Der Klüger und die während des ersten Rcchtscugc verstorbene Ehefrau des Beklagten, deren Alleinerbc der Beklagte ist, waren vollbürtige Geschwister, Ihr Vater Lupcrb LfliB starb 1931* Er wurde vom Klüger und seiner Schwester zu je 3/8 und von seiner Witv/e Elisabeth IdUHl zu 1/4 beerbt. IHM an den Miteigentumsanteil des Klägers und der Ehefrau des Beklagten ohne Gegenleistung ein lebensli-ng-: licher Nießbrauch eingeräumt.. In Ziff.VI des Vertrages v/ar festgelegt, daß die Miteigentümer das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, bis zu dem Ablauf von .sechs Monaten nach dem Ableben der Frau E.£ucschlos- Die Tilgung des Kaufpreises wurde in § 2 dieses Vertrages so geregelt, daß 9 000 EH durch Übernahme der auf den Kiteigentumsanteil entfallenden Belastungen getilgt wurden. Die Richtigkeit des Vertrages,hat der Kläger weiter ausgeführt, folge auch daraus, daß der Vertrag .in Wahrheit nur als Sicherungsüb er eignungs- oder der Gläubiger wogen Treuhandvertrag gemeint gewesen sei. 1. in die Berichtigung des Grundbuchs durch Widereintragung des Klägers als Inhabers seines früheren Miteigentumsanteils einzuwilligen, allenfalls Zug um Zug gegen Rückvergütung etwaiger der Höhe nach noch festzustellender Leistungen Wenn diese während des Krieges dem Kläger Geld engeboten habe, so sei das lediglich aus Mitgefühl mit dem im Wehrdienst stehenden Kläger, nicht aber wegen irgend einer Verpflich- Er hat dazu die Auffassung vertreten, Frau E.habe auf Grund des Auseinandersetzungsverbotes einen Anspruch darauf gehabt daß die Anteilsveräußerung vom Jahre 1935 rückgängig ge4-macht werde. Es fehle schon an einem objektiven Mißverhältnis zwisehen der Lei stung des Klägers und der zugesagten Gegenleistung der Ehefrau des Beklagten, nämlich dem im Vertrage genannten Kaufpreis von 13 120 HM. Aber auch wenn man mit^ einem vom Kläger vorgelegten ?rivatgutachten des Bipl.Ing. Bl.aich einen Verkehrswert des Gesamtgrundstücks von rund 110 000 EM zugrunde lege, ergebe sich für den Anteil des Klägers kein Verkehr sv/ert, der in auffälligem Mißverhältnis zu dem vereinbarten Kaufpreis stehe. Ber von dem reinen Brittölswert zu 36 666,66 HU vorzunehmende Abzug könne deshalb nicht unerheblich sein, weil die Aufhebung der Mitei gentunsgemeinschaft nach dem Aus einander setzungsver trag vom Jahre 1931 - wegen des Eintrags im Grundbuch mit dinglicher TTirkung - bis zu dem Tode der Frau Elisabeth LflM ausgeschlossen gewesen sei. Bic vom Landgericht (wegen Nießbrauchs) angosetzte Nertainde-rung sei jedenfalls aus anderen Gesichtspunkten voll gerecht fertigt: Eben wegen dieses Nießbrauchs habe der Erwerb des mit diesem Hecht belasteten Eigentumsanteils einen stark spekulativen Charakter enthalten, da die Lebenszeit der (erst 1950 verstorbenen) zur Zeit des Kaufabschlusses gesunden und rüstigen Nießbraucherin nicht abzusehen gewesen sei. Vielmehr liege es in der Natur solcher Geschäfte, daß sich im Geschäftsverkehr für die Gegenleistung ein Rahmen ergebe,' innerhalb dessen von einem (auffälligen) Mißverhältnis im Sinne des § 138. Auch wenn demnach ein Käufer des Anteils des Klägers das für ihn in dem lebenslänglichen Nießbrauch liegende Risiko höher bewertet hätte, als nach vcrsichcrungs-nathematischen Grundsätzen angebracht wäre, könne man dem Käufer nicht vorwerfen, den Verkäufer übervorteilt zu haben. Biese Gesichtspunkte führten zu der Feststellung, daß von einem Mißverhältnis zwischen dem festgesetzten Kaufpreis von 13 120 HM und dem Verkehrswert des Miteigentumcanteils des Klägers keine Rede sein könne. 3. Abwegig sei es, führt das Berufungsgericht weiter aus, den Ausschluß des Anspruchs auf Auseinandersetzung für die Lebenszeit der Prau IdHB) auch als Verbot der Veräußerung eines Miteigentumsanteils zu deuten. Bei dieser Sachlage sei es dem Kläger verwehrt, seine angeblichen Forderungen'noch nachträglich zu erheben; denn sein Schweigen in den Jahren des Wiederaufbaus habe von der Ehefrau des Beklagten nur dahin gedeutet werden können, daß er sich bei den vertraglichen Vereinbarungen und insbesondere bei der Gültigkeit der Übertragung des Miteigentumsanteils beruhigt habe. Sie rügt, das Berufungsgericht verletze einen Erfahrungssatz,, indem es einen Miteigentumsanteil dann geringer bewerte als sonst, wenn der Anspruch auf Auseinandersetzung der Gemeinschaft auf Zeit ausgeschlossen sei; denn der freiveräußerliche Anteil stelle, meint die Revision, doch den vollen Verkehrswert dar. Zu den Umständen, die jemand zun Erwerb eines Hiteigentunsanteils veranlassen können, gehört nicht selten gerade die Möglichkeit, die Aufhebung der Gemeinschaft herbeizuführen und auf diese Weise.sei es freihändig oder durch Zwangsversteigerung, Eigentum an Gesant-grundbesitz zu erlangen. 