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BGH · V ZR 293/93

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 293/93

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. November 1993 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es zu dem Nachteil des Beklagten zu 2 ergangen ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Kreisgerichts Bad Liebenwerda vom 2. Von den Kosten des ersten Rechtszugs und des Berufungsverfahrens tragen die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 die Klägerin, diejenigen der Klägerin die Beklagte zu 1 zur Hälfte; im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst. 9B5) überließ die Klägerin ihren landwirtschaftlichen Betrieb mit Vertrag vom 19./23. Juni 1956 zwischen dem Rat des Kreises Herzberg und dem Volkseigenen Gut über den Betrieb abgeschlossenen Nutzungsvertrag Unterzeichnete sie mit. Juni 1992 ist die Klägerin wieder im Besitz des Betriebes. Sie hat die Beklagten wegen mangelhafter Unterhaltung der Gebäude in Anspruch genommen und beantragt, festzustellen, daß diese verpflichtet sind, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr "aus dem Pachtverhältnis über ihren landwirtschaftlichen Betrieb" entstanden ist und entstehen wird. Der Landwirtschaftssenat des Bundesgerichtshofes hat mit Urteil vom 4. November 1994, LwZR 12/93 (DtZ 1995, 93, LM VwRehaG Nr. 1, WM 1995, 208; ZIP 1995, 74; für BGHZ bestimmt) entschieden, daß im Hinblick auf einen sog. Sie haften auch nicht unter einem anderen Gesichtspunkt für Ansprüche aus den mit den Räten der Kreise bestehenden Nutzungsverträgen über landwirtschaftliche Grundstük-ke (vgl. ik gen zwischen dem Rat des Kreises und dem Eigentümer eines landwirtschaftlichen Grundstücks wegen mangelnder Instandhaltung der zur Nutzung überlassenen Sache gegen Körperschaften des öffentlichen Rechts nur geltend gemacht werden können, wenn sie in einem - bisher nicht erlassenen - Gesetz, das Ansprüche dieser Art regelt, vorgesehen sind, hat sich der Landwirtschaftssenat in der Entscheidung vom 4.

