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BGH · V ZB 295/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZB 295/56

Rechtssatzs Der Übergang des unmittelbaren Besitzes setzt auch im Falle von § 854 Abs „ 2 BGB voraus , daß der seitherige unmittelbare Besitzer den unmittelbaren- Besitz aufgibt (Bestätigung von RG Recht 1907, 880)a Bohnen ,Kartoffein, Rüben) * Nachdem inan sich dann im Vergleich weg auf Aberntung durch den Beklagten und Einzahlung des Erlöses (bis zur Höhe von 35 000 DM) auf ein Sonderkonto einigtey geht der Streit jetzt um das Hecht am Ernteerlös, um die Höhe dieses Erlöses sowie um Schadensersätzansprüche der Klägerin \vegen teilweisen Ei‘ntevei,deivbs 0 Auf Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht dieses Teilurteil aufgehoben und in seinem Umfang die Klage abgewieseno Der Streithelfero der sich am Berufungsverfahren nicht beteiligte; legte für die Klägerin Revision ein mit dem Antrag auf Aufhebung des Berufungsurteils und Bestätigung des landgerichtlichen Urteils, fürsorglich Zurückverweisung» Er rügt Verletzung prozessualen und materiellen Rechts, insbesondere der §§158, 161854, 956 BGB, §§ 15, 21 KO, § 286 ZPO, sowie der allgemeinen Auslegungsregelno Der Beklagte begehrt Zurückweisung der Revision» Die Klägerin hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt» : iio Zur Entscheidung in dieser Instanz stehen die beiden Er1Ösabführungs-1ei1ansprüche (auf Zahlung von 4 500 DM nebst Zinsen und 'Abtretung der restlichen Rübengeldforderung), Diese Klaganträge können begründet sein, wenn die Klägerin das Eigentum oder ein ihm gleichstehendes Eigentumsanwart-schaftsrecht an den fraglichen Erzeugnissen erworben hat; dann kommt nämlich ein Aussonderungsrecht gemäß § 43 KO an den Ernteerzeugnissen und nach deren Veräußerung durch den beklagten Konkursverwalter ein Ersatzaussonderungsrecht gemäß § 46 KO an der Erlösforderung (Abtretungsklage) oder am Erlös (Zablungsklage) in Betracht (Masseschuld nach § 59 Nr» 1 oder 3 KO); wenn die Klägerin nur S i che rungs e ige ntum erwerben sollte, tritt an die Stelle der Aussonderung ein rAbsonderungsreeht (Analogie zu §§ 48/49 in Verbindung mit bergwerken in als Verpächter (und ersichtlich Eigentümer oder mindestens nach § 956 Abs, 2 BGB Gestattungsberechtigtem) der unmittelbare Besitz des Grund und Bodens überlassen und die Aneignung der Eeldfrüchte gestattet worden. 2V Eum Eigentumserweib anden fruchten ist außer der Willenserklärung des Ges fcattenden (und gegebenenfalls des Gestattungsempfängers) als reales Element die Besitzerlangung des Gestattuhgsempfängers erforderlich» und zwar entweder an der Hauptsache (hier Grund und Boden) oder später an den Fruchtens im ersteren Fall erlangt der Gestattungs-empfänger das Eigentum an den Erzeugnissen schon mit ihrer Trennung vom Boden (§ 956 Abs« 1 Satz 1 Fall 1 BGB), im letzteren Fall erst dadurch, daß er von ihnen Besitz ergreift (Fall 2)o a) Ob die Klägerin gleichzeitig mit dem Abschluß des zweiten Vertrags am 18= Mai 1955 den unmittelbaren Bes itz am Gründ und Boden erlangt hat» ist unter den Parteien streitig 5 das Landgericht hat das mit der Klägerin bejaht 5 das Berufungsgericht hat es mit dem Beklagten verneint« Die Revision rügt insoweit fehlerhafte BeweisWürdigung und unrichtige Anwendung , materiellen Rechts» Pie Rügen sind unbegründet • Pas Berufungsgericht hält den unmittelbaren Besitz der Klägerin für nicht erwiesen, weil für einen Besitzerwerb sowohl nach Abso 1 wie Abs» 2 von § 854 BGB der Wille zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt und auch die Möglichkeit dazu gefehlt habe, wie sich aus dem Nichtvorhandensein der zur Bewirtschaftung benötigten Gerate und Arbeitskräfte bei ihr Hach den tatsächlichen Peststellungen des Berufungsgerichts haben die Parteien zwar am 18, Mai 1955 nach dem Vertragswortlaut die "Unteiv-erpachtung" der Grundstücke an die Klägerin.; ein soziales Abhängigkeitsverhältnis zwischen und der Klägerin sei weder durch die Notwendigkeit, sich mit ihr über den Anbau zu verständigen, noch durch die Einräumung des Pruchtaneignungsrechts begründet worden. s Risiko des Fruchtanbaus sondern RHIHiB tragen Biese Peststellungen rechtfertigen die vom Berufungsgericht vorgenoramene i rechtliche Würdigung0 Zum Erwerb des unmittelbaren Besitzes ist nach § 854 BGB in jedem Pall der Wille zur tatsächlichen Beherrschung erforderlich (Staudinger/ S euf ert BGB 11, Auf1, § 854 Randnote 1? (Abs o 2)o Schon das Vorliegen des Besitzerwerbswillens auf Seiten der Klägerin hat das Berufungsgericht ohne Rechts-irrturn durch die dafür beweispflichtige Klägerin nicht für nachgewiesen erachtet. der ging aber nach der nicht bekämpften Feststellung des Berufungsgerichts dahin, daß Riediger die Bewirtschaftung wie bisher auf seine eigene Rechnung fortführen solle? und das spricht erheblich gegen die Annahme, die Parteien hätten eine Änderung in der Ausübung der tatsächlichen Herrschaft an den Ackergrunöstücken herbeiführen wollene Es fehlt aber auch am Rachweis des objektiven Erfordernisses der Besitzerlangung, sei es nach Abs * 1 oder Abs, 2 von § 854 BGB? Sowohl für die Erlangung der tatsächlichen Gewalt (AbSc 1) als auch für die Erlangung der bloßen Möglichkeit ihrer Ausübung (Abs, 2) ist erforderlich, daß der seitherige unmittelbare Besitzer seine bisherige Gewalt über die Sache selbst aufgibt; behält er sie, dann ist die Möglichkeit des Besitzerwerbs auch nach § 854 Abs «. zitiert auf Grund des Nachschlagewerks Nr. 10 zu § 854s Mit der Gestattung, den Lagerplatz eines andern zu benutzen, war die Vereinbarung verbunden, daß zur Sicherung der Ge- welches dem Wortlaut nach zu dem Besitzübergang nach § 854 Abs, 2 BGB genügen läßt, daß ”die Gewalt des bisherigen Besitzers sich nicht in einer Weise betätigt, welche für den Erwerber die Möglichkeit der Gewaltausübung ausschließt”, betrifft den Fall einer an drittem Ort befindlichen Sache (im Rheinhafen liegendes Holz), deren tatsächliche Beherrschung der Erwerber durch eine von ihm mit der Aufsicht und Überwachung betraute dritte Person (Hafenwächter) ausübte, und besagt deshalb nichts für die je nigen Falle, wo die tatsächliche Sachherrschaft weiter beim bisherigen Besitzer verbleibt. ' Letzteres war aber nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts der Fall ° he trieb die Bewirtschaftung des Ackerlandes in gleicher Weise wie bisher für eigene Rechnung, mit seinen bisherigen