2. Bbensov/enig trifft es zu, daß das Berufungsgericht nur ausgeführt habe, der (durch Ausschluß der Auseinandersetzung) gebundene Anteil sei weit.weniger hoch zu bewerten als auf ein Drittel des Wertes des ganzen Grundstücks, nämlich mit 36 666,66 BEI* Die Revision, die hier die Grundlage für eine Nachprüfung im dritten Rechtszug vermißt, übersieht daß unmittelbar darauf das Berufungsgericht den Wert des gebundenen Kiteigentumsanteils -r noch ohne Berücksichtigung des Nießbrauchs - zahlenmäßig, nämlich mit 50 000 RK angibt und mit der Billigung des vom Landgericht vorgenoimenen Abcu im Ergebnis dessen Wertfestsetzung auf 18 000 HK sich zu eigen macht. Auch ohne Rüge war jedoch zusätzlich zu prüfen, ob das Berufungsgericht es ohne Rechtsirrtua verneint hat, daß die Leistung der Ehefrau des Beklagten, der Kaufpreis für den Anteil des Klägers in auffälligem Mißverhältnis zu dessen Leistung, der Übertragung des Anteils, gestanden habe; denn die Präge, ob ein Rechtsgeschäft gegen dip guten Sitten verstößt, ist eine Rechtsfrage (BGH LH § 138 BGB C d Ilr. 2) und der Begriff des auffälligen Miß Verhältnisses erfordert eine über die Tatsachonfeststellung hincus-gehende rechtliche Würdigung, die im Revioionsrcchts-zug.nachprüfbar ist (Nachschlagewerk des. Dem Berufungsgericht ist darin beizustimmen, daß die Bereitschaft, ein Wagnis auf sich zu nehmen, bei den einzelnen Personen verschieden groß ist, sich daher allgemein anerkannte oder doch überwiegend in Verkehr verwendete T#*ertmaßstäbe für die Übernahme von Risiken schwerer bilden, insbesondere wenn es sich um Eincel-risiken handelt und nicht, wie etwa bei Versichenmgsprä- Erträge aus dem gekauften, vom Berufungsgericht an sich auf 30 000 RM bemessenen Mit-eigentumsanteil des Klägers waren erst nach dem Tode der Nießbraucherin für den Käufer zu erwarten. Bei vorsichtiger Bemessung hätte ein Käufer als Kaufpreis unter den Gesichtspunkt des Ertrags nur einen solchen Betrag annehmen dürfen, der nach 20 Jahren mit Zinsen und Zinseszinsen zu 5 zu einen Kapital von 30 000 RM anwachsen würde; das sind 11 306,68 EM. ten mit der Vereinbarung des Kaufpreises auf 13 120 HM immer noch ein* wenn auch nicht sehr großes Risiko, auf sich genommen hat,, dem freilich eine wohl höher zu bewertende Gewirnmöglichkeit gegenüberstand. Hag demnach der Kauf des Anteils für die Ehefrau des Beklagten in dem hier entscheidenden Zeitpunkt günstig gewesen sein, so muß ein auffälliges Mißverhältnis der Leistung im Sinne des § 138 BGB doch verneint werden- Erst recht ist ein solches Mißverhältnis nicht festzustellen, daß die Sittenwidrigkeit des Rechtsgeschäfts auch ohne die besonderen Vorausset- _ zungen des § 138 Abs. 2 BGB gegeben wäre, wenn man die ^ auch, jetzt noch zutreffenden Grundsätze der Entscheidung RGZ 150,. 3. Hat das Berufungsgericht demnach ohne Rechtsirr-tum die Möglichkeit verneint, ein auffälliges Mißverhältnis der Leistungen der seinerzeitigen Vertragsparteien im oben erörterten Sinn festzustellen, so kommt es darauf, ob darüber hinaus die subjektiven Voraussetzungen des Wuchers vorhanden wären, nicht mehr an,insbesondere darauf, ob die Ehefrau des Beklagten das Mißverhältnis, sollte es vorhanden sein, erJcennte, und dabei die bedrängte Lage des Klägers ausnützte oder sich doch wenigstens böswillig oder grob fahrlässig der Erkenntnis verschloß, daß der Kläger sich nur aus seiner, bedrängten Lage auf das möglicherweise für ihn sehr ungünstige Geschäft eingelassen hätte. zugelassen werden« Hierzu erklärt es einerseits, es sei bei der Dauer des Rechtsstreits nicht sachdienlich, in die Beurteilung eines Anspruchs einzutreten, welcher