33er Kaufpreis betrug 51 183*26 EM und wurde sogleich von SflMHMi-gezahlt« Mit Schreiben vom 19o Oktober 1946 übte die Klägerin ihr Vorkaufsrecht nach dem Beichssiedlungs gesetz aus0. Der Minister gab eine entsprechende Anregung an die Klägerin0 Demgemäß erwarb die Klägerin durch Vertrag vom 9o Februar 1948 die Grundstücksfläche von Frau' und verkaufte sie durch Vertrag vom 20o Mai 1948 als Siedlerstelle im Sinne des Beichssiedlungsgesetzes zu dem Preise von 52 463*26 ELI den Beklagten zu, 2 und 3 ;je zur Hälfte und ließ sie ihnen auf.. b) sie nicht dauernd bewohnt oder bewirtschaftet hie Aus schloss lerstell Person Übung des Wiederkaufsrechtes ist ausge-enP wenn der jeweilige Eigentümer die Sicd-e o o o o o an seinen Ehegatten oder an eine veräußertj die mit ihm in gerader Linie verwandt ooo», ist (vgl0 §§ 20 und 6 Abs0 2 phssiedlungsgesetzes) 0»0 0 0 erkaufspreis beträgt höchstens 90 voH0 des :i Wertes der Siedlerstelle und wird von der indigen Siedlungsbehörde endgültig behördlich festgelegto Käufer bewilligen und beantragen die Eintragung des W ie de rkauf s r e c ht s zu guns t en desu S i edlun g sunt e rn eh-mens in das Grundbuch0 Kauf grund s tücke genügen Die Kauf erb ewi 11 i gen und b e an trag en zur Si c he rung des Anspruchs aus dem vorstehenden Rückkaufsrecht die Eintragung einer Vormerkung 6„0 ü zu Lasten der verkauften Grundstücke in das' Grundbuch«, die für die Errichtung des Y/irt-schaftshofes erforderlich sind« Zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht lief dieses Verfahren'noch- Die übrigen 7?1795 ha der verkauften Grundstücksfläche waren zur Zeit des Kaufabschlusses, an den Landwirt KuflMi verpachtet* Der Pachtvertrag lief hier fest vom 10 April 1946 bis zu dem 31« März 1955- Bei Abschluß des Kaufvertrags SflHMBfe- am 18.o Juni 1946 hatte seine Kündigungsfrist ein Jahr betragen« Später? Seit dieser Zeit wohnt er mit seiner Familie in Moers, Am 20, Dezember 1954 übertrug der Beklagte zu 2 schenk-weise seinen halben Grundstücksanteil an seine Frau; die Beklagte zu 3o Diese wiederum schenkte durch Vertrag vom März 1955 Sie hat behauptet, der Beklagte zu 2 habe sie bei Abschluß des Vertrages vom 20, Mai 1948 dadurch arglistig' getäuscht, daß er ihr versprochen habe, Siedler zu werden, obgleich er das von Anfang an nicht vorgehabt habe« Kur mit Rücksicht auf dieses Versprechen habe sie das Grundstück übertragen, SflMNHB'habe nur sein Geld wertbeständig anlegen wollen und später seinen Schwiegersohn und seine Tochter als Siedler mit deren Einverständnis vorgeschoben, um trotz der Ausübung des Vorkaufsrechts sein Ziel zu erreichen. Sie hat weiter ausgeführt, Sinn und Zweck ihrer Tätigkeit und des Kaufvertrages sei die möglichst kurzfristige Errichtung einer Siedlungsstelle und deren Ausstattung mit einem Wirtschaftshofgewesen, Die-Beklagten zu 2 und 3 hätten jedoch diesem Zweck von Anfang.an vorsätzlich zuwider-gehandelt. So hätten sie den Pachtvertrag mit Bü^NBUschon zu dem ersten möglichen Terrain, nämlich zu dem 31-« August 1951 kündigen müssen, sei schon lange Zeit vor dem Pachtschutzverfahren bereit gewesen, den für die Errichtung der Gebäjude erforderlichen Grund und Boden aus seiner Pachtfläche d stellen.-. Pie ter Kufl)^ heu versäumt , wei noch einmal en Beklagten zu 2 und 5 zur Verfügung zu rechtzeitige Kündigung gegenüber dem Päclr tten die Beklagten zu 2 und 3 deswegen 1 sie sich nach der Kündigungsfrist nicht Erkundigt hätten» Die Klägerin ist unter Berufung auf § 361 BGB und den von ihr behaupteten Wegfall der Geschäftsgrundlage vom Kaufvertrag zurückgetreten« Sie erachtet die Beklagten zu 2 und 3 wegen positiver Vertragsverletzung und sämtliche Beklagten wegen sittenwidriger Schadenszufügung für schadensersatzpflichtig, wobei die Beklagte zu 1 sich die Handlungsweise ihres: gesetzlichen Vertreters, des Beklagten zu 2, anrechnen lassen müsse« Ent scheidun£§£ründ Der Hauprangriff der Revision richtet sich gegen die Auffassung des:Berufungsgerichts9 daß die Verpflichtung (der Beklagten zu 2 und 3) zur Errichtung des Wirtschaftshofes noch gar. Y/irtschaftsho aber um 3 Jah Io Das Berufungsgericht führt in dieser Hinsicht auss Hach § 9 des Vertrages hätten die Beklagten zu 2 und 3 die Siedlerstelle zwar "bis spätestens 31°- März 1955 mit dem f versehen müssen0 Diese Frist.verlängere sich: re9 wenn die bestehenden Pachtverhältnisse die Heuerrichtung des Hofes bis zu den genannten Zeitpunkt unmöglich machten, wobei die Dreijahresfrist von dem Zeit- :■ punkt an lauf e.? nicht errichtet werden können* unerheblich, welche der Parteien es zu ver-daß 4äs, Pachtverhältnisv mit KuflHfenunmehr bis zu dem 31o März I960 laufe Das Pachtverhältnis 3To August 2 und 3 seieh mit Bückmann habe zwar schon zu dem 951 gekündigtiwerden können* Die Beklagten zu aber.nicht verpflichtet gewesen* schon zu Erst recht sei deshalb unerheblich, ob Bü®(Hi bereit gewesen wäre., die für die Errichtung des Wirtschaftshofes notwendige Fläche schon vor Ablauf seiner Pacht zur Verfügung zu stellen, wie die Klägerin behaupte, weil dann zu dem Wirtschaftshofi überhaupt keine landwirtschaftliche: Fläche r den Beklagten zu 2 und 3 zur Verfügung gestanden hätte0 Paß Bü^HHfc nach Erhalt der Kündigung das Landwirtschaftsgericht um Pachtschutz angerufen habe, hätten die Beklagten zu 2 und 3 nicht zu vertreten, jedenfalls aber die Beendigung des Pachtverhältnisses auch nur eines Pächters die Verlängerung der Frist für die Errichtung des Wirtschaftshofes ausgeschlossen habeDem ist nicht heizustimmeno Der Vertrag ist zwischen einem Siedlungsunternehmen und Siedlern geschlossen., Auch vom -Standpunkt des Siedlungsunternehmens .aus ist daher eine dem Siedler wohlwollende Auslegung des Vertrages geboten? daß als äußerster Zeitpunkt für die jErrichtung des Wirtschaftshofcs im Vertrag der 31o- März 1955 angegeben ist? daß eine strenge Auslegung der Bestimmungen über den Zeitpunkt der Errichtung nicht geboten ist5 denn rein bau-technisch wäre die Errichtung des Wirtschaftshofes zweifellos in kürzerer Zeit möglich,. Weder upter dem Gesichtspunkt des § 286 ZPO noch dem der |§ 133,3 1.57; RGB ist r es daher zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht im Wege der Auslegung den Beklagten zu 2 und 3 das Recht zuspricht, den Wirtschaftshof erst nach Beendigung beider Pachtverhältnisse zu errichten? weil weder die ; ' Bewirtschaf tung von etwa der Hälfte der gesamten Kauf-fläche mit einem auf das Doppelte berechneten Gebäude wirtschaftlich wäre noch umgekehrt die Erbauung eines Wirtschaftshofs nur in der für diese Hälfte geeigneten Größe, wenn spä,ter die dem Eigentümer zur Verfügung stehende Wirtschaftsfläche sich verdoppeln würde0 Eine Notwendigkeit, über diese naheliegenden Erwägungen einen Sachverständigen zu hören, bestand nichto Es geht deshalb die Rüge der Revision fehl, es sei nicht ersichtlich, wie das Berufungsgericht dazu komme, hier eine Unwirtschaftlichkeit anzunehmen, und das Berufungsgericht hätte nach § 139 ZPO der Klägerin Gelegenheit geben nirüs sen, ei nen Sachverständigen dafür zu benennen, daß eine rentable Bewirtschaftung auch ohne Vereinigung der v gesamten landwirtschaftlichen Fläche in der Hand:des Eigen- v turners möglich gewesen wäre „ Die Wirtschaftlichkeit ist auch mit der Existenzfähigkeit, nicht ;gleichzusetzcn, ..wie^^r:/;/; das die Revision in ihren Ausführungen teilweise tut0 ; hatte das Berufungsgericht bei dieser Sachlage die Pflicht, den von der Klägerin angebotenen Beweis darüber zu erheben, daß Bückmann schon seit langem bereit gewesen wäre, eine zur Errichtung des V/irtschaftshofes ausreichende Eläche frei zugeb en«. wähnte Dreijahresfrist zeigt aber, daß der Vertrag den Beklagten zu 2 und 3 in dieser-Hinsicht eine gewisse ; Bewegungsfreiheit geben wollte» Es läßt sich aus jenem Interesse der Klägerin demnach nicht derart zwingend eine vertragliche ,Verpflichtung der. Beklagten zu 2 und 3 ableiten, ohne Rücksicht auf eine zeitlich möglichst beieinander liegende Beendigung der Pachtverhältnisse zu dem frühest möglichen Termin das Pachtverhältnis Bückmanns zu kündigen, daß die gegenteilige Auslegung des Berur fungsgerichts,.wie die Revision meint, gegen die §§ 133? häufig sind und daß ; das Pehlen des Vfirtschaftsgebaudes häufig ein zugunsten der Verlängerung ins Gewicht fallender Umstand ist, wenn auch der Siedlimgsvertrag im Pachtschutzverfahren nicht wird ganz auf)er Betracht bleiben können» 1o Die Revision rügt weiter, das Wiederkaufsrecht sei vom Berufungsgericht aus folgendem Grund zu Unrecht vemeints Vertragszweck sei die möglichst baldige Übernahme;: der: Bewirtschaftung durch die Beklagten zu 2 und 3 diese möglichst baldige Bewirtschaftung durch die Beklagte zu 1, nicht zu erreichen gewe- Solange die Beklagten zu 2 und 3 auf Grund der Bestimmung, daß bei Unmöglichkeit der Errichtung des Wirt-schaftshofes wegen der bestehenden.Pachtverhältnisso.sich die Baufrist um drei Jahre verlängere, selbst nicht ver-pflichtet waren, dieSiedlerstello zu bewirtschaften, — begründete die mangelnde, Fähigkeit der Beklagten zu 1 zu solcher-Bewirtschaftung das Wiederkaufsrecht schon deswegen nicht, weil noch die Möglichkeit bestand, daß noch innerhalb der Frist,, die jedenfalls bis 31» März 1958 lief, also weit über den hier maßgebenden Zeitpunkt der BerufungsVerhandlung vom 3« Oktober 1956, die Siedlerstelle auf die Beklagten zu 2 und 3 zurückübertragen wurde« Es kann daher die auch vom Berufungsgericht nicht entschiedene Frage offen bleiben, ob eine, Nichtbewirtschaftung, die lediglich auf dem jugendlichen Alter des Eigentümers beruht und in Zukunft voraussichtlich wegfallen wird, nach dem Sinn des Vertrages und des Gesetzes (§ 20 Reichssiedlungsgesetz, siehe Anm« 4- hierzu im Erläutcrungs werk von Haack) dauernd* ist und das Wiederkaufsrecht überhaupt auslösto ' sondern entweder von beiden Vertragspartnern: oder doch von einem unter Erkennen und Nichtbeanstanden durch den andern zur Grundlage des Geschäfts gemacht worden sind* Bas Berufungsgericht spricht der Vorstellung der Klägerin? vertraglich ausdrücklich geregelt worden sei* Diese Ausführungen des Berufungsgerichts lassen keinen Rcchtsirrtum erkennen,^ Eine Vertragsauflösung aus § 242 BGB ist auch nicht deswegen? geboten?, weil nach der zutreffenden Rechts auf fas sung des Berufungsgerichts die vertraglichen:Voraussetzungen• für die Ausübung .des:Wiederkaufsrechts jedenfalls ’derzeitig nicht gegeben sind*:; War die Möglichkeit? unvollkommene Regelung des Wiederkaufsrechts kein Rückfor-derungsrecht aus § 242 BGB» Es wäre ihre Sache gewesen?, auf eine entsprechende Formulierung des Vertrages hinzuwirken* Überdies ist auch bei Wegfall der Geschäftsgrundlage immer noch zu prüfen? ten sind«, Hier hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die Beklagten zu 2 und 3 von Anfang an tatsächlich die Absicht hatten, Siedler zu werden, daß aber der Beklagte zu 2 bis zu der Verwirklichung dieser Absicht gezwungen war, in einem andern Beruf den Lebensunterhalt für sich und seine Familie zu verdienen* Das Berufungsgericht er-wagt weiter, daß ohne Verschulden der Beklagten die Verwirklichung der Siedlungsabsicht infolge der Verpachtung und der im Zusammenhang damit eingetretenen Hindernisse solange nicht möglich gewesen sei, daß mit Rücksicht auf das vorgerückte Alter des Beklagten zu 2 und die inzwischen erworbenen Ve die nächste G vom Berufungs die Landwirts rsorgungsrechte die Übergabe des Hofes an eneration nahegelegen habe»; Wenn bei dieser gericht festgestellten Sachlage die für chaft bestimmte und einer entsprechenden Ausbildung zugeführte Beklagte zu 1 als Tochter der Beklagten zu s 2 und p den ursprünglich für diese bestimmten Hof erhalt,, so ist auch unter Berücksichtigung des Siedlungsgedankens dies Ergebnis nicht so, daß Treu und Glauben eine Auflösung desiVertrages und die Rückübertragung des Eigentums an: die Klägerin fordern würden, zu demal da,die Fortdauer :des dinglichen Wiederkaufsrechts.den Charakter des Hofes als Siedlerstelle weiter schützt*. Ob das - gesetzlich nicht vorgesehene - "Rückkaufsrecht" der Klägerin im Grundbuch in eine..Vormerkung zur Sicherung des Rück-Übereignungsanspruchs der Klägerin umgedeutet werden kann, erscheint allerdings zweifelhaft* Die Unwirksamkeit der Eintragung und der mangelnde dingliche Schutz ginge jedoch jedenfalls nicht zu Lasten der Beklagten* daß die Beklagten zu 2 und 3 eine arglistige Täuschung nicht verübt hätten0 Damit ist eine etwaige Verkennung der Beweislast und der Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins? die Überzeugung des Berufungsgerichts sei .durch eine rechtsirrige Beurteilung>der Vertragspflichten der Beklagten zu 2 und 3 beeinflußt? s- und Rückkaufsrechts nur verpflichtet wäre, der Wie derointragung der Klägerin im Grundbuch au-zustimmen, während die Auflassung noch von den.Beklagten zu 2 und 3 vc>rzunehmen wäre. Zu der von der Revision vertretenen Auffassung, daß der Gesichtspunkt einer Schenkungsanfechtung , die übrigens schon andern Pehlen eines : v o11s tre ckbaren Ti te1s ■ und;einer Geldforderung gegen die Beklagte zu 1 scheitern müßte (§ 2 AnfG), für die Antragsteilung zu einem anderen Ergebnis^führe, braucht daher arglistigen Tau- j die Beklagten; zu 2 und 3« Die Ausführungen entbehren nach dem oben Gesagten der recht-liehen Grundlage und brauchen nicht weiter erörtert zu werden, insbesondere kann auch dahingestellt bleiben,, ob in jenen Unterlassungen eine positive Vertragsverletzung liegen könnte, wie die Revision meint, oder nicht Verzugsgrundsätze anzuwenden wären0
7 ZR 2 89/56 2356 071 Verkündet am 110 Juni 1958 Hirth, Justizangestellter als Urkun&sbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Hechtsstreit S^^B^gesellschaft für die p Gesein^chaft mit "beschränkter Haftung in B; imBtmmtKB Allee ^Ml vertreten durch die Geschäftsführer Oberlandwirtschaftsrat Br. Wilhelm M und Biplomlan&wirt Johann Heinrich HflHfc, ebenda, Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Br. gegen 16 die minderjährige Anne Ohristine zu dem gesetzlich vertreten durch ihren Vater, den Beklagten zu 2, 20 den Stadtdirektor Wilhelm zu dem 3c dessen Ehefrau Elisabeth zu dem geh. S sämtlich wohnhaft in M Beklagte., Berufungsheklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Br. 4HBBI - hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juni 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. lasche und der Bundesrichter Schuster, Br. Rothe, Br. Ereitag.und Br. Mattem für Recht erkannt§ Bie Revision gegen das Urteil des 9. Zivil' Senats des Öberlandesgerichts in Büsseldorf vom 24° Oktober 1956 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiäsen. Von Rechts wegen Tatbestands Ara 18c Juni 1946 verkaufte die Ehefrau des Landwirts i11 bflBHBHHHHHi die dm Grundbuch des Amtsgerichts von c-MBfe Bdo ^fcßlo Mp auf geführten Grundstücke lfd den Landwirt ßi handelte sich Nro 13-17? Gemarkung Flur 2 o an * den Vater der Beklagten zu 3o Es um landwirtschaftlich genutzte Flächen in einer Größe von 15*9948 ha*.zu denen keine Gebäude gehörten., 33er Kaufpreis betrug 51 183*26 EM und wurde sogleich von SflMHMi-gezahlt« Mit Schreiben vom 19o Oktober 1946 übte die Klägerin ihr Vorkaufsrecht nach dem Beichssiedlungs gesetz aus0. In der Folgezeit versuchte die (jrimd- stücke freizubekommen und wandte sich schließlich an den Landwirtschaftsminister mit der Bitte., die geplante Neusiedlerstelle' seiner Tochter* der Beklagten zu 3 und seinem Schwiegersohn* dem Beklagten zu 2* zuzuteilen* die beide aus bäuerlichen Familien stammten* Flüchtlinge seien und auf dem Land wieder ansässig werden wollten., Der Minister gab eine entsprechende Anregung an die Klägerin0 Demgemäß erwarb die Klägerin durch Vertrag vom 9o Februar 1948 die Grundstücksfläche von Frau' und verkaufte sie durch Vertrag vom 20o Mai 1948 als Siedlerstelle im Sinne des Beichssiedlungsgesetzes zu dem Preise von 52 463*26 ELI den Beklagten zu, 2 und 3 ;je zur Hälfte und ließ sie ihnen auf.. Die bereits von Frau geleistete Kaufpreis Zahlung wurde den Beklagten zu 2 und 3 abgerechnet;, In dem Kä^dvöi^rag zwischen der Klägerin und den Beklagten zu 2 und 3 wurde u6.a0 folgendes bestimmtg $ 8 Wiederkaufsrecht0 Dem Siedlungsunternehmen steht nach § 20 des Keichs-siedlungsgesetzes vom 11o801919 das dingliche Wieder' kaufsrecht an der aus den verkauften Grundstücken bestehenden Siedlerstelle zu? und zwar für die Fälle ^ daß der jeweilige Eigentümer diese a) ganz oder teilweise veräußert oder aufgibtr b) sie nicht dauernd bewohnt oder bewirtschaftet hie Aus schloss lerstell Person Übung des Wiederkaufsrechtes ist ausge-enP wenn der jeweilige Eigentümer die Sicd-e o o o o o an seinen Ehegatten oder an eine veräußertj die mit ihm in gerader Linie verwandt ooo», ist (vgl0 §§ 20 und 6 Abs0 2 phssiedlungsgesetzes) 0»0 0 0 erkaufspreis beträgt höchstens 90 voH0 des :i Wertes der Siedlerstelle und wird von der indigen Siedlungsbehörde endgültig behördlich festgelegto Käufer bewilligen und beantragen die Eintragung des W ie de rkauf s r e c ht s zu guns t en desu S i edlun g sunt e rn eh-mens in das Grundbuch0 0- 0.000 ■ o des Rei her Wied gemeine] zusta: § 9x. Au I virts cha hie Kauf 1955 di .Siedler auszust entwede durch .'N -O Zu verkau oder durch grundsf Sollten richtun unmögli drei Ja in V Solange mit ein soll na ten ein -b ewi sein0 sstattung der Siedlers te 11 e^ niit^ ainem ftshof~ "* er sind verpf 1 ichtet, bis spätcstcns 310 Mar aus den verkauf^ten Grundstücken bestehende stelle mit dem noch fehlenden YJirtschaftsliof atten0 hiese Bedingung kann erfüllt werden suerrichtung eines Wirtschaftshofes auf den ten Grund s tücken Lage zu den Kauf- W i r t s c h a f t s h o f e: lerwerb eines in angepaßter icken gelegenen bestehenden die bestehenden Pachtverhältnissc die Nenergies Wirtschaf tsh^ bis zu dem 31 u.März 1955 oh machen9 so verlängert sich die Frist um ire ab dem Zeitpunkt9 zu dem die Behinderung all gekommen isto die Ausstattung der verkauften Grundstücke-em Wirtschaftshof nicht stattgefunden hat? ch ausdrücklicher Vereinbarung der Beteilig-Wiederkaufsfall wegen Nichtbewohnung und Schaffung - § 8 Abs0 1 zu b - nicht gegeben 10 o Rückkaufsrecht has Siedlungsunternehmen ist ohne Inverzugsetzung zu dem Rückkauf der verkauften Grundstücke berechtigt? wenn die Käufer der Bedingung des § 9 - Ausstattung mit einem Wirtschaftshof - nicht her Rückkaufspreis entspricht dem gemeinen Wert der Kaufgrundstücke z„Zt, der Ausübung des Rü c kkauf s rech t s 0 ■ de: Kauf grund s tücke genügen Die Kauf erb ewi 11 i gen und b e an trag en zur Si c he rung des Anspruchs aus dem vorstehenden Rückkaufsrecht die Eintragung einer Vormerkung 6„0 ü zu Lasten der verkauften Grundstücke in das' Grundbuch«, 'Am 2o Dezember 1948 wurden auf den übertragenen Parzellen im Grundbuch ein Wiederkaufsrecht und ein "Rückkauf srecht" für die Klägerin eingetragen« Zur Zeit des Abschlusses des Kaufvertrags vom 20o Mai 1948 waren 8?8153 ha der Grundstücksfläche an den Landwirt verpachtet«, Der Pachtvertrag lief fest bis zürn 31o August 1951 und verlängerte sich anschließend vom 1„ September eines jeden Jahres bis zu dem 31- August des folgenden Jahres mit halbjähriger Kündigungsfrist„ Die Beklagten zu 2 und 3 haben dieses Pachtverhältnis am 28» Dezember 1953 zu dem 31- August 1954 gekündigte Der Pächter Bü^H hat daraufhin das Landwirtschaftsgericht um Pachtschutz angerufen-Im Termin vom 23- November 1954 hat er sich dabei bereit erklärt, den Beklagten zu 2 und 3 die Grundstücksflächen zur Verfügung zu stellen? die für die Errichtung des Y/irt-schaftshofes erforderlich sind« Zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht lief dieses Verfahren'noch- Die übrigen 7?1795 ha der verkauften Grundstücksfläche waren zur Zeit des Kaufabschlusses, an den Landwirt KuflMi verpachtet* Der Pachtvertrag lief hier fest vom 10 April 1946 bis zu dem 31« März 1955- Bei Abschluß des Kaufvertrags SflHMBfe- am 18.o Juni 1946 hatte seine Kündigungsfrist ein Jahr betragen« Später? am 5- Juli 1947? hatten Frau ■ und Kutt die Kündigungsfrist auf zv/ei Jahre verlängert? indem sie dem gaben? rV/ird der Ablauf von eine stillsc § 3 des Pachtvertrages folgenden Absatz 2 Vertrag nicht jeweils zwei Jahre vor er Pachtzeit? erstmalig am 1 „ 4 <> 1953 p r der Parteien gekündigt? so gilt er hweigend um 5 Jahre verlängerte” Mit Schreiben vorn 12, März 1954 hat SUHHft im Auftrag der Beklagten zu 2 und 3 dem EuHV das Pachtverhältnis zu dem 31 o März 1955 gekündigtPa diese Kündigung wegen der Änderung des Pachtvertrages nicht rechtzeitig \var5 läuft das Pachtverhältnis nunmehr bis zu dem 31° März 19600 Per Beklagte zu 2 war vor dem Kriege Oberverwaltungsrat in Schlesien, Sr kehrte 1947 aus der Kriegsgefangenschaft zurück,. In der Folgezeit bemühte er sich immer wieder um eine neue Stellung, Wegen seiner Parteizugehörigkeit wurde er aber stets abgelehnt. Erst im Herbst 1949 wurde er von der Stadt Lübeck zunächst als Verwaltungsrat und später als Oberverwaltungsrat angesteilt, Im Jahre , 1953 wurde er von der Stadt Moers auf die 'Dauer von 12 Jahren als Stadtdirektor übernommen. Seit dieser Zeit wohnt er mit seiner Familie in Moers, Am 20, Dezember 1954 übertrug der Beklagte zu 2 schenk-weise seinen halben Grundstücksanteil an seine Frau; die Beklagte zu 3o Diese wiederum schenkte durch Vertrag vom März 1955 Tochter Anne Christine, geboren am klagten zu 1, 31. Mai 19550 den gesamten Grund.besitz der gemeinsamen 194O9 der Be- Die Umschreibung im Grundbuch erfolgte am Sämtliche Beklagten haken "bisher weder