Geräten und Arbeitskräften weiter= Der Revision ist zwar zuzugeben, daß das Vorhandensein der zur Bewirtschaftung nötigen Inventarstücke und Arbeitskräfte für den unmittelbaren Besitz nicht rechtshotwendig ist? Im vorliegenden Pall ist die Sachlage jedoch wesentlich andersh hier liegt ein Mittelbetrieb von etwa 27 ha vor, und die Bewirtschaftung würde vom Pächter selbst in derselben Weise wie vor Abschluß der Verträge mit der Klägerin weiter vorgenommens das Berufungsgericht hat das Vorhandensein eigener Geräte und Arbeitskräfte ersichtlich nicht als rechtlich unerläßlich für den unmittelbaren Besitz, sondern ihren Mangel unter den gegebenen tatsächlichen Verhältnissen als ein Anzeichen für den mangelnden Willen der Klägerin zur tatsächlichen Gewaltausübung und für die mangelnde Möglichkeit da^u angesehen; das ist nicht reohta- ’’das gesamte Risiko” sei zu Lasten der Klägerin gegangen, ist nur im wirtschaftlichen Sinn und auch da nur zu dem Teil richtig, indem die Klägerin bei wirtschaftlichem Riedergang Riedigers das ihm gegebene Geld ver1or, soweit sie sich nicht aus Sieherheiten befriedi- ihr ersichtlich nicht gewollte Unter diesen Umständen kommt es auch nicht darauf* an, ob die ’’Besitzeinweisung” an Ort und Stelle über die ’’Besitzüber-gabe”-vereinbarung im schriftlichen Vertrag hinaus von den Vertragsparteien von sich aus oder nur infolge des Rats des Streithelfers für erforderlich gehalten wurde, und nicht darauf, ob die Grundstücksbegehung am 18, Mai 1955 (oder auch später) der bloßen Information der Klägerin oder der Instruktion durch sie diente; die einschlägigen Verfahrensrügen der Revision gehen daher ins Leere, Die Klägerin als Geldgeberin übte allerdings in gewissem Umfang eine Kontrolle aus, nahm gelegentliche Feld-Besichtigungen vor und erteilte auch hier und da hinsichtlich der Art der anzubauenden Früchte Anweisungen* die befolgte o Dadurch wurde aber nicht zu dem bloßen Besitzdiener* wozu ein nach außen erkennbares soziales AbhängigkeitsVerhältnis nötig gewesen wäre (BGH LM Hr, 2 zu § 1006 BGB)? Das ist jedoch mindestens für den Fall zu verneinen, daß der den Fruchterwerb Gestattende selbst im unmittelbaren Besitz der Muttersache bleibto Zwar steht der mittelbare Besitz grundsätzlich dem unmittelbaren rechtlich gleich ’§ 868 BGB)5 das gilt jedoch nicht» wenn der Zweck des Gesetzes etwas anderes gebietet (Planck/7 Brodmann BGB 5 -Auf1c § 868 Anm* 1, 5, 7| Staudingcr/Seufert aaO § 868 Randnote 4)* letzteres trifft bei § 956 Abs» 1 Satz 1 Fall 1 BGB zus Der Besitz der Muttersache ist dem Gestattungsempfänger nur dann im Sinn des Gesetzes überlassen, wenn der Gestattende nicht mehr unmittelbarer Besitzer ist» Dafür spricht schon die Erwägung, daß sonst in. allen Fallen, wo die Aneignungsgestattung sämtliche während einer bestimmten Zeit: anfallenden Früchte der Muttersache.umfaßt, praktisch wohl immer die erste Alternative dieser Gesetzesbestimmung zuträfe und die zweite Alternative völlig bedeutungslos wäre; denn in all diesen Fällen liegt es nahe, im Hinblick auf die Erwerbsgestattung des unmittelbaren Besitzers die Begründung eines BesitzmittlungsVerhältnisses zwischen ihm und dem Gestattungsempfänger anzunehmeno Dafür spricht weiter der innere Grund für die Unterscheidung zwischen den beiden gesetzlichen Alternativeno Ein Eigentumserwerb an den Erzeugnissen bereits mit ihrer Trennung ohne Rücksicht darauf, wer diese vollzieht, setzt eine enge, nicht erst durch unmittelbaren Besitz des Gestattenden vermittelte herr-.schaftsmäßige Beziehung des Fruchtziehungsberechtigten zur Muttersache voraus? fehlt sie, so soll er das Eigentum an den Erzeugnissen erst erwerben, wenn er diese herrschaftsmäßige Beziehung zu ihnen selbst erlangt o Dafür spricht schließlich die Parallelität zu dem Eigentumserwerb nach § 929 BGB, wo ebenfalls die Erlangung des mittelbaren Besitzes dann nicht genügt, wenn der Veräußerer unmittelbarer Besitzer bleibt (Staudinger/ Berg 11» Aufl «. Hiernach hat, 'da unmittelbarer Besitzer des Grundstücks geblieben ist (oben a), die Klägerin den Besitz der Muttersache (Grundstück) im Sinn von § 956 BGB nicht erlangt, ohne Rücksicht darauf, ob sie mittelbare Besitzerin von RflBBBl geworden ist oder nicht. c) Übrig bleibt die Präge, ob die Klägerin an den Früchten bei oder nach ihrer Trennung Besitz ergriffen und dadurch das Eigentum an ihnen nach § 956 Abs, 1Satz 1 Pall 2 BGB erworben hat» Hierüber hat das Berufungsgericht tatsächliche Peststellungen nicht getroffen. Denn ein Eigentumserwerb auf diese Weise scheitert daran, daß der frühestmögliche Zeitpunkt dieses Erwerbs, nämlich der der Prüchtetrennung vom Boden, nach der nicht bekämpften tatsächlichen Feststellung des angefochtenen Urteils (S 10) in die Zeit nach Konkurseröffnung fällts 3 o Durch die Ko nku r seroffnun# verliert der Gerneih-Schuldner grundsätzlich die Befugnis, über sein Vermögen (Konkursmasse) zu verfügen (§§ 1, 6, 7 KO); Hechte an den zur Konkursmasse gehörigen Gegenständen können nach Konkurseröffnung (außer auf Grund Verfügung des Konkursverwalters) nicht mehr mit Wirkung gegenüber den Konkursgräubigern erworben werden (§ 15 KO)» Für den Fruchterwerb nach § 956 BGB erhebt sich daher die Frage? daß der Rechtsgegenstand (die Früchte) zur Zeit der Eröffnung noch nicht vom Boden getrennt war und .daher als wesentlicher Bestandteil noch vom Eigentum am Grund und Boden mit erfaßt wurde ;§ 94 BGB)o lach § 1 KO umfaßt das Konkursverfahren zwar nur das zur Zeit der Konkurseröffnung dem Gemeinschuldner gehörige Vermögen» Bei Fruchterwerbsgestattung muß es jedoch für § 1 KOdarauf ankommen? die sich in einer Willenserklärung erschöpfen^ die Verfügungsbefugnis zur Zeit ihres Zugangs (§ 130 Abs, 1 BGB); nicht bloß ihrer Abgabe vorhanden sein (Enne e c erus/Hipperd ey * Allgemeiner Teil des bürgerlichen Rechts 14° Aufl« § 159 III 2; Blanck/Flad BGB 4c Auflc § 130 Anm* 8$ Jaeger* KO 8.. 