ganz andere tatsächliche Voraussetzungen habe als die bisher geltend gemachte Klageforderung,, während es dann fortführt, es liege auf der Hand, daß sich auch dieser Anspruch aus den vom Kläger vorgetragenen Tatsachen nicht herleiten lasse, womit das Berufungsgericht eine Entscheidung auf Grund bloßer Schlüssigkeitsprüfung für möglich erklärt« Bei dieser widerspruchsvollen Begründung muß dafür, wie weit die Sachentscheidung des Berufungsgerichts reicht, den Ausschlag geben, daß das Berufungsgericht in eine sachliche Beurteilung des Hilfsanspruchs eingetreten ist und damit über ihn entschieden hat« Unter Erwähnung der vom Klüger vorgelegtcn Abtretungsurkunde, die nur für den Hilfsanspruch von Bedeutung sein konnte, hat das Berufungsgericht schon vorher ausgeführt„ aus Hr. VI der Vereinbarung vom Jahre 1931 lasse sich kein Verbot einer Veräußerung eines Miteigentumsantoils herauslesen« Vielmehr sei nach dem klaren üortlaut und Sinn der Vereinbarung nur das Verlangen nach Aufhebung der Gemeinschaft ausgeschlossen. Ist somit der Angriff der Revision, der Kläger sei für den Hilfsanspruch durch das Berufungsurteil unter Verletzung des § 264 ZPO auf einen neuen Prozeß verwiesen, angesichts der dem Berufungsurteil zu entnehmenden Abweisung auch des Hilfsantrags gegenstandslos, so bleibt jedoch zu prüfen, ob, wie die Revision meint, das Berufungsgericht die sachliche Berechtigung des Hilfsansprucks rcchts-irrig verneint hat« Darin kann der Revision aber nicht gefolgt werden. Riese Bestimmung, die sich sogar der Worte des Gesetzes bedient, hat den gesetzlichen Anspruch auf Auseinandersetzung nach § 749 1GB zu dem Gegenstand.
i V_ ZB. 286/56 Verstündet am 30. Oktober 1957 Justizobersekretar als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 4 Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit des kau^a^nischen Angestellten Nilli Hupert Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt gegen den Apotheker Johannes Baptist in LeifliA-SJ J ä itraße Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten > - Prozeßbevollnächtigters Rechtsanwal hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 1957 unter teitv/irkung des Senatspriisidenten Br. fasche und der Bundesrichtcr Br. Augustin, Schuster, Br. Oechßler und Br. Rothe für Recht erkannt % Bie Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 17^ Oktober 1956 wird auf Kosten des Xlügers zurückgewiesen. Von Rechts wegen n / TatbestsmcU Der Klüger und die während des ersten Rcchtscugc verstorbene Ehefrau des Beklagten, deren Alleinerbc der Beklagte ist, waren vollbürtige Geschwister, Ihr Vater Lupcrb LfliB starb 1931* Er wurde vom Klüger und seiner Schwester zu je 3/8 und von seiner Witv/e Elisabeth IdUHl zu 1/4 beerbt. Der Nachlaß bestand im wesentlichen aus den Hausgrund-stück JMBBfcplatz Der Vater hatte die- ses 1875 als Wohnhaus erstellte Gebäude im Jahre 1919 un 112 000 Mark erworben, der Voreigentüner hatte es in August 1918 um 93 000 Mark gekauft. Schätzungen des Grundotückc-werts hatten im Jahre 1903 91.000 Mark, im Jahre 1906 95 000 Hark und im Jahre 1920 120 000.Mark ergeben. Bei der Brandversicherung war das Gebäude 1931 mit 111 000 IH versichert. Der Einheitswert war 1931 auf 50 900 EM festgesetzt. In den notariellen Verzeichnis über den Kachlaß des F.upert vom 31* Juli 1931 wurde der "jetzige Vcrkchrcwcrt" des Hausgrundstücks mit 60 000 EM angegeben. Durch notariellen Vertrag vom 16. Juli 1931 setzten sich die Miterben über den Nachlaß dahin auseinander, daß jeder der drei Miterben ein Drittel des Eigentums an den Gebäude in Bruchteilsgemeinschaft erhielt, wogegen Frau E. DQHBl an ihre beiden Kinder je 1 500 EM zahlte. Außerdem wurde in diesem Vertrag der damals 65 Jahre alten Frau 0 _ E. IHM an den Miteigentumsanteil des Klägers und der Ehefrau des Beklagten ohne Gegenleistung ein lebensli-ng-: licher Nießbrauch eingeräumt.. In Ziff. VI des Vertrages v/ar festgelegt, daß die Miteigentümer das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, bis zu dem Ablauf von .sechs Monaten nach dem Ableben der Frau E. £ucschlos- sen. Die entsprechenden Einträge im Grundbuch wurden vorge- nemmen In der Folgezeit verhandelte der