Verkündet am 2« Juli 1958 Hirfch; Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Landes Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Minister für Finanzen und Wiederaufbau, Mainz, Aliceplatz 4, V Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof* Br, hat der V* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20* Juni 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br® Augustin, Schuster, Br* Rothe, Br« Freitag und Br„ Mattem für Recht erkannt? Von Rechts wegen Tatbestand Das klagende Land war, nacheinander durch verschiedene unterstellte Behörden vertreten, treuhänderischer Verwalter zweier Grundstücke in die auf den llamen des Deutschen Reiches, Reichsfiskus (Heer) eingetragen waren* Auf einem dieser Grundstücke befindet sich eine von der früheren deutschen Wehrmacht erbaute Halle von ca. In einem Schreiben von diesem Tage bescheinigte er, daß er die Steinhallo durch Verkauf auf den Beklagten übertrage und dieser nunmehr Eigentümer sei. Die Übereignung der Steinhalle vom 18c Juni 1945 hielten die Parteien dagegen damals für v/irksamv da sie davon ausgingen, daß die Stoinhalle kein wesentlicher Bestandteil der Grundstücke sei, sondern als bewegliche Sache für sich allein und formlos habe übereignet werden können. März 1951 schlossen dann die Parteien vor Notar BflÜin einen Vertrag, nach dem beide Grundstücke für 1 371, 68 DLI an den Beklagten verkauft und auf gelassen wurden.. Auf.diesen Preis von 1 371,68 DM wurde die im Verhältnis 10 s 1 abgewertote Zahlung des Beklagten von 5 000 RM mit 500 DM angerechnet, sodaß der.Beklagte für die Grundstücke noch 871,68 DM bezahlte. Auf Grund dieses Gutachtens tauchten bei dem klagenden Land erstmals Zweifel über den Wert der Steinhallo auf, die dann durch ein eingehendes Gutachten von 26,. Auf Grund dieser Feststellungen erklärte das klagende Land durch Schreiben vom 2* April 1952 die Anfechtung der "Veräußerung eines Grundstücks am Wartberg einschließlich der Veräußerung der Stcinhallo". Da eine Rückgabe der Grundstücke durch ihren Verkauf unmöglich geworden ist, verlangt das klagende Land vom Beklagten nunmehr die Herauszahlung des Unterschiedsbetrages. Das klagende Land hat aus diesem Sachverhalt unter verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten die Unwirksamkeit oder Auflösung des Kaufvertrags vom 31. Auf joden Pall hätten die Parteien auch für den Pall, daß die Halle wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wäre, Mitverkauf und Mitübereignung gewollt. Sie rügt jedoch, daß das Berufungsgericht unter Prozeßvcrstoß, insbesondere auch Verletzung des § 139 ZPO zu der Überzeugung gekommen sei, daß das klagende Land den Kaufvertrag mit gleichem Inhalt auch geschlossen hätte, wenn es richtig die Halle für einen wesentlichen Bestandteil des verkauften Grundstücks gehalten hätte. Die nach Art. 16 der Verordnung 217 erlassene Verordnung des Landes Rheinland-Pfalz über die Verwertung des Vermögens des ehemaligen Deutschen Reiches etc0 vom 9. August 1950 (GVB1 1950, 257) sieht allerdings nur den Übergang des Teiles dos Reichs Vermögens auf das Land vor, der Verwaltungsaufgaben diente, die nach dem Grundgesetz von den Ländern zu erfüllen sind, und läßt damit erkennen, daß sich das Land hinsichtlich des übrigen Reichsvormögens nur als Treuhänder betrachtete. Juli 1951 - sogenanntes Vorschaltgesetz - (BGBl I 467)* Dieses Gesetz, bestimmt in § 1 Satz 1 und 2, daß, soweit nach dem 19« April 1949 Eigentum oder sonstige Vermögensrechte, die dom Reich zustanden oder eine Verwaltungsbofugnis an diesen auf Grund gesetzlicher Bestimmung einem Lande übertragen worden war, die Eigentumsübertragung als nicht erfolgt und die Verv/al-tungsbefugnis als beendet gelte. Es kann unterstellt werden, daß das klagende Land seinerzeit befugt war, den Kaufvertrag über die zu dem früheren