14; anders ist es bei der Geschäftsfähigkeit* §§130 Abs, 2* 153 BGB)* Hat das Verfügungsgeschäft äußer der Willenserklärung noch weitere Wirksamkeitserfordernisse* die erst später eintreten* so muß die Verfügungsbefugnis noch zur Zeit des Eintritts des letzten Tatbestandsmerkmals gegeben sein? Anra2$ Staudinger/Seufert aaO § 878 BGB Anm.» 1 * 11; RGRK BGB aaO § 873 Anm» 8; Jaeger aaO § 15 Anm, 37 ff; Wolff/ Raiser aaO § 38 V; Westermann aaO § 76 III 3)* bei Fahrnis-veräußerung noch zur Zeit der Übergabe oder des Übergabeersatzes (nach herrschender Rechtsprechung allerdings schon deshalb* weil auch die Einigung noch zur Zeit der Übergabe vorhanden sein muß* BGHZ 7* 111* 115? Von namhaften Autoren (Jaeger, PI an c k/Br o dinarm aaO) wird für die Beständigkeit des Bruchterwerbs rechts gegenüber dem Konkursbeschlag darauf abgestellt, ob der Konkursverwalt auch nur an den der Fruchtziehungsgestat-tung zu Grunde' liegenden sjj-9ft,90 Vertrag des Gemeinschuldners gebunden ist. nung wenigstens von einem Vertragsteil bereits voll erfüllt gewesen wäre (vgl, § 17 KO), oder darauf, daß die Voraussetzungen des § 21 KO (Verpachtung) vorlägen0 Beide Möglichkeiten hat jedoch das Berufungsgericht mit Recht verneint o Fine Bindung infolge Vollerfüllung wenigstens eines Ve rtrags teils (vgl» § 17 KO) hat das Berufungs gerieht deswegen abgelehnt, weil zur Zeit der Konkurseröffnung RflHIH noch weitere Pflegearbeiten auf dem Band zu leisten und die Klägerin noch weitere Mittel zur Bestreitung der Betriebskosten zur Verfügung zu stellen verpflichtet waren, Biese Annahme wird von der Revision nicht angegriffen und enthält keinen Rechtsirrtum= Rin Unterpachtverhältnis zwischen der Klägerin und (vgl'’ § 21 KO) ist von beiden Vorinstanzen deshalb verneint worden, weil der rechtsgeschältliehe Wille der Vertragsparteien abweichend vom Wortlaut ihrer Erklärungen ■ nicht dahin gegangen sei, daß die. maßgebend sei der Wortlaut der Verträge, der Umstand, daß "das gesamte Risiko”, ”die ausschlaggebende Rolle bei Art und Durchführung der Bepflanzung” von der Klägerin übernommen werden sollte, und schließlich die Tatsache, daß; der Vertrag sowohl der Landwirtsehaftsbehörde als auch dem Grundstücks- eigentümer als Unterpachtvertrag vorgelegt worden sei* Entscheidend ist indessen nicht der Erklärungswortlaut9 sondern der ihm zugrunde liegende übereinstimmende Brklä-rungswille (§ 133 BUB); und der ging nach der nicht bekämpften Feststellung des Berufungsgerichts gerade dahin«> daß die tatsächliche Benutzung^ des Grundstücks nicht von der Klägerin, sondern weiter (wenn auch unter Berücksichtigung der Interessen und Wünsche der Klägerin) von RflHHl aus-geübt werden sollte* damit ist die Annahme einer Gebrauchs-geWährung unvereinbar^ sie gehört jedoch zu dem Wesen des Pacht-Vertrags (§ 581 BGB)0 Laß eine rechtlich beachtliche Bisikc-übernahme auf die Klägerin nicht erfolgte? 2o Als Masseschuld nach § 59 Nr. 2 KO könnte die Klage dann begründet sein, wenn der Beklagte die Erfüllung des schuldrechtlichen Vertrags zur Konkursrnasse verlangen oder für die Zeit nach Konkurseröffnung schulden würde.

Zitierte Normen: § 67 ZPO § 43 KO § 59 ZPO § 956 BGB § 1 KO § 956 BGB § 1 KO § 130 BGB § 7 KO § 130 BGB § 15 KO § 878 BGB § 15 KO § 581 BGB § 49 KO
BGBRechtZeitaaOKOFallKlägerinBesitzRevision

Volltext der Entscheidung

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Io Gesetz § BGB § 854
A
2356 011
Rechtssatzs Der Übergang des unmittelbaren Besitzes setzt
 auch im Falle von § 854 Abs „ 2 BGB voraus , daß der seitherige unmittelbare Besitzer den unmittelbaren- Besitz aufgibt (Bestätigung von RG Recht 1907, 880)a
2o Gesetze BGB § 956 Rechtssatz? Mittelbarer Besitz an der Muttersache genügt für
§ 956 Abs., 1 Satz 1 Fall 1 BGB jedenfalls dann nicht, wenn der Gestattende unmittelbarer Besitzer bleibt o
3* Gesetze BGB § 9561 KO § 15
Rechtssatz? Hat der andere, dem der Gemeinschuldner vor
 Konkurseröffnung den Fruchterwerb gestattet hat, nicht den unmittelbaren Besitz an dem Grundstück oder den Früchten erlangt, so steht dio Konkurseröffnung einem Eigentumserwerb an den Früchten durch den andern entgegen, wenn der Konkursverwalter an die Gestattung nicht gebunden ist«
Aktenzeichen? ? ZR 295/56 Urbeil des BGH vom 30o Mai 1958
LG Braunschweig OLG Braunschweig
V ZB 295/56
Verkündet am 30 c Ivlai 1958 Symalla, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
m
der Firma Alfred S Weg Ur,
 Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 in Bi
 Klägerin, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin,
-	in der Revisionsinstanz nicht vertreten?
Prozeßbevollmächtigter II. Instanz* Rechtsanwalt Pr,	in
 Streithelfers Rechtsanwalt und Notar W. 0 in
-	Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 gegen
den Bankdirektor i^R* Bruno W<
in	traße	, als Konkursverwalter im
 Konkurse über da^vermogen des Landwirts Rudi R|
odi,
 Beklagten;; BerufungsKläger und Revisionsbeklagten,
-	Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Pro
 hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30, Mai 1958 unter Mitwirkung des SenatsPräsidenten Pr, Tasche und der Bundesrichter Pro Augustin, Schuster, Pr, Rothe und Pr. Mattern
 für Recht erkannt*
Pie Revision gegen' das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 23« Oktober 1956 wird auf Kosten des Streithelfers der Klägerin zurückgewiesen*
Von Rechts wegen
2
X.
Tatbestand^
Der jetzige Gemeinschuldner	Däehter
 von rund 27 ha Ackerland0 Die Klägerin stand mit ihm in Geschäftsverbindung aind leistete ihm 1955 zur Pachtzins Zahlung s Betriebskostenbestreitung und Beschaffung von Saatgut und Düngemitteln erhebliche finanzielle Hilfe0 BflHBHP räumte ihr dafür zu ihrer Sicherung in zwei vom Streithelfer beurkundeten Verträgen vom 20* April 1955 und 18* Mai 1955 verschiedene Hechte ein, deren Bedeutung umstriften ist»
Am 11c Juli 1955 geriet RflHÜ^A ln Konkurs % der Beklagte ist Konkursverwaltero
 Den Anspruch der Klägerin auf abgesonderte Befriedigung wogen ihrer Forderungen aus Saatgut- und Düngerlieferung erkannte der Beklagte an unter 'Verx^echnung auf einen Teil des Ernteeiiöses* Im Umfang der übrigen Forderungen der Klägerin stritten die-Parteien zunächst über das Hecht auf Dandaberntung (insbesondere Luzerne, Weizen, Gerste, ./
Bohnen ,Kartoffein, Rüben) * Nachdem inan sich dann im Vergleich weg auf Aberntung durch den Beklagten und Einzahlung des Erlöses (bis zur Höhe von 35 000 DM) auf ein Sonderkonto einigtey geht der Streit jetzt um das Hecht am Ernteerlös, um die Höhe dieses Erlöses sowie um Schadensersätzansprüche der Klägerin \vegen teilweisen Ei‘ntevei,deivbs 0
Im September 1955 erhob die Klägerin Stufenklage auf Auskunfterteilung und Rechnungslegung .-.über die Einbifngung und Verwertung der Ernte sowie auf Zahlung der sich daraus ergebenden Beträge (bis zu einem bestimmten, im Lauf des Verfahrens mehrfach geänderten, um 20 000 DM liegenden Höchstbetrag nebst Zinsen) ,
■f-	:	  ..
