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BGH

Gericht: BGH

Das Kreisgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Vortrag der Kläger und die von ihnen unterbreiteten Beweisangebote nicht geeignet seien, den Nachweis eines Scheingeschäfts zu erbringen. Dies werde auch weder durch das spätere Testament noch den Inhalt des vorgelegten Schriftverkehrs von 1965 der Beklagten mit ihrer Schwester belegt. Die Berufung der Kläger, mit der sie desweiteren die Bewilligung einer Vormerkung zur Sicherung der Eintragung der Kläger als Miteigentümer in der Erbengemeinschaft und hilfsweise die Zahlung von 50.000 DM verfolgten, hat das Bezirksgericht unter Bezugnahme auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils Das Berufungsgericht lehnt die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche ab, weil der Erblasser seinen Grundbesitz rechtswirksam auf die Beklagte übertragen habe und das Hausgrundstück nicht zu dem Nachlaß gehöre. Das Urteil ist auch nicht deswegen aufzuheben, weil es entgegen § 313 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht den Tag angibt, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde (vgl. 2. Das Berufungsgericht verneint die Voraussetzungen für einen Anspruch der Kläger auf Rechnungslegung gegen die Beklagte (§§ 2038, 666, 681, 259 BGB, Art. 235 § 1 EGBGB, Hieraus wird gefolgert, daß es gegen den Scheincharakter eines Rechtsgeschäfts spricht, wenn der mit ihm erstrebte Zweck nur bei Gültigkeit des Rechtsgeschäfts erreicht werden kann, und daß ein Rechtsgeschäft nicht deshalb ein Scheingeschäft im Sinn des § 117 BGB ist, weil der mit ihm bezweckte Erfolg nicht in der gewählten Rechtsform verwirklicht werden kann {BGHZ 36, 84, 87 f m.w.N.). Dies läßt es naheliegend erscheinen, daß der in Jena bei den Eltern verbleibenden Beklagten im Hinblick auf eine Gleichbehandlung hinsichtlich einer späteren erbrechtlichen Steilung mit dem Grundstück ein Wert zugewendet wurde, der von den Parteien unter Berücksichtigung der übernommenen Belastungen mit 7.590 M vereinbart war. Es gibt entgegen der Meinung der Revision keinen Anhaltspunkt dafür, daß die entsprechenden Willenserklärungen der damaligen Vertragsparteien mit Kenntnis der anderen Seite nur zu dem Schein abgegeben wurden und ihnen ein beiderseitiger anderer Rechtsfolgewillen zugrunde lag. Auch wenn nach dem Tod des Vaters ein etwaiger Erbanteil der Mutter der Kläger "in den Schutz und die vorläufige Verwaltung übernommen" werden konnte (§ 6 der Verordnung), steht dieser Umstand nicht der Annahme entgegen, daß die Parteien eine endgültige Übertragung des Grundstücks auf die b) Die Revision muß jedoch deshalb Erfolg haben, weil das Berufungsgericht, wie die Revision zu Recht rügt, das Vorbringen der Parteien zu dem späteren Verhalten der Vertragsparteien nicht ausreichend gewürdigt und insoweit gegen die Pflicht zur Erschöpfung der Beweismittel verstoßen hat (§ 286 ZPO). Die Kläger haben hierzu bereits vor dem Kreisgericht vorgetragen, aus dem Verhalten der Beklagten in späteren Jahren durch schriftliche und mündliche Äußerungen und die Errichtung des zweiten Testaments durch den Vater Das Berufungsurteil geht auf diesen Vortrag nicht ein und enthält auch nicht die ausdrückliche Feststellung, daß es insoweit den Gründen der angefochtenen Entscheidung folge (§ 543 Abs. 1 ZPO). bb) Die Revision wendet sich mit Erfolg dagegen, daß das Berufungsgericht insoweit den Vortrag der Kläger und die von ihnen angebotenen Beweise nicht ausgeschöpft hat. Auf dieser Rechtsverletzung beruht die Entscheidung (§ 549 Abs. 1 ZPO), weil es sich nach Auffassung des Senats zu demindest nicht ausschließen läßt, daß das Berufungsgericht bei einem Eingehen auf diesen Vortrag zu dem Ergebnis hätte gelangen können, die seinerzeitigen Vertragsparteien hätten entgegen dem Wortlaut des Überlassungsvertrages im Jahr 1959 keine endgültige Eigentumsübertragung auf die Beklagte, sondern nur ein treuhänderisches Rechtsverhältnis gewollt, das der Mutter der Kläger jedenfalls nach dem Erbfall die wirtschaftlichen Befugnisse