Reichs vermögen gehörenden Grundstücke abzuschließen. Aus dem dort dargologten Sinn des Art. 134 Abs. 1 GG ist jedoch auch abzuleitcn, daß mindestens mit der Aufhebung der Verordnung 217 das in der französischen Zone gelegene Reichsvermögen jedenfalls insoweit auf die Bundesrepublik übergegangen ist, als es nicht Aufgaben gewidmet ist, die nach dem Grundgesetz von den Ländern zu erfüllen sind. Mai 1955,5 U '434/54 - in ähnlich gelagertom Pall die Aktiv-lcgitimation der Bundesrepublik angenommen worden, War die Üboroijrnung der verkauften Grundstücke auf den Beklagten nicht wirksam geworden, - ein gutgläubiger Erwerb nach § 892 BGB kam wegen des Eintrags des Deutschen Reichs nicht in Präge - so hätte das klagende Land, wenn das Grundstück nicht weiter veräußert worden wäre, nicht die RUckübereigiiuiig verlangen können, wenn wegen der Anfechtung oder sonstigem Grunde, etwa wegen Pehlens der Geschäftsgrundlage, der Kaufvertrag nicht wirksam oder aufgelöst war. Das Land hat daher in diesem Palle auch keinen Bereicherungsanspruch nach § 818 Abs. 2 BGB,aus dem die Begründung der Klageforderung sich ergäbe« Der Beklagte wäre vielmehr auf Kosten der Bundesrepublik bereichert (§ 816 BGB)« Hierfür fehlt es jedoch an dem erforderlichen tatsächlichen Vorbringen» Die Feststellung zu Beginn des Tatbestands des Berufungsurteils, daß das klagende Land treuhänderischer Verwalter der Grundstücke war, reicht in dieser Hinsicht keinesfalls aus» Ohne Belang ist auch, daß der Beklagte keine Einwendungen gegen die Sachbefugnis des klagenden Landes erhoben hat. Dieses Interesse kann aber ohne Übertragung von Seiten des Berechtigten ein Prozeßführungsrecht im eigenen Hamen und insbesondere das Recht,Zahlung auf die fremde Forderung an sich selbst zu verlangen, nicht begründen« Es braucht nicht entschieden zu werden, ob die Ermächtigung, eine fremde Forderung im eigenen ITamon zur Zahlung an sich selbst geltend zu machen, ein ProzeßrcchtsgcsckUft oder ein materiell-rechtlicher Akt ist« Denn Tatsachen, die eine Ermächtigung orJconnen ließen, sind trotz oincs Hinweises des Senats auf Bedenken gegen dio Aktivlcgitimatiofi des klagenden Landes auch in dor Revisions ins taiiz nicht vor-gcbracht worden, sodaß.dio Frage, ob solche Tatsachen trotz der Vorschrift des § 561 ZPO in diesem Rochtszug noch berücksichtigt werden könnten, im vorliegenden Fall ohne Bedeutung ist«
2360 060 VgR 287/56 Verkündet am 2« Juli 1958 Hirfch; Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Landes Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Minister für Finanzen und Wiederaufbau, Mainz, Aliceplatz 4, Klagers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt gegen den Mühlenbesitzer und Kaufmann Bernhard Elinar B Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, V Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof* Br, hat der V* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20* Juni 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br® Augustin, Schuster, Br* Rothe, Br« Freitag und Br„ Mattem für Recht erkannt? Bie Revision gegen das Urteil des 1• Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 24« Oktober 1956 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen« Von Rechts wegen Tatbestand Das klagende Land war, nacheinander durch verschiedene unterstellte Behörden vertreten, treuhänderischer Verwalter zweier Grundstücke in die auf den llamen des Deutschen Reiches, Reichsfiskus (Heer) eingetragen waren* Auf einem dieser Grundstücke befindet sich eine von der früheren deutschen Wehrmacht erbaute Halle von ca. 65 x 20 m Größe. Die Halle ist zweistöckig aus Backsteinen und armierten Beton errichtet und großenteils unterkellert. Sic war jedoch nicht fertiggestellt und zudem durch Kriegseinwirkung erheblich beschädigt. Am 18.. Juni 1945, als das Wehrmachtseigentum