Dezember 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland, den Richter Dr. Kazele und die Richterin Haberkamp beschlossen: Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 1. 1 Die nach § 321a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge ist als unzulässig zu verwerfen, weil es an der vorgeschriebenen Darlegung (§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO) einer eigenständigen entscheidungserheblichen Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch den Senat fehlt. Die Darlegung muss erkennen lassen, aus welchen konkreten Gründen der Beschwerdeführer meint, die Zurückweisung seiner Nichtzulassungsbeschwerde lasse nur den Schluss zu, dass sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden sei.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VZR 296/14 vom 16. Dezember 2015 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2015:161215BVZR296.14.0 -2- Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland, den Richter Dr. Kazele und die Richterin Haberkamp beschlossen: Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 1. Oktober 2015 wird als unzulässig verworfen. Gründe: 1 Die nach § 321a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge ist als unzulässig zu verwerfen, weil es an der vorgeschriebenen Darlegung (§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO) einer eigenständigen entscheidungserheblichen Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch den Senat fehlt. Die Darlegung muss erkennen lassen, aus welchen konkreten Gründen der Beschwerdeführer meint, die Zurückweisung seiner Nichtzulassungsbeschwerde lasse nur den Schluss zu, dass sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden sei. Liegt - wie hier - eine Beschwerdeerwiderung vor, muss sich der Beschwerdeführer zudem mit dieser auseinandersetzen und darlegen, dass sich die Zurückweisung der Beschwerde auch unter Berücksichtigung der Argumente der Gegenseite nur damit erklären lässt, dass bestimmtes Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden ist (vgl. nur Senat, Beschluss vom 15. November 2012 - V ZR 79/12, GuT 2013, 141). -3- 2 Daran fehlt es hier. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich darauf, ihr bisheriges Vorbringen aus der Nichtzulassungsbeschwerde zu wiederholen. Stresemann Brückner Weinland Kazele Haberkamp Vorinstanzen: LG Bochum, Entscheidung vom 09.03.2011 -1-4 0 94/07 -OLG Hamm, Entscheidung vom 08.07.2014 -1-28 U 66/11 -