eines Eigentümers belassen und sie auch berechtigen sollte, die Einräumung der Rechtsstellung als Miteigentümer zu verlangen, sobald die rechtlichen Gegebenheiten dies erlaubten. cc) Der vorgelegte Schriftverkehr der Beklagten mit ihrer Schwester aus dem Jahr 1965 belegt zwar zunächst nur, daß auch diese noch in den späteren Jahren am Schicksal des Elternhauses Anteil nahm und die Beklagte als seine Sachwalterin betrachtete. Vom Ergebnis dieser Auslegung wird es abhängen, ob die Beklagte damit eine Rechenschaftspflicht anerkennen wollte, Rechtsansprüche ihrer Schwester für berechtigt hielt oder davon ausging, daß die Grundstücksübertragung auf sie nur zu dem Schein erfolgt sei. Oktober 1959 in Westberlin ein zweites Testament verfaßte, in dem er die Beklagte und die Mutter der Kläger erneut als Erben je zur Hälfte einsetzte, bedarf ebenfalls einer Würdigung als mögliches Beweisanzeichen durch das Berufungsgericht (vgl. Diesem Verhalten des Vaters könnte aber auch ein Anhaltspunkt für einen Willen entnommen werden, die Grundstücksübertragung auf die Beklagte nur zu dem Schein vorgenommen zu haben. ee) Zu Recht rügt die Revision in diesem Zusammenhang, das Berufungsgericht habe nicht dargelegt, warum dem Antrag auf Vernehmung der Beklagten als Partei (§ 445 ZPO) zu der Behauptung der Kläger, die Beklagte habe ihre schriftlichen Erklärungen stets als Bestätigung des erbrechtlichen Anteils ihrer einzigen Schwester am Elternhaus gesehen und so gewollt, nicht stattgegeben wurde. Auch wenn dies nicht zu dem Schluß zwingen mag, die Beklagte habe entgegen ihrem Vortrag in diesem Verfahren die mit dem Vater getroffene Vereinbarung nur als Scheingeschäft betrachtet, wird das Berufungsgericht den Antrag zu berücksichtigen haben, wenn es nicht vom Gegenteil der zu ff) Die Revision rügt ferner zu Recht, das Berufungsgericht habe nicht erkennen lassen, warum es keinen Beweis darüber erhoben habe, ob die Beklagte Ende Juli 1990 erklärt habe, sie hätte schon mehrfach die Absicht gehabt, Haus und Grundstück "taxieren" zu lassen, um den Anteil der Schwester noch zu Lebzeiten auszuzahlen. Wenn die Beklagte sich so geäußert haben sollte, ist es eine Frage der tatrichterlichen Beweiswürdigung (§ 286 ZPO), ob dies vor dem Hintergrund der nun bestehenden allgemeinen Verhältnisse und der Bedrängungen durch die Erben ihrer Schwester zu sehen ist oder auf einen anderen Geschäftswillen bei Vertragsschluß hinweisen kann. Im Hinblick auf die sich abzeichnende Veränderung der Wertverhältnisse ihres Grundbesitzes mag die Beklagte freilich Anlaß zu einer solchen Äußerung gesehen haben, ohne den Bestand der Vereinbarung mit dem Vater in Frage stellen zu wollen. Es muß deshalb aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO), das sich nunmehr mit den von den Klägern vorgetragenen Beweisanzeichen zu befassen und - je nach deren tatrichterlicher Bewertung - die hierzu angebotenen Beweise zu erheben hat. aa) Die Revision nimmt hin, daß das Berufungsgericht unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Urteils eine Nichtigkeit des Überlassungsvertrages nach § 138 BGB verneint, weil nach den seinerzeitigen Wertvorstellungen kein grobes Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung Vorgelegen habe. bb) Entgegen der Meinung der Revision führen die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht zur Unwirksamkeit des notariellen Vertrages oder zu einem Anspruch auf seine Auflösung. Die Aufrechterhaltung dieses Wertverhältnisses durch einen Fortbestand der DDR aber war nicht Geschäftsgrundlage des Überlassungsvertrages mit der Beklagten. Die Frage, ob ein durch Vormerkung sicherungsfähiger Bereicherungsanspruch der Kläger auf Übertragung des Eigentums an die Erbengemeinschaft in Betracht kommt, wird sich im weiteren Verfahren nur stellen, wenn von einer Unwirksamkeit des Überlassungsvertrages auszugehen wäre. Gleiches gilt, da eine entsprechende vertragliche Vereinbarung mit der Beklagten von den Klägern nicht behauptet wird, für die Voraussetzungen des hilfsweise geltend gemachten Zahlungsanspruchs.