noch nicht auf landesebene verwaltet wurde, vereinbarte der landrat des Preises nach Verhandlungen mit der damaligen ame- rikanischen Besatzung mit dem Beklagten die Übereignung dieser Halle. In einem Schreiben von diesem Tage bescheinigte er, daß er die Steinhallo durch Verkauf auf den Beklagten übertrage und dieser nunmehr Eigentümer sei. Ein Kaufpreis wurde nicht gefordert, da man davon ausging, daß der Hatcrial-wert der Halle höchstens die Abbruchkostcn decken würde, sodaß dem Beklagten darüberhinaus eine Zahlung nicht zuzu demuten sei. Am 4o August 1945 ^verkaufte” derselbe landrat den Beklagten um 5 000 RSI die beiden Grundstücke, die Zuweg und Standort der Hallo bildeten. Der wesentliche Inhalt der Vereinbarung wurde in einen Schreiben des landrat3 ent'den Beklagten gleichen Datums niedergelegt. Din urkundlicher Kaufvertrag wurde nicht errichtet. Es erfolgte auch keine Umschreibung im Grundbuch. In Jahre 1951 wurde die Angelegenheit von dem nunmehr das gesamte Wohrmachtsgut verwaltenden Land nochmals aufgegriffen, da inzwischen die Rechtsgültigkeit der Übertragung der Grundstücke vom 4. August 194-5 erkannt worden war. Die Übereignung der Steinhalle vom 18c Juni 1945 hielten die Parteien dagegen damals für v/irksamv da sie davon ausgingen, daß die Stoinhalle kein wesentlicher Bestandteil der Grundstücke sei, sondern als bewegliche Sache für sich allein und formlos habe übereignet werden können. Im Verlauf erneuter Verhandlungen legte der Beklagte beim Finanzamt Alzey als der damals verwaltenden Stolle im Januar 1951 eine ortsgerichtliche Schätzung der' Grundstücke ohne Bewertung der Halle sowie 6 Fotografien des Bauwerks vor* Die Halle wurde um diese Zeit auch durch einen Vcrr treter des klagenden Landes besichtigt. Am 31. März 1951 schlossen dann die Parteien vor Notar BflÜin einen Vertrag, nach dem beide Grundstücke für 1 371, 68 DLI an den Beklagten verkauft und auf gelassen wurden.. Bei der Berechnung des Preises ging man von der ortsgerichtlichen Schätzung des reinen Bodenwerts aus. Auf.diesen Preis von 1 371,68 DM wurde die im Verhältnis 10 s 1 abgewertote Zahlung des Beklagten von 5 000 RM mit 500 DM angerechnet, sodaß der.Beklagte für die Grundstücke noch 871,68 DM bezahlte. Nach Genehmigung dos Vertrages durch den Minister der Finanzen wurde der Eigentumsübergang im Grundbuch eingetragen. Zu Beginn des Jahres 1952 ordnete die Oberfinanzdirektion in Koblenz die Anfertigung von Belegungsplüncn für alle Anlagen der. ehemaligen deutschen.Wehrmacht an. Aus diesem Anlaß wurde versehentlich im Mai 1952 durch einen Architc* ten auch die hier in Frage stehende Halle begutachtet. Die Er stellimg des Belegungsplanes und des Gutachtens fiel in die * Zeit des Zuständigkeitswechsels zwischen dem Finanzamt Alzey und der Bundesvermägensverwaltung. Auf Grund dieses Gutachtens tauchten bei dem klagenden Land erstmals Zweifel über den Wert der Steinhallo auf, die dann durch ein eingehendes Gutachten von 26,. Februar 1953 dahin geklärt wurden, daß der Zeitwort der Kalle sich unter Berücksichtigung der Kriegsschäden auf mindestens 60 000 DM belaufe, der reine Materialwert nach Abzug der Abbruchskosten aber mit 12 000 DM anzunehmen sei«. Auf Grund dieser Feststellungen erklärte das klagende Land durch Schreiben vom 2* April 1952 die Anfechtung der "Veräußerung eines Grundstücks am Wartberg einschließlich der Veräußerung der Stcinhallo". Zur Begründung wurde angpführt, daß die damals zuständige Baubehörde «bei der Erstellung der Wertermittlung zu irrigen Ergebnissen gebracht" worden seir flach Erhalt dieses Schreibens veräußerte der Beklagte ciin 11» August 1953 die Grunds.tücke an die Eheleute Der Verkaufserlös betrug 15 000 DM, also 13 628,32 DU mehr als der Beklagte beim Erwerb der Grundstücke gezahlt hatte. Da eine Rückgabe der Grundstücke durch