Kläger, der sich in finanziellen Schwierigkeiten befand* nit seiner Schwester über den Erwerb seines Kiteigenturasanteils durch diese. An 17- Dezember 1935 wurde ein notarieller Kaufvertrag geschlossen, durch welchen der Kläger, seinen Miteigentunsantcil un 13 120 BM an seine Schwester veräußerte; die Auflassung wurde sofort erklärt. Die Tilgung des Kaufpreises wurde in § 2 dieses Vertrages so geregelt, daß 9 000 EH durch Übernahme der auf den Kiteigentumsanteil entfallenden Belastungen getilgt wurden. In Höhe eines weiteren Teilbetrags von 2 620 HK rechnete die Käuferin mit einer Dar- $ lehensforderung an den Verkäufer nebst Zinsen und Kosten auf; ♦ der Verkäufer erkannte diese Aufrechnung an. Der Rest des Kaufpreises von 1 500 HM war bar zu zahlen. Auch dieser Vertrag wurde im Grundbuch vollzogen. Im zv/eiten V/eltkneg wurde das Gebäude erheblich beschädigt. Bis zun Jahre 1949’ ist es wieder aufgebaut worden. Die Miteigentümerin Frau B. Ü4HH) ist im Jahre 1950 verstorben. Der Kläger hält den Kaufvertrag vom 17. Dezember 's955 wegen Verstoßes gegen die guten Sitten, insbesondere «uchc^ für nichtig. Der vereinbarte Kaufpreis von 13 120 EU habe weit unter dem auf mindestens 26 600 HM zu bemessenden TTert seines Anteils gelegen. Seine Schwester habe seine ihr genau bekannte Ilotlage be^jpreisb eines sung ausgenutzt. Nur deswegen habe sie auch während oder gegen Ende des zweiten VTeltkriegs ihm Geld angeboten und dazu geäußert, sie wollt ihn endgültig abfinden. ilindestens habe sie sich grob fahrlässig der Erlcenntnis verschlossen, daß er sich nur aus seiner mißlichen Lage heraus auf die schweren Bedingungen des Vertrags eingelassen habe. Außerdem habe die Veräußerung seines Anteils gegen die Bestimmungen des Auseinandersetzungsvertrages von 16. Juli 1931 verstoßen, nach dessen Sinn jede Änderung der Hiteigentumsverhältnisse Ms zu dem Tode der Frau Elisabeth XifHHI habe ausgeschlossen sein .sollen. Die Richtigkeit des Vertrages,hat der Kläger weiter ausgeführt, folge auch daraus, daß der Vertrag .in Wahrheit nur als Sicherungsüb er eignungs- oder der Gläubiger wogen Treuhandvertrag gemeint gewesen sei. - Der Klageantrag des ersten Rechtszugs ging dahin, den Beklagten dazu zu verurteilen, 1. in die Berichtigung des Grundbuchs durch Widereintragung des Klägers als Inhabers seines früheren Miteigentumsanteils einzuwilligen, allenfalls Zug um Zug gegen Rückvergütung etwaiger der Höhe nach noch festzustellender Leistungen . der beklagten Partei (auf das Grundstück), 2. dem Kläger "den Mitbesitz des Grundstücksanteils zu verschaffen und an ihn heraus zugebenw. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und ausgeführt s Der vereinbarte Kaufpreis habe dem Wert des Ilit-eigenturasanteils entsprochen. Unter Berücksichtigung de3 damaligen schlechten Zustands des Grundstücks und der Belastung des Anteils mit dem ITießbrauch sei der Kaufpreis sogar zu hoch bemessen gewesen.» -Der Kläger habe seinerzeit seine Schwester gedrängt, den Anteil zu erwerben. Wenn diese während des Krieges dem Kläger Geld engeboten habe, so sei das lediglich aus Mitgefühl mit dem im Wehrdienst stehenden Kläger, nicht aber wegen irgend einer Verpflich- tung aus dem Kauf des Miteigen turasanteils geschehen. Von einer bloßen Sicherungsühereignung oder einem Treuhand-Verhältnis könne keine Rede sein. Das Landgericht hat ein Gutachten über den Y/ert des Grundstücks zur Zeit des Vorkaufs des Anteils des Klägers eingeholt. Der Sachverständige., Baurat a.D. ermittelte einen Ertragswert. von 80 000 RH und einen Grund- und Gebäudewer.t von 108 400 RH, woraus er einen Verkehrswert von 83 000 SH, für den Pall eines Teilverkaufs von 80 000 ELI ableitete. Das Landgericht bildete 0* zur Ermittlung des Verkehrswerts das Mittel aus’ Sachund Ertragswert (108 4ÖÖ EH + 80 000 RH) = 94 200 &l, setzte für den ITießbrauch den zehnfachen im Gutachten des Sachverständigen Ewald angegebenen Reinertrag des Hauses ab und kam hierdurch zu einem Verkaufswert des klägerischen Anteils von rund 18 000 RH. Es bezeichnete es als fragwürdig, ob es dem Kläger gelungen wäre, zu diesem Preis einen Interessenten zu finden. Es hielt den Unterschied zwischen 18 000 EH und dem tatsächlich erzielten Kaufpreis als zu gering für die Peststellung eines auffälligen Mißverhältnisses im Sinn des § 138 Abs. 2 BGB und erachtete überdies die Peststellung verwerflicher Sinnesart der gp-Schwester des Klägers bei dem Trwerb des Anteils als nicht erweislich, in erster Linie deswegen, weil ein anderer Sachverständiger (Hüller) der Ansicht war, das Grundstück habe nicht einmal den Uert gehabt, von dem die Vertragsparteien seinerzeit ausgegangen sind und den der Klüger als zu niedrig ansieht. 