Zitierte Normen: § 543 ZPO § 117 BGB § 286 ZPO § 138 BGB § 308 ZPO
VaterBGBBerufungsgerichtParteiZPOKlägerSchwesterRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
V ZR 29
IM NAMEN DES VOLKES
5/91
URTEIL
Verkündet am:
14. Mai 1990 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Mai 1993 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt, Dr. Lambert-Lang, Dr. Wenzel und Schneider
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Bezirksgerichts Gera vom 15. Oktober 1991 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
 Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Kläger sind Kinder und Erben je zur Hälfte der im Jahr 1987 verstorbenen Schwester der Beklagten. Die Mutter der Kläger hatte Jena im Jahr 1947 verlassen und lebte bis zu ihrem Tode in Westberlin. Die Beklagte und die Eltern blieben in Jena. Der Vater war nach dem Tod seiner Ehefrau im Jahr 1953 Alleineigentümer eines in Jena gelegenen und mit einem Zweifamilienhaus bebauten Grundbesitzes von insgesamt etwa 5.000 qm. Das Anwesen wurde von der Beklagten und den Eltern sowie später und auch jetzt noch mit ihrer Familie bewohnt und unterhalten.
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Mit privatschriftlichen Testamenten vom 9. Juni 1955 in Jena und 19, Oktober 1959 in Westberlin hat der Vater die Beklagte und ihre Schwester als Erben je zur Hälfte eingesetzt. Durch notariellen Vertrag vom 23. Mai 1959 in Jena übertrug er den Grundbesitz der Beklagten, die eine Belastung in Hohe von 3.000 M übernahm und ihm ein mit 2.700 M bewertetes Wohnrecht einräumte; der Restbetrag des Grundstückswertes in Höhe von 7.590 M wurde ihr als vorweggenommenes Erbe zuerkannt. Die Beklagte ist seit 1. Januar 1960 im Grundbuch eingetragen. Die Mutter der Kläger hatte bereits im Jahr 1956 5.000 M als vorweg genommenes Erbe erhalten. Der bewegliche Nachlaß des Vaters wurde nach dessen Tod im Jahr 1961 zwischen der Beklagten und der Mutter der Kläger geteilt.
Die Kläger verlangen von der Beklagten als Mitglieder der Erbengemeinschaft nach dem Vater der Beklagten Rechnungslegung über die Verwaltung des Hausgrundstücks in Jena. Das Kreisgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Vortrag der Kläger und die von ihnen unterbreiteten Beweisangebote nicht geeignet seien, den Nachweis eines Scheingeschäfts zu erbringen. Dies werde auch weder durch das spätere Testament noch den Inhalt des vorgelegten Schriftverkehrs von 1965 der Beklagten mit ihrer Schwester belegt. Ein grobes Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung habe nach den damaligen Wertvorstellungen nicht Vorgelegen. Die Berufung der Kläger, mit der sie desweiteren die Bewilligung einer Vormerkung zur Sicherung der Eintragung der Kläger als Miteigentümer in der Erbengemeinschaft und hilfsweise die Zahlung von 50.000 DM verfolgten, hat das Bezirksgericht unter Bezugnahme auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils
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des Kreisgerichts zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Kläger. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidunqsgründe
 Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht .
I.
