Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. Der Antrag des Klägers, die Beschwer aus dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 26. Gründe Ausweislich des Tatbestandes, dessen Berichtigung das Oberlandesgericht abgelehnt hat, hat das Berufungsurteil lediglich über die Aufrechnung mit dem Anspruch auf Ersatz des in den Jahren 1988 und 1989 entgangenen Gewinns befunden. Die allgemeine Bezugnahme auf die gewechselten Schriftsätze berührt die Beweiswirkung der ausdrücklichen Feststellungen im Tatbestand (§ 314 ZPO) nicht (BGH, Urt. v.
BUNDESGERICHTSHOF V ZR 289/92 BESCHLUSS vom 6. Mai 1993 in dem Rechtsstreit Klemens Hfl ■istraße #, B0HHHB, Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. IHBund Dr. 1^ - gegen Elfriede HoflIB, 9, bMBB, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dr. und Dr. W9KM Karl-HäHBrStraße ■, YM Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. Mai 1993 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt, Dr. Lambert-Lang, Tropf und Schneider beschlossen: Der Antrag des Klägers, die Beschwer aus dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 26. November 1992 auf über 60.000 DM festzusetzen, wird abgelehnt. Gründe Ausweislich des Tatbestandes, dessen Berichtigung das Oberlandesgericht abgelehnt hat, hat das Berufungsurteil lediglich über die Aufrechnung mit dem Anspruch auf Ersatz des in den Jahren 1988 und 1989 entgangenen Gewinns befunden. Die allgemeine Bezugnahme auf die gewechselten Schriftsätze berührt die Beweiswirkung der ausdrücklichen Feststellungen im Tatbestand (§ 314 ZPO) nicht (BGH, Urt. v. 20. September 1983, VI ZR 111/82, VersR 1983, 1160, 1161; vgl. auch Senatsurt. v. 14. Oktober 1988, V ZR 73/87, BGHR ZPO § 314 - Widersprüchlichkeit 3). Hagen Tropf