den Wirtschaftshof errichtet, noch die Grundstücke seihst bewirtschaftet0 Die Klägerin begehrt von der Beklagten zu 1 die Bück-auflassung des Siedlungsgrundstücks und gegenüber den Beklagten zu 2 und 3 die Feststellung der Ersatzpflicht für den Schaden, der ihr durch deren Verhalten entstanden sei0 Sie hat behauptet, der Beklagte zu 2 habe sie bei Abschluß des Vertrages vom 20, Mai 1948 dadurch arglistig' getäuscht, daß er ihr versprochen habe, Siedler zu werden, obgleich er das von Anfang an nicht vorgehabt habe« Kur mit Rücksicht auf dieses Versprechen habe sie das Grundstück übertragen, SflMNHB'habe nur sein Geld wertbeständig anlegen wollen und später seinen Schwiegersohn und seine Tochter als Siedler mit deren Einverständnis vorgeschoben, um trotz der Ausübung des Vorkaufsrechts sein Ziel zu erreichen. 27 Die Klag) Oktober 1 erin hat den Kaufvertrag mit Schriftsatz vom 935 wegen arglistiger Täuschung angefochten« Sie hat weiter ausgeführt, Sinn und Zweck ihrer Tätigkeit und des Kaufvertrages sei die möglichst kurzfristige Errichtung einer Siedlungsstelle und deren Ausstattung mit einem Wirtschaftshofgewesen, Die-Beklagten zu 2 und 3 hätten jedoch diesem Zweck von Anfang.an vorsätzlich zuwider-gehandelt. So hätten sie den Pachtvertrag mit Bü^NBUschon zu dem ersten möglichen Terrain, nämlich zu dem 31-« August 1951 kündigen müssen, sei schon lange Zeit vor dem Pachtschutzverfahren bereit gewesen, den für die Errichtung der Gebäjude erforderlichen Grund und Boden aus seiner Pachtfläche d stellen.-. Pie ter Kufl)^ heu versäumt , wei noch einmal en Beklagten zu 2 und 5 zur Verfügung zu rechtzeitige Kündigung gegenüber dem Päclr tten die Beklagten zu 2 und 3 deswegen 1 sie sich nach der Kündigungsfrist nicht Erkundigt hätten» Die Klägerin ist unter Berufung auf § 361 BGB und den von ihr behaupteten Wegfall der Geschäftsgrundlage vom Kaufvertrag zurückgetreten« Sie erachtet die Beklagten zu 2 und 3 wegen positiver Vertragsverletzung und sämtliche Beklagten wegen sittenwidriger Schadenszufügung für schadensersatzpflichtig, wobei die Beklagte zu 1 sich die Handlungsweise ihres: gesetzlichen Vertreters, des Beklagten zu 2, anrechnen lassen müsse« Die Beklagten? die Klageabweisung beantragt haben haben jede Tä die für den B gewiesen, bis über die Ande Für die Übert sei maßgebend Alter stehen. gewesen wäre, uschungsabsicht bestritten» Sie haben auf eklagten zu 2 bestehende Notwendigkeit hin-zur Übernahme der Siedlerstelle für seine Familie andeiiveit den Lebensunterhalt zu beschaffen« Die Schuld an der verspäteten. Kündigung gegenüber Ki4M^ treffe die Klägerin selbst, die versäumt habe, die Beklagten rung der Kündigungsbestimmungen aufzuklären« -ragung der Grundstücke an die Beklagte zu 1 gewesen, daß der Beklagte zu 2 bei Räumung der Grundstücke durch die Pächter schon in vorgerücktem werde und daß es außerdem unwirtschaftlich die nunmehr: erworbene Pensionsberechtigung; auf zugeben« Pie Beklagte zu 1 habe Neigung zur Landwirtschaft und erhaPte eine entsprechende Ausbildung« Das Landgericht hat die Klage abgewiesen» Im Beriifungs-rechtszug hat die Klägerin gegen die Beklagte zu 1 in. erster Linie Verurteilung zur Auflassung und Bewilligung der Wie-dereintragung der Klägerin im Grundbuch Zug um Zug gegen Zahlung von antragt fes 5 118p32 DM beantragt» Hilfsweise hat sie betzustellen ? daß die Beklagte zu 1 verpflichtet seis die Grundstücke gegen Zahlung von 90 $ des gemeinen Wertes ( erster Hilfsantrag)«, äußerstenfalls gegen Zahlung, des gemeinen Wertes (zweiter Hilfsantrag) der Klägerin zurückzuübereignen» der dadurch Gegen.die Beklagten zu 2 und 3 hat die Klägerin beantragt festzustellen«, daß diese als Gesamtschuldner verpflichtet seieny der Klägerin allen Schaden zu ersetzen«, . entstanden sei oder noch entstehen werde«, daß a) seitens der Beklagten zu 2 und 3 der Pachtvertrag mit dem Pächter BüBH^^ erst zu dem 31080 1954 gekündigt worden ist«, b) der Pachtvertrag mit dem Pächter sei- tens der Beklagten zu 2 und 3 nicht gekündigt worden ist«, c) die Klägerin nicht sofort Zug um Zug gegen Zahlung von 5' 118«, 32 DM als Eigentümerin der im Klageantrag zu 1 aufgeführten Parzellen grundbuchmäßig eingetragen wird«, Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgcv/iesen» Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Beru-fungsanträge weiter» Die Beklagten bitten um Zurückweisung’ der Revision» lJkl - 9 ~ Ent scheidun£§£ründ Der Hauprangriff der Revision richtet sich gegen die Auffassung des:Berufungsgerichts9 daß die Verpflichtung (der Beklagten zu 2 und 3) zur Errichtung des Wirtschaftshofes noch gar. nicht fällig, sei. und deswegen weder ein Rückkaufsrechü noch.ein Wiederkaufsrecht für die Klägerin gegenwärtig "besteheo Y/irtschaftsho aber um 3 Jah Io Das Berufungsgericht führt in dieser Hinsicht auss Hach § 9 des Vertrages hätten die Beklagten zu 2 und 3 die Siedlerstelle zwar "bis spätestens 31°- März 1955 mit dem f versehen müssen0 Diese Frist.verlängere sich: re9 wenn die bestehenden Pachtverhältnisse die Heuerrichtung des Hofes bis zu den genannten Zeitpunkt unmöglich machten, wobei die Dreijahresfrist von dem Zeit- :■ punkt an lauf e.? an dem die ^Behinderung weggefallen sei0 Die Pachtverhältnisse hätten.die fristgerechte Errichtung der Wirtschaftsgebäude bis 31c. Marz 1955 in der Fat unmöglich gemacht* Es sei daher treten habe. Das Pachtverhältnis mit