Das Berufungsgericht lehnt die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche ab, weil der Erblasser seinen Grundbesitz rechtswirksam auf die Beklagte übertragen habe und das Hausgrundstück nicht zu dem Nachlaß gehöre. Ein Scheingeschäft liege nicht vor. Die vertraglichen Vereinbarungen habe die Beklagte erfüllt. Für einen Verstoß gegen die guten Sitten bestünden im Hinblick auf die Wertverhältnisse zwischen Leistung und Gegenleistung keine Anhaltspunkte. Die Voraussetzungen für einen Wegfall der Geschäftsgrundlage seien nicht gegeben. Einer Rückabwicklung des Vertrages stünde im übrigen auch die Buchersitzung durch die Beklagte entgegen.
Dies hält den Revisionsangriffen nicht stand.
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II.
1.	Die Rügen der Revision zur Form des Berufungsurteils greifen nicht durch. Eine ausreichende Entscheidungsgrundlage liegt entgegen der Meinung der Revision vor. Das Urteil enthält eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil des Kreisgerichts und die Schriftsätze der Parteien sowie die Wiedergabe der Anträge und des zugrundeliegenden Streitstoffs in den Gründen der Entscheidung. Dies genügt (§ 543 Abs. 2 ZPO). Das Urteil ist auch nicht deswegen aufzuheben, weil es entgegen § 313 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht den Tag angibt, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 51. Aufl. §313 Rdn. 9).
2.	Das Berufungsgericht verneint die Voraussetzungen für einen Anspruch der Kläger auf Rechnungslegung gegen die Beklagte (§§ 2038, 666, 681, 259 BGB, Art. 235 § 1 EGBGB,
§ 8 Abs. 1 EGZGB), weil das Grundstück nicht zu dem Nachlaß gehöre, sondern vom Erblasser zu Lebzeiten wirksam der Beklagten zu Eigentum übertragen worden sei. Der notarielle Vertrag der Beklagten mit ihrem Vater vom 23. Mai 1959 sei nach dem für seine Wirksamkeit noch maßgeblichen Recht des BGB nicht als Scheingeschäft nichtig (§ 117 Abs. 1 BGB).
a)	Ohne Erfolg bleibt die Revisionsrüge, das Berufungsgericht habe die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Scheingeschäfts verkannt. Ein Scheingeschäft im Sinne des § 117 BGB liegt vor, wenn die Parteien einverständlich nur den äußeren Schein des Abschlusses eines Rechtsgeschäfts hervorrufen, dagegen die mit dem betreffenden Rechtsgeschäft
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verbundenen Rechtswirkungen nicht eintreten lassen wollen.
Es setzt deshalb voraus, daß den Parteien der Geschäftswille fehlt. Das unterscheidende Kriterium, von dem auch das Berufungsgericht ausgeht, liegt also darin, ob die Parteien zur Erreichung des mit dem Rechtsgeschäft erstrebten Erfolgs ein Scheingeschäft für genügend oder ein ernst gemeintes Rechtsgeschäft für notwendig erachtet haben. Hieraus wird gefolgert, daß es gegen den Scheincharakter eines Rechtsgeschäfts spricht, wenn der mit ihm erstrebte Zweck nur bei Gültigkeit des Rechtsgeschäfts erreicht werden kann, und daß ein Rechtsgeschäft nicht deshalb ein Scheingeschäft im Sinn des § 117 BGB ist, weil der mit ihm bezweckte Erfolg nicht in der gewählten Rechtsform verwirklicht werden kann {BGHZ 36, 84, 87 f m.w.N.).
Das Berufungsgericht geht von der zutreffenden Überlegung aus, daß die Parteien des Überlassungsvertrages den damit möglicherweise auch erstrebten Zweck, einen künftigen Erbanteil der Mutter der Kläger einem befürchteten staatlichen Einfluß zu entziehen, nur mit einem wirksamen Rechtsgeschäft erreichen konnten und deshalb zunächst von der Vermutung auszugehen ist, daß bei Vertragsschluß die im Überlassungsvertrag getroffene Regelung von den beiden Vertragspartnern wirklich gewollt war (vgl. BGHZ 67, 334, 338). Dies folgt entgegen der Meinung der Revision aus dem hier festgestellten Sachverhalt.