'S * ' t Diesen Erwägungen entsprechend hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Im Berufungsrechtczug hat der Kläger hilfsweise beantragt, den Beklagten zu verurteilen, das Miteigentum zu einem Drittel an den Kläger gegen Ersatz der seit 17. Dezember 1935 von seiner Frau und den Beklagten selbst auf das Haus gemachten Aufwendungen auf den.Kläger zurückzuübertragen. Er hat dazu die Auffassung vertreten, Frau E. habe auf Grund des Auseinandersetzungsverbotes einen Anspruch darauf gehabt daß die Anteilsveräußerung vom Jahre 1935 rückgängig ge4-macht werde. In dieses Recht seien die Miterben der Elisabeth LflpM eingetreten, darunter Josef A^M* Dieser habe seinen Anspruch an den Kläger abgetreten. Eine entsprechende Abtretungsurkunde hat der Kläger'vorgelegt. Der Beklagte hat der Zulassung dieses Hilfsantrags widersprochen. Die Berufung blieb ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine bisherigen Hauptanträge und den Hilfsantrag weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungs^ründe s I. In den Fntscheidungsgründen des Berufungsurteils ist ausgeführts 1.. Es könne nicht festgestellt werden, daß die Veräußerung des Miteigentumsanteils an 17. Dezember 1935 wucherisch oder sonst sittenwidrig gewesen sei. Es fehle schon an einem objektiven Mißverhältnis zwisehen der Lei stung des Klägers und der zugesagten Gegenleistung der Ehefrau des Beklagten, nämlich dem im Vertrage genannten Kaufpreis von 13 120 HM. Der Verkehrsv/ert eines Miteigentumsanteils sei nicht dem entsprechenden Bruchteil des TTertes des ganzen Grundstücks gleichzusetzen, sondern nach der Verkelirsanschauung wegen der mit dem Miteigentum zwangsläufig verbundenen Beschränkungen der einzelnen Miteigentümer entsprechend geringer. An sich sei kein Grund ersichtlich, dem Gutachten des Sachverständigen Ewald, der das Vorhandensein abweichender Bewertungen gekannt habe, nicht zu folgen. Bas Gutachten ergebe einen Verkehrswert des Gesaratgrundstücks von 94 200 EM. Aber auch wenn man mit^ einem vom Kläger vorgelegten ?rivatgutachten des Bipl.Ing. Bl.aich einen Verkehrswert des Gesamtgrundstücks von rund 110 000 EM zugrunde lege, ergebe sich für den Anteil des Klägers kein Verkehr sv/ert, der in auffälligem Mißverhältnis zu dem vereinbarten Kaufpreis stehe. Ber von dem reinen Brittölswert zu 36 666,66 HU vorzunehmende Abzug könne deshalb nicht unerheblich sein, weil die Aufhebung der Mitei gentunsgemeinschaft nach dem Aus einander setzungsver trag vom Jahre 1931 - wegen des Eintrags im Grundbuch mit dinglicher TTirkung - bis zu dem Tode der Frau Elisabeth LflM ausgeschlossen gewesen sei. Eine Bewertung des Anteils des Klägers ohne Berücksichtigung des Nießbrauchs der Fra\i Eli- j sabeth LflHR sei mit allenfalls 30 000 BU vertretbar. Ob die Auffassung des Landgerichts, für die Ermittlung des TTertes des mit dem Nießbrauch belasteten Eigentumsantcils sei die (nunmehr bekannte) Lebensdauer der llicßbrauchcrin zu berücksichtigen, richtig sei, könne offen bleiben. Bic vom Landgericht (wegen Nießbrauchs) angosetzte Nertainde-rung sei jedenfalls aus anderen Gesichtspunkten voll gerecht fertigt: Eben wegen dieses Nießbrauchs habe der Erwerb des mit diesem Hecht belasteten Eigentumsanteils einen stark spekulativen Charakter enthalten, da die Lebenszeit der (erst 1950 verstorbenen) zur Zeit des Kaufabschlusses gesunden und rüstigen Nießbraucherin nicht abzusehen gewesen sei. Bas objektive T7ertverhaltnis zwischen Leistung und Gegenleistung könne in solchem Palle nicht nach § 16 des Reichsbewertungsgesetzds ermittelt werden oder rein nach versichcrungsmathematischen Grundsätzen bestimmt werden. Sin Mißverhältnis im Sinne des § 138 Abs. 2 BGB sei nicht schon aus der durch objektive Wahrscheinlichkeitsrechnung ermittelten Ungleichheit der Leistungen herzuleitcn (RG JXI 1909, 215). Vielmehr liege es in der Natur solcher Geschäfte, daß sich im Geschäftsverkehr für die Gegenleistung ein Rahmen ergebe,' innerhalb dessen von einem (auffälligen) Mißverhältnis im Sinne des § 138. Abs. 2 BGB nicht die Rode sein könne. Auch wenn demnach ein Käufer des Anteils des Klägers das für ihn in dem lebenslänglichen Nießbrauch liegende Risiko höher bewertet hätte, als nach vcrsichcrungs-nathematischen Grundsätzen angebracht wäre, könne man dem Käufer nicht vorwerfen, den Verkäufer übervorteilt zu haben. Biese Gesichtspunkte führten zu der Feststellung, daß von einem Mißverhältnis zwischen dem festgesetzten Kaufpreis von 13 120 HM und dem Verkehrswert des Miteigentumcanteils des Klägers keine Rede sein könne. 2. Angesichts des Pehlens eines objektiven Mißverhältnisses komme es, führt das Berufungsgericht fort, auf das Vorliegen der subjektiven Eatbestandsmerkmale nicht mehr an* Ergünzend möge jedoch bemerkt sein, daß die Ausführungen des Landgerichts hierzu nicht zu beanstanden seien. Die für die verwerfliche Einstellung der Ehefrau des Beklagten im ersten Rechtszug angeführten Beweisanzeichen reichten in der Cat ^ieht aua.. der-iac/ger in der ^crv.func abo;.r£>- dung und später noch im zweiten Rechtszug neue Behauptungen angeführt .und Beweise für sie angeboten habe, könne sein Vorbringen schon nach § 529 Abs. 2 und 3 ZPO nicht berücksichtigt werden, weil nicht ersichtlich sei, aus welchem anderen Grunde als Nachlässigkeit der Kläger ihm schon längst Bekanntes nicht im ersten Rechtszug oder wenigstens innerhalb der Beruf ungsbegrundungsfrist vorgetragen habe. Baß die Berücksichtigung dieses verspäteten Vorbringens die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde, bedürfe keiner Erörterung. 3. Abwegig sei es, führt das Berufungsgericht weiter aus, den Ausschluß des Anspruchs auf Auseinandersetzung für die Lebenszeit der Prau IdHB) auch als Verbot der Veräußerung eines Miteigentumsanteils zu deuten. 4. Lie in dem Hilfsantrag liegende Klagänderung könne nicht -zugelassen werden. 5. Außerdem würde, schließt das Oberlandesgericht seine Begründung ab, den Ansprüchen des Klägers, wenn sic im übrigen begründet wären, der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenstehen. Trotz Kenntnis aller maßgebenden Umstände sei der Kläger erst in Jahre 1950, nänlicli mit einem Schreiben vom 23. Oktober 1950 mit den jetzt streitigen Ansprüchen gegen die Ehefrau des Beklagten hor-vorgetreten. Während des Krieges habe er nach seiner eigenen Barstellung von der Ehefrau des Beklagten nur Geld verlangt. Auch den Ansprüchen des Bewucherten gegen denjenigen der sish durch Kucher bereichert habe, seien durch Treu und Glauben Grenzen gesetzt. Ber Kläger habe nach seinen eigenen Vortrag mit der Verfolgung seiner Ansprüche deshalb zugewartet, weil er habe abwarten wollen, bis das in Krieg zerstörte Gebäude wieder aufgebaut und ein "Wert" geschaffen sei, und zwar mit fremden Mitteln. Seine Absicht, den Hit eigen tumsant eil in Anspruch zu nehmen, die hierzu gemachten Aufwendungen jedoch nicht zu ersetzen, ergebe sich schon aus. dem genannten Schreiben. Bei dieser Sachlage sei es dem Kläger verwehrt, seine angeblichen Forderungen'noch nachträglich zu erheben; denn sein Schweigen in den Jahren des Wiederaufbaus habe von der Ehefrau des Beklagten nur dahin gedeutet werden können, daß er sich bei den vertraglichen Vereinbarungen und insbesondere bei der Gültigkeit der Übertragung des Miteigentumsanteils beruhigt habe. II. Die Revision erachtet die Begründung des Berufungsurteils in mehrfacher Hinsicht als rechtsirrig. 1. Sie rügt, das Berufungsgericht verletze einen Erfahrungssatz,, indem es einen Miteigentumsanteil dann geringer bewerte als sonst, wenn der Anspruch auf Auseinandersetzung der Gemeinschaft auf Zeit ausgeschlossen sei; denn der freiveräußerliche Anteil stelle, meint die Revision, doch den vollen Verkehrswert dar. Dieser'Angriff ist unbegründet. Zu den Umständen, die jemand zun Erwerb eines Hiteigentunsanteils veranlassen können, gehört nicht selten gerade die Möglichkeit, die Aufhebung der Gemeinschaft herbeizuführen und auf diese Weise.sei es freihändig oder durch Zwangsversteigerung, Eigentum an Gesant-grundbesitz zu erlangen. Der Ausschluß dieser Möglichkeit,' sei es auch nur auf Zeit, wirkt demgemäß wertmindernd. 