* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

April 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Lambert-Lang, Tropf, Schneider und Prof. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.

Zitierte Normen: § 888 BGB § 97 ZPO
BundesgerichtshofesschneidernZivilsenatWenzelKlägerinRückauflassungRevision

Volltext der Entscheidung

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 29. April 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Lambert-Lang, Tropf, Schneider und Prof. Dr. Krüger
 beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. Juli 1998 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Der Beklagte ist nicht passivlegitimiert. Rückauflassung schuldet allenfalls der Vertragspartner der Klägerin bzw. dessen Gesamtrechtsnachfolger, nicht hingegen der Einzelrechtsnachfolger (für eine rechtsgeschäftliche Übernahme der Verpflichtung ist nichts ersichtlich) und auch nicht der Vormerkungsverpflichtete. Gegen letzteren kann nur der Hilfsanspruch nach § 888 Abs. 1 BGB auf Zustimmung zur Eintragung gerichtet werden, und das auch nur, wenn im Verhältnis der Vertragsparteien geklärt ist, ob Rückauflassung verlangt werden kann.
-3 -
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 175.000 DM
Wenzel
 Schneider
Lambert-Lang	Tropf
 Krüger