ihren Verkauf unmöglich geworden ist, verlangt das klagende Land vom Beklagten nunmehr die Herauszahlung des Unterschiedsbetrages. Das klagende Land hat vorgetragen, der Beklagte habe ' im Jahre 1945 während der gesamten Verhandlungen immer nur ; davon gesprochen, daß die Steinhalle abgerissen und das | anfallende Material verkauft werden sollten.Davon seien ; beide Parteien ausgegangen, als man für die Hallo kein J Entgelt verlangt habe. Dabei sei man ferner der Auffassung 1 i i : gewesen, daß die Abbruchskosten durch den Verkauf dos anfallenden Materials ungefähr gedeckt werden könnten, die Halle also praktisch wertlos sei. Das klagende Land hat aus diesem Sachverhalt unter verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten die Unwirksamkeit oder Auflösung des Kaufvertrags vom 31. llürz 1951 abgeleitet« Es hat im .ersten Rechtszug beantragt, den Beklagten zur Zahlung yon 13 628,32 DM nebst 4 # Zinsen seit dem 1. Juli 1953 zu verurteilen* Der Beklagte hat demgegenüber beantragt, die Klage abzuweisen. 2Sr hat u.a* vorgetragen, dem landrat, der soijierzoit den Verkauf der Stcinhalle getätigt habe, sei es völlig gleichgültig gewesen, ob die Halle vom Beklagten zu dem Abbruch oder zu anderweitiger Verwendung erworben worden sei. In dem hohen Preis von 5 000 RM habe offenbar auch ein zusätzliches Entgelt für die Halle liegen sollen. Auf joden Pall hätten die Parteien auch für den Pall, daß die Halle wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wäre, Mitverkauf und Mitübereignung gewollt. Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Bie Berufung des klagenden Landes war erfolglos. Mit der Revision verfolgt das Land den Klageanspruch weiter. Ber Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründes ■ IW I ■ I ■1111 tmmn m 1« Bas Berufungsgericht verneint, daß der Kaufvertrag vom 31 * Harz 1951 wegen Unmöglichkeit der Leistung des Verkäufers nach § 306 BGB nichtig oder wegen arglistiger Täuschung wirksam angefochten sei. In dieser Richtung erhebt die Revision keine Angriffe. Sie rügt jedoch, daß das Berufungsgericht unter Prozeßvcrstoß, insbesondere auch Verletzung des § 139 ZPO zu der Überzeugung gekommen sei, daß das klagende Land den Kaufvertrag mit gleichem Inhalt auch geschlossen hätte, wenn es richtig die Halle für einen wesentlichen Bestandteil des verkauften Grundstücks gehalten hätte. Bas Berufungsgericht hätte bei Beachtung der Prozoßvorschriften, meint die Revision, nicht aussprechen können, daß auch die Anfechtung wegen Irrtums über eine wesentliche Eigenschaft nicht durchgreife. Bekämpft wird von der Revision auch die Auffassung dos Berufungsgerichts, der Vertrag .sei auch nicht wegen Pehlens der Geschäft sgrundlage nichtig. 2* Einer Behandlung der Rügen der Revision bedarf es nicht. Bie Klageabweisung und damit das Berufungsurteil sind nämlich schon deswegen gerechtfertigt, v/eil aus dem Parteivorbringen die Sachbefugnis des klagenden Landes nicht hervorgeht. Bas Grundstück mit der einen wesentlichen Bestandteil bildenden Halle stand bei Ende des letzten Krieges im Eigentum des Beutschen Reiches, wie der Grundbucheintrag ergibt. Baß sich an. diesem. Eigentum bis zu dem Inkrafttreten des Grundgesetzes (24. Hai 1949) durch rcchtsgoschüftlichc.Akte etwas geändert hätte, ist nicht ersichtlich* Hach Art. 134 GG wird das Vermögen des Reiches grundsätzlich Bundesvermögen. Pur die französische Besatzungszone, zu der das Land Rheinland-Pfalz gehörte? wurde am. 3. Juni 1949 die Verordnung 217 (JO S. 2043) erlassen. Diese Verordnung bestimmte in Artikel 3 (geändert durch Art. 2 dos Gesetzes 37 der AHK) eine treuhänderische Verwaltung für bestimmte Vermögenswerte des Reiches durch die Länder. Die hier in Präge kommenden Grundstücke gehörten jedoch nicht zu diesen Vermögensbestandteilen, vielmehr zu jenen, die nach Art. 11 