Auf Streitverkündung der Klägerin trat ihr der beurkundende Uotar als Streithelfer bei.
lach einem Zwischenvergleich über den Auskunftsanspruch 7 erfolgter Rechnungslegung des Beklagten und deren Bemängelung durch die Klägerin hat diese ihre Klaganträge
 erweitert und zuletzt folgendes
 Teilurteil begehrt?
1 o Zahlung eines Teilb et rags vpn 4 500 Bll neb s t Zinsen als Ernteerlös (Rübengeld),
2c Zahlung von 2 500 DM nebst Zinsen als Schadensersatz 5 .
3o Abtretung der restlichen Rübengeldforderung_ (gegen die Zuckerfabrik	&	Co,;
 ■aus der Lieferung von 1 159 , 10 dz Rüben) „
Bas Landgericht hat durch Teilurteil die beiden Erlösabführungsansprüche (Klaganträge zu 1 und 3) zugesprochen „
Auf Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht dieses Teilurteil aufgehoben und in seinem Umfang die Klage abgewieseno
 Der Streithelfero der sich am Berufungsverfahren nicht beteiligte; legte für die Klägerin Revision ein mit dem Antrag auf Aufhebung des Berufungsurteils und Bestätigung des landgerichtlichen Urteils, fürsorglich Zurückverweisung» Er rügt Verletzung prozessualen und materiellen Rechts, insbesondere der §§158, 161854, 956 BGB, §§ 15, 21 KO, § 286 ZPO, sowie der allgemeinen Auslegungsregelno Der Beklagte begehrt Zurückweisung der Revision» Die Klägerin hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt»
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4 -
Ents c ne i du n^s^rund e_s_
' I.
Die Revision des Streithelfers ist zulässig, da die Hauptpartei (Klägerin) nicht widersprochen hat (§ 67 Halb-satz 2 ZPO)o Die Nichtbeteiligung der Klägerin am Revisionsverfahren berührtdie Zulässigkeit der Revision nicht * Der im ersten Rechtszug verfolgte Beitritt wirkte mangels Eintritt eines Endigungsgrundes (Rosenberg, Dehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts 7* Auf10 § 46 III 4) trotz der Nichtbeteiligung des Streithelfers am Berufungsverfahren forty ohne daß es des fürsorglich mit der Revisionseinlegung erklärten nochmaligen Beitritts bedurfte * Der Beitrittsgrund ist nicht mehr zu prüfen, nachdem der Beitritt in der ersten Instanz vom Beklagten nicht beanstandet wurde (§295 ZPO; RdZ 163, 361, 365) >
Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet *
:	iio
 Zur Entscheidung in dieser Instanz stehen die beiden Er1Ösabführungs-1ei1ansprüche (auf Zahlung von 4 500 DM nebst Zinsen und 'Abtretung der restlichen Rübengeldforderung), Diese Klaganträge können begründet sein, wenn die Klägerin das Eigentum oder ein ihm gleichstehendes Eigentumsanwart-schaftsrecht an den fraglichen Erzeugnissen erworben hat; dann kommt nämlich ein Aussonderungsrecht gemäß § 43 KO an den Ernteerzeugnissen und nach deren Veräußerung durch den beklagten Konkursverwalter ein Ersatzaussonderungsrecht gemäß § 46 KO an der Erlösforderung (Abtretungsklage) oder am Erlös (Zablungsklage) in Betracht (Masseschuld nach § 59 Nr» 1 oder 3 KO); wenn die Klägerin nur S i che rungs e ige ntum erwerben sollte, tritt an die Stelle der Aussonderung ein rAbsonderungsreeht (Analogie zu §§ 48/49 in Verbindung mit
§59 Nr, 1 und 3 KO) « Pie Klage kann ferner auf Gr rund Absonderungsrechts begründet sein? wenn die Klägerin ein Zurückbehaltungsrecht wegen Verwendungen auf die Ernteerzeugnisse erworben hat (§ 49 Nr. 3 KO). Die Klage kann schließlich? auch wenn ein Aussonderungs- oder Absonderungsrecht nicht besteht? unter dem Gesichtspunkt der Masseschuld nach § 59 Nr. 2 ZPO begründet sein (auch Masseschulden sind äußerhalb des Konkursverfahrens geltend zu machen? RGZ 61? 259$ Jaeger? KO 8» Aufl, § 57 Arnn. 10? Mentzel/Kuhn? KO 6. Au fl* § 57 Ama. 3)v
Sie ist jedoch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet„
IIIo
10 Was das Eigentum anlangt? so geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus? daß der Klägerin die Aneignung. der fraglichen Ernteerzeugnisse nach § 956 Abs . 1 mit Abs> 2 BGB gestattet worden 1st.. Nach den tatsächlichen E6s.tstelluhgeii:-'der--V^'orinstan2i-. war dem jetzigen Gemeinschuld-ner	als	Pächter von den Braunschweigischen Kohlen-
bergwerken in	als	Verpächter	(und	ersichtlich
 Eigentümer oder mindestens nach § 956 Abs, 2 BGB Gestattungsberechtigtem) der unmittelbare Besitz des Grund und Bodens überlassen und die Aneignung der Eeldfrüchte gestattet worden. Riediger hatte daher das Recht? das Eigentum an den Peldfrächten mit ihrer Trennung vom Boden zu erwerben (§ 956 Abs, 1 Satz 1 Pall 1 BGB)? und konnte? da die Braunschweigischen Kohlenbergwerke die Weitergestattung nicht vertraglich ausgeschlossen? vielmehr gebilligt hatten? seinerseits der Klägerin die Aneignung gestatten (§ 956 Abs, 2 BGB)0 Er hat diese Gestattung durch die Verträge vom 20,, April und 18. Mai 1955 der Klägerin gegenüber er-
klärt; lie Klägerin hat diese Gestattung gleichzeitig an-genommen^ wobei hier dahingestellt bleiben kann«, ob eine solche Annahme rechtlich erforderlich ist (das ist bestritten«, was mit dem Konstruktionsstreit um § 956 BGB zusammenhängt? siehe unten 2 b Ende)«.
