4. Norbert G| beide wohnhaft Hfl Straße Beklagte und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. Dr. Hagen und die Richter Dr. Räfle, Dr. Lambert-Lang, Dr. Wenzel und Tropf beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zwar war zur Fälligkeit des Kaufpreises nicht nötig, daß die Verkäufer die Belastungen hatten löschen lassen, sondern es reichten Erklärungen der Banken, daß gelöscht bzw.
BUNDESGERICHTSHOF V ZR 294/92 BESCHLUSS vom 11. November 1993 in dem Rechtsstreit 1. Elke 2. Dietmar S| beide wohnhaft RI |straße §, 3. Maria Alvara 4. Norbert G| beide wohnhaft Hfl Straße Beklagte und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Waltraud I, Martin-: l-Straße Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. November 1993 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Räfle, Dr. Lambert-Lang, Dr. Wenzel und Tropf beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 15. Dezember 1992 wird nicht angenommen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Zwar war zur Fälligkeit des Kaufpreises nicht nötig, daß die Verkäufer die Belastungen hatten löschen lassen, sondern es reichten Erklärungen der Banken, daß gelöscht bzw. freigegeben werde. Zugleich war aber als Fälligkeitsvoraussetzung vereinbart, daß für die öffentlichen Mittel die Auszahlung möglich sein müsse. Diese Fälligkeitsregelung war nicht dadurch hinfällig geworden, daß die Wirksamkeit des Geschäftes als solchem nicht von der Bewilligung öffentlicher Mittel abhängen sollte. Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 190.000 DM. Hagen Wenzel Räfle Tropf Lambert-Lang