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BGH · V ZR 287/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 287/81

BGB § 812; ZPO § 322 Zur Rückforderung von Leistungen, die auf Grund eines rechtskräftigen Urteils erbracht worden sind, wenn sich der dem Urteil zugrundeliegende Sachverhalt nachträglich geändert hat. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. November 1974 an die Beklagten als Gesamtgläubiger bis zu dem Tode des Längstleben den eine - als Leibrente bezeichnete - monatliche Rente von 3 000 DM entrichten sollte, zahlbar jeweils nachträglich zu dem Monatsende. Sollte sich die Ertragslage des Betriebes durch Unverschulden des Käufers wesentlich verschlechtern, so werden Käufer und Verkäufer in Verhandlungen über eine angemessene Herabsetzung der monatlichen Rente eintreten, wobei Sollte es zwischen den Vertragsschließenden zu unterschiedlichen Auffassungen über die Ertragslage des Betriebes kommen, so ist vom Institut für gärtnerische Betriebslehre an der Universität HaiflBHfe bzw. nur noch eine monatliche Rente von 3 000 DM mit der Begründung, daß sich die Ertragslage des Betriebes erheblic verschlechtert habe, die Beklagten jedoch ihre Mitwirkung an Verhandlungen und an der Einholung eines Gutachtens ve weigert hätten. Juli 1980 zugestellten vorliegenden Klage verlangt die Klägerin Verurteilung der Beklagten, als Gesamtschuldner insgesamt 94 999,60 DM nebst Zinsen zurückzuzahlen (wegen zuviel entrichteter Rente für die Zeit von November "1976 bis Juni 1980 einschließlich) und in eine Herabsetzung der Rente von Juli 1980 an auf monatlich 3 301,16 DM einzuwilligen. Dabei komme es für die Bindungswirkung nicht auf den Zeitpunkt des Eintritts der Begehren der Klägerin schon deshalb nicht entgegen, weil der Beklagte zu 1 im Vorprozeß nicht Kläger gewesen sei und die damalige Verurteilung auch nur auf Zahlung an di< - jetzige - Beklagte zu 2 laute. Aber auch im Verhältnis zu der Beklagten zu 2 steh die Rechtskraft des Urteils vom 15. In diesen beiden Fällen habe zwar Jeweils die Rechtskraftwirkung eines klagabweisenden Urteils, durch das der geltend gemachte materielle Anspruch verneint worden sei, zur Erörterung gestanden, während im vorliegenden Fall das Schlußurteil vom 15. November 1978 ergebe sich eindeutig, daß die Verurteilung der Klägerin zur Zahlung der ungekürzten Rente an die Beklagte zu 2 nur deshalb erfolgt sei, weil nach dem Kaufvertrag eine Herabsetzung der Rente Verhandlungen zwischen den Parteien Vorbehalten sei, die Verhandlungsmöglichkeiten aber noch nicht ausgeschöpft gewesen seien, insbesondere das für den gegebenen Fall unterschiedlicher Meinungen vereinbarte Schiedsgutachten noch nicht eingeholt gewesen sei. Dies hänge von verschiedenen anderen Faktoren (u.a. der Überzeugungskraft des Schieds-gutachtens) ab, über die das Landgericht noch nicht entschieden habe. November 1978 über die Zahlungsverpflichtung der jetzigen Klägerin und damaligen Beklagten im Verhältnis zu dem - jetzigen - Beklagten zu 1 schon deshalb keine Rechts-kraftwirkung zu, weil dieser insoweit nicht Partei des Vorprozesses, sondern nur im Rahmen der. Insbesondere ergibt sich dies nicht etwa aus dem Umstand, daß die Beklagten Gesamt gläubiger der Rentenverpflichtung der Klägerin sind. Sie macht lediglich geltend, die Klägerin habe die Zahlungen, die sie jetzt zurückfordere, auf Grund des von der Beklagten zu 2 im Vorprozeß erstrittenen Urteils - und daher nicht ohne Rechtsgrund - an diese geleistet; es könne aber nicht Rechtens sein, daß in einem solchen Fall ein Schuldner die Möglichkeit haben solle, die Leistungen von einem anderen Gesamtgläubiger unter dem Gesichtspunkt ungerechtfertigter Bereicherung zurückzufordern; dem stünden schon die Vorschriften der §§ 430 und 429 Abs.3 i.V. m. November 1978 steht aber auch im Verhältnis zu der Beklagten zu 2 der begehrten Entscheidung darüber, ob die Klägerin die von ihr für die Zeit vom 1. a) Ein solches Verbot ergibt sich nicht etwa schon aus der Vorschrift des § 323 Abs.3 ZPO, wonach eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen auf Abänderungsklage nur für die Zeit nach Erhebung der Klage abgeändert werden darf.Betroffen hiervon könnten von vornehereln nur die auf die Zeit vom 1. Es handelte sich also auch insoweit tun keine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen und deshalb schon aus diesem Grunde um keinen Fall des § 323 ZPO. aa) Insoweit trifft aber die von der Revision vertretene Ansicht» da6 das auf Grund eines rechtskräftigen Urteils Geleistete niemals durch Bereicherungsklage nach § 812 BGB zurückgefordert werden könne» weil das Urteil der Rechtsgrund der Leistung sei und federn Angriff auf seinen Inhalt die Einrede der Rechtskraft entgegenstehe» ln dieser Allgemeinheit nicht zu. Die Rechtskraft eines Urteils hindert, wie allgemein anerkannt ist, eine neue abweichende Entscheidung dann nicht, wenn dies durch eine nachträgliche Änderung des Sachverhalts veranlaßt wird (BGHZ 37, 375, 377; Stein/ Jonas/Schumann/Leipold aaO § 322 An. X. Eine Folge dieser zeitlichen Grenze der Rechtskraft ist es, daß § 767 ZPO Einwendungen gegen den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst zuläßt, sofern die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluß der letzten mündlichen Verhandlung entstanden sind. Die Prüfung ist von Amts wegen vorzunehmen, da die Rechtskraft ein unabdingbares, in jeder Verfahrenslage zu beach tendes Prozeßhindernis für eine erneute gerichtliche Nach Prüfung des schon entschiedenen Anspruchs schafft (BGHZ 8 246, 247 unten; Senatsurteil vom 9. Als das Urteil tragende Tatsachenfeststellungen in dem hier interessiere den Zusammenhang sind aber jedenfalls keine weiteren als die folgenden Gesichtspunkte zusammengenommen anzusehen (möglicherweise, so die Revision, auch schon der erste dieser Gesichtspunkte allein, den wiederum das Berufungsgericht nicht berücksichtigt hat), nämlich zu dem einen, da£ Voraussetzung für eine Minderung der von der jetzigen Klägerin zu zahlenden Leibrente entweder eine vertragliche Vereinbarung der Parteien oder - auf eine entspreci de Klage - eine die Zustimmung der jetzigen Beklagten ersetzende gerichtliche Entscheidung sei, was beides fehle, des weiteren, daß das nach dem Vertrag für den Fall untei schiedlicher Auffassungen der Parteien vorgesehene Schlec gutachten noch nicht eingeholt gewesen sei, und schließl' daß aus eben diesem Grunde die Verhandlungsmöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft gewesen seien. Nicht nur, daß in der Folgezeit das Schiedsgutachten eingeholt worden ist und die Verhandlungsmöglichkeiten auch nach Vorliegen des Gutachtens offensichtlich ausgeschöpft sind, es ist vielmehr nun auch die mangels Einigung zwischen den Parteien für erforderlich bezeichnete gerichtliche Entscheidung über eine Minderung der Leibrente erbeten worden. Zu Unrecht meint die Revision, an diesem letztgenannten Punkt fehle es deshalb, weil die Klägerin auch jetzt, wie durch ihre Anträge ausgewiesen werde, nicht etwa eine Verurteilung der Beklagten auf Zustimmung zur Herabsetzling der Rente ab 1. Es ist auch nicht zu beanstanden, daß die Klägerin nicht etwa zunächst auf Herabsetzung der Rente und erst dann auf der Grundlage eines einem solchen Antrag stattgebenden Urteils auf Rückzahlung der überschießenden Leistungen geklagt hat. es als zulässig angesehen - und ist es auch weitgehend üblich -, daß sogleich auf die Leistung geklagt wird, die nach der vom Gericht vorzunehmenden Bestimmung geschuldet wird (BGHZ 41, 271, 280). 3. Alles weitere ist eine Frage der Begründetheit der Klage; insbesondere gilt dies auch für die Frage, mit Wirkung von welchem Zeitpunkt an gegebenenfalls eine Herabsetzung verlangt werden könnte (bereits ab objektivem Vorliegen der Ermäßigungsvoraussetzungen, ab Geltendmachung, ab Vorliegen eines entsprechenden Gutachtens oder erst von der Ersetzung der Einigung durch Urteil an?); sie wäre, falls es darauf ankommen sollte, in erster Linie mittels Vertragsauslegung zu beantworten (vgl. Einschlägig ist hier vielmehr, wie auch die Revision nicht verkennt, die Vorschrift des § 538 Abs. 1 Nr. 2 ZPO - sei es in unmittelbarer oder in entsprechender Anwendung -, wonach Zurückverweisung zu erfolgen hat, wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist. Dies