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BGH · V ZR 292/91

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 292/91

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 21. Von Rechts wegen Tatbestand Im Jahre 1984 kauften die Beklagte, eine Halbschwester der Klägerin, und ihr Ehemann ein Hausgrundstück. Danach gewährten die Beklagte und ihr Ehemann der Klägerin "als Gegenleistung" in dem Hause ein "lebenslängliches, unentgeltliches Wohnrecht". Auf den Kaufpreis hierfür wurden ihr - als noch nicht "abgewohnter" Anteil der dem Verkäufer zugerechneten Hälfte ihrer Zahlung von 150.000 DM - 66.600 DM angerechnet; dabei wurde der "abgewohnte" Teil des Nutzungswerts für fünf Jahre mit insgesamt 16.800 DM veranschlagt, wovon 8.400 DM auf die an die Klägerin verkaufte Miteigentumshälfte entfielen. Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin u.a. den entsprechenden hälftigen Anteil der Beklagten an dem Betrag von 150.000 DM, nämlich 66.600 DM (nebst Zinsen), zurück. Das Berufungsgericht läßt offen, ob es sich bei der Zuwendung von 150.000 DM um eine Schenkung unter Auflage oder um eine entgeltliche Leistung gehandelt habe: in keinem dieser Fälle könne die Klägerin Rückzahlung der 66.600 DM verlangen, denn sie habe das Grundstück selbst zur Versteigerung gebracht und erworben. Dadurch sei die Beklagte wegen nicht zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung von ihrer Leistungspflicht frei geworden (§ 275 BGB). Das Berufungsgericht übersieht, daß es hier nicht um die Leistungspflicht der Beklagten aus der Vereinbarung vom 3. BGB von ihrer Leistungspflicht frei geworden und könnte das Geleistete nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückfordern (§ 323 Abs.3 BGB). Daß die Klägerin die Versteigerung "aus freien Stücken" und "ohne der Beklagten selbst anrechenbare Ursachen" herbeigeführt hat, gereicht ihr nicht ohne weiteres zu dem Vorwurf, denn als Miteigentümerin zur ideellen Hälfte ist sie nach §§ 1008 ff BGB in Verbindung mit § 747 Abs. 1 BGB grundsätzlich berechtigt gewesen, jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen.

Zitierte Normen: § 275 BGB § 564 ZPO
BGBBerufungsgerichtfreiKlägerinLeistungspflicht

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
V ZR 292/91	URTEIL
Verkündet am:
12. März 1993 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Lydia
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Anna Se
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
Dr. Mn ~
Beklagte und Revisionsbeklagte,
 und
s?
 
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. März 1993 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Räfle, Dr. Wenzel, Tropf und Schneider
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. November 1991 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Im Jahre 1984 kauften die Beklagte, eine Halbschwester der Klägerin, und ihr Ehemann ein Hausgrundstück. Die Klägerin trug mit 150.000 DM zu den Erwerbskosten bei. Zur näheren Regelung trafen die Parteien und der Ehemann der Beklagten am 3. Mai 1984 privatschriftlich eine "unwiderrufliche Vereinbarung". Danach gewährten die Beklagte und ihr Ehemann der Klägerin "als Gegenleistung" in dem Hause ein "lebenslängliches, unentgeltliches Wohnrecht". Außerdem hatten sie für den Fall, daß die Klägerin im Alter pflegebedürftig wür-
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de, die Pflege oder, falls diese in einem Pflegeheim durchgeführt würde, Kosten in Höhe des Wertes der freien Wohnung zu übernehmen. Die Parteien bezogen je eine Wohnung des Hauses.
Als sich die Beklagte und ihr Ehemann im Jahre 1989 trennten, kaufte die Klägerin dessen 1/2 Miteigentumsanteil. Auf den Kaufpreis hierfür wurden ihr - als noch nicht "abgewohnter" Anteil der dem Verkäufer zugerechneten Hälfte ihrer Zahlung von 150.000 DM - 66.600 DM angerechnet; dabei wurde der "abgewohnte" Teil des Nutzungswerts für fünf Jahre mit insgesamt 16.800 DM veranschlagt, wovon 8.400 DM auf die an die Klägerin verkaufte Miteigentumshälfte entfielen.
Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin u.a. den entsprechenden hälftigen Anteil der Beklagten an dem Betrag von 150.000 DM, nämlich 66.600 DM (nebst Zinsen), zurück.
Während des Rechtsstreits hat sie das Hausgrundstück im Wege der Auseinandersetzungsversteigerung erworben.
Das Landgericht hat durch Teilurteil den Rückzahlungsanspruch abgewiesen; die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin diesen Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidunqsqründe
I.
Das Berufungsgericht läßt offen, ob es sich bei der Zuwendung von 150.000 DM um eine Schenkung unter Auflage oder um eine entgeltliche Leistung gehandelt habe: in keinem dieser Fälle könne die Klägerin Rückzahlung der 66.600 DM verlangen, denn sie habe das Grundstück selbst zur Versteigerung gebracht und erworben. Dadurch sei die Beklagte wegen nicht zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung von ihrer Leistungspflicht frei geworden (§ 275 BGB).
II.
Das Berufungsgericht übersieht, daß es hier nicht um die Leistungspflicht der Beklagten aus der Vereinbarung vom 3. Mai 1984, sondern um das Schicksal der von der Klägerin erbrachten "Gegenleistung" geht. Da es offenläßt, ob es sich um ein entgeltiches Vertragsverhältnis handelt, hätte es prüfen müssen, ob nicht ein Fall beiderseits nicht zu vertretender Unmöglichkeit vorliegt; denn dann wäre auch die Klägerin gemäß § 323 Abs. 1, 2. Halbs. BGB von ihrer Leistungspflicht frei geworden und könnte das Geleistete nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückfordern (§ 323 Abs. 3 BGB).
Diese Rechtsfolge wäre nur dann nicht eingetreten, wenn die Klägerin es zu vertreten hätte, daß der Beklagten die Erfüllung ihrer Leistungspflicht unmöglich geworden ist
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(§ 324 BGB). Ausreichende Feststellungen hierzu hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Daß die Klägerin die Versteigerung "aus freien Stücken" und "ohne der Beklagten selbst anrechenbare Ursachen" herbeigeführt hat, gereicht ihr nicht ohne weiteres zu dem Vorwurf, denn als Miteigentümerin zur ideellen Hälfte ist sie nach §§ 1008 ff BGB in Verbindung mit § 747 Abs. 1 BGB grundsätzlich berechtigt gewesen, jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen. Nach alledem kann das Berufungsurteil mit der gegebenen Begründung nicht aufrechterhalten werden und ist daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO). An einer abschließenden Sachentscheidung (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) ist der Senat gehindert, weil es hierfür an den erforderlichen Feststellungen fehlt und das Revisionsgericht diese nicht selbst treffen kann.
Insbesondere wird der Tatrichter die Vereinbarung vom 3. Mai 1984 dahin auslegen müssen, ob es sich um ein entgeltliches Rechtsgeschäft oder um eine Schenkung handelt. Im zweiten Falle bliebe weiter zu prüfen, ob etwa eine Schenkung mit dem Zweck der Erlangung eines dauerhaften Wohn-
rechts vorliegt und deshalb ein Rückforderungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen Zweckverfehlung besteht (§ 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB).
Hagen	Räfle	Wenzel
 Tropf	Schneider