2. Bbensov/enig trifft es zu, daß das Berufungsgericht nur ausgeführt habe, der (durch Ausschluß der Auseinandersetzung) gebundene Anteil sei weit.weniger hoch zu bewerten als auf ein Drittel des Wertes des ganzen Grundstücks, nämlich mit 36 666,66 BEI* Die Revision, die hier die Grundlage für eine Nachprüfung im dritten Rechtszug vermißt, übersieht daß unmittelbar darauf das Berufungsgericht den Wert des gebundenen Kiteigentumsanteils -r noch ohne Berücksichtigung des Nießbrauchs - zahlenmäßig, nämlich mit 50 000 RK angibt und mit der Billigung des vom Landgericht vorgenoimenen Abcu im Ergebnis dessen Wertfestsetzung auf 18 000 HK sich zu eigen macht. Auch ohne Rüge war jedoch zusätzlich zu prüfen, ob das Berufungsgericht es ohne Rechtsirrtua verneint hat, daß die Leistung der Ehefrau des Beklagten, der Kaufpreis für den Anteil des Klägers in auffälligem Mißverhältnis zu dessen Leistung, der Übertragung des Anteils, gestanden habe; denn die Präge, ob ein Rechtsgeschäft gegen dip guten Sitten verstößt, ist eine Rechtsfrage (BGH LH § 138 BGB C d Ilr. 2) und der Begriff des auffälligen Miß Verhältnisses erfordert eine über die Tatsachonfeststellung hincus-gehende rechtliche Würdigung, die im Revioionsrcchts-zug.nachprüfbar ist (Nachschlagewerk des. Reichsgerichts §§ 138 RGB Kr. 70 RG 12. VI. 06 III 574/05; Ilr. 164 24.IV. 08 III 177/07). Dem Berufungsgericht ist darin beizustimmen, daß die Bereitschaft, ein Wagnis auf sich zu nehmen, bei den einzelnen Personen verschieden groß ist, sich daher allgemein anerkannte oder doch überwiegend in Verkehr verwendete T#*ertmaßstäbe für die Übernahme von Risiken schwerer bilden, insbesondere wenn es sich um Eincel-risiken handelt und nicht, wie etwa bei Versichenmgsprä- 12 - 'J mien um Massenrisiken. In der Beurteilung eines Preises, der das Risiko eines der Vertragspartner nach den Gesetzen der TTahrscheinlicbkeit erheblich geringer erscheinen läßt als das des andern Vertragspartners, dahingehend, daß ein auffälliges Mißverhältnis vorliege, ist daher Zurückhaltung geboten. Biese zurückhaltende Beurteilung kann allerdings nur soweit reichen, als das Risiko nicht ausgeschaltet ist. Bei dem hier in Betracht kommenden Kauf war, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, der von dem sonst angeinessenenKaufpreis wegen des Xließbrauches abzucctzcndc . Betrag entscheidend. von der voraussichtlichen Lebensdauer ' der Nießbraucherin abhängig«. Erträge aus dem gekauften, vom Berufungsgericht an sich auf 30 000 RM bemessenen Mit-eigentumsanteil des Klägers waren erst nach dem Tode der Nießbraucherin für den Käufer zu erwarten. Bie Wahrscheinlichkeit, daß die Iließbraucherin mehr als 85 Jahre alt werden würde, war nach den Erfahrungsregeln über die menschliche Lebensdauer so gering, daß das Risiko des Käufers, für mehr als 20 Jahre keinen Ertrag zu erhalten, für die gegenwärtige Betrachtung außer Acht gelassen werden kann. Bie im Verfahren teils eingeholten teils von Partoiscite vorgelegten Gutachten des Sachverständigen Märkel, Blaich und Ewald gehen bei der Feststellung des Ertragswertes des Grundstücks von einen Zinssatz von 5 aus, der auch hier zugrunde gelegt werden kann. Bei vorsichtiger Bemessung hätte ein Käufer als Kaufpreis unter den Gesichtspunkt des Ertrags nur einen solchen Betrag annehmen dürfen, der nach 20 Jahren mit Zinsen und Zinseszinsen zu 5 zu einen Kapital von 30 000 RM anwachsen würde; das sind 11 306,68 EM. Bei einer Lebenserwartung der Iließbraucherin von 10 Jahren wurd.en sich rund 18 400 RM ergeben, bei einer von fünf Jahren 23 500 RM. Biese Zahlen zeigen, daß die Ehefrau des Beklag- ten mit der Vereinbarung des Kaufpreises auf 13 120 HM immer noch ein* wenn auch nicht sehr großes Risiko, auf sich genommen hat,, dem freilich eine wohl höher zu bewertende Gewirnmöglichkeit gegenüberstand. Hag demnach der Kauf des Anteils für die Ehefrau des Beklagten in dem hier entscheidenden Zeitpunkt günstig gewesen sein, so muß ein auffälliges Mißverhältnis der Leistung im Sinne des § 138 BGB doch verneint werden- Erst recht ist ein solches Mißverhältnis nicht festzustellen, daß die Sittenwidrigkeit des Rechtsgeschäfts auch ohne die besonderen Vorausset- _ zungen des § 138 Abs. 2 BGB gegeben wäre, wenn man die ^ auch, jetzt noch zutreffenden Grundsätze der Entscheidung RGZ 150,. 