2V Eum Eigentumserweib anden fruchten ist außer der Willenserklärung des Ges fcattenden (und gegebenenfalls des Gestattungsempfängers) als reales Element die Besitzerlangung des Gestattuhgsempfängers erforderlich» und zwar entweder an der Hauptsache (hier Grund und Boden) oder später an den Fruchtens im ersteren Fall erlangt der Gestattungs-empfänger das Eigentum an den Erzeugnissen schon mit ihrer Trennung vom Boden (§ 956 Abs« 1 Satz 1 Fall 1 BGB), im letzteren Fall erst dadurch, daß er von ihnen Besitz ergreift (Fall 2)o
a) Ob die Klägerin gleichzeitig mit dem Abschluß des zweiten Vertrags am 18= Mai 1955 den unmittelbaren Bes itz am Gründ und Boden erlangt hat» ist unter den Parteien streitig 5 das Landgericht hat das mit der Klägerin bejaht 5 das Berufungsgericht hat es mit dem Beklagten verneint« Die Revision rügt insoweit fehlerhafte BeweisWürdigung und unrichtige Anwendung , materiellen Rechts» Pie Rügen sind unbegründet •
Pas Berufungsgericht hält den unmittelbaren Besitz der Klägerin für nicht erwiesen, weil für einen Besitzerwerb sowohl nach Abso 1 wie Abs» 2 von § 854 BGB der Wille zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt und auch die Möglichkeit dazu gefehlt habe, wie sich aus dem Nichtvorhandensein der zur Bewirtschaftung benötigten Gerate und Arbeitskräfte bei ihr
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ergebe?	auch	nach	dem	18,	Mai	1955 ebenso
 wie vorher unmittelbarer Besitzer und nicht bloßer Be-
sitzdiener für die Klägerin gewesen. Hach den tatsächlichen Peststellungen des Berufungsgerichts haben die Parteien zwar am 18, Mai 1955 nach dem Vertragswortlaut die "Unteiv-erpachtung" der Grundstücke an die Klägerin.; die sofortige ’‘Besitzübertragung" von BfllHIP an die Klägerin und die noch am selben lag zu vollziehende "Übergabe” ver-einbart; sieh auch anschließend zwecks "Besitzeinweisung” auf die Pachtäcker hinausbegeben,* die dort nach der Zeugen-ausSage	erfolgte "Besitzeinräumung" sei jedoch
 anscheinend nur eine Geste gewesen; wofür sein dort gegenüber dem Inhaber der Klägerin ausgesprochener "Glückwunsch zu dem Großgrundbesitzer" spreche* dem Inhaber der Klägerin sei es dabei auf Unterrichtung über den Stand der Bestellung und über den beabsichtigten weiteren Anbau angekommen? das Land sei auch nach dem 18. Mai 1955 von in eigener Entschließung über die Burchführung jeweils notwendiger Arbeiten weiterbewirtschaftet worden,.wenn auch unter Verständigung mit der Klägerin über den Anbau? ein soziales Abhängigkeitsverhältnis zwischen	und	der
 Klägerin sei weder durch die Notwendigkeit, sich mit ihr über den Anbau zu verständigen, noch durch die Einräumung des Pruchtaneignungsrechts begründet worden. In anderem Zusammenhang (S o 7) wird festgestellt, daß nach dem damaligen
 Willen der Vertragschließenden da nach wie vor nicht die Klägerin, sollte c
s Risiko des Fruchtanbaus sondern RHIHiB tragen
 Biese Peststellungen rechtfertigen die vom Berufungsgericht vorgenoramene i rechtliche Würdigung0 Zum Erwerb des unmittelbaren Besitzes ist nach § 854 BGB in jedem Pall
 der Wille zur tatsächlichen Beherrschung erforderlich (Staudinger/ S euf ert BGB 11, Auf1, § 854 Randnote 1? RGRK
 
BGB 10n Auf 1, § 854 Anm« 3 b), außerdem entweder die Erlangung der tatsächlichen Gewalt selbst (Abs.. 1) oder die Einigung zwischen dem bisherigen Besitzer und dem Erwerber, verbunden mit der Möglichkeit der Gewaltausübung:;
(Abs o 2)o Schon das Vorliegen des Besitzerwerbswillens auf Seiten der Klägerin hat das Berufungsgericht ohne Rechts-irrturn durch die dafür beweispflichtige Klägerin nicht für nachgewiesen erachtet. Maßgebend ist nicht der von den Parteien bei ihren damaligen Erklärungen gebrauchte Wortlaut? sondern der mit ihrem Handeln tatsächlich verfolgte Zweck? der ging aber nach der nicht bekämpften Feststellung des Berufungsgerichts dahin, daß Riediger die Bewirtschaftung wie bisher auf seine eigene Rechnung fortführen solle? und das spricht erheblich gegen die Annahme, die Parteien hätten eine Änderung in der Ausübung der tatsächlichen Herrschaft an den Ackergrunöstücken herbeiführen wollene
 Es fehlt aber auch am Rachweis des objektiven Erfordernisses der Besitzerlangung, sei es nach Abs * 1 oder Abs, 2 von § 854 BGB? Sowohl für die Erlangung der tatsächlichen Gewalt (AbSc 1) als auch für die Erlangung der bloßen Möglichkeit ihrer Ausübung (Abs, 2) ist erforderlich, daß der seitherige unmittelbare Besitzer seine bisherige Gewalt über die Sache selbst aufgibt; behält er sie, dann ist die Möglichkeit des Besitzerwerbs auch nach § 854 Abs «. 2 BGB ausgeschlossen (RG Recht 1907 Hr* 880; RGRK BGB aaO § 854 Anm, 4; Staudinger/Seufert aaO Randnote 11 zu d). Das Reichsgericht hat Besitzübergang in einem dem vorliegenden recht ähnlichen Fall verneint (Urteil II 238/06 vom 25«1 -1907? zitiert auf Grund des Nachschlagewerks Nr. 10 zu § 854s Mit der Gestattung, den Lagerplatz eines andern zu benutzen, war die Vereinbarung verbunden, daß zur Sicherung der Ge-
s chäftsforderungen des Gestattungsempfängers dieser den Besitz an den eingelagerten Waren naben solle, so daß er jederzeit die Verfügung über die auf dem Lagerplatz lagernden Waren untersagen -dürfe'! das Reichsgericht verneint Besitzerlangung des Gläubigers5 wenn der Schuldner einen eigenen Schlüssel- das Zitat ” die Schlüssel” in RGRK ist ungenau - zu dem Tor des Lagerplatzes hatte und nach Belieben über die ankommenden und abgehenden Waren durch Abladen und Aufladen verfügte). Las in OLG 13? 167 Fußnote i auszugsweise mitgeteilte Urteil des Reichsgerichts (vom 1c1i o1905)? welches dem Wortlaut nach zu dem Besitzübergang nach § 854 Abs, 2 BGB genügen läßt, daß ”die Gewalt des bisherigen Besitzers sich nicht in einer Weise betätigt, welche für den Erwerber die Möglichkeit der Gewaltausübung ausschließt”, betrifft den Fall einer an drittem Ort befindlichen Sache (im Rheinhafen liegendes Holz), deren tatsächliche Beherrschung der Erwerber durch eine von ihm mit der Aufsicht und Überwachung betraute dritte Person (Hafenwächter) ausübte, und besagt deshalb nichts für die je nigen Falle, wo die tatsächliche Sachherrschaft weiter beim bisherigen Besitzer verbleibt.
