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BGH · V ZR 285/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 285/86

BGB § 94 Abs. 2 Ein Diesel-Notstromaggregat in einem für den Betrieb eines großen Hotels errichteten Neubau ist wesentlicher Bestandteil des Gebäudes gemäß § 94 Abs. 2 BGB. Juli 1987 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Thumm und die Richter Dr. Eckstein, Dr. Vogt, Dr. Räfle und Dr. Lambert-Lang für Recht erkannt: Diese erteilte der Klägerin den Auftrag zur Lieferung und Aufstellung eines Diesel-Notstromaggregats. Diese Bedingungen sehen unter Ziffer VI vor, daß die Liefergegenstände bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen gegen den Besteller Eigentum des Lieferers bleiben. 1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist das von der Klägerin angeblich unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Diesel-Notstromaggregat durch den Einbau gemäß § 94 Abs. 2 BGB wesentlicher Bestandteil des Hotelgebäudes und somit Eigentum der Beklagten zu 1 geworden (§ 946 BGB). Ob diese Voraussetzung vorliegt, beurteilt sich nach der Verkehrsanschauung, die für das betreffende Gebäude nach dessen Wesen, Zweck und Beschaffenheit besteht (BGH Urt. v. Sie rechtfertigen seine Ansicht, bei einem modernen Hotel der hier gegebenen Größenordnung gehöre nach heutiger Auffassung ein Notstromaggregat zu den Erfordernissen des Gebäudes selbst. Zu Unrecht beanstandet die Revision, daß der Tatrichter diese Auffassung aus den Bedürfnissen des Hotelbetriebes herleitet. So etwa gehören bei neuzeitlichen Wohnhäusern eine zentrale Ölheizungsanlage mit Brenner und Batterietanks "zur Herstellung" im Sinne des § 94 Abs. 2 BGB (BGHZ 53, 324, 325; vgl. Bedeutungslos ist dafür auch der Umstand, daß ein derartiges Aggregat nur ein Ersatzbehelf ist; denn gerade im Notfall ist diese Anlage die alleinige und unentbehrliche Stromversorgungsquelle. Insoweit ergibt sich aus dem von der Revision angeführten Senatsurteil BGHZ 53, 324, 326 (Ölheizungsanlage bei zusätzlich bestehender Koksheizungsmöglichkeit) für den vorliegenden Fall nichts anderes. Für die Auffassung des Berufungsgerichts, ohne ein Notstromaggregat sei ein modernes und großes Hotelgebäude noch nicht fertig, spricht auch die Tatsache, daß hier die für die Diese Anlage war mithin eine bauliche Voraussetzung, von der die baurechtliche Abnahmefähigkeit des Gebäudes abhing.

Zitierte Normen: § 94 BGB § 97 ZPO
BGBGebäudeNotstromaggregatsStromversorgungAnlageKlägerinRevisionBGHZ

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja BGHZ:	nein
BGHRs	ja
BGB § 94 Abs. 2
Ein Diesel-Notstromaggregat in einem für den Betrieb eines großen Hotels errichteten Neubau ist wesentlicher Bestandteil des Gebäudes gemäß § 94 Abs. 2 BGB.
BGH, Urt. v. 10. Juli 1987 - V ZR 285/86 - OLG Hamm
LG Dortmund
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
V ZR 285/86	URTEIL	Verkündet	am:
10. Juli 1987 Hirth
 Justizamtsinspektor in dem Rechtsstreit	als	Urkundsbeamter
 der Geschäftsstelle
G0 El führer Manfre
 GmbH, vertreten durch den Geschäfts-RflMstraße 47, N|
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof, und Dr.
gegen
DS Fond Nr. 9 N0|	Rtf^B	KG,
vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Herbert	A^Vstraße	37, D|
HjPd-Verwa 1 tungsgesellschaft mbH & Co. Betriebs KG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin WjflHHR H^Bl-Verwaltungsgesellschaft mbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Franz	Am
 WflHP 20,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 1987 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Thumm und die Richter Dr. Eckstein, Dr. Vogt, Dr. Räfle und Dr. Lambert-Lang
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. September 1986 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Beklagte zu 1 ist Eigentümerin, die Beklagte zu 2 Pächterin der neu errichteten Hotelanlage
 Die elektrotechnischen Arbeiten hatte die Beklagte zu 1 der Firma B^m GmbH übertragen. Diese erteilte der Klägerin den Auftrag zur Lieferung und Aufstellung eines Diesