die öffentlich-rechtliche Lage übersehen hat.
e)	Das Berufungsgericht hält auch die Behauptung der Beklagten nicht für bewiesen, daß die Pa0-Ho4HNHfc den auf Plan Nr. ^02 stehenden Tiefgaragenteil an die In'^BI-im Rahmen eines Pauschalpreises bezahlt hat. Auch insoweit vertritt die Revision die Auffassung, das Berufungsgericht habfe die Beweislast verkannt, was aber - wie oben ausgefüh nicht zutrifft. Soweit die Revision die Tatsache der Zahlu daraus entnehmen will, daß "die Tiefgarage von der 1^01-im Rahmen des Bauwerkvertrages zu errichten war und sie al Entgelt hierfür den genannten Pauschalpreis beanspruchte u erhielt", ist bereits der Abschluß des Bauwerkvertrages ni bewiesen.
f)	Es ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, d Berufungsgericht habe im Rahmen seiner Gesamtwürdigung übe sehen, daß die ISHP-Bafe als "Baubetreuungsgesellschaft" firmiert. Nicht diese Firmierung ist im übrigen entscheide sondern die Tatsache, wer nach den oben dargelegten Grundsätzen "Geschäftsherr" des Tiefgaragenbaues ist. Von maßge licher Bedeutung ist dafür, in wessen Namen die iMMfr-Bafl nach außen auftrat und ob und welches Innenverhältnis zwischen der IMMfc-Ba* und der PaS-HoflHflHHfc hinsichtlich der Tiefgarage bestand. Insoweit hat die Beklagte aber sch den Abschluß des entsprechenden Vertrages zwischen der Ill^lP-Ba* und der PaA-HoflMHHto nicht bewiesen (vgl. oben a).
3.	Das Berufungsgericht hält den durch die ISV-Baff ausgeführten Überbau für rechtmäßig, jedenfalls für entschuldigt. Paul FaflB habe als Eigentümer der Plan Nr. ®02, und ab 19. November 1973 auch als Geschäftsführer der Pa^|-dem Überbau zugestimmt. Auf Bedenken gegen die Wirksamkeit seiner im Namen der Pa0-HoVHHHB erteilten Zustimmung komme es nicht an, weil er jedenfalls ohne grobe Fahrlässigkeit von einer Zustimmung der PaJt-Ho^BMMfe habe ausgehen dürfen.
Im Verhältnis der Parteien kann nicht von einem rechtmäßigen überbau ausgegangen werden, denn die Beklagte wäre als Sonderrechtsnachfolger im Eigentum des Grundstücks Nr. ®02 an eine von ihren RechtsVorgängern (FaflM und Pa4ft-Ho#HHHB^ erteilte, rein schuldrechtlich wirkende, Zustimmung zu dem Überbau ohnehin nicht gebunden (vgl. das zur Veröffentlichung bestimmte Senatsurteil vom 21. Januar 1983,
V	ZR 154/81 m.w.N.; Senatsurteil vom 3. Dezember 1954,
V	ZR 93/53, LM BGB § 912 Nr. 1). Gleichwohl muß sie den Überbau dulden, weil die IflMBfe-Ba* schon infolge der von Paul FaMB (als damaligem Eigentümer des Grundstücks
 Nr. ®02) erteilten Zustimmung ohne Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit über die Grenze gebaut hat (vgl. die oben erwähnten Senatsurteile) und Widerspruch dagegen nicht erhoben wurde. Auf eine von Paul Fa4Hfc namens der PaS-HoAflMMMi gegebene Zustimmung, gegen deren Wirksamkeit die Revision Bedenken erhebt, kommt es nicht an. Auch die Pa9-HoflBBHHBfc als Rechtsnachfolgerin des Paul FaflB mußte den Widerspruchs los hingenommenen überbau schon als entschuldigt dulden. Ohne Bedeutung ist schließlich, daß Paul FaJHB das Grundstück Nr. ft02 schon am 9. Mfc 1973 an die Pa0-HoMMlB^ ver-
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kauft hatte, denn maßgeblich kommt es auf Zustimmung oder Widerspruch des Grundstücksnachbarn, d.h. hier des Eigentümers der Plan Nr. 902 an. Das war bis 19. November 1973 Paul FaflBfe.
4.	Das mit dem Eigentum an der Plan Nr. ®06/2 untrenn bar verbundene Recht auf Duldung des Überbaues steht nunmehr auch den Klägern zu; die Beklagte ist als Eigentümer des Grundstücks Nr. 02 zur Duldung verpflichtet. Dies hat zur Folge, daß die Kläger nach dem Bruchteil ihres Miteigentumsanteils an Plan Nr. ®06/2 auch Miteigentümer der auf Plan Nr. •02 stehenden Tiefgarage sind; eine vertikale Aufteilur des Eigentums entsprechend der Grundstücksgrenzlinie kommt dagegen nicht in Betracht (vgl. das in dieser Sache erganger Senatsurteil NJW 1982, 756 m.w.N.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Dr. Thumm	Dr.	Eckstein	Hagen
 Vogt	Räfle
BUNDESGERICHTSHOF
v ZR 2qq;8i BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
GH# Gesellschaft für Verwaltung von HM- und __
GmbH & Co. KG, vertreten durch die GH# Gesellschaft für Verwaltung von HIM- und Gf#MBl mbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Hartmut KMPM und Jürgen Sch#Hk Kl
 Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Dr.
»und
 gegen
1.	Eberhard
2.	Elfriede Bi beide wohnhaft
 Kläger und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. März 1983 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Thumm und die Richter Dr. Eckstein, Prof. Dr. Hagen, Linden und Dr. Vogt
 beschlossen:
Die Bezeichnung der Beklagten im Rubrum des Senatsurteils vom 25. Februar 1983 muß zutreffend lauten:
GHG, Gesellschaft für HWHB-und GflHBto mbH & Co. KG, vertreten durch die GHG Gesellschaft für H4HH- und G|MBm mit beschränkter Haftung, diese vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Hartmut KffPI und Jürgen SchflBp,
 Dr. Thumm
 Vogt