' Letzteres war aber nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts der Fall °	he trieb	die
 Bewirtschaftung des Ackerlandes in gleicher Weise wie bisher für eigene Rechnung, mit seinen bisherigen Geräten und Arbeitskräften weiter= Der Revision ist zwar zuzugeben, daß das Vorhandensein der zur Bewirtschaftung nötigen Inventarstücke und Arbeitskräfte für den unmittelbaren Besitz nicht rechtshotwendig ist? sie verweist dazu auf die in Kleirund Streubesitzgegenden übliche Grundstücksbestellung im Wege gegenseitiger Hilfeleistung durch Nachbarn des etwa
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einem andern Hauptberuf nachgehenden Grundstückseigentü-mers oder Pächters mit ihren Geräten und Arbeitskräften,
 ohne daß jener dadurch den unmittelbaren Besitz verliert<>
Im vorliegenden Pall ist die Sachlage jedoch wesentlich andersh hier liegt ein Mittelbetrieb von etwa 27 ha vor, und die Bewirtschaftung würde vom Pächter selbst in derselben Weise wie vor Abschluß der Verträge mit der Klägerin weiter vorgenommens das Berufungsgericht hat das Vorhandensein eigener Geräte und Arbeitskräfte ersichtlich nicht
 als rechtlich unerläßlich für den unmittelbaren Besitz,
 sondern ihren Mangel unter den gegebenen tatsächlichen Verhältnissen als ein Anzeichen für den mangelnden Willen der Klägerin zur tatsächlichen Gewaltausübung und für die mangelnde Möglichkeit da^u angesehen; das ist nicht reohta-
irrig= Hervorzuheben ist vor allem die fortdauernde Be-
triebsführung Riedigers auf seine eigene Rechnung; die Meinung der Revision., ’’das gesamte Risiko” sei zu Lasten der Klägerin gegangen, ist nur im wirtschaftlichen Sinn und auch da nur zu dem Teil richtig, indem die Klägerin bei wirtschaftlichem Riedergang Riedigers das ihm gegebene Geld ver1or, soweit sie sich nicht aus Sieherheiten befriedi-
gen konnte; das Betriebsrisiko im Rechts sinne stand nach wie vor allein bei RÜHIB? eine rechtliche Verlustbeteiligung der Klägerin (etwa in Form einer stillen Gesellschaft oder dergleichen) war von. ihr ersichtlich nicht gewollte Unter
 diesen Umständen kommt es auch nicht darauf* an, ob die ’’Besitzeinweisung” an Ort und Stelle über die ’’Besitzüber-gabe”-vereinbarung im schriftlichen Vertrag hinaus von den Vertragsparteien von sich aus oder nur infolge des Rats des Streithelfers für erforderlich gehalten wurde, und nicht darauf, ob die Grundstücksbegehung am 18, Mai 1955 (oder auch später) der bloßen Information der Klägerin oder der Instruktion	durch	sie	diente;	die	einschlägigen
 Verfahrensrügen der Revision gehen daher ins Leere,
 Die Klägerin als Geldgeberin übte allerdings in gewissem Umfang eine Kontrolle aus, nahm gelegentliche Feld-Besichtigungen vor und erteilte auch hier und da hinsichtlich der Art der anzubauenden Früchte Anweisungen* die
 befolgte o Dadurch wurde	aber	nicht	zu dem
 bloßen Besitzdiener* wozu ein nach außen erkennbares soziales AbhängigkeitsVerhältnis nötig gewesen wäre (BGH LM Hr, 2 zu § 1006 BGB)? dazu ist zwar nicht unter allen Umständen ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis notwendig, die. bloße wirtschaftliche Abhängigkeit genügt aber jedenfalls nicht (BGH aaO), Die soziale Abhängigkeit wurde nicht dadurch begründet, daß RflHHIK nach seiner Bekundung vom Streithelfer seinerzeit darauf hingewiesen wurde; er habe sich den Weisungen des Inhabers der Klägerin nunmehr "zu beugen”2 auch hier kommt es nicht auf die gebrauchten Worte, sondern den verfolgten Zweck an, Für eine soziale Abhängigkeit spricht schließlich auch nicht der von der Revision hervorgehobene; Umstand, daß die Klägerin nicht nur die Kosten für die Feldbewirtschaftung getragen, sondern ^IHHBftauch Geld zu seinem eigenen Lebensunterhalt gegeben habe* auch in diesem Fall blieb	der typi-
schen Stellung eines Betriebsinhabers, der zwar stark verschuldet ist, aber den Betrieb immer noch selbst führt und deshalb von seinem Geldgeber zwar wirtschaftlich, aber nicht sozial abhängig ist.
Hach allem fiat das Berufungsgericht unmittelbareh Be- i sics der Klägerin am Pachtland mit Recht verneint,
b) Die Revision stellt zur Nachprüfung, ob für § 956 . Ab s o I Sat z 1 Fa 11 1 B GB die Erl an gu ng mittelbaren^ Bes it zee an der Muttersache genügt (bejahend Westermann, Sachenrecht 3o Aufl, § 57 III 3 a; ebenso für die Besitzergreifung an den Erzeugnissen im Gesetzesfall 2 Bernhöft JW 1933?694 Annr).
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Das ist jedoch mindestens für den Fall zu verneinen, daß der den Fruchterwerb Gestattende selbst im unmittelbaren Besitz der Muttersache bleibto Zwar steht der mittelbare Besitz grundsätzlich dem unmittelbaren rechtlich gleich ’§ 868 BGB)5 das gilt jedoch nicht» wenn der Zweck des Gesetzes etwas anderes gebietet (Planck/7 Brodmann BGB 5 -Auf1c § 868 Anm* 1, 5, 7| Staudingcr/Seufert aaO § 868 Randnote 4)* letzteres trifft bei § 956 Abs» 1 Satz 1 Fall 1 BGB zus Der Besitz der Muttersache ist dem Gestattungsempfänger nur dann im Sinn des Gesetzes überlassen, wenn der Gestattende nicht mehr unmittelbarer Besitzer ist» Dafür spricht schon die Erwägung, daß sonst in. allen Fallen, wo die Aneignungsgestattung sämtliche während einer bestimmten Zeit: anfallenden Früchte der Muttersache.umfaßt, praktisch wohl immer die erste Alternative dieser Gesetzesbestimmung zuträfe und die zweite Alternative völlig bedeutungslos wäre; denn in all diesen Fällen liegt es nahe, im Hinblick auf die Erwerbsgestattung des unmittelbaren Besitzers die Begründung eines BesitzmittlungsVerhältnisses zwischen ihm und dem Gestattungsempfänger anzunehmeno Dafür spricht weiter der innere Grund für die Unterscheidung zwischen den beiden gesetzlichen Alternativeno Ein Eigentumserwerb an den Erzeugnissen bereits mit ihrer Trennung ohne Rücksicht darauf, wer diese vollzieht, setzt eine enge, nicht erst durch unmittelbaren Besitz des Gestattenden vermittelte herr-.schaftsmäßige Beziehung des Fruchtziehungsberechtigten zur Muttersache voraus? fehlt sie, so soll er das Eigentum an den Erzeugnissen erst erwerben, wenn er diese herrschaftsmäßige Beziehung zu ihnen selbst erlangt o Dafür spricht schließlich die Parallelität zu dem Eigentumserwerb nach § 929 BGB, wo ebenfalls die Erlangung des mittelbaren Besitzes dann nicht genügt, wenn der Veräußerer unmittelbarer Besitzer bleibt (Staudinger/ Berg 11» Aufl «. § 929 Randnote 18 zu aH);
- '‘3 -•
hierbei kann dahingestellt bleiben, ob § 956 BGB überhaupt nur einen Änwendungsfall des Eigentumserwerbs nach § 929 BG-B darstellt (Übertragungstheories; so Motive zu dem BGB XII S o 367/89 Protokolle 33 37345 RGZ 78, 35; Planck/ Brodmanh 5» Aufl, § 956 Anim 2; Staudinger/Berg BGB 11«
Aufl, Randnote 8; Heck, Grundriß des Sachenrechts 1950 § 63 Br, 5; Zitelmann JherJb 70« 1 ff, 35? 40; Britz Sc hu1z in Bonner Pestgabe für Zitelmann S, 84) oder einen davon grundsätzlich vers e hi edenen E i ge n t ums e rw e rbstatbest and (Ancig-nungstheorie 2 Wolff/Raiser 10, Au fl„ § 77 IT 2 zu und in Fußnote 26; Y/est ermann 3c Aufl, § 57 III 2 b; Erman/Hefermehl 2, Aufla § 956 Anim 1; Jt- v, Gierke, Sachenrecht, 1948 3, 101/2; Tuch, Die Konstruktionsversuche am § 956 BGB, Würzburger Biss, 1913)o
