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BGH · V ZR 295/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 295/81

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Von Rechts wegen Tatbestand Auf einem Grundstück der Beklagten lastet seit dem 7. Mai 1979 Unterzeichnete die Beklagte ein Schriftstück, in welchem sie die Abtretung der Grundschuld an die Klägerin erklärte. Die Grundschuld sollte als Sicherheit für einen von der Klägerin dem Ehemann der Beklagten für dessen Geschäft eingeräumten Kontokorrentkredit dienen. März 1981 wurde die Beklagte von einem Angestellten der Klägerin darauf hingewiesen, daß die Grundschuld geltend gemacht werden müsse, falls die Befristung der Abtretung nicht aufgehoben oder verlängert werde. März 1981 Rechte aus der Abtretung nicht mehr geltend machen, und zwar unabhängig davon, ob bereits vor Fristablauf Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung erhoben worden sei. Auch eine Auslegung der Abtretungsvereinbarung könne nicht zu dem Fortbestand der Rechte der Klägerin führen, weil es nämlich ebenso im Interesse der Beklagten gewesen sei, daß die Sicherheit nicht über den 31. Die Übernahme eines solchen Risikos durch die Beklagte sei in der Abtretungsurkunde nicht einmal andeutungsweise zu dem Ausdruck gekommen. Entgegen der vom Berufungsgericht eingangs seines Urteils vertretenen Auffassung ergibt sich der Verlust der Rechte der Klägerin aus der Abtretung mit Ablauf des 31. Ob nämlich ein Rechtsgeschäft gegeben ist, bei dessen Vornahme ein Endtermin mit der Wirkung bestimmt worden ist, daß nach Eintritt dieses Termines alle Rechte des einen Partners unabhängig davon entfallen sollen, ob sie vor dem Endtermin außergerichtlich oder im Klagewege geltend gemacht worden sind, folgt nicht unmittelbar aus dem Gesetz, sondern ist durch Auslegung der getroffenen Absprache zu ermitteln. Nach der im Berufungsurteil getroffenen Feststellung erfolgte die Abtretung der Grundschuld zur Sicherung eines von der Klägerin dem Ehemann der Beklagten gewährten Kontokorrentkredits. Die Duldungsklage hätte nämlich zwecks Fristwahrung schon alsbald nach Abtretung der Grundschuld erhoben werden müssen. Auf der anderen Seite könnte die Zulassung einer rechtserhaltenden Anzeige der Inanspruchnahme aus der Grundschuld erst nach Fristablauf (wie sie § 777 BGB für die befristete Bürgschaft zuläßt) dem durch die Fristbestimmung zutage getretenen Interesse der Sicherungsgeberin entgegenstehen, nach Fristablauf nicht mehr der erstmaligen Geltendmachung der Rechte aus der Abtretung ausgesetzt zu sein. Dazwischen liegen Möglichkeiten für eine Auslegung der Befristungsabsprache, die den mit der Sicherungsabtretung verfolgten Zweck nicht in Frage stellen und die außerdem mit den konkurrierenden Interessen beider Beteiligten in Einklang gebracht werden können. Die Ausführungen auf Seite 15 des Berufungsurteils befassen sich nur mit den Interessen der Beklagten, hinsichtlich derer dann aber nicht einmal der Widerspruch zwischen dem Interesse, nicht sofort nach Abtretung mit der Duldungsklage überzogen zu werden, und dem Interesse an der bis zu dem 31. Eine Würdigung der Interessen der Klägerin und des Zweckes der Grundschuldabtretung sind dem Urteil nicht zu entnehmen.

Zitierte Normen: § 163 BGB
GrundschuldInteresseMärzAbtretungFristablaufRechtKlägerinAuslegung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
V ZR 295/81	URTEIL	Verkündet am
		19. November 1982 H i r t h , Justizamtsinspektor
		als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle
	in dem Rechtsstreit	
vertreten durch den Vorstand, Ludwig MM, und Otmar SflHB, daselbst,
 siHV,
Wolfgang HflBF
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr.
und
 gegen
geb.
Straße
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
Dr.
und
47
 
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. November 1982 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Thumm und die Richter Dr. Eckstein, Linden, Dr. Vogt und Dr. Räfle
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 10. November 1981 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Auf einem Grundstück der Beklagten lastet seit dem 7. August 1979 eine zur Zahlung fällige Eigentümergrundschuld in Höhe von 150 000 DM nebst 12 % Zinsen.
Am 10. Mai 1979 Unterzeichnete die Beklagte ein Schriftstück, in welchem sie die Abtretung der Grundschuld an die Klägerin erklärte. Die Unterschrift wurde notariell beglaubigt. In der Abtretungserklärung heißt es:
"Die Abtretung erlischt am 31. März 1981."
Die Grundschuld sollte als Sicherheit für einen von der Klägerin dem Ehemann der Beklagten für dessen Geschäft eingeräumten Kontokorrentkredit dienen. Seit Einstellung des Geschäftsbetriebes Ende Februar 1980 bemüht sich die Klägerin um Zurückführung des Kredites.
Am 13. März 1981 wurde die Beklagte von einem Angestellten der Klägerin darauf hingewiesen, daß die Grundschuld geltend gemacht werden müsse, falls die Befristung der Abtretung nicht aufgehoben oder verlängert werde. Die Beklagte erklärte sich zunächst bereit, wegen einer Verlängerung beim Notar vorzusprechen; schließlich lehnte sie jedoch den Wunsch der Klägerin ab. Die Klägerin hat daraufhin am 27. März 1981 Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckun in das Grundstück der Beklagten aus der Grundschuld eingereicht. Die Klageschrift ist am 31. März 1981 durch Niederlegung bei der Post zugestellt worden.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, die in die Erklärung vom 10. Mai 1979 aufgenommene zeitliche Befristung der Abtretung bis zu dem 31. März 1981 stelle die Vereinbarung eines Endtermins für die Wirkung des Rechtsgeschäfts i.S. des § 163 BGB dar, dessen Wirkung sich nach § 158 Abs. 2 BGB richte. Die Abtretung habe daher mit Ablauf der Befristung - also mit Ablauf des 31. März 1981 - ihr Ende gefunden. Die Klägerin könne mithin nach dem 31. März 1981 Rechte aus der Abtretung nicht mehr geltend machen, und zwar unabhängig davon, ob bereits vor Fristablauf Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung erhoben worden sei. Eine analoge Anwendung des § 777 BGB scheide im vorliegenden Fall schon deshalb aus, weil aus der Abtretungserklärung "nicht im geringsten" die Absicht der Parteien erkennbar werde, unter gewissen Voraussetzungen die verabredete Befristung zeitlich zu verlängern oder sie aufzuheben.
Auch eine Auslegung der Abtretungsvereinbarung könne nicht zu dem Fortbestand der Rechte der Klägerin führen, weil es nämlich ebenso im Interesse der Beklagten gewesen sei, daß die Sicherheit nicht über den 31. März 1981 hinaus verwertet werde, wie es natürlich auch in ihrem - der Beklagten -Interesse gelegen habe, daß nicht sofort nach Abschluß des Sicherungsgeschäftes der Sicherungsgegenstand zwecks Einhaltung der Befristung verwertet werde. Bei dieser Interessenlage würde die Zulässigkeit einseitiger Verlängerungsmaßnahmen der Klägerin zu einem nicht mehr kalkulierbaren
 