aber ist der Fall, wenn eine Klage wegen der entgegenstehenden Rechtskraft des in einem Vor-prozeß ergangenen Urteils abgewiesen wird (BGHZ 35, 338, 341 a.E.; Baumbach/Albers aaO § 537 An. 1 D a.E.). Im Ergebnis ändert sich hieran auch nichts, wenn die Ausführungen in dem erstinstanzlichen Urteil dahin zu verstehen sind, daß die - nach Ansicht des Landgerichts - entgegenstehende Rechtskraft des Urteils vom 15. Es entspricht dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift, eine Entscheidung der sachlichen Streitpunkte durch das erstinstanzliche Gericht immer dann nachholen zu lassen, wenn dieses sich aus prozessualen Gründen zu Unrecht an einer solchen Sachentscheidung gehindert geglaubt hat. Mit der Rüge aus § 540 ZPO kann die Revision aber bereits deshalb nicht gehört werden, weil nach der unangefochtenen Feststellung des Berufungsgerichts (Bl. 11 letzte] Absatz des Berufungsurteils) die Beklagten selbst eine Zurückverweisung an das Landgericht beantragt haben (§ 295 ZP( Des weiteren ergeben die von der Revision selbst angeführte! Stellen des Berufungsurteils, daß das Berufungsgericht Jede: falls geprüft hat, ob ein Absehen von der Zurückverweisung sachdienlich wäre; von einer fehlenden Begründung im Sinn des § 551 Nr. 7 ZPO aber könnte auch dann nicht gesprochen werden, wenn die gegebene Begründung fehlerhaft wäre (Baumbach/ Albers aaO § 551 An. 8 Abs.2). Nach alledem ist die Revision mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen, Dr. Eckstein Hagen Linden Vogt Räfle

Zitierte Normen: § 322 ZPO § 2 BGB § 323 ZPO § 812 BGB § 767 ZPO § 839 BGB § 537 ZPO
RechtskraftUrteilRenteZPOFallKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BGB § 812; ZPO § 322
Zur Rückforderung von Leistungen, die auf Grund eines rechtskräftigen Urteils erbracht worden sind, wenn sich der dem Urteil zugrundeliegende Sachverhalt nachträglich geändert hat.
ZPO § 538 Abs. 1 Nr. 2
Zur Anwendung dieser Vorschrift, wenn eine Klage wegen entgegenstehender Rechtskraft des in einem Vorprozeß ergangenen Urteils abgewiesen wird.
BGH, Urt. v. 11. März 1983 - V ZR 287/81 - OLG Frankfurt a.M.
LG Gießen
BUNDESGERICHTSHOF
yr
IM NAMEN DES VOLKES
V ZR 287/81
URTEIL
Verkündet am
11. März 1983 Frieder!ch, Justizangestellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
1.	Paul Bl
2.	Magdalena
 Straße
Beklagten und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr.
Dr. wmmm -
und
 Petra
gegen
 Straße
9
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr,
 yr
 
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. März 1983 durch die Richter Dr. Eckstein, Prof. Dr. Hagen, Linden, Dr. Vogt und Dr. Räfle
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. Oktober 1981 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Die Beklagten verkauften durch notariellen Vertrag vom V* Winm 1974 ihren Rosenzuchtbetrieb auf Rentenbasis an die Klägerin. Hierzu ist in § 5 des Vertrages vereinbart, daß die Klägerin ab 1. November 1974 an die Beklagten als Gesamtgläubiger bis zu dem Tode des Längstleben den eine - als Leibrente bezeichnete - monatliche Rente von 3 000 DM entrichten sollte, zahlbar jeweils nachträglich zu dem Monatsende. Dieser Betrag sollte jeweils der Entwicklung eines bestimmten Beamtengehalts angepaßt werden. Die Absätze 3 und 4 des § 5 enthalten weiter folgende Regelungen:
M3. Sollte sich die Ertragslage des Betriebes durch Unverschulden des Käufers wesentlich verschlechtern, so werden Käufer und Verkäufer in Verhandlungen über eine angemessene Herabsetzung der monatlichen Rente eintreten, wobei
 
sowohl das Ausmaß des Ertragsrtickganges - dessen Umfang und das Unverschulden des Käufers sind von diesem zu beweisen - als auch die Sicherung eines standesgemäßen Lebensunterhaltes der Verkäufer zu berücksichtigen sind. Sollte es zwischen den Vertragsschließenden zu unterschiedlichen Auffassungen über die Ertragslage des Betriebes kommen, so ist vom Institut für gärtnerische Betriebslehre an der Universität HaiflBHfe bzw. dessen Rechtsnachfolger ein Gutachten einzuholen; die Feststellungen des Gutachtens werden von den Beteiligten anerkannt.