zu vollem Eigentum auf die Länder der französischen Zone übertragen wurden. Die nach Art. 16 der Verordnung 217 erlassene Verordnung des Landes Rheinland-Pfalz über die Verwertung des Vermögens des ehemaligen Deutschen Reiches etc0 vom 9. August 1950 (GVB1 1950, 257) sieht allerdings nur den Übergang des Teiles dos Reichs Vermögens auf das Land vor, der Verwaltungsaufgaben diente, die nach dem Grundgesetz von den Ländern zu erfüllen sind, und läßt damit erkennen, daß sich das Land hinsichtlich des übrigen Reichsvormögens nur als Treuhänder betrachtete. Die Verordnung 217 wurde durch das AHK-Gesets A 16 vom 4- Mai 1951 aufgehoben. Schließlich erging das Bundesgesetz zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse des Reichsvermögons etc0 vom 21. Juli 1951 - sogenanntes Vorschaltgesetz - (BGBl I 467)* Dieses Gesetz, bestimmt in § 1 Satz 1 und 2, daß, soweit nach dem 19« April 1949 Eigentum oder sonstige Vermögensrechte, die dom Reich zustanden oder eine Verwaltungsbofugnis an diesen auf Grund gesetzlicher Bestimmung einem Lande übertragen worden war, die Eigentumsübertragung als nicht erfolgt und die Verv/al-tungsbefugnis als beendet gelte. Die Verwaltung dieses früheren Eigentums und der Vermögensrechte ist nach § 6 des Gesetzes den Oberfinanzdirektionen (Bundesvermögens- und Baxiabteilungen) bis zur Erlassung des nach Art. 134 Abs. 4 Gß * vorgesehenen Bundesgesetzes übertragen. Hach § 4 des Vorschal tgesetzes bleibt die Wirksamkeit rechtsgeschäftlichcr Verfügungen über Eigentum und spnstige Vermögensrechte, die unter die Bestimmung des § 1 Abs. 1 fallen, unberührt. Der Kaufvertrag vom 31. März 1951 bezog sich auf einen Vermögensgegenstand, der unter § 1 Abs. 1 des Vorochaltgesetzes fällt. Es kann dahingestellt bleiben, ob dio Vei*-ordnung 217 rechtswirksam war, trotzdem sie in Widerspruch mit Art 134 Abs. 1 des von den Besatzungsnüchten gebilligten Grundgesetzes stand. Es kann unterstellt werden, daß das klagende Land seinerzeit befugt war, den Kaufvertrag über die zu dem früheren Reichs vermögen gehörenden Grundstücke abzuschließen. In dem Kaufvertrag war zugleich die Auflassung erklärt, doch ist, wie dem Urteil dos Landgerichts zu entnehmen, ist, dem die, Gnmdakten Vorlagen, der Beklagte erst am 1. August 1951 im Grundbuch als Eigentümer eingetragen worden, also zu einer Zeit, als das Vorschal tgesetz schon in Kraft war. Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung BGHZ 3, 308 bereits ausgesprochen, daß das.in der Britischen Zone gelegene Aktivvermögen des Deutschen Reiches bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Grundgesetzes auf die Bundesrepublik übergegangen ist. Aus dem dort dargologten Sinn des Art. 134 Abs. 1 GG ist jedoch auch abzuleitcn, daß mindestens mit der Aufhebung der Verordnung 217 das in der französischen Zone gelegene Reichsvermögen jedenfalls insoweit auf die Bundesrepublik übergegangen ist, als es nicht Aufgaben gewidmet ist, die nach dem Grundgesetz von den Ländern zu erfüllen sind. Auch in dem Urteil des Senats V ZR 138/55,das mit dem gegenwärtigen verkündet wurde, ißt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz -Urteil des - 9 ~ 5o Zivilsenat# des Oberlandesgerichts Koblenz vom 5. Mai 1955,5 U '434/54 - in ähnlich gelagertom Pall die Aktiv-lcgitimation der Bundesrepublik angenommen worden, War die Üboroijrnung der verkauften Grundstücke auf den Beklagten nicht wirksam geworden, - ein gutgläubiger Erwerb nach § 892 BGB kam wegen des Eintrags des Deutschen Reichs nicht in Präge - so hätte das klagende Land, wenn das Grundstück nicht weiter veräußert worden wäre, nicht die RUckübereigiiuiig verlangen können, wenn wegen der Anfechtung oder sonstigem Grunde, etwa wegen Pehlens der Geschäftsgrundlage, der Kaufvertrag nicht wirksam oder aufgelöst war. Das Land hat daher in diesem Palle