Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens, an das Brandenburgische Oberländesgericht zurückverwiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Bezirksgericht das Urteil teilweise geändert Das Berufungsgericht hat hier nicht anstelle des Landgerichts, sondern, bei einem von der Klägerin mit 150.000 DM angegebenen und vom Berufungsgericht (wohl: vgl. Das Berufungsgericht ist nach der von ihm für jede Partei auf unter 60.000 DM festgesetzten Beschwer offenbar davon ausgegangen, daß gegen sein Urteil keine Revision stattfindet, und hat deshalb von der Darstellung des Sachund Streitstandes abgesehen (§ 543 Abs. 1 ZPO). Auf die Darstellung des Tatbestandes in einem Urteil, gegen das die Revision zulässig ist, kann jedoch grundsätzlich nicht gänzlich verzichtet werden (§ 543 Abs. 2 ZPO), wenn das Urteil nicht der Aufhebung verfallen soll (BGHZ 73, 248, 252). Der Bundesgerichtshof sieht zwar davon ab, wenn das Ziel, die Anwendung des Rechts auf den festgestellten Sachverhalt nachzuprüfen, im Einzelfall dadurch erreicht werden kann, daß der Sachund Streitstand sich aus den Entscheidungsgründen in dem zur Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfragen ausreichenden Umfange ergibt (z.B. Urt. v. Es fehlt an der Darstellung des Sachverhalts, der für die zur Entscheidung anstehenden Rechtsfragen von Bedeutung ist (S 313 Abs. 2 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 286/93 URTEIL Verkündet am: 20. Januar 1995 K a n 1 k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit MflHHHü Geflügelhof GmbH, den Geschäftsführer Joachim 9 gesetzlich vertreten durch An der Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof, und Dr. gegen Gundula Zi jstraße Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und n Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Januar 1995 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Lambert-Lang, Tropf, Schneider und Prof. Dr. Krüger für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Bezirksgerichts Potsdam vom 26. Oktober 1993 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens, an das Brandenburgische Oberländesgericht zurückverwiesen. Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben. Von Rechts wegen Tatbestand Das Kreisgericht hat die Klage, mit der die Klägerin die Feststellung der Nichtigkeit eines Grundstückskaufvertrages begehrt hat, abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Bezirksgericht das Urteil teilweise geändert 3 und festgestellt, daß "der Grundstückskaufvertrag vom 5.5.1988, Registernummer Staatliches Notariat ■■■ 20 - 331 insoweit nichtig ist, als er sich auf die Flurstücke 99/2 und 119, welche im Grundbuch von Blatt 1148 verzeichnet sind" bezieht; es hat - nach Erweiterung der Klage - die Beklagte weiter verurteilt, diese Grundstücke zu räumen und an die Erbengemeinschaft GfiHi als Gesamthänder geräumt herauszugeben. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die vollständige Abweisung der Klage. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsqründe 1. Die Revision ist zulässig. Das Berufungsgericht hat hier nicht anstelle des Landgerichts, sondern, bei einem von der Klägerin mit 150.000 DM angegebenen und vom Berufungsgericht (wohl: vgl. Tenor Ziff. 4) mit 89.298 DM angenommenen Wert der Klage, anstelle eines Oberlandesgerichts entschieden (Einigungsvertrag Anl. I Kap. III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 b, §§ 119, 72 GVG). Der Senat hat den Wert der Beschwer mit Beschluß vom 4. Mai 1994 auf über 60.000 DM festgesetzt. 2. Die Revision hat auch Erfolg. 2 Das Urteil des Bezirksgerichts ist schon deshalb aufzuheben, weil es, wie die Beklagte u.a. rügt, keinen Tatbestand enthält. Das Berufungsgericht ist nach der von ihm für jede Partei auf unter 60.000 DM festgesetzten Beschwer offenbar davon ausgegangen, daß gegen sein Urteil keine Revision stattfindet, und hat deshalb von der Darstellung des Sachund Streitstandes abgesehen (§ 543 Abs. 1 ZPO). Auf die Darstellung des Tatbestandes in einem Urteil, gegen das die Revision zulässig ist, kann jedoch grundsätzlich nicht gänzlich verzichtet werden (§ 543 Abs. 2 ZPO), wenn das Urteil nicht der Aufhebung verfallen soll (BGHZ 73, 248, 252). Der Bundesgerichtshof sieht zwar davon ab, wenn das Ziel, die Anwendung des Rechts auf den festgestellten Sachverhalt nachzuprüfen, im Einzelfall dadurch erreicht werden kann, daß der Sachund Streitstand sich aus den Entscheidungsgründen in dem zur Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfragen ausreichenden Umfange ergibt (z.B. Urt. v. 19. Juli 1986, IX ZR 141/85, BGHR ZPO S 543 Abs. 2 - Tatbestand fehlender 1 m.zahlr. Nachw. zu Entscheidungen anderer Senate des BGH). So liegt der Pall hier jedoch nicht. Es fehlt an der Darstellung des Sachverhalts, der für die zur Entscheidung anstehenden Rechtsfragen von Bedeutung ist (S 313 Abs. 2 ZPO). Die Sache ist daher auch zur Feststellung der entscheidungserheblichen tatsächlichen Grundlagen an das nunmehr zuständige Brandenburgische Oberlandesgericht zurückzuverweisen . 5 Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Revisionsverfahren war nach § 8 GKG abzusehen. Hagen Lambert-Lang Tropf Schneider Krüger