Der Vertragsurkunde selbst, den Umständen ihres Zustandekommens und dem anschließenden Verhalten der Vertragsparteien sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die darauf hindeuten würden, die Eigentumsübertragung sei nur zu dem Schein
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geschehen. Die Beklagte und ihr Vater haben die übernommenen Verpflichtungen in der Folgezeit zunächst auch unstreitig erfüllt. Eine fehlerhafte Würdigung von Tatsachenvortrag der Parteien vermag die Revision in diesem Zusammenhang nicht aufzuzeigen. Mit der getroffenen Vereinbarung sollte der damals bestehenden allgemeinen Lage und den besonderen persönlichen Umständen der Beteiligten und ihren Interessen Rechnung getragen werden. Die Mutter der Kläger, die in Westberlin lebte, hatte bereits 5.000 M als vorweggenommenes Erbe erhalten. Dies läßt es naheliegend erscheinen, daß der in Jena bei den Eltern verbleibenden Beklagten im Hinblick auf eine Gleichbehandlung hinsichtlich einer späteren erbrechtlichen Steilung mit dem Grundstück ein Wert zugewendet wurde, der von den Parteien unter Berücksichtigung der übernommenen Belastungen mit 7.590 M vereinbart war. Es gibt entgegen der Meinung der Revision keinen Anhaltspunkt dafür, daß die entsprechenden Willenserklärungen der damaligen Vertragsparteien mit Kenntnis der anderen Seite nur zu dem Schein abgegeben wurden und ihnen ein beiderseitiger anderer Rechtsfolgewillen zugrunde lag. Es trifft zwar zu, daß nach § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 26. Juli 1952 (GBl./DDR 615, aufgehoben durch Verordnung vom 11. Juni 1953 - GBl./DDR 805) das Vermögen von Personen, die die ehemalige DDR verlassen hatten, beschlagnahmt wurde. Dies galt jedoch nur, wenn dies "ungesetzlich" geschehen war. Dies war bei der Mutter der Kläger jedoch nicht der Fall. Auch wenn nach dem Tod des Vaters ein etwaiger Erbanteil der Mutter der Kläger "in den Schutz und die vorläufige Verwaltung übernommen" werden konnte (§ 6 der Verordnung), steht dieser Umstand nicht der Annahme entgegen, daß die Parteien eine endgültige Übertragung des Grundstücks auf die
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Beklagte gewollt haben. Das Berufungsgericht konnte es dahingestellt sein lassen, ob diese Umstände für den Geschäftswillen der Parteien bestimmend waren. Selbst wenn die Beteiligten dem Rechnung tragen und die Gefahr einer späteren staatlichen Einflußnahme auf den etwaigen Erbanteil vermeiden wollten, steht dies mit den getroffenen Vereinbarungen in Einklang, die gerade dieses Ziel erreichten. Die Beklagte war danach Alleineigentümerin des Grundstücks in Jena. Der ihrer Schwester als Ausgleich zugewendete Geldbetrag war auf einem Sparkonto angelegt, von dem ihr bei Besuchen in der ehemaligen DDR nach Bedarf einzelne Beträge zur Verfügung standen und der nach der Umstellung auf DM ausbezahlt wurde. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, daß diese jahrzehntelang auch so gehandhabte Regelung nicht dem Willen der Vertragsparteien entsprach.
b)	Die Revision muß jedoch deshalb Erfolg haben, weil das Berufungsgericht, wie die Revision zu Recht rügt, das Vorbringen der Parteien zu dem späteren Verhalten der Vertragsparteien nicht ausreichend gewürdigt und insoweit gegen die Pflicht zur Erschöpfung der Beweismittel verstoßen hat (§ 286 ZPO).
aa) Zur Auslegung des tatsächlich Gewollten der an einem Rechtsgeschäft Beteiligten kann auch das nachträgliche Verhalten einer Partei herangezogen werden (vgl. BGH WM 1971, 1513, 1515; Palandt/Heinrichs, BGB 52. Aufl. § 133 Rdn. 17 m.w.N.). Die Kläger haben hierzu bereits vor dem Kreisgericht vorgetragen, aus dem Verhalten der Beklagten in späteren Jahren durch schriftliche und mündliche Äußerungen und die Errichtung des zweiten Testaments durch den Vater
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folge, daß mit dem notariellen Vertrag von 1959 keine Eigentumsübertragung gewollt gewesen war. Das Berufungsurteil geht auf diesen Vortrag nicht ein und enthält auch nicht die ausdrückliche Feststellung, daß es insoweit den Gründen der angefochtenen Entscheidung folge (§ 543 Abs. 1 ZPO).