auch keinen Bereicherungsanspruch nach § 818 Abs. 2 BGB,aus dem die Begründung der Klageforderung sich ergäbe« Der Beklagte wäre vielmehr auf Kosten der Bundesrepublik bereichert (§ 816 BGB)« Legt man umgekehrt § 4 Vorschältgesetz dahin aus, daß die bindende Auflassung schon oine rechtsgeschäftlichc Verfügung darstellen soll, und erachtet man die Übereignung der Grundstücke an den Beklagten als wirksam, so ging das Eigentum der Bundesrepublik schon mit der Eintragung der Eigentümerstellung des Beklagten und nicht erst mit der Übereignung an die Eheleute verloren« Ob demjenigen, der wirksam fremdes Eigentum auf Grund Vertrages einem Dritten übereignet, die Rückübereignung an sich oder an den früheren Eigentümer im Palle der Unwirksamkeit dos obligatorischen Geschäftes verlangen kann, braucht nicht entschieden zu werden. Wenn das klagende Land, das rechtswirksam über die Grundstücke verfügt hat, bei Wegfall des Kausal-geochüftes wegen der Unmöglichkeit' der Rückgewähr der Grundstücke einen Wertersatzanspruch, gegen den Beklagten erlangte, so stand kraft des hier anzuwendenden Prinzips der dinglichen Surrogation (vgl. § 2041 BGB§ Fdaux de la Croix in Bas Deutsche Bundesrecht VII Z 61 Erläuterung su § 4 Vorschaltgesetz Anm. 5) diese Forderung unter der Verwaltung des Bundes gemäß § 6 Vorschaltgesetz und konnte daher nicht vom klagenden Land geltend gemacht werden* Es fehlt demnach in jedem Fall an der Sachbefugnis des klagenden Landes» Die Rechtslage wäre anders zu beurteilen, wenn die Bundesrepublik durch die Bunde svermögens- und Bauabtoi-lung der Oberfinanzdircktion oder sonst:.das -klagende.Hand wirksam ermächtigt hätte, die Klageforderung im eigenen Namen geltend zu machen, da die sogenannte Prozeßstand-schaft untor bestimmten Voraussetzungen von der Rechtsprechung. anerkannt wird (RGZ 91* 390jl66, 240, 242; BGH Ltt BGB § 185 Nr. 1j BGH Urteil vom 5. Oktober 1955* IV ZR 302/54 MDR 1956, 154 - mit Anm. von Pohle - « LH ZPO § 50 Nr» 6). Hierfür fehlt es jedoch an dem erforderlichen tatsächlichen Vorbringen» Die Feststellung zu Beginn des Tatbestands des Berufungsurteils, daß das klagende Land treuhänderischer Verwalter der Grundstücke war, reicht in dieser Hinsicht keinesfalls aus» Ohne Belang ist auch, daß der Beklagte keine Einwendungen gegen die Sachbefugnis des klagenden Landes erhoben hat. Das Interesse des Landes an der Geltendmachung der Forderung der Bundesrepublik im eigenen Namen mag gegeben sein, da möglicherweise fehlerhaftes Handeln von Beamten des Landes die Veräußerung der Grundstücke samt der Halle gegen ungenügendes Entgelt herbeigeführt hat. Dieses Interesse kann aber ohne Übertragung von Seiten des Berechtigten ein Prozeßführungsrecht im eigenen Hamen und insbesondere das Recht,Zahlung auf die fremde Forderung an sich selbst zu verlangen, nicht begründen« Es braucht nicht entschieden zu werden, ob die Ermächtigung, eine fremde Forderung im eigenen ITamon zur Zahlung an sich selbst geltend zu machen, ein ProzeßrcchtsgcsckUft oder ein materiell-rechtlicher Akt ist« Denn Tatsachen, die eine Ermächtigung orJconnen ließen, sind trotz oincs Hinweises des Senats auf Bedenken gegen dio Aktivlcgitimatiofi des klagenden Landes auch in dor Revisions ins taiiz nicht vor-gcbracht worden, sodaß.dio Frage, ob solche Tatsachen trotz der Vorschrift des § 561 ZPO in diesem Rochtszug noch berücksichtigt werden könnten, im vorliegenden Fall ohne Bedeutung ist« 3« Nach alledem war die Revision mit der Kostenfolge des § 97 Abs« 1 ZPO zurttckzuweisen* Br« Augustin Schuster Rothe Br* Freitag . Br* Mattem LHLÄS/56 Der Abdruck des Urteils vom 2. Juli 195® (itod Bhein~ land-Pfalz gegen BflMHM) wird wie folgt berichtigt: Auf Seite 3 Zeile 1/2 muß es statt "Rechtsgültigkeit1' heißen: Rechtsungültigkeit« Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs