Wird eine Investitionsbescheinigung, die während der Geltung des Investitionsrechts in der Fassung des Einigungsvertrags (Gesetz über besondere Investitionen in der DDR) erteilt worden war, aufgehoben, steht dem Investor kein Schadensersatzanspruch nach § 12 Abs.3 Satz 2 InVorG i.V. m. Auf die Revisionen der Beklagten und ihrer Streithelferin wird das Grundurteil des 7. Dezember 1990 erteilte der Landrat des Landkreises IflHHBder Beklagten für das Vorhaben eine Investitionsbescheinigung. Das Verwaltungsgericht sah hierin eine rechtmäßige Abhilfeentscheidung und wies die von der Beklagten dagegen erhobene Klage mit Urteil vom 17. Das Berufungsgericht bejaht dem Grunde nach einen Schadensersatzanspruch der Klägerin aus § 12 Abs.3 Satz 2 Investitionsvorranggesetz (InVorG) i.V. ra. Im übrigen folge ein Schadensersatzanspruch der Klägerin auch aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen. Ein Schadensersatzanspruch aufgrund des Investitionsrechtes steht der Klägerin nicht zu. 1. Das bei Erlaß der Investitionsbescheinigung im Jahre 1990 geltende Recht, das Gesetz über besondere Investitionen in der Deutschen Demokratischen Republik (Anlage II, Kap. III, Sachgebiet B, Abschnitt I Nr. 4 des Einigungsvertrags), sah einen Schadensersatzanspruch des Investors in dem Falle, daß die Investitionsbescheinigung aufgehoben wurde, nicht vor. Dies galt auch für die Rechtsfolgen einer nach Inkrafttreten des neuen Rechts erfolgenden Aufhebung von Altbescheiden (für den Fall des Art. 14 Abs. 5 Satz 2 2.VermRÄndG vgl. Im übrigen sah auch das Investitionsgesetz keinen Schadensersatzanspruch des Investors nach Aufhebung der Investitionsbescheinigung vor. VermRÄndG (jetzt § 7 Abs. 2 Satz 2 GVO) vor, daß der Verfügungsberechtigte dem Erwerber, wenn der Vermögenswert wegen der Aufhebung des Investitionsbescheides zurückzuübertragen ist, den ihm aus der Erfüllung dieser Verpflichtung entstehenden Schaden zu ersetzen hat, es sei denn, anderes sei vereinbart worden oder der Erwerber habe aufgrund der Umstände der Erteilung des Bescheides nicht auf dessen Bestand vertrauen dürfen. a) Nach Art. 14 Abs. 5 Satz 2 2.VermRÄndG, den das Berufungsgericht in Verbindung mit Abs.4 Satz 1 der Vor- demgegenüber BVerwGE 98, 147), stehen Investitionsbescheinigungen nach dem Investitionsgesetz zwar Investitionsvorrangbescheiden nach dem Investitionsvorranggesetz allgemein, mithin auch, soweit es die Anwendung des § 12 Abs.3 InVorG angeht, gleich. Die Übergangsvorschriften sind indessen auf Investitionsbescheinigungen, die bereits unter der Geltung des Gesetzes über besondere Investitionen in der DDR ergangen waren, nicht anzuwenden. Hierfür ist allerdings nicht maßgeblich, daß die Gleichstellung nach dem Gesetzeswortlaut lediglich Investitionsbescheide nach dem Investitionsgesetz, mithin dem Investitionsrecht in der Fassung des Hemmnisbeseitigungsgesetzes, zu dem Gegenstand hat. Entscheidend ist vielmehr, daß für Bescheide, die nach dem Investitionsrecht des Einigungsvertrags ergangen waren, Art. 13 des Hemmnisbeseitigungsgesetzes als besondere Übergangsregelung (vgl. Art. 7 2.VermRÄndG setzt den Fortbestand dieser Vorschrift voraus und ergänzt sie in mehreren Punkten, ordnet insbesondere allgemein die sofortige Vollziehbarkeit der Bescheinigungen aus der Zeit vor dem Investitionsgesetz an. Eine Zurückdrängung durch Art. 14 2.VermRÄndG könnte zwar zu einer einheitlichen rechtlichen Behandlung der Bescheide, gleichgültig unter welcher Fassung des Investitionsrechts sie ergangen sind, beitragen. VermRÄndG/§ 7 Abs. 2 Satz 2 GVO dient, war bei regulärem Ablauf der Dinge nicht zu erwarten, mithin auch von dem Verfügungsberechtigten nicht in Rechnung zu stellen. Anderes konnte erst gelten, nachdem das Hemmnisbeseitigungsgesetz es dem Verfügungsberechtigten an die Hand gegeben hatte, einen Bescheid zu erwirken, der dem Investor Vollzug und Eigentumserwerb vor Eintritt der Bestandskraft ermöglichte (§ 4 Abs.3 Investitionsgesetz). Aber auch die vom Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetz angestrebte Risikoverteilung zwischen Restitutionsantragsteller, Verfügungsberechtigtem und Investor geht primär von der Gestaltungsfreiheit der Parteien des investiven Vertrags aus. Die Schadensersatzpflicht nach § 12 Abs.3 Satz 2 InVorG, § 20 Abs. 2 Satz 2 GVO ist dispositiv (oben vor a) , somit auch nach dem jetzt geltenden Recht kein notwendiger Strukturbestandteil des Investitionsrechts. Die Beklagte haftet der Klägerin auch nicht aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen auf Schadensersatz. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts war die Beklagte nicht verpflichtet, die Klägerin von dem Schreiben des Landesamts zur Regelung offener Vermögensfragen vom November 1990 zu unterrichten. Etwas Weitergehendes ist auch dem Schreiben vom November 1990 nicht zu entnehmen, so daß die Beklagte davon absehen durfte, die Klägerin von dessen Inhalt zu informieren.
J?3 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: j a InVorG § 12 Abs. 3 Satz 2; GVO § 7 Abs. 2 Satz 2 (GVO § 20 Abs. 2 Satz 2 F: 3. August 1992) Wird eine Investitionsbescheinigung, die während der Geltung des Investitionsrechts in der Fassung des Einigungsvertrags (Gesetz über besondere Investitionen in der DDR) erteilt worden war, aufgehoben, steht dem Investor kein Schadensersatzanspruch nach § 12 Abs. 3 Satz 2 InVorG i.V.m. § 7 Abs. 2 Satz 2 GVO (früher: § 20 Abs. 2 Satz 2 GVO) zu. BGH, Urt. vom 11. April 1997 - V ZR 286/95 - Thüringer OLG in Jena LG Meiningen BUNDESGERICHTSHOF J2> IM NAMEN DES VOLKES V ZR 286/95 URTEIL Verkündet am: 11. April 1997 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Philipp Eflp-TMIB'Platz PP, Lmi^, Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. HHIBund Dr. von Bundesanstalt für Vereinigungsbedingte Sonderaufgaben Anstalt Öffentlichen Rechts, Str. BVS) , Streithelferin der Beklagten und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwältin von gegen Monika , Sj Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr 22 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. April 1997 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Lambert-Lang, Tropf, Schneider und Prof. Dr. Krüger für Recht erkannt: Auf die Revisionen der Beklagten und ihrer Streithelferin wird das Grundurteil des 7. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 26. Juli 1995 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Meiningen vom 25. April 1994 wird zurückgewiesen . Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren einschließlich der Kosten der Streithelferin. Von Rechts wegen l?2> Tatbestand Die aus dem VEB T hervorgegangene Beklagte ist Eigentümerin eines mit Betriebsgebäuden behau- che angemeldet sind. Die Klägerin beabsichtigte, den ehemaligen Betriebsteil des volkseigenen Betriebes zu übernehmen und dort eine Betriebsstätte für die Herstellung von Verpackungsmitteln und die Granulierung von Industrieplastabfällen einzurichten. Am 6. Dezember 1990 erteilte der Landrat des Landkreises IflHHBder Beklagten für das Vorhaben eine Investitionsbescheinigung. Die Beklagte verkaufte das Betriebsgrundstück mit notariellem Vertrag vom 7. Dezember 1990 an die Klägerin, die mit der Verwirklichung des Investitionsvorhabens begann. Zu einer Übereignung des Grundstücks kam es nicht. Mit Schreiben vom 8. Dezember 1990 erhoben die Restitutionsantragsteller Widerspruch gegen die Investitionsbescheinigung. Mit Bescheid vom 4. Juli 1991 nahm der Landrat die Bescheinigung zurück. Das Verwaltungsgericht sah hierin eine rechtmäßige Abhilfeentscheidung und wies die von der Beklagten dagegen erhobene Klage mit Urteil vom 17. Juni 1992 ab. Die Klägerin hatte bereits am 11. Februar 1992 ihre Tätigkeit auf dem umstrittenen Grundstück eingestellt. Die auf Schadensersatz für die fehlgeschlagene Investition gerichtete Klage hat das Landgericht abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr dem Grunde nach stattgegeben. ten Grundstücks in für das Restitutionsansprü- 4 Dagegen wenden sich die Revisionen der Beklagten und ihrer Streithelferin. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Rechtsmittel. Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht bejaht dem Grunde nach einen Schadensersatzanspruch der Klägerin aus § 12 Abs. 3 Satz 2 Investitionsvorranggesetz (InVorG) i.V.ra. § 20 Abs. 2 Satz 2 Grundstücksverkehrsordnung (GVO) i.d.F. des Art. 4 des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes (2. Verra-RÄndG). Über die Rücknahme der Investitionsbescheinigung sei erst nach Inkrafttreten beider Vorschriften am 22. Juli 1992, nämlich mit der Rechtskraft des Urteils im Verwaltungsrechtsstreit, abschließend entschieden worden. Nach Art. 14 Abs. 4 i.V.m. Abs. 5 2.VermRÄndG seien mithin die Vorschriften des Investitionsvorranggesetzes einschlägig. Ihrer entsprechenden Heranziehung stehe der Umstand, daß der investive Vertrag nicht zu dem Eigentumswechsel geführt hat, nicht entgegen. Im übrigen folge ein Schadensersatzanspruch der Klägerin auch aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen. Die Beklagte habe ihr ein Schreiben des Landesamts zur Regelung offener Vermögensfragen vom Novem- 5 ber 1990 vorenthalten, das die Ansprüche der Restitutionsantragsteller bekräftigt habe. Zwar habe der Klägerin der Restitutionsanspruch bekannt sein müssen, durch das Schreiben sei indes die Möglichkeit der Anfechtung des Investitionsbescheids durch die Restitutionsantragsteller zur Gewißheit geworden. Dies hält revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stand. II. Ein Schadensersatzanspruch aufgrund des Investitionsrechtes steht der Klägerin nicht zu. 1. Das bei Erlaß der Investitionsbescheinigung im Jahre 1990 geltende Recht, das Gesetz über besondere Investitionen in der Deutschen Demokratischen Republik (Anlage II, Kap. III, Sachgebiet B, Abschnitt I Nr. 4 des Einigungsvertrags), sah einen Schadensersatzanspruch des Investors in dem Falle, daß die Investitionsbescheinigung aufgehoben wurde, nicht vor. Zum Zeitpunkt der Rücknahme der Bescheinigung (Juli 1991) war das Gesetz zwar überarbeitet (Art. 2 des am 29. März 1991 in Kraft getretenen Gesetzes zur Beseitigung von Hemmnissen bei der Privatisierung von Unternehmen und zur Förderung von Investitionen vom 22. März 1991, BGBl I S. 766/774 - Hemmnisbeseitigungsgesetz, PrHBG -) und als Investitionsgesetz (Kurzfassung der Gesetzesbezeichnung) neu bekanntgemacht worden (BGBl I S. 994, ber. S. 1928). Dies konnte aber - unabhängig vom Inhalt der 6 Neuregelung - der Klägerin schon deshalb nicht zugute kommen, weil nach den Übergangsregelungen (Art. 13 Satz 2 PrHBG) bereits erteilte Bescheinigungen die ihnen nach den bisherigen Vorschriften zukommende Wirkung behalten sollten. Dies galt auch für die Rechtsfolgen einer nach Inkrafttreten des neuen Rechts erfolgenden Aufhebung von Altbescheiden (für den Fall des Art. 14 Abs. 5 Satz 2 2.VermRÄndG vgl. BVerwGE 91, 334). Im übrigen sah auch das Investitionsgesetz keinen Schadensersatzanspruch des Investors nach Aufhebung der Investitionsbescheinigung vor. 2. Ein solcher Anspruch wurde erst im Zuge der erneuten Überarbeitung des Investitionsrechts durch das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz geschaffen. § 12 Abs. 3 Satz 2 des als Art. 6 2.VermRÄndG verkündeten Investitionsvorranggesetzes sieht in Verbindung mit § 20 Abs. 2 Satz 2 GVO i.d.F. des Art. 4 2. VermRÄndG (jetzt § 7 Abs. 2 Satz 2 GVO) vor, daß der Verfügungsberechtigte dem Erwerber, wenn der Vermögenswert wegen der Aufhebung des Investitionsbescheides zurückzuübertragen ist, den ihm aus der Erfüllung dieser Verpflichtung entstehenden Schaden zu ersetzen hat, es sei denn, anderes sei vereinbart worden oder der Erwerber habe aufgrund der Umstände der Erteilung des Bescheides nicht auf dessen Bestand vertrauen dürfen. Diese Vorschriften finden auf den Streitfall, entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts, keine Anwendung. Die weitere Frage, ob dem Schadensersatzanspruch bereits der unterbliebene Eigentumswechsel entgegensteht, stellt sich mithin nicht. a) Nach Art. 14 Abs. 5 Satz 2 2.VermRÄndG, den das Berufungsgericht in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1 der Vor- 3-3 schrift heranzieht (vgl. demgegenüber BVerwGE 98, 147), stehen Investitionsbescheinigungen nach dem Investitionsgesetz zwar Investitionsvorrangbescheiden nach dem Investitionsvorranggesetz allgemein, mithin auch, soweit es die Anwendung des § 12 Abs. 3 InVorG angeht, gleich. Die Übergangsvorschriften sind indessen auf Investitionsbescheinigungen, die bereits unter der Geltung des Gesetzes über besondere Investitionen in der DDR ergangen waren, nicht anzuwenden. Hierfür ist allerdings nicht maßgeblich, daß die Gleichstellung nach dem Gesetzeswortlaut lediglich Investitionsbescheide nach dem Investitionsgesetz, mithin dem Investitionsrecht in der Fassung des Hemmnisbeseitigungsgesetzes, zu dem Gegenstand hat. Entscheidend ist vielmehr, daß für Bescheide, die nach dem Investitionsrecht des Einigungsvertrags ergangen waren, Art. 13 des Hemmnisbeseitigungsgesetzes als besondere Übergangsregelung (vgl. BVerwG, ZIP 1994, 1560) weiter gilt. Das Zweite Vermögensrechtsän-derungsgesetz hat zwar das Investitionsgesetz aufgehoben (Art. 3 2.VermRÄndG), die Übergangsregelung des Art. 13 PrHBG in ihrem Rechtsbestand aber unberührt gelassen. Art. 7 2.VermRÄndG setzt den Fortbestand dieser Vorschrift voraus und ergänzt sie in mehreren Punkten, ordnet insbesondere allgemein die sofortige Vollziehbarkeit der Bescheinigungen aus der Zeit vor dem Investitionsgesetz an. Mithin gilt für die Folgen der Aufhebung der Investitionsbescheinigung vom 6. Dezember 1990 auch nach Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes das Investitionsrecht des Einigungsvertrages, das einen Schadensersatzanspruch des Investors nicht vorsieht. 8 b) Der Senat sieht keinen Anlaß, den Anwendungsbereich des Art. 13 PrHBG unter Zweckgesichtspunkten einzuschränken. Eine Zurückdrängung durch Art. 14 2.VermRÄndG könnte zwar zu einer einheitlichen rechtlichen Behandlung der Bescheide, gleichgültig unter welcher Fassung des Investitionsrechts sie ergangen sind, beitragen. Andererseits würde der Verfügungsberechtigte dadurch nachträglich mit einem Schadensersatzrisiko belastet, das ihn bei Abschluß des in-vestiven Vertrags nicht traf. Dies könnte hinter das Interesse an einer einheitlichen Auswirkung der Bescheide nur dann zurücktreten, wenn der Verfügungsberechtigte nach dem allgemeinen Rechtsgedanken des Investitionsrechtes eine nachträgliche Risikobelastung hätte in Rechnung stellen müssen. Hiervon kann, jedenfalls für die Geltungszeit des Investitionsrechts in der Fassung des Einigungsvertrags, keine Rede sein. Nach damaliger Rechtslage entfalteten Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Investitionsbescheinigung die allgemein in § 80 VwGO vorgesehene aufschiebende Wirkung. In diesem Falle durfte die Bescheinigung nicht vollzogen, mithin die damals noch gesondert erforderliche GrundstücksVerkehrsgenehmigung nicht erteilt werden (vgl. Empfehlung der Bundesregierung zur Anwendung des Investitionsgesetzes, ZIP 1991, 129, 132). Der Verfügungsberechtigte, der das Investitionsverfahren in Gang gesetzt hatte, konnte grundsätzlich davon ausgehen, daß das investive Vorhaben erst mit der Bestandskraft des Bescheides und dem gesicherten Erwerb des Eigentums durch den Investor durchgeführt wurde. Hielt dieser den investiven Plan ein, kam eine Verpflichtung zur Rückübertragung (vgl. § 1 Abs. 3 des Gesetzes über besondere Investitionen in der DDR) grundsätzlich nicht in Frage. Der Schaden, dessen Aus- 9 gleich § 12 Abs. 3 Satz 2 InVorG i.V.m. § 20 Abs. 2 Satz 2 GVO i.d.F. des Art. 4 2. VermRÄndG/§ 7 Abs. 2 Satz 2 GVO dient, war bei regulärem Ablauf der Dinge nicht zu erwarten, mithin auch von dem Verfügungsberechtigten nicht in Rechnung zu stellen. Anderes konnte erst gelten, nachdem das Hemmnisbeseitigungsgesetz es dem Verfügungsberechtigten an die Hand gegeben hatte, einen Bescheid zu erwirken, der dem Investor Vollzug und Eigentumserwerb vor Eintritt der Bestandskraft ermöglichte (§ 4 Abs. 3 Investitionsgesetz). Aber auch die vom Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetz angestrebte Risikoverteilung zwischen Restitutionsantragsteller, Verfügungsberechtigtem und Investor geht primär von der Gestaltungsfreiheit der Parteien des investiven Vertrags aus. Die Schadensersatzpflicht nach § 12 Abs. 3 Satz 2 InVorG, § 20 Abs. 2 Satz 2 GVO ist dispositiv (oben vor a) , somit auch nach dem jetzt geltenden Recht kein notwendiger Strukturbestandteil des Investitionsrechts. III. Die Beklagte haftet der Klägerin auch nicht aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen auf Schadensersatz. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts war die Beklagte nicht verpflichtet, die Klägerin von dem Schreiben des Landesamts zur Regelung offener Vermögensfragen vom November 1990 zu unterrichten. Daß das streitgegenständliche Grundstück mit Restitutionsansprüchen belastet war, wußte die Klägerin. Darüber hinaus hat sie selbst vorgetragen, die Beklagte habe ihr mitgeteilt, daß die Restitutionsantragsteller selbst eine wirtschaftliche Nutzung des Grundstücks beabsichtigten, allerdings kein tragfähiges Konzept vorlegen könnten. Unter diesen Umständen durfte die Klägerin nicht damit rechnen, daß die Restitutionsantragsteller die Investitionsbescheinigung und die damit ermöglichte Grundstücksveräußerung hinnehmen würden. Etwas Weitergehendes ist auch dem Schreiben vom November 1990 nicht zu entnehmen, so daß die Beklagte davon absehen durfte, die Klägerin von dessen Inhalt zu informieren. IV. Da sich der Schadensersatzanspruch der Klägerin auch nicht aus anderen Rechtsgründen als begründet erweist, § 563 ZPO, ist das klageabweisende Urteil des Landgerichts wieder herzustellen. 11 23 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Ab&. 1, 101 Abs. 1 1. Halbs. ZPO. Hagen Schneider Lambert-Lang Krüger Tropf