Hiernach hat, 'da	unmittelbarer	Besitzer	des
 Grundstücks geblieben ist (oben a), die Klägerin den Besitz der Muttersache (Grundstück) im Sinn von § 956 BGB nicht erlangt, ohne Rücksicht darauf, ob sie mittelbare Besitzerin von RflBBBl geworden ist oder nicht. Ein Eigentumserwerb. nach Pall 1 aaO ist daher nicht eingetreten,
c) Übrig bleibt die Präge, ob die Klägerin an den Früchten bei oder nach ihrer Trennung Besitz ergriffen und dadurch das Eigentum an ihnen nach § 956 Abs, 1Satz 1 Pall 2 BGB erworben hat» Hierüber hat das Berufungsgericht tatsächliche Peststellungen nicht getroffen. Es kommt darauf auch nicht entscheidend an. Denn ein Eigentumserwerb auf diese Weise scheitert daran, daß der frühestmögliche Zeitpunkt dieses Erwerbs, nämlich der der Prüchtetrennung vom Boden, nach der nicht bekämpften tatsächlichen Feststellung des angefochtenen Urteils (S 10) in die Zeit nach Konkurseröffnung fällts

3 o Durch die Ko nku r seroffnun# verliert der Gerneih-Schuldner grundsätzlich die Befugnis, über sein Vermögen (Konkursmasse) zu verfügen (§§ 1, 6, 7 KO); Hechte an den zur Konkursmasse gehörigen Gegenständen können nach Konkurseröffnung (außer auf Grund Verfügung des Konkursverwalters) nicht mehr mit Wirkung gegenüber den Konkursgräubigern erworben werden (§ 15 KO)» Für den Fruchterwerb nach § 956 BGB erhebt sich daher die Frage? ob das Gestattungsrecht des Gestattenden nur im Zeitpunkt der Gestattung (hiers Äpril/Mai 1955? also vor Konkurseröffnung) vorhanden zu sein braucht öder noch im Zeitpunkt des Eintritts der letzten Eigentumserwerbsvoraussetzung (Besitzergreifung, hier erst nach Konkurseröffnung) vorhanden sein muß» Im er-steren Fall konnte die Klägerin Eigentum erworben haben? im letzteren Fall nicht * Das Berufungsgericht hat zutreffend im letzteren Sinne entschieden»
a)	Der Einwirkung des Konkursbesch1ags auf den Rechtserwerb der Klägerin steht nicht entgegen? daß der Rechtsgegenstand (die Früchte) zur Zeit der Eröffnung noch nicht vom Boden getrennt war und .daher als wesentlicher Bestandteil noch vom Eigentum am Grund und Boden mit erfaßt wurde ;§ 94 BGB)o lach § 1 KO umfaßt das Konkursverfahren zwar nur das zur Zeit der Konkurseröffnung dem Gemeinschuldner gehörige Vermögen» Bei Fruchterwerbsgestattung muß es jedoch für § 1 KOdarauf ankommen? ob das Bezugsrecht? wenigstens der Ausübung nach? am Stichtag zu dem Vermögen des Gemeinschuldners gehörte (Jaeger? Konkursordnung 67 ° Aufl.
§ 1 Annio 61? in der 8» Aufl» nicht enthalten) 3 Dies traf im vorliegenden Fall zu (oben 2)«
b)	Die Verfügungsbefugnis (Verfügungsmacht) muß grundsätzlich in dem Augenblick vorhanden sein, in welchem die Verfügung wirksam werden soll (Staudinger/Coing BGB 11.
 Auf 1, VorbeiHo 12 zu § 104); der Zeitpunkt des Wirkungseintritts * nicht der der Verfügungserklärung ist entscheidend> Deshalb muß bei Rechtsgeschäften.; die sich in einer Willenserklärung erschöpfen^ die Verfügungsbefugnis zur Zeit ihres Zugangs (§ 130 Abs, 1 BGB); nicht bloß ihrer Abgabe vorhanden sein (Enne e c erus/Hipperd ey * Allgemeiner Teil des bürgerlichen Rechts 14° Aufl« § 159 III 2; Blanck/Flad BGB 4c Auflc § 130 Anm* 8$ Jaeger* KO 8.. Auflc § 7 Annio 14; mit abweichender Begründung für § 7 KO im Ergebnis ebenso Mentzel/Kuhn* KO 6,, Aufl> § 7 Anra. 14; anders ist es bei der Geschäftsfähigkeit* §§130 Abs, 2* 153 BGB)* Hat das Verfügungsgeschäft äußer der Willenserklärung noch weitere Wirksamkeitserfordernisse* die erst später eintreten* so muß die Verfügungsbefugnis noch zur Zeit des Eintritts des letzten Tatbestandsmerkmals gegeben sein? so bei Grundstücksverfügungen grundsätzlich noch zu.r Zeit der der Einigung nachfolgenden Eintragung* wovon allerdings § 878 BGB (übrigens auch für den Konkursfall* § 15 Satz 2 KO) eine praktisch bedeutsame Ausnahme macht (RI anck/s tree kein BGB 5o4;ufl v §■ 873! Anra2$ Staudinger/Seufert aaO § 878 BGB Anm.» 1 * 11; RGRK BGB aaO § 873 Anm» 8; Jaeger aaO § 15 Anm, 37 ff; Wolff/ Raiser aaO § 38 V; Westermann aaO § 76 III 3)* bei Fahrnis-veräußerung noch zur Zeit der Übergabe oder des Übergabeersatzes (nach herrschender Rechtsprechung allerdings schon deshalb* weil auch die Einigung noch zur Zeit der Übergabe vorhanden sein muß* BGHZ 7* 111* 115? 14* 114* 119)* bei Abtretung künftig entstehender Forderungen.noch zur Zeit der F ofde rungs enfstehung (BGH LM Mr, 1 zu § 15 KÖ ~ NJW 1955*
544 für den Fall des Konkurses* in Übereinstimmung mit RG HER 1937* • . 550* in Abweichung von der kaum billigenswerten Entscheidung RG JW 1913* 132)* bei Hypothekenbestellung für
 
f".	eine	künftige Forderung noch zur Zeit ihrer Valutierung
(RG jW 1912, 402).
Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn der Erwerber bereits vor völliger Verwirklichung des Verfügungstatbe-
;	stands	ein	Anwart s c hafts recht erworben hat; dann erstarkt
 mit dem Tatbestands-Endstück sein Recht zu dem Vollrecht, ohne daß ihm der zwischenzeitliche Wegfall der Verfügungsmacht des Verfügenden entgegensteht. Für bedingte Verfügungen er- ; gibt sich das aus der positivrechtlichen Vorschrift des § 161 BGB (BGHZ 20, 88, 101; vgl0 auch Urteil, des Senats vom 2c. Oktober 1957, V ZR 212/55, m 1957, 1458) „ Die Revision meint, der nach § 956 BGB Aneignungsberechtigte habe eine ähnliche Rechtsstellung wie der Erwerber eines bedingten Rechts| sie hält § 161 BGB auf die Verwirklichung des Besitzer!orderniss es in § 956 BGB als einer Rechtsbedingung für entsprechend anwendbare Aber einmal trifft die Gleichbehandlung von rechtsgeschäftlicher Bedingung und Rechtsbe-dingungf schon grundsätzlich nicht zu (Planck/Flad aaO § 158 Anm0 8 b)o Was den Fruchterwerb im besonderen betrifft, so kann dahingestellt bleiben, ob für den ersten Fall des § 956 Abso 1 Satz 1 BGB (Besitz an der Muttersache) ein Anwartschaftsrecht angenommen werden könnte (dazu Planck/ Brodmann aaO § 956 Anrn, 3 vor b; Jaeger aaO 8= Aufl* § 15 Annu 15 a), da dieser Fall hier nicht vorliegt (oben 2a, b) o Für den zweiten Fall (Uichtbesitz an der Muttersache) ist ein Anwartschaftsrecht schon deshalb zu verneinen, weil sich durch Umkehrschluß aus § 956 Abs„ 1 Satz 2 BGB ergibt, daß der Gestattende in diesem Falle die Gestattung bis zur Besitzeriangung des Gestattungsempfängers widerrufen kann3 (Biese Widerrufsmöglichkeit hat zwar unter dem Einfluß der Übertragungstheorie neben anderen Gründen zur Bejahung der \?iderruflichkeit auch der Einigung im Fall des § 929 BGB geführt, wird aber in ihrer Geltung auch von den Anhängern
 der Aneignungstheorie ‘und der Unwiderruflichkeit der Einigung bei § 929 BOB nicht bezweifelt, vgl. Westermann aaO § 38 Nr, 4) . Ein Anwai’tschaftsrecht setzt voraus, daß von dem mehraktigen Entstehungstatbestand eines Rechts schon so viele Erfordernisse erfüllt sind, daß von einer gesicherten Rechtsposition des Erwerbers gesprochen werden kann (BGH IM Nr, 1 zu § 15 KO im Anschluß an Westermann). Ist aber die den Rechtserwerb einleitende Verfügung noch widerruflich, so kann von einer gesicherten Rechtsposition des Erwerbers koine Rede sein.