4. Unterste Grenze der Herabsetzung soll auf jeden Fall 6/10 (Sechs Zehntel) des Ausgangs- bzw. gemäß § 3 Abs. 2 erhöhten Betrages sein, das gilt auch für den Fall der Betriebsstillegung.
Eine Herabsetzung der Rente - gleich aus welchen Gründen - ist vor dem 1.11.1976 nicht möglich. Das gilt auch hinsichtlich einer Rentenerhöhung.
Weiter wird ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht gegenüber der Rentenverpflichtung ausgeschlossen.9
Für die Zeit ab 1. November 1976 zahlte die Kläger! nur noch eine monatliche Rente von 3 000 DM mit der Begründung, daß sich die Ertragslage des Betriebes erheblic verschlechtert habe, die Beklagten jedoch ihre Mitwirkung an Verhandlungen und an der Einholung eines Gutachtens ve weigert hätten. Darauf erhob die - jetzige - Beklagte zu Klage auf Zahlung der vollen Rente (Ausgangsrente erhöht um den sich aus der Erhöhung der Beamtengehälter ergebene Anpassungsbetrag). Auf Widerklage der - jetzigen - Klägex die sie auch gegen den - jetzigen - Beklagten zu 1 rieht« und mit der sie Herausgabe der Bilanz für 1974 verlangte, erging hierüber Teilanerkenntnisurteil. Im übrigen gab di Landgericht - bis auf geringfügige Korrekturen zur Bered
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nung der Klagforderung - durch Schlußurteil vom 15. November 1978 auch der Klage statt. Ihre Berufung gegen dieses Urteil nahm die - jetzige - Klägerin zurück.
Im September 1979 erstattete Dipl.-Ing.agr. H.M. Hu^ vom Institut für Gartenbauökonomie der Universität Hav^BB auf Veranlassung der Klägerin ein schriftliches Gutachten zur Ertragsentwicklung des Betriebes; dieses Gutachten gelangt zu dem Ergebnis, daß eine Ertragsverschlechterung eingetreten sei, ohne daß im Verhalten der Klägerin ein Verschulden zu finden sei. Auch danach weigerten sich die Beklagten, in eine Herabsetzung der Rente einzuwilligen.
Mit der am 25. Juli 1980 zugestellten vorliegenden Klage verlangt die Klägerin Verurteilung der Beklagten, als Gesamtschuldner insgesamt 94 999,60 DM nebst Zinsen zurückzuzahlen (wegen zuviel entrichteter Rente für die Zeit von November "1976 bis Juni 1980 einschließlich) und in eine Herabsetzung der Rente von Juli 1980 an auf monatlich 3 301,16 DM einzuwilligen. Sie ist der Ansicht, auf Grund des Gutachtens sei vom 1. November 1976 an eine Herabsetzung der Rente auf den Mindestbetrag gerechtfertigt.
Das Landgericht hat durch Teilurteil den Zahlungsantrag in Höhe von 50 984,18 DM nebst Zinsen hieraus ab-
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gewiesen. Bei diesem Betrag handelt es sich um das die Zeit bis 1. November 1978 betreffende Rückzahlungsverlangen der Klägerin. Nach Ansicht des Landgerichts steht insoweit die Rechtskraft des in dem Vorprozeß am 15. November 1978 ergangenen Schlußurteils entgegen. Dabei komme es für die Bindungswirkung nicht auf den Zeitpunkt des Eintritts der
 
Rechtskraft (nach Zurücknahme der Berufung), sondern auf denjenigen der letzten mündlichen Verhandlung am 1. November 1978 an.
Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Mit der Revision erstreben die Beklagten die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Klägerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Hinsichtlich des Beklagten zu 1 stehe die Rechtskraft des Urteils vom 15. November 1978 dem gegenwärtige! Begehren der Klägerin schon deshalb nicht entgegen, weil der Beklagte zu 1 im Vorprozeß nicht Kläger gewesen sei und die damalige Verurteilung auch nur auf Zahlung an di< - jetzige - Beklagte zu 2 laute. Ein für oder gegen einei Gesamtgläubiger ergangenes Urteil wirke nicht auch für o< gegen den anderen Gesamtgläubiger.
Aber auch im Verhältnis zu der Beklagten zu 2 steh die Rechtskraft des Urteils vom 15. November 1978 einer erneuten Entscheidung über den Rentenanspruch für die
 
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 Zeit von 1. November 1976 bis 1. November 1978 nicht entgegen. Dies folge aus einer Anwendung der in den BGH-Ur-teilen vom 22. Februar 1962, II ZR 119/61, LM ZPO § 322 Nr. 39 = NJW 1962, 915, und vom 12. Juli 1962, III ZR 87/61, NJW 1962, 1862 = BGHZ 37, 375, zu dem Ausdruck gekommenen Grundsätze. In diesen beiden Fällen habe zwar Jeweils die Rechtskraftwirkung eines klagabweisenden Urteils, durch das der geltend gemachte materielle Anspruch verneint worden sei, zur Erörterung gestanden, während im vorliegenden Fall das Schlußurteil vom 15. November 1978 den materiellen Anspruch zuerkannt habe. Dies könne Jedoch keinen Unterschied bedeuten, zu demal diese unterschiedliche Situation oft von dem Zufall der Parteistellung abhänge.
Aus den Entscheidungsgründen des Urteils vom 15. November 1978 ergebe sich eindeutig, daß die Verurteilung der Klägerin zur Zahlung der ungekürzten Rente an die Beklagte zu 2 nur deshalb erfolgt sei, weil nach dem Kaufvertrag eine Herabsetzung der Rente Verhandlungen zwischen den Parteien Vorbehalten sei, die Verhandlungsmöglichkeiten aber noch nicht ausgeschöpft gewesen seien, insbesondere das für den gegebenen Fall unterschiedlicher Meinungen vereinbarte Schiedsgutachten noch nicht eingeholt gewesen sei. Es habe also eine "Klagevoraussetzung” im Sinn der angeführten Rechtsprechung gefehlt. Nachdem nunmehr das Schiedsgutachten eingeholt worden sei und die Verhandlungsmöglichkeiten offensichtlich ausgeschöpft seien, sei erneut über das Herabsetzungsbegehren der Klägerin zu entscheiden.
 
Damit sei noch nichts darüber gesagt, ob dieses Verlangen - und gegebenenfalls von welchem Zeitpunkt an -auch gerechtfertigt sei. Dies hänge von verschiedenen anderen Faktoren (u.a. der Überzeugungskraft des Schieds-gutachtens) ab, über die das Landgericht noch nicht entschieden habe. Um insoweit den Parteien keine Tatsacheninstanz zu nehmen, sei die Sache "entsprechend § 538 Abs. Nr. 3 ZPO" an das Landgericht zurückzuverweisen.
II.
Die Revision bleibt ohne Erfolg.
1 • Vie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kommt dem Ausspruch in dem SchluBurteil vom 15. November 1978 über die Zahlungsverpflichtung der jetzigen Klägerin und damaligen Beklagten im Verhältnis zu dem - jetzigen - Beklagten zu 1 schon deshalb keine Rechts-kraftwirkung zu, weil dieser insoweit nicht Partei des Vorprozesses, sondern nur im Rahmen der. die Bilanzherausgabe betreffenden Widerklage daran beteiligt war. Die Rechtskraft wirkt grundsätzlich nur zwischen den Parteien (§§ 322, 325 ZPO; s. auch BGHZ 52, 150). Einer der Ausnahmefälle, in denen das Gesetz die Rechtskraft auf Dritt< erstreckt, liegt hier nicht vor. Insbesondere ergibt sich dies nicht etwa aus dem Umstand, daß die Beklagten Gesamt gläubiger der Rentenverpflichtung der Klägerin sind. Denn nach § 429 Abs. 3 l.V.m. § 425 Abs. 1 und 2 BGB wirkt ein von einem Gesamtgläubiger erstrittenes Urteil grundsätzlich nicht auch zugunsten eines anderen Gesamtgläubigers
 
(BGHZ 3, 385, 389). Anhaltspunkte dafür, daß hier sich aus dem Schuldverhältnis etwas anderes ergäbe, sind nicht ersichtlich.
Insoweit erhebt auch die Revision keine Bedenken.
Sie macht lediglich geltend, die Klägerin habe die Zahlungen, die sie jetzt zurückfordere, auf Grund des von der Beklagten zu 2 im Vorprozeß erstrittenen Urteils - und daher nicht ohne Rechtsgrund - an diese geleistet; es könne aber nicht Rechtens sein, daß in einem solchen Fall ein Schuldner die Möglichkeit haben solle, die Leistungen von einem anderen Gesamtgläubiger unter dem Gesichtspunkt ungerechtfertigter Bereicherung zurückzufordern; dem stünden schon die Vorschriften der §§ 430 und 429 Abs. 3 i.V.m. § 422 Abs. 1 BGB entgegen. Insoweit handelt es sich aber nicht um eine Frage der Rechtskraftwirkung, sondern darum, ob der eingeklagte Bereicherungsanspruch begründet ist.