KuBBBI sei ohnedies bis 31o März 1955 gelaufen*- Auf diesem Pachtgrund hätten die Gebäude also bis zu dem genannten ‘Zeitpunlct.. nicht errichtet werden können* unerheblich, welche der Parteien es zu ver-daß 4äs, Pachtverhältnisv mit KuflHfenunmehr bis zu dem 31o März I960 laufe Das Pachtverhältnis 3To August 2 und 3 seieh mit Bückmann habe zwar schon zu dem 951 gekündigtiwerden können* Die Beklagten zu aber.nicht verpflichtet gewesen* schon zu di e s em Z e i tpun s t imme 1edi gli kt zu kündigen? denn § 9 des Vertrages be-2hj daß die Beklagten.zu 2 und 3 den Wirtschaft sh of bis spätestens 31 o März 1955? nicht aber "schnellstens , spätestens aber am 31° März 1955” errichten müßten» Außerdem seien die Beklagten zu 2 und 3 aber berechtigt gewesen? das Ende des Pachtverhältnisses mit möglichst nahe an das Ende des Pachtverhältnisses mit KuJUl heranzurücken\ denn die Wirtschaftsgebäude hätten für die ganze Kauffläche erstellt werden müssen, doh0 in der dieser Fläche entsprechenden Größe» Es wäre also unwirtschaftlich gewesen, sie zu errichten? solange von ihnen aus wegen fortdauernder Pacht eines Teiles der land- ; wirtschaf tlich genutzten,Fläche nur etwa die Hälfte der:. Kauffläche hätte bewirtschaftet werden können». Erst recht sei deshalb unerheblich, ob Bü®(Hi bereit gewesen wäre., die für die Errichtung des Wirtschaftshofes notwendige Fläche schon vor Ablauf seiner Pacht zur Verfügung zu stellen, wie die Klägerin behaupte, weil dann zu dem Wirtschaftshofi überhaupt keine landwirtschaftliche: Fläche r den Beklagten zu 2 und 3 zur Verfügung gestanden hätte0 Paß Bü^HHfc nach Erhalt der Kündigung das Landwirtschaftsgericht um Pachtschutz angerufen habe, hätten die Beklagten zu 2 und 3 nicht zu vertreten, 2» Die Richtigkeit dieser Ausführungen der Vorinstanz * hängt davon ab, welchen Sinn die Bestimmung in § 9 des Kaufvertrages hat,.daß die Frist zur Neuerrichtung des Wirtschaftshofes sich verlängere 5. wenn die bestehenden Pachtverhältnisse diese Neuerrichtung unmöglich machten» Die'Revision vertritt die Aisicht, "unmöglich" sei streng wörtlich zu verstehen, sodaß schon die nach ihrer Behauptung schon lang bestehende Bereitschaft des Pächters BüflHM, eine für den Wirtschaftshof ausreichende Fläche freizugeben? jedenfalls aber die Beendigung des Pachtverhältnisses auch nur eines Pächters die Verlängerung der Frist für die Errichtung des Wirtschaftshofes ausgeschlossen habeDem ist nicht heizustimmeno Der Vertrag ist zwischen einem Siedlungsunternehmen und Siedlern geschlossen., Auch vom -Standpunkt des Siedlungsunternehmens .aus ist daher eine dem Siedler wohlwollende Auslegung des Vertrages geboten? die ihn nicht zu unwirtschaftlichem Verhalten zwingt. Eine solche wohlwollende Auslegung hat das Berufungsgericht vorgenommen» Das Revisionsgericht kann sie nur beschränkt nachprüfen? nämlich soweit es sich um Verstöße gegen gesetzliche oder sonst anerkannte Auslegungsregeln handeln? die Auslegung des Berufungsgerichts unmöglich oder wichtiger Auslegungsstoff nicht berücksichtigt wäreo Derarbige Verstöße sind jedoch nicht ersichtlich. Auffällig ist in der Tat? daß als äußerster Zeitpunkt für die jErrichtung des Wirtschaftshofcs im Vertrag der 31o- März 1955 angegeben ist? obwohl die Pacht mit Ku^H erst zu diesem Zeitpunkt gekündigt werden konnte. Hieraus sieht die Revision den Schluß? daß nach dem Vertragssinn die Beklagten zu 2 und 3 jene Möglichkeit? vorher den Wirtschaftshof zu errichten? hätten ausnützen müssen. Aber diese Auslegung ist nicht die einzig mögliche. Es ist auch beispielsweise an den Fall zu denken? daß das Pachtverhältnis mit Ku^H aus irgendwelchen Gründen früher enden würde? etwa wegen Todesfalles oder auf Grund Vereinbarung der Paclitvertragspartcien, Schon die Gewährung einer Frist von weiteren _drei Jahren für den Fall der Unmög* lichkeit der Errichtung der Wirtschaftsgebäude mit Rücksicht auf die Pachtverhältnisse deutet darauf hin? daß eine strenge Auslegung der Bestimmungen über den Zeitpunkt der Errichtung nicht geboten ist5 denn rein bau-technisch wäre die Errichtung des Wirtschaftshofes zweifellos in kürzerer Zeit möglich,. Weder upter dem Gesichtspunkt des § 286 ZPO noch dem der |§ 133,3 1.57; RGB ist r es daher zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht im Wege der Auslegung den Beklagten zu 2 und 3 das Recht zuspricht, den Wirtschaftshof erst nach Beendigung beider Pachtverhältnisse zu errichten? weil weder die ; ' Bewirtschaf tung von etwa der Hälfte der gesamten Kauf-fläche mit einem auf das Doppelte berechneten Gebäude wirtschaftlich wäre noch umgekehrt die Erbauung eines Wirtschaftshofs nur in der für diese Hälfte geeigneten Größe, wenn spä,ter die dem Eigentümer zur Verfügung stehende Wirtschaftsfläche sich verdoppeln würde0 Eine Notwendigkeit, über diese naheliegenden Erwägungen einen Sachverständigen zu hören, bestand nichto Es geht deshalb die Rüge der Revision fehl, es sei nicht ersichtlich, wie das Berufungsgericht dazu komme, hier eine Unwirtschaftlichkeit anzunehmen, und das Berufungsgericht hätte nach § 139 ZPO der Klägerin Gelegenheit geben nirüs sen, ei nen Sachverständigen dafür zu benennen, daß eine rentable Bewirtschaftung auch ohne Vereinigung der v gesamten landwirtschaftlichen Fläche in der Hand:des Eigen- v turners möglich gewesen wäre „ Die Wirtschaftlichkeit ist auch mit der Existenzfähigkeit, nicht ;gleichzusetzcn, ..wie^^r:/;/; das die Revision in ihren Ausführungen teilweise tut0 ; hatte das Berufungsgericht bei dieser Sachlage die Pflicht, den von der Klägerin angebotenen Beweis darüber zu erheben, daß Bückmann schon seit langem bereit gewesen wäre, eine zur Errichtung des V/irtschaftshofes ausreichende Eläche frei zugeb en«. h Interesse dar auf der Siedl atte die Klägerin als Siedlungsunternehinen ein an, die Beklagten zu 2 und 3 möglichst "bald erstelle als Siedler zu sehenc Die oben er- wähnte Dreijahresfrist zeigt aber, daß der Vertrag den Beklagten zu 2 und 3 in dieser-Hinsicht eine gewisse ; Bewegungsfreiheit geben wollte» Es läßt sich aus jenem Interesse der Klägerin demnach nicht derart zwingend eine vertragliche ,Verpflichtung der. Beklagten zu 2 und 3 ableiten, ohne Rücksicht auf eine zeitlich möglichst beieinander liegende Beendigung der Pachtverhältnisse zu dem frühest möglichen Termin das Pachtverhältnis Bückmanns zu kündigen, daß die gegenteilige Auslegung des Berur fungsgerichts,.wie die Revision meint, gegen die §§ 133? 157 BGB und § 286 ZPO verstieße0 Daran ändert auch der Umstand nichts, daß pachtschutzverfahren mit dem Ziel einer Verlängerung verhältnismä.ßig: häufig sind und daß ; das Pehlen des Vfirtschaftsgebaudes häufig ein zugunsten der Verlängerung ins Gewicht fallender Umstand ist, wenn auch der Siedlimgsvertrag im Pachtschutzverfahren nicht wird ganz auf)er Betracht bleiben können» II 1o Die Revision rügt weiter, das Wiederkaufsrecht sei vom Berufungsgericht aus folgendem Grund zu Unrecht vemeints Vertragszweck sei die möglichst baldige Übernahme;: der: Bewirtschaftung durch die Beklagten zu 2 und 3 diese möglichst baldige Bewirtschaftung durch die Beklagte zu 1, nicht zu erreichen gewe- geweseiio Da ihre Tochter sen sei, könne dem Berufungsgericht nicht darin ge- folgt werden Beklagte zu , daß die Übertragung des Eigentums auf die 1 unschädlich sei, solange die Bändereien auch von den Beklagten zu 2 und 3 nicht hewirtschaftet ■werden könnten und müßten« Abgesehen davon werde!das/Vie-derkaufsrecht zwar nicht ausgelöst, wenn der Siedler an einen Abkörunling veräußere, wohl aber wenn dieser Abkömmling (wegen seiner Jugend) nicht in der Lage sei, das Grundstück zu bewirtschaften« Dann liege der Fall des § 8 b des Kaufvertrages vor« Auch diese Erwägungen greifen nicht durch« Solange die Beklagten zu 2 und 3 auf Grund der Bestimmung, daß bei Unmöglichkeit der Errichtung des Wirt-schaftshofes wegen der bestehenden.Pachtverhältnisso.sich die Baufrist um drei Jahre verlängere, selbst nicht ver-pflichtet waren, dieSiedlerstello zu bewirtschaften, — begründete die mangelnde, Fähigkeit der Beklagten zu 1 zu solcher-Bewirtschaftung das Wiederkaufsrecht schon deswegen nicht, weil noch die Möglichkeit bestand, daß noch innerhalb der Frist,, die jedenfalls bis 31» März 1958 lief, also weit über den hier maßgebenden Zeitpunkt der BerufungsVerhandlung vom 3« Oktober 1956, die Siedlerstelle auf die Beklagten zu 2 und 3 zurückübertragen wurde« Es kann daher die auch vom Berufungsgericht nicht entschiedene Frage offen bleiben, ob eine, Nichtbewirtschaftung, die lediglich auf dem jugendlichen Alter des Eigentümers beruht und in Zukunft voraussichtlich wegfallen wird, nach dem Sinn des Vertrages und des Gesetzes (§ 20 Reichssiedlungsgesetz, siehe Anm« 4- hierzu im Erläutcrungs werk von Haack) dauernd* ist und das Wiederkaufsrecht überhaupt auslösto ' 2« 'Entgegen der Meinung der Revision lassen auch die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage das Kla gebegehren? insbesondere das Verlangen auf Rückübereignung der Grundstücke? nicht als b.egiüindet erscheinen* Das Berufung s g e r i c ht b ez e i chn e t in Übereinstimmun g rnit der Recht-sprechung des Bundesgerichtshofs (ILI BGB § 242 Bb Nr» 18) ■:als Gcschnftsgrundlage zutreffend die Vorstellungen über ■das künftige Eintreten gewisser grundlegender Umstände? die zwar nicht.zu dem Vertragsinhalt geworden? andererseits aber nicht bloßer Beweggrund geblieben sind? sondern entweder von beiden Vertragspartnern: oder doch von einem unter Erkennen und Nichtbeanstanden durch den andern zur Grundlage des Geschäfts gemacht worden sind* Bas Berufungsgericht spricht der Vorstellung der Klägerin? die Beklag-= ten zu 2 und 3 würden in absehbarer Zeit das Siedlungsgrund stück selbst bewirtschaften? schon deshalb den Charakter der Geschäftsgrundlage ab? weil durch den § 8 des Vertrages der,das Viedcrkaufsrecht enthält? diese Vorstellung zu dem Vcrtragsinhalt (geworden und der Pall? daß sie sich nicht verwirkliche? vertraglich ausdrücklich geregelt worden sei* Diese Ausführungen des Berufungsgerichts lassen keinen Rcchtsirrtum erkennen,^ Eine Vertragsauflösung aus § 242 BGB ist auch nicht deswegen? wie die:Revision meint? geboten?, weil nach der zutreffenden Rechts auf fas sung des Berufungsgerichts die vertraglichen:Voraussetzungen• für die Ausübung .des:Wiederkaufsrechts jedenfalls ’derzeitig nicht gegeben sind*:; War die Möglichkeit? daß die Beklagten zu 2 und 3 tatsächlich nicht Siedler würden?, im Vertrage in Betracht gesogen?::: so rechtfertigt eine vom Standpunkt der. Klägerin . unvollkommene Regelung des Wiederkaufsrechts kein Rückfor-derungsrecht aus § 242 BGB» Es wäre ihre Sache gewesen?, auf eine entsprechende Formulierung des Vertrages hinzuwirken* Überdies ist auch bei Wegfall der