Risiko der Beklagten führen. Die Übernahme eines solchen Risikos durch die Beklagte sei in der Abtretungsurkunde nicht einmal andeutungsweise zu dem Ausdruck gekommen. Die Abtretung sei daher mit Ablauf des 31. März 1981 hinfällig geworden.
II.
Die Revision der Klägerin führt zur Aufhebung des Berufungsurteils.
Entgegen der vom Berufungsgericht eingangs seines Urteils vertretenen Auffassung ergibt sich der Verlust der Rechte der Klägerin aus der Abtretung mit Ablauf des 31. März 1981 nicht zwangsläufig aus der gesetzlichen Regelung der §§ 163, 158 Abs. 2 BGB. Ob nämlich ein Rechtsgeschäft gegeben ist, bei dessen Vornahme ein Endtermin mit der Wirkung bestimmt worden ist, daß nach Eintritt dieses Termines alle Rechte des einen Partners unabhängig davon entfallen sollen, ob sie vor dem Endtermin außergerichtlich oder im Klagewege geltend gemacht worden sind, folgt nicht unmittelbar aus dem Gesetz, sondern ist durch Auslegung der getroffenen Absprache zu ermitteln. Die Erklärung der Beklagten vom 10. Mai 1979 enthält über die zur Fristwahrung erforderliche Art und Weise der Geltendmachung der Grundschuld keinen ausdrücklichen Hinweis. Der Satz, "die Abtretung erlischt am 31. März 1981”, bedarf vielmehr der Auslegung, weil nicht gesagt ist, was die Klägerin tun muß, um bis zu dem Stichtag ihre Rechte zu wahrer Die Worte "Erlöschen der Abtretung" zu einem bestimmten Zeitpunkt sagen noch nichts eindeutig darüber aus, welche
 Wirkung eine vor Fristablauf erfolgte, bis zu dem Fristablauf aber noch nicht rechtskräftig entschiedene Geltendmachung der Rechte aus der Abtretung haben soll. Sie lassen sowohl einen Rechtsverlust mit Ablauf des 31. März 1981 als auch einen Rechtserhalt im Falle der Geltendmachung der Rechte (ohne rechtskräftigen Abschluß) vor Fristablauf zu.
Die demnach erforderliche Auslegung der Befristungsabrede muß sich an dem wirklichen Willen der Beteiligten (§ 133 BGB) sowie an Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte (§ 157 BGB) orientieren. Dabei kommt sowohl dem mit dem Rechtsgeschäft verfolgten Zweck als auch der beiderseitigen Interessenlage der Beteiligten eine besondere Bedeutung zu (vgl. BGHZ 21, 319, 328).
Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung wird diesen Anforderungen nicht gerecht.
Nach der im Berufungsurteil getroffenen Feststellung erfolgte die Abtretung der Grundschuld zur Sicherung eines von der Klägerin dem Ehemann der Beklagten gewährten Kontokorrentkredits. Wäre die Befristung der Abtretung so zu verstehen, daß die Gläubigerin vor Fristablauf einen rechtskräftigen Duldungstitel erstritten haben müßte, so wäre der Sicherungszweck der Abtretung von vornherein in Frage gestellt. Die Duldungsklage hätte nämlich zwecks Fristwahrung schon alsbald nach Abtretung der Grundschuld erhoben werden müssen. Die Verwertung des Grundstückes hätte in einem Zeitpunkt eingeleitet werden müssen, in dem möglicherweise nach dem Saldo des Kontokorrentverhältnisses zu einer Verwertung der Sicherheit kein Anlaß bestand.
 
Die Grundstückseigentümerin hätte möglicherweise eine zwangsweise Verwertung ihres Grundbesitzes hinnehmen müssen, obwohl vielleicht am Ende der vereinbarten Frist ein Debetsaldo nicht vorhanden zu sein brauchte.
Es liegt auf der Hand, daß eine derartige Auswirkung der Fristbestimmung mit den Interessen beider am Sicherungsgeschäft beteiligter Parteien nicht zu vereinbaren sein dürfte.
Auf der anderen Seite könnte die Zulassung einer rechtserhaltenden Anzeige der Inanspruchnahme aus der Grundschuld erst nach Fristablauf (wie sie § 777 BGB für die befristete Bürgschaft zuläßt) dem durch die Fristbestimmung zutage getretenen Interesse der Sicherungsgeberin entgegenstehen, nach Fristablauf nicht mehr der erstmaligen Geltendmachung der Rechte aus der Abtretung ausgesetzt zu sein.
Dazwischen liegen Möglichkeiten für eine Auslegung der Befristungsabsprache, die den mit der Sicherungsabtretung verfolgten Zweck nicht in Frage stellen und die außerdem mit den konkurrierenden Interessen beider Beteiligten in Einklang gebracht werden können. Zu denken ist dabei an die außergerichtliche Erhebung von Ansprüchen vor Fristablauf oder die Klageerhebung vor Fristablauf oder daran, daß die Beklagte nur für bis zu dem 31. März 1981 entstandene Forderungen der Klägerin einstehen wollte.
Die Ausführungen auf Seite 15 des Berufungsurteils befassen sich nur mit den Interessen der Beklagten, hinsichtlich derer dann aber nicht einmal der Widerspruch
 zwischen dem Interesse, nicht sofort nach Abtretung mit der Duldungsklage überzogen zu werden, und dem Interesse an der bis zu dem 31. März 1981 begrenzten Verwertung der Grundschuld gelöst wird. Eine Würdigung der Interessen der Klägerin und des Zweckes der Grundschuldabtretung sind dem Urteil nicht zu entnehmen.
Das Berufungsgericht wird daher die erforderliche Auslegung der Fristvereinbarung nachholen müssen.
Dr. Thumm	Dr.	Eckstein	Linden
 Vogt	Räfle