2. Das Urteil vom 15. November 1978 steht aber auch im Verhältnis zu der Beklagten zu 2 der begehrten Entscheidung darüber, ob die Klägerin die von ihr für die Zeit vom 1. November 1976 bis zu dem 1. November 1978 auf Grund dieses Urteils entrichteten Rentenbeträge teilweise zurückfordern kann, nicht entgegen.
a) Ein solches Verbot ergibt sich nicht etwa schon aus der Vorschrift des § 323 Abs. 3 ZPO, wonach eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen auf Abänderungsklage nur für die Zeit nach Erhebung der Klage abgeändert werden darf.
 
Betroffen hiervon könnten von vornehereln nur die auf die Zeit vom 1. August 1978 bis 31. Oktober 1978 entfallenden Zahlungen sein» da das Urteil vom 15. November 1978 nur für die Zeit ab 1. August 1978 eine Verurteilung zur Zahlung der laufenden monatlichen Rente ausgesprochen hat» während es sich hinsichtlich des bis zu dem 1. August 1978 aufgelaufenen Rückstandes um ein Leistungsurteil üblicher Art handelt.
Aber auch die auf die Zeit vom 1. August 1978 bis 31. Oktober 1978 entfallenden Rentenbeträge waren im Zeitpunkt der damaligen letzten mündlichen Verhandlung - dem 1. November 1978 - bereits zur Zahlung fällig gewesen.
Es handelte sich also auch insoweit tun keine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen und deshalb schon aus diesem Grunde um keinen Fall des § 323 ZPO.
b) Es verbleibt somit bei den allgemeinen Grundsätzen über Umfang und Tragweite der Rechtskraft von Leistungsurteilen.
aa) Insoweit trifft aber die von der Revision vertretene Ansicht» da6 das auf Grund eines rechtskräftigen Urteils Geleistete niemals durch Bereicherungsklage nach § 812 BGB zurückgefordert werden könne» weil das Urteil der Rechtsgrund der Leistung sei und federn Angriff auf seinen Inhalt die Einrede der Rechtskraft entgegenstehe» ln dieser Allgemeinheit nicht zu.
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Die Rechtskraft eines Urteils hindert, wie allgemein anerkannt ist, eine neue abweichende Entscheidung dann nicht, wenn dies durch eine nachträgliche Änderung des Sachverhalts veranlaßt wird (BGHZ 37, 375, 377; Stein/ Jonas/Schumann/Leipold aaO § 322 Anm. X. 3. mit zahlreichen Nachweisen). Dabei kommt es auch nicht etwa darauf an, ob die neu eingetretene Tatsache schon früher hätte herbeigeführt werden können (BGH Urteil vom 22. Februar 1962, II ZR 119/61, LM ZPO § 322 Nr. 39 * NJW 1962, 915; Stein/ Jonas/Schumann/Leipold aaO letzter Absatz). Eine Folge dieser zeitlichen Grenze der Rechtskraft ist es, daß § 767 ZPO Einwendungen gegen den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst zuläßt, sofern die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluß der letzten mündlichen Verhandlung entstanden sind. Desgleichen kann auf solche neuen Tatsachen dann, wenn bereits geleistet worden ist, eine Bereicherungsklage gestützt werden (BGH Urteil vom 17. Februar 1982, IVb ZR 657/80, NJW 1982, 1147;
RG Recht 1913 Nr. 1631; Stein/Jonas/Schumann/Leipold aaO sowie Münzberg in der 20. Aufl. Rdn. 23 vor § 704; Heimann-Trosien in BGB-RGRK 12. Aufl. Rdn. 30 vor § 812). Daß ein Anspruch nur als wnach den derzeitigen Verhältnissen begründet" zugesprochen wird, braucht in dem Urteil nicht besonders zu dem Ausdruck gebracht werden (vgl. für den Fall einer vorangegangenen Klagabweisung - nach § 839 BGB -BGHZ 37, 375, 380; weiter Stein/Jonas/Schumann/Leipold aaO § 322 Anm. X. 4.).
bb) Allerdings kommen in diesem Zusammenhang nur solche neuen Tatsachen in Betracht, die denjenigen Sachverhalt verändert haben, der in dem früheren Urteil als für
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die ausgesprochene Rechtsfolge maßgebend angesehen worden ist; bei dieser Beurteilung ist von den Entscheidungsgründen des rechtskräftigen Urteils auszugehen und zu prüfen, ob die neuentstandene Tatsache die dort bejahten oder verneinten Tatbestandsmerkmale beeinflußt (Senatsurteil vom 22. Mai 1981, V ZR 111/80, NJW 1981, 2306 - WM 1981, 1036 Stein/Jonas/Schumann/Lelpold aaO § 322 Ana. X. 4.). Die Prüfung ist von Amts wegen vorzunehmen, da die Rechtskraft ein unabdingbares, in jeder Verfahrenslage zu beach tendes Prozeßhindernis für eine erneute gerichtliche Nach Prüfung des schon entschiedenen Anspruchs schafft (BGHZ 8 246, 247 unten; Senatsurteil vom 9. Februar 1979, V ZR 10 WM 1979, 766 - in BGHZ 73, 272 insoweit nicht abgedruckt)
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hält der Senat die Entscheidungsgründe des Urteils vom 13. November 1978 insoweit nicht für eindeutig. Als das Urteil tragende Tatsachenfeststellungen in dem hier interessiere den Zusammenhang sind aber jedenfalls keine weiteren als die folgenden Gesichtspunkte zusammengenommen anzusehen (möglicherweise, so die Revision, auch schon der erste dieser Gesichtspunkte allein, den wiederum das Berufungsgericht nicht berücksichtigt hat), nämlich zu dem einen, da£ Voraussetzung für eine Minderung der von der jetzigen Klägerin zu zahlenden Leibrente entweder eine vertragliche Vereinbarung der Parteien oder - auf eine entspreci de Klage - eine die Zustimmung der jetzigen Beklagten ersetzende gerichtliche Entscheidung sei, was beides fehle, des weiteren, daß das nach dem Vertrag für den Fall untei schiedlicher Auffassungen der Parteien vorgesehene Schlec gutachten noch nicht eingeholt gewesen sei, und schließl' daß aus eben diesem Grunde die Verhandlungsmöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft gewesen seien.
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Hinsichtlich aller dieser Punkte aber hat sich der Sachverhalt inzwischen geändert. Nicht nur, daß in der Folgezeit das Schiedsgutachten eingeholt worden ist und die Verhandlungsmöglichkeiten auch nach Vorliegen des Gutachtens offensichtlich ausgeschöpft sind, es ist vielmehr nun auch die mangels Einigung zwischen den Parteien für erforderlich bezeichnete gerichtliche Entscheidung über eine Minderung der Leibrente erbeten worden.
Zu Unrecht meint die Revision, an diesem letztgenannten Punkt fehle es deshalb, weil die Klägerin auch jetzt, wie durch ihre Anträge ausgewiesen werde, nicht etwa eine Verurteilung der Beklagten auf Zustimmung zur Herabsetzling der Rente ab 1. November 1976, sondern erst ab Juli 1980 beantragt habe. Denn ein gerichtlich geltend gemachtes Verlangen der Klägerin auf Zustimmung zur Herabsetzung der Rente ab 1. November 1976 ist jedenfalls in ihrem Klagantrag auf Rückforderung eines Teiles derjenigen Rentenbeträge, die sie für den Zeitraum ab 1. November 1976 entrichtet hat, schlüssig enthalten und wird durch die für diesen Klagantrag gegebene Begründung hinreichend verdeutlicht (vgl. etwa die Ausführungen unter Abschnitt II. 4. auf Bl. 11/12 der Klagschrift vom 9. Juli 1980 sowie in der Berufungsbegründung vom 2. Februar 1981, insbesondere Bl. 5 -Bl. 11/12 und 149 d.A.). Es ist auch nicht zu beanstanden, daß die Klägerin nicht etwa zunächst auf Herabsetzung der Rente und erst dann auf der Grundlage eines einem solchen Antrag stattgebenden Urteils auf Rückzahlung der überschießenden Leistungen geklagt hat. Die Lage ist ähnlich wie in den Fällen der Leistungsbestimmung durch das Gericht im Rahmen der §§ 315 Abs. 3, 319 Abs. 1 BGB; dort aber wird
 
es als zulässig angesehen - und ist es auch weitgehend üblich -, daß sogleich auf die Leistung geklagt wird, die nach der vom Gericht vorzunehmenden Bestimmung geschuldet wird (BGHZ 41, 271, 280). Auch die Wahrung der Rechtskraft des Urteils vom 15. November 1978 gebietet es nicht, hier etwas anderes zu verlangen. Da mit der Entscheidung über die Herabsetzung der Rente der Weg für eine Bereicherungsklage eröffnet wird, wäre es eine unnötige Erschwerung, wollte man eine getrennte, der Bereicherungsklage vorangehende Klage auf Zustimmung zu der Herabsetzung der Rente verlangen.
3. Alles weitere ist eine Frage der Begründetheit der Klage; insbesondere gilt dies auch für die Frage, mit Wirkung von welchem Zeitpunkt an gegebenenfalls eine Herabsetzung verlangt werden könnte (bereits ab objektivem Vorliegen der Ermäßigungsvoraussetzungen, ab Geltendmachung, ab Vorliegen eines entsprechenden Gutachtens oder erst von der Ersetzung der Einigung durch Urteil an?); sie wäre, falls es darauf ankommen sollte, in erster Linie mittels Vertragsauslegung zu beantworten (vgl. dazu Senatsurteil vom 6. Oktober 1978, V ZR 132/76, WM 1979, 163, 165 unter III. 1.).
4. Jedenfalls im Ergebnis ohne Erfolg bleiben auch die Rügen der Revision, mit denen sie sich gegen die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht wendet.
a) Richtig ist zwar, daß das Berufungsgericht einen Rechtsstreit selbst zu entscheiden hat, soweit nicht das Gesetz Ausnahmen vorsieht (§ 537 ZPO), und daß entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts (sofern es sich dabei
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 nicht etwa nur um einen Schreibfehler handelt) nicht ersichtlich ist, weshalb hier eine entsprechende Anwendung des § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gerechtfertigt wäre. Einschlägig ist hier vielmehr, wie auch die Revision nicht verkennt, die Vorschrift des § 538 Abs. 1 Nr. 2 ZPO - sei es in unmittelbarer oder in entsprechender Anwendung -, wonach Zurückverweisung zu erfolgen hat, wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist. Dies aber ist der Fall, wenn eine Klage wegen der entgegenstehenden Rechtskraft des in einem Vor-prozeß ergangenen Urteils abgewiesen wird (BGHZ 35, 338,
 341 a.E.; Baumbach/Albers aaO § 537 Anm. 1 D a.E.). Im Ergebnis ändert sich hieran auch nichts, wenn die Ausführungen in dem erstinstanzlichen Urteil dahin zu verstehen sind, daß die - nach Ansicht des Landgerichts - entgegenstehende Rechtskraft des Urteils vom 15. November 1978 zwar nicht zur Unzulässigkeit, aber zur Unbegründetheit der jetzigen Klage führe. Denn bei solcher Sachlage war jedenfalls eine entsprechende Anwendung des § 538 Abs. 1 Nr. 2 ZPO durch das Berufungsgericht geboten. Es entspricht dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift, eine Entscheidung der sachlichen Streitpunkte durch das erstinstanzliche Gericht immer dann nachholen zu lassen, wenn dieses sich aus prozessualen Gründen zu Unrecht an einer solchen Sachentscheidung gehindert geglaubt hat.
Hiermit erledigt sich auch die Rüge der Revision, weder der Gesichtspunkt, daß den Parteien keine Tatsacheninstanz genommen werden solle, noch das ausdrückliche Begehren der Parteien rechtfertigten eine Zurückverweisung.
 
b) Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht hätte Jedenfalls gemäß § 540 ZPO die Sachdienlichkeit der Zurückverweisung prüfen und verneinen müssen, da die Klage auch materiell unbegründet sei. Die Meinung des Berufungs-gerichts, dies hänge von verschiedenen anderen Faktoren ab, über die in dem noch beim Landgericht anhängigen Teil des Rechtsstreits zu befinden sein werde, sei unhaltbar, Jedenfalls nicht in nachprüfbarer Weise begründet (§§ 286, 313» 551 Nr. 7 ZPO).
Mit der Rüge aus § 540 ZPO kann die Revision aber bereits deshalb nicht gehört werden, weil nach der unangefochtenen Feststellung des Berufungsgerichts (Bl. 11 letzte] Absatz des Berufungsurteils) die Beklagten selbst eine Zurückverweisung an das Landgericht beantragt haben (§ 295 ZP( Des weiteren ergeben die von der Revision selbst angeführte! Stellen des Berufungsurteils, daß das Berufungsgericht Jede: falls geprüft hat, ob ein Absehen von der Zurückverweisung sachdienlich wäre; von einer fehlenden Begründung im Sinn des § 551 Nr. 7 ZPO aber könnte auch dann nicht gesprochen werden, wenn die gegebene Begründung fehlerhaft wäre (Baumbach/ Albers aaO § 551 Anm. 8 Abs. 2).
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ui.
Nach alledem ist die Revision mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen,
 Dr. Eckstein	Hagen	Linden
 Vogt	Räfle
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