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BGH · V ZR 288/03

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 288/03

Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth beschlossen: Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 30. Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird von dem mit der Klage geltend gemachten Anspruch auf Zustimmung zur Wandlung des Kaufvertrags vom 1.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 288/03
vom 10. Juli 2008 in dem Rechtsstreit
 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth
 beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 30. November 2007 wird zurückgewiesen.
Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird von dem mit der Klage geltend gemachten Anspruch auf Zustimmung zur Wandlung des Kaufvertrags vom 1. Juni 1994 und dem diesem entsprechenden Gegenstandswert des Anspruchs auf Rückzahlung des im Wege der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts beigetriebenen bzw. zur Abwendung der weiteren Vollstreckung gezahlten Betrags bestimmt. Dass die Beklagte mit der Widerklage nicht mehr die Bezahlung des Kaufpreises, sondern nur noch die Feststellung des Anspruchs hierauf zur Tabelle im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin erstrebt, ändert hieran nichts.
Krüger
 Klein
Lemke
 Schmidt-Räntsch
 Roth
Vorinstanzen:
LG Tübingen, Entscheidung vom 13.05.1996 - 1 KfH O 46/95 -OLG Stuttgart, Entscheidung vom 19.12.2000 - 12 U 124/96 -