1 - siehe auch BGH 5. HI. 51 IV ZR 107/50 KJff 1951, 597 - zugrunde legen würde. 3. Hat das Berufungsgericht demnach ohne Rechtsirr-tum die Möglichkeit verneint, ein auffälliges Mißverhältnis der Leistungen der seinerzeitigen Vertragsparteien im oben erörterten Sinn festzustellen, so kommt es darauf, ob darüber hinaus die subjektiven Voraussetzungen des Wuchers vorhanden wären, nicht mehr an,insbesondere darauf, ob die Ehefrau des Beklagten das Mißverhältnis, sollte es vorhanden sein, erJcennte, und dabei die bedrängte Lage des Klägers ausnützte oder sich doch wenigstens böswillig oder grob fahrlässig der Erkenntnis verschloß, daß der Kläger sich nur aus seiner, bedrängten Lage auf das möglicherweise für ihn sehr ungünstige Geschäft eingelassen hätte. Lie zu diesen Punkten von der Revision erhobenen Rügen können daher unerörtert bleiben. 4- Zum Hilfsantrag hat das Berufungsgericht zv/ar aus- ■* geführt, es könne die in ihm liegende Klagänderung nicht i zugelassen werden« Hierzu erklärt es einerseits, es sei bei der Dauer des Rechtsstreits nicht sachdienlich, in die Beurteilung eines Anspruchs einzutreten, welcher ganz andere tatsächliche Voraussetzungen habe als die bisher geltend gemachte Klageforderung,, während es dann fortführt, es liege auf der Hand, daß sich auch dieser Anspruch aus den vom Kläger vorgetragenen Tatsachen nicht herleiten lasse, womit das Berufungsgericht eine Entscheidung auf Grund bloßer Schlüssigkeitsprüfung für möglich erklärt« Bei dieser widerspruchsvollen Begründung muß dafür, wie weit die Sachentscheidung des Berufungsgerichts reicht, den Ausschlag geben, daß das Berufungsgericht in eine sachliche Beurteilung des Hilfsanspruchs eingetreten ist und damit über ihn entschieden hat« Unter Erwähnung der vom Klüger vorgelegtcn Abtretungsurkunde, die nur für den Hilfsanspruch von Bedeutung sein konnte, hat das Berufungsgericht schon vorher ausgeführt„ aus Hr. VI der Vereinbarung vom Jahre 1931 lasse sich kein Verbot einer Veräußerung eines Miteigentumsantoils herauslesen« Vielmehr sei nach dem klaren üortlaut und Sinn der Vereinbarung nur das Verlangen nach Aufhebung der Gemeinschaft ausgeschlossen. Ist somit der Angriff der Revision, der Kläger sei für den Hilfsanspruch durch das Berufungsurteil unter Verletzung des § 264 ZPO auf einen neuen Prozeß verwiesen, angesichts der dem Berufungsurteil zu entnehmenden Abweisung auch des Hilfsantrags gegenstandslos, so bleibt jedoch zu prüfen, ob, wie die Revision meint, das Berufungsgericht die sachliche Berechtigung des Hilfsansprucks rcchts-irrig verneint hat« Darin kann der Revision aber nicht gefolgt werden. Die Auslegung der vertraglichen Bestimmung über den Ausschluß des Anspruchs auf Auseinandersetzung läßt keinen Rechtsirrtum erkennen. Riese Bestimmung, die sich sogar der Worte des Gesetzes bedient, hat den gesetzlichen Anspruch auf Auseinandersetzung nach § 749 1GB zu dem Gegenstand. Inwiefern Wortlaut oder, eine Auslegung nach Treu und Glauben nach den §§ 133, 157 EGB ein vertragliches Verbot der Veräußerung eines Liit eigen tumsan-teils ergeben sollten, ist nicht einzusehen. Auch wenn man die vertragliche Vereinigung zweier laiteigentumsan-teile in einer Hand als Teilauseinandersetzung ansicht, bestand doch zur Zeit der Vereinbarung auf sie kein Anspruch, der in der Vertragsbestimmung gemeint sein könnte. Die zulässige Übertragung des Anteils auf die Ehefrau des Beklagten hat daher keinen Anspruch der Kutter des Klägers auf Rückübertragung entstehen lassen, den der Kläger sieh von den Erben seiner Mutter hätte ab treten lassen können. - 16 r III. Nach alledem erweist sich die Revision als.unbegründet Sie war.mit der Kostenfolge des § 97 Abs.. 1 ZPO su-riickzuweisen • Dr. Augustin Dr. Oechßler Dr. Tasche Rothe Schuster