bb) Die Revision wendet sich mit Erfolg dagegen, daß das Berufungsgericht insoweit den Vortrag der Kläger und die von ihnen angebotenen Beweise nicht ausgeschöpft hat. Auf dieser Rechtsverletzung beruht die Entscheidung (§ 549 Abs. 1 ZPO), weil es sich nach Auffassung des Senats zu demindest nicht ausschließen läßt, daß das Berufungsgericht bei einem Eingehen auf diesen Vortrag zu dem Ergebnis hätte gelangen können, die seinerzeitigen Vertragsparteien hätten entgegen dem Wortlaut des Überlassungsvertrages im Jahr 1959 keine endgültige Eigentumsübertragung auf die Beklagte, sondern nur ein treuhänderisches Rechtsverhältnis gewollt, das der Mutter der Kläger jedenfalls nach dem Erbfall die wirtschaftlichen Befugnisse eines Eigentümers belassen und sie auch berechtigen sollte, die Einräumung der Rechtsstellung als Miteigentümer zu verlangen, sobald die rechtlichen Gegebenheiten dies erlaubten.
cc) Der vorgelegte Schriftverkehr der Beklagten mit ihrer Schwester aus dem Jahr 1965 belegt zwar zunächst nur, daß auch diese noch in den späteren Jahren am Schicksal des Elternhauses Anteil nahm und die Beklagte als seine Sachwalterin betrachtete. Die in den schriftlichen Äußerungen der Beklagten gebrauchten Formulierungen ("wäre Euer Anteil",
 "zu unserem Haus", "Daß Ihr da mal klar sehen wolltet", "daß wir alles mal taxen lassen würden") können dem Wortsinn nach
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aber auch mehrdeutig und der Auslegung durch das Berufungsgericht bedürftig sein. Aus dem Zusammenhang, in dem sie stehen, ergibt sich, daß die Beklagte ihrer Schwester damit klarmachen wollte, daß mit einem Grundbesitz in der DDR - anders als im Lebensfeld der Schwester - nicht viel mehr als Ärger, Arbeit und Kosten verbunden waren und die Schwester keinen Grund habe, sich durch die seinerzeit getroffene Regelung aus ihrer jetzigen Sicht benachteiligt zu fühlen. Das Anwesen hatte nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten im Jahr 1959 bis 1985 einen Erhaltungsaufwand von 57.500 M erfordert, denen Mieteinnahmen von lediglich etwa 100 M monatlich gegenüber standen. Die Rechtfertigungen der Beklagten gegenüber ihrer Schwester, die ebenfalls in bescheidenen Verhältnissen leben mußte, werden auch vor diesem Hintergrund zu würdigen sein. Vom Ergebnis dieser Auslegung wird es abhängen, ob die Beklagte damit eine Rechenschaftspflicht anerkennen wollte, Rechtsansprüche ihrer Schwester für berechtigt hielt oder davon ausging, daß die Grundstücksübertragung auf sie nur zu dem Schein erfolgt sei.
dd) Der Umstand, daß der Vater nach dem Abschluß des Übernahmevertrages am 19. Oktober 1959 in Westberlin ein zweites Testament verfaßte, in dem er die Beklagte und die Mutter der Kläger erneut als Erben je zur Hälfte einsetzte, bedarf ebenfalls einer Würdigung als mögliches Beweisanzeichen durch das Berufungsgericht (vgl. BGH, Urt. v. 22. Januar 1991, VI ZR 97/90, NJW 1991, 1894). Dieses Testament enthielt keinen Hinweis auf Grundbesitz und verblieb bei der Schwester in Westberlin, Dem Vater war bekannt, daß er über seinen Grundbesitz und eine entsprechende Geldzuwendung zu-
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gunsten der Töchter bereits bei Lebzeiten verfügt hatte.
Auch wenn im übrigen kein wesentliches Vermögen vorhanden gewesen sein sollte, kann es ihm ein verständliches Anliegen gewesen sein, die Töchter hinsichtlich der noch verbliebenen und später auch entsprechend geteilten Nachlaßgegenstände als Erben zu gleichen Teilen einzusetzen (vgl. Palandt/Eden-hofer § 1922 Rdn. 11). Diesem Verhalten des Vaters könnte aber auch ein Anhaltspunkt für einen Willen entnommen werden, die Grundstücksübertragung auf die Beklagte nur zu dem Schein vorgenommen zu haben.
ee) Zu Recht rügt die Revision in diesem Zusammenhang, das Berufungsgericht habe nicht dargelegt, warum dem Antrag auf Vernehmung der Beklagten als Partei (§ 445 ZPO) zu der Behauptung der Kläger, die Beklagte habe ihre schriftlichen Erklärungen stets als Bestätigung des erbrechtlichen Anteils ihrer einzigen Schwester am Elternhaus gesehen und so gewollt, nicht stattgegeben wurde. Nach dem unstreitigen Parteivortrag sollte mit der Grundstücksübertragung auf die Beklagte den damaligen allgemeinen Verhältnissen und den persönlichen Umständen der Beteiligten Rechnung getragen werden. Auf die Beweggründe der Beklagten, sich gegenüber ihrer Schwester nachträglich zu dem derzeitigen Zustand zu rechtfertigen, konnte es aber - wie dargelegt - als Beweisanzeichen für einen seinerzeitigen anderen Geschäftswillen der Parteien ankommen. Auch wenn dies nicht zu dem Schluß zwingen mag, die Beklagte habe entgegen ihrem Vortrag in diesem Verfahren die mit dem Vater getroffene Vereinbarung nur als Scheingeschäft betrachtet, wird das Berufungsgericht den Antrag zu berücksichtigen haben, wenn es nicht vom Gegenteil der zu
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beweisenden Tatsache bereits aus anderen Gründen überzeugt ist (§ 445 Abs. 2 ZPO).
ff) Die Revision rügt ferner zu Recht, das Berufungsgericht habe nicht erkennen lassen, warum es keinen Beweis darüber erhoben habe, ob die Beklagte Ende Juli 1990 erklärt habe, sie hätte schon mehrfach die Absicht gehabt, Haus und Grundstück "taxieren" zu lassen, um den Anteil der Schwester noch zu Lebzeiten auszuzahlen. Auch auf diese Behauptung konnte es nach dem Dargelegten für die zu treffende Entscheidung ankommen. Wenn die Beklagte sich so geäußert haben sollte, ist es eine Frage der tatrichterlichen Beweiswürdigung (§ 286 ZPO), ob dies vor dem Hintergrund der nun bestehenden allgemeinen Verhältnisse und der Bedrängungen durch die Erben ihrer Schwester zu sehen ist oder auf einen anderen Geschäftswillen bei Vertragsschluß hinweisen kann. Im Hinblick auf die sich abzeichnende Veränderung der Wertverhältnisse ihres Grundbesitzes mag die Beklagte freilich Anlaß zu einer solchen Äußerung gesehen haben, ohne den Bestand der Vereinbarung mit dem Vater in Frage stellen zu wollen.
c)	Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 563 ZPO).
aa) Es kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob die Hilfserwägung des Berufungsgerichts, einem Anspruch der Kläger stünde jedenfalls eine Buchersitzung der Beklagten (vgl. Art. 233 § 2 EGBGB, §§ 900, 872 BGB und § 11 der Anordnung über das Verfahren in Grundbuchsachen - Grundbuchverfahrensordnung - vom 30, Dezember 1975, GB1/DDR 697,
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geändert durch Gesetz vom 24. Juni 1990, GB1/DDR 524) entgegen, zutreffend ist und eine treuhänderische Zweckbindung der Eigentumsübertragung entfallen lassen würde. Wenn davon auszugehen ist, es sei nur ein treuhänderisches Rechtsverhältnis gewollt gewesen (vgl. oben 2 b, bb), hat die Beklagte auch nicht Eigenbesitz gehabt oder das Grundstück wie ein Eigentümer genutzt (§ 11 Abs. 1 Grundbuchverfahrensordnung). Andernfalls ist die Beklagte bereits durch den Überlassungsvertrag von 1959 Eigentümerin des Grundstücks ohne diese Bindung geworden.