Zitierte Normen: § 2 VwRehaG § 91 ZPO
BetriebKostenAnspruchRechtKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
V ZR 293/93	URTEIL
Verkündet am:
19. Mai 1995 Böhringer-Mangold Justizhauptsekretdrin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
1. Tierzucht K^B GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Christoph	Siedlung,	Fl
 Beklagte zu 1,
-	Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwältin i^B
in KeBB ~
2. Landkreis eB^EI^B^ vertreten durch den Landrat,
 Ludwig-J|B“Straße #, HBBBT
Beklagter zu 2 und Revisionskläger,
-	Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Gertrud PI
, HaBistraße Br
 Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwältin
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Mai 1995 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Lambert-Lang, Tropf, Schneider und Prof. Dr. Krüger
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten zu 2 wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Bezirksgerichts Cottbus vom 25. November 1993 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es zu dem Nachteil des Beklagten zu 2 ergangen ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Kreisgerichts Bad Liebenwerda vom 2. Juli 1993 zurückgewiesen.
Von den Kosten des ersten Rechtszugs und des Berufungsverfahrens tragen die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 die Klägerin, diejenigen der Klägerin die Beklagte zu 1 zur Hälfte; im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Die Gerichtskosten tragen die Klägerin und die Beklagte zu 1 je zur Hälfte.
Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Aufgrund der Verordnung der DDR über die Bewirtschaftung freier Betriebe und Flächen und die Schaffung von Betrieben der örtlichen Landwirtschaft vom 3. September 1953 (GBl S. 9B5) überließ die Klägerin ihren landwirtschaftlichen Betrieb mit Vertrag vom 19./23. April 1956 dem Volkseigenen Gut Kölsa, aus dem die Beklagte zu 1 hervorgegangen ist, zur Nutzung. Einen am 21. Juni 1956 zwischen dem Rat des Kreises Herzberg und dem Volkseigenen Gut über den Betrieb abgeschlossenen Nutzungsvertrag Unterzeichnete sie mit. Diesen Vertrag erklärte der Beklagte zu 2 ihr gegenüber mit Schreiben vom 25. April 1991 für aufgelöst. Seit 1. Juni 1992 ist die Klägerin wieder im Besitz des Betriebes.
Sie hat die Beklagten wegen mangelhafter Unterhaltung der Gebäude in Anspruch genommen und beantragt, festzustellen, daß diese verpflichtet sind, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr "aus dem Pachtverhältnis über ihren landwirtschaftlichen Betrieb" entstanden ist und entstehen wird.
Das Kreisgericht hat die Klage abgewiesen, das Bezirksgericht hat ihr stattgegeben.
Die nur von dem Beklagten zu 2 eingelegte Revision erstrebt im Umfang des Rechtsmittels die Wiederherstellung des Urteils des Kreisgerichts. Die Klägerin beantragt Zurückweisung der Revision.
Entscheidunqsqründe
 Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Landkreise seien in der DDR als selbständige Träger von Rechten und Pflichten nicht aufgelöst worden. Der Beklagte zu 2 sei deshalb mit dem Landkreis HeflBHB, der 1956 mit der Klägerin einen Pachtvertrag abgeschlossen habe, identisch. Er hafte mithin für die Rückgabe des Betriebs in vertragsgemäßem Zustand.
Dies hat rechtlich keinen Bestand.
Der Landwirtschaftssenat des Bundesgerichtshofes hat mit Urteil vom 4. November 1994, LwZR 12/93 (DtZ 1995, 93,
 LM VwRehaG Nr. 1, WM 1995, 208; ZIP 1995, 74; für BGHZ bestimmt) entschieden, daß im Hinblick auf einen sog. Kreispachtvertrag, wie er hier vorliegt, die jetzigen Landkreise im Beitrittsgebiet weder mit den früheren Räten der Kreise identisch noch deren Gesamt- oder Einzelrechtsnachfolger sind. Sie haften auch nicht unter einem anderen Gesichtspunkt für Ansprüche aus den mit den Räten der Kreise bestehenden Nutzungsverträgen über landwirtschaftliche Grundstük-ke (vgl. auch Urt. v. 4. November 1994, LwZR 11/93, WM 1995, 169; für BGHZ bestimmt). Dem schließt sich der Senat an.
Die Revisionserwiderung vermag auf keine tatsächlichen Umstände hinzuweisen, die eine hiervon abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten. Mit den von ihr angesprochenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 2 Abs. 3 Satz 2 VwRehaG, wonach unter anderem Ansprüche aus Nutzungsverträ-
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ik
 gen zwischen dem Rat des Kreises und dem Eigentümer eines landwirtschaftlichen Grundstücks wegen mangelnder Instandhaltung der zur Nutzung überlassenen Sache gegen Körperschaften des öffentlichen Rechts nur geltend gemacht werden können, wenn sie in einem - bisher nicht erlassenen - Gesetz, das Ansprüche dieser Art regelt, vorgesehen sind, hat sich der Landwirtschaftssenat in der Entscheidung vom 4. November 1994 befaßt. Sie greifen bereits deshalb nicht durch, weil die Vorschrift nicht in bislang begründete Ansprüche eingreift, sondern lediglich rechtsbestätigender Natur ist. Im übrigen fände § 2 Abs. 3 Satz 2 VwRehaG eine Grundlage in dem durch Art. 4 Ziff. 4 des Einigungsvertrages in das Grundgesetz eingefügten Art. 135 a Abs. 2.
Der Feststellungsanspruch gegen den Beklagten zu 2 ist damit wegen dessen fehlender Passivlegitimation abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97, 100 ZPO.
Hagen	Lambert-Lang	Tropf
 Schneider	Krüger