* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · V ZR 289/92

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 289/92

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. Der Antrag des Klägers, die Beschwer aus dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 26. Gründe Ausweislich des Tatbestandes, dessen Berichtigung das Oberlandesgericht abgelehnt hat, hat das Berufungsurteil lediglich über die Aufrechnung mit dem Anspruch auf Ersatz des in den Jahren 1988 und 1989 entgangenen Gewinns befunden. Die allgemeine Bezugnahme auf die gewechselten Schriftsätze berührt die Beweiswirkung der ausdrücklichen Feststellungen im Tatbestand (§ 314 ZPO) nicht (BGH, Urt. v.

Zitierte Normen: § 314 ZPO
ProzeßbevollmächtigteHagentropfenZPOKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

V ZR 289/92	BESCHLUSS
	vom
	6. Mai 1993
	in dem Rechtsstreit
 Klemens Hfl	■istraße #, B0HHHB,
	Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.	IHBund
 Dr. 1^ -
	gegen
 Elfriede HoflIB,	9, bMBB,
	Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte
 Dr.	und	Dr.	W9KM
Karl-HäHBrStraße ■, YM
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. Mai 1993 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt, Dr. Lambert-Lang, Tropf und Schneider
 beschlossen:
Der Antrag des Klägers, die Beschwer aus dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 26. November 1992 auf über 60.000 DM festzusetzen, wird abgelehnt.
Gründe
 Ausweislich des Tatbestandes, dessen Berichtigung das Oberlandesgericht abgelehnt hat, hat das Berufungsurteil lediglich über die Aufrechnung mit dem Anspruch auf Ersatz des in den Jahren 1988 und 1989 entgangenen Gewinns befunden. Die allgemeine Bezugnahme auf die gewechselten Schriftsätze berührt die Beweiswirkung der ausdrücklichen Feststellungen im Tatbestand (§ 314 ZPO) nicht (BGH, Urt. v. 20. September 1983, VI ZR 111/82, VersR 1983, 1160,
1161; vgl. auch Senatsurt. v. 14. Oktober 1988, V ZR 73/87, BGHR ZPO § 314 - Widersprüchlichkeit 3).
Hagen
 Tropf