bb) Eine Verjährung oder Verwirkung etwaiger Ansprüche
 der Kläger (vgl. Senatsurt. v. 30. April 1993, V ZR 234/91 S. 5 ff, 10 ff) hat die Beklagte nicht geltend gemacht.
d)	Mit der gegebenen Begründung kann das Berufungsurteil daher nicht bestehen bleiben. Es muß deshalb aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO), das sich nunmehr mit den von den Klägern vorgetragenen Beweisanzeichen zu befassen und - je nach deren tatrichterlicher Bewertung - die hierzu angebotenen Beweise zu erheben hat. Eine abschließende Entscheidung (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) ist dem Senat nicht möglich.
aa) Die Revision nimmt hin, daß das Berufungsgericht unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Urteils eine Nichtigkeit des Überlassungsvertrages nach § 138 BGB verneint, weil nach den seinerzeitigen Wertvorstellungen kein grobes Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung Vorgelegen habe. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht erkennbar.
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bb) Entgegen der Meinung der Revision führen die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht zur Unwirksamkeit des notariellen Vertrages oder zu einem Anspruch auf seine Auflösung. Das vereinbarte Wohnrecht hat die Beklagte eingeräumt und gewährt, solange es in Anspruch genommen wurde. Daß der Vater vorzeitig in ein Altersheim gegangen ist und danach in ein Pflegeheim aufgenommen werden mußte, bleibt auf den Bestand des Überlassungsvertrages ohne Einfluß . Die eine Erbfolge vorweg nehmende Regelung entsprach den Interessen aller Beteiligten im Jahre 1959 und auch noch bis zu dem Tod der Mutter der Kläger im Jahr 1987. Es kann hier dahinstehen, ob hinsichtlich der veränderten Wertverhältnisse seit 1990 die Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage auch auf die Rechtsverhältnisse aus Grundstücksübertragungen in der ehemaligen DDR Anwendung finden, die noch nach dem BGB zu beurteilen sind. Geschäftsgrundlage sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die nicht zu dem eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsabschluß aber zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien oder die dem Geschäftspartner erkennbaren und die von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen Vertragspartei von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt bestimmter Umstände, auf denen sich der Geschäftswille der Parteien aufbaut (Senatsurt. v. 20. März 1981, V ZR 71/80, NJW 1981, 1551, 1552; BGHZ 84, 1, 8 f; 89, 226, 231). Dies kommt im vorliegenden Fall schon deshalb nicht in Betracht, weil die seinerzeitigen Wert- und Preisvorstellungen und die Veränderungen seit 1990 auf die Verpflichtungen aus dem notariellen Vertrag selbst und seinen Bestand keine Auswirkung haben. Berührt wird durch die Veränderung nur der Wert des der Mutter der Kläger zugewendeten
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Geldbetrages von seinerzeit 5.000 M im Verhältnis zu dem Wert eines hälftigen Grundstücksanteils. Die Aufrechterhaltung dieses Wertverhältnisses durch einen Fortbestand der DDR aber war nicht Geschäftsgrundlage des Überlassungsvertrages mit der Beklagten.
3. Die Frage, ob ein durch Vormerkung sicherungsfähiger Bereicherungsanspruch der Kläger auf Übertragung des Eigentums an die Erbengemeinschaft in Betracht kommt, wird sich im weiteren Verfahren nur stellen, wenn von einer Unwirksamkeit des Überlassungsvertrages auszugehen wäre. Gleiches gilt, da eine entsprechende vertragliche Vereinbarung mit der Beklagten von den Klägern nicht behauptet wird, für die Voraussetzungen des hilfsweise geltend gemachten Zahlungsanspruchs. Denn nur dann käme ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung in Höhe eines - von den Klägern im übrigen nicht näher dargelegten - Wertanteiles in Betracht. Ein Pflichtteilsergänzungsanspruch (§§ 2325, 2332 BGB), den die Revision sieht, war von den Klägern nicht geltend gemacht (§ 308 ZPO).
Hagen
 Wenzel
Vogt
 Schneider
Lambert-Lang