Geschäftsgrundlage immer noch zu prüfen? ob und welche Veränderungen in den Rechten und Pflichten der Parteien durch Treu und Glauben gebo- 16 - ten sind«, Hier hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die Beklagten zu 2 und 3 von Anfang an tatsächlich die Absicht hatten, Siedler zu werden, daß aber der Beklagte zu 2 bis zu der Verwirklichung dieser Absicht gezwungen war, in einem andern Beruf den Lebensunterhalt für sich und seine Familie zu verdienen* Das Berufungsgericht er-wagt weiter, daß ohne Verschulden der Beklagten die Verwirklichung der Siedlungsabsicht infolge der Verpachtung und der im Zusammenhang damit eingetretenen Hindernisse solange nicht möglich gewesen sei, daß mit Rücksicht auf das vorgerückte Alter des Beklagten zu 2 und die inzwischen erworbenen Ve die nächste G vom Berufungs die Landwirts rsorgungsrechte die Übergabe des Hofes an eneration nahegelegen habe»; Wenn bei dieser gericht festgestellten Sachlage die für chaft bestimmte und einer entsprechenden Ausbildung zugeführte Beklagte zu 1 als Tochter der Beklagten zu s 2 und p den ursprünglich für diese bestimmten Hof erhalt,, so ist auch unter Berücksichtigung des Siedlungsgedankens dies Ergebnis nicht so, daß Treu und Glauben eine Auflösung desiVertrages und die Rückübertragung des Eigentums an: die Klägerin fordern würden, zu demal da,die Fortdauer :des dinglichen Wiederkaufsrechts.den Charakter des Hofes als Siedlerstelle weiter schützt*. Ob das - gesetzlich nicht vorgesehene - "Rückkaufsrecht" der Klägerin im Grundbuch in eine..Vormerkung zur Sicherung des Rück-Übereignungsanspruchs der Klägerin umgedeutet werden kann, erscheint allerdings zweifelhaft* Die Unwirksamkeit der Eintragung und der mangelnde dingliche Schutz ginge jedoch jedenfalls nicht zu Lasten der Beklagten* 3* Die Rf Tatsachenfests vision greift allerdings die eben erwähnte . tellung des Berufungsgerichts an* Sie meint, das Berufungsgericht habe § 286 ZPO dadurch verletzt? daß es der Klägerin gegenüber die Beweislast für eine arglistige Täuschung der Klägerin durch die Beklagten zu. 2 und 3 überspannt habe., Bas ist jedoch nicht richtig» Bas Berufungsgericht führt zwar zunächst (So 19 des Beru-fungsurteilsj aus? : die Klägerin habe nicht nachweisen können? daß sie arglistig getäuscht worden sei0 In der Folge stellt das Berufungsgericht aber unter Angabe der Grande im einzelnen fest? daß die Beklagten zu 2 und 3 eine arglistige Täuschung nicht verübt hätten0 Damit ist eine etwaige Verkennung der Beweislast und der Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins? wie sie die Revision beim Berufungsgericht glaubt fest-steilen zu können? uiischädliclu Soweit die Revision geltend macht? die Überzeugung des Berufungsgerichts sei .durch eine rechtsirrige Beurteilung>der Vertragspflichten der Beklagten zu 2 und 3 beeinflußt? insbesondere durch ...:; die Arnahipe? . diese seien nicht verpflichtet gewesen? zu dem erstmöglichen Termin zu kündigen und auch ohne Beendigung des Pachtvertrages auf zur Verfügung gestelltem Gelände zu bauen? erledigt sich dieser Einwand dadurch? daß eine:; solche rechtsirrige Beurteilung durch das Berufungsgericht? wie oben dargelegt? nicht gegeben ist«, 4o Da das Berufungsgericht die Voraussotzungen für das vertragliche? zunächst gegen die Beklagten zu 2 und 3 gerichtete ;v^Rückr?vu2id^:Wiederkaufsreeilt zutreffend für nicht gegeben ,erachtet hat? kam es? darin ist. dem Berufungsge-rieht zuzustimmen? nicht mehr darauf an? ob die beiden gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Hilfsanträge.richtig gestellt waren? ob insbesondere die Beklagtezu 1? wie? das Berufungsgericht meint? für den Fall des Eintritts des Wiederkai.f s- und Rückkaufsrechts nur verpflichtet wäre, der Wie derointragung der Klägerin im Grundbuch au-zustimmen, während die Auflassung noch von den.Beklagten zu 2 und 3 vc>rzunehmen wäre. Zu der von der Revision vertretenen Auffassung, daß der Gesichtspunkt einer Schenkungsanfechtung , die übrigens schon andern Pehlen eines : v o11s tre ckbaren Ti te1s ■ und;einer Geldforderung gegen die Beklagte zu 1 scheitern müßte (§ 2 AnfG), für die Antragsteilung zu einem anderen Ergebnis^führe, braucht daher SUl ■ • . ... . ■ ebenfal1s nioht Stc1lung g enommon/werden. Das;Berufungs-gerieht hat vielmehr richtig gehandelt, wenn cs bewußt von einer Anregung nach § 139 ZPO, die Hilfsanträge umzu-steilen, abgesehen hat0 5o Die Ausführungen, die die Revision noch zu dem Schadensersatzanspruch gegen Bie Beklagten zu 2 und 3 und die hieraus gegen die Beklagte zu 1 gezogenen Folgerungen macht, beruhen auf der oben abgelehnten Auffassung, daß die Beklagter. zu 2 und 3 sur Kündigung der Pachtverhält-nisse zu dem frühestmöglichen Termin,und zur Erbauung dos Hofes auch während der Pachtzeit verpflichtet gewesen -iußordern auf der Annahme einer . arglistigen Tau- j die Beklagten; zu 2 und 3« Die Ausführungen entbehren nach dem oben Gesagten der recht-liehen Grundlage und brauchen nicht weiter erörtert zu werden, insbesondere kann auch dahingestellt bleiben,, ob in jenen Unterlassungen eine positive Vertragsverletzung liegen könnte, wie die Revision meint, oder nicht Verzugsgrundsätze anzuwenden wären0 seien, schung durch der Revision — 1 9 ~ TTT IIIo Nach alledem war die Revision als unbegründet mit der Kosten!ölge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisciio ■ : ■■ ■ 06