Hiernach gilt für den Ball des Bruchterwerbs des Nichtbesitzers nach § 936 BOB die Regel, daß die-Verfügungsbefugnis.- des Gestattenden noch im Zeitpunkt der Besitzergreifung vorliegen muß. Der Ball ist nicht dem des -bedingten. Rechtserwerbs verwandt, sondern dem des Erwerbs einer künftigen Forderung (siehe oben), Infolgedessen steht die Konkurseröffnung in der Zeit zwischen Gestattung und Besitzerlangung dem. Eigentumserwerb an den Brächten entgegen (so auch wohl die überwiegende Meinung;? Wolff/Raiser aaO § 77 zu Fußnote 311 Jaeger aaO § 15 Anrni 13 a; Planck/Brodmann aaO § 956 Anm, 3 vor b| vgl». ROZ 78, 35? a*A = Westermann aa.O § 57 III 2 c) c
c)	Eine Ausnahme ergibt sich im vorliegenden Ball auch nicht dadurch, daß der beklagte Konkursverwalter an die Aneignungsgestattung RflHHB3 gebunden wäre . Eine dj^IIche_ Gebundenheit wurde bereits verneint (§ 956 Abs * 1 Satz 2 BGB, oben b). Von namhaften Autoren (Jaeger, PI an c k/Br o dinarm aaO) wird für die Beständigkeit des Bruchterwerbs rechts
 gegenüber dem Konkursbeschlag darauf abgestellt, ob der Konkursverwalt auch nur an den der Fruchtziehungsgestat-tung zu Grunde' liegenden sjj-9ft,90 Vertrag des Gemeinschuldners gebunden ist. Ob diese Rechtsauffassung zu-trifft, kann dahingestellt bleiben? denn im vorliegenden
 Fall fehlt auch eine schuldrechtliche Bindung des Beklagtem Sie könnte sieh entweder darauf gründen? daß der Vertrag zwischen der Klägerin und	hei Konkurseröff-
nung wenigstens von einem Vertragsteil bereits voll erfüllt gewesen wäre (vgl, § 17 KO), oder darauf, daß die Voraussetzungen des § 21 KO (Verpachtung) vorlägen0 Beide Möglichkeiten hat jedoch das Berufungsgericht mit Recht verneint o
Fine Bindung infolge Vollerfüllung wenigstens eines Ve rtrags teils (vgl» § 17 KO) hat das Berufungs gerieht deswegen abgelehnt, weil zur Zeit der Konkurseröffnung RflHIH noch weitere Pflegearbeiten auf dem Band zu leisten und die Klägerin noch weitere Mittel zur Bestreitung der Betriebskosten zur Verfügung zu stellen verpflichtet waren, Biese Annahme wird von der Revision nicht angegriffen und enthält keinen Rechtsirrtum=
Rin Unterpachtverhältnis zwischen der Klägerin und
(vgl'’ § 21 KO) ist von beiden Vorinstanzen deshalb verneint worden, weil der rechtsgeschältliehe Wille der Vertragsparteien abweichend vom Wortlaut ihrer Erklärungen ■ nicht dahin gegangen sei, daß die. Klägerin das Land selbst bebaue- und bewirtschafte und das Risiko des Feldanbaus trage, sondern nur dahin, der Klägerin ein Recht auf Aneignung und Verwertung der Feldfrüchte zu verschaffen* Bie Revision wendet demgegenüber eins ob die Klägerin das Land habe selbst bebauen und bewirtschaften wollen, sei unerheblich? maßgebend sei der Wortlaut der Verträge, der Umstand, daß "das gesamte Risiko”, ”die ausschlaggebende Rolle bei Art und Durchführung der Bepflanzung” von der Klägerin übernommen werden sollte, und schließlich die Tatsache, daß; der Vertrag sowohl der Landwirtsehaftsbehörde als auch dem Grundstücks-
eigentümer als Unterpachtvertrag vorgelegt worden sei* Entscheidend ist indessen nicht der Erklärungswortlaut9 sondern der ihm zugrunde liegende übereinstimmende Brklä-rungswille (§ 133 BUB); und der ging nach der nicht bekämpften Feststellung des Berufungsgerichts gerade dahin«> daß die tatsächliche Benutzung^ des Grundstücks nicht von der Klägerin, sondern weiter (wenn auch unter Berücksichtigung der Interessen und Wünsche der Klägerin) von RflHHl aus-geübt werden sollte* damit ist die Annahme einer Gebrauchs-geWährung unvereinbar^ sie gehört jedoch zu dem Wesen des Pacht-Vertrags (§ 581 BGB)0 Laß eine rechtlich beachtliche Bisikc-übernahme auf die Klägerin nicht erfolgte? wurde bereits in anderem Zusammenhang ausgeführt (oben 2 a)h Die Tatsache? daß der Vertrag dem Eigentümer und der Landwirtschaftsbehörde vorgelegt wurde, besagt höchstens? daß die Beteiligten den Vertrag seiner Wirkung nach als Pachtvertrag behandelt wissen wollten? aber nicht? daß sie auch die dafür erfordern c hen Voraus set zungen hinsichtlich des Vertragsinhalts geschaffen haben»
Hach allem hat die Klägerin an den fraglichen Feld-fr ächten kein gegenüber den Konkursgläubigern wirksames Eigentum oder Eigentums anwartschafts recht erworbene
IV.:
1< Ein Absonderungsrecht der Klägerin auf Grund Zurückbehaltungsrechts (§ 49 Ziffo 3 KO) könnte sich allenfalls auf § 273 Abso 2 oder § 1000 BGB gründeno Dies scheidet schon deshalb aus? weil nach der zutreffenden Feststellung des Berufungsgerichts nicht die Klägerin? sondern Riediger zur Zeit der Konkurseröffnung unmittelbarer Besitzer des Grund und Bodens und damit auch der damals noch nicht ge-
:   :
trennten Feldfrüchte war (oben III 2 a) 9 eine Herausgabepflicht der Klägerin gegenüber Hd^|^also nicht in Betracht kanic
2o Als Masseschuld nach § 59 Nr. 2 KO könnte die Klage dann begründet sein, wenn der Beklagte die Erfüllung des schuldrechtlichen Vertrags zur Konkursrnasse verlangen oder für die Zeit nach Konkurseröffnung schulden würde. Ersteres trifft nicht zu? da der Beklagte die Erfüllung unstreitig ablehnti Letzteres würde eine schuldrechtliche Gebundenheit im Sinne ton § 17 oder § 21 KO voraussetzen9 die bereits in anderem Zusammenhang (oben III 2 c) Verneint wurde.
Die Klage ist daher auch unter diesen Gesichtspunkten nicht begründete
 Hiernach war die Revision als unbegründet zurückzuweisen o
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Streithelfer zu tragen (BGH IV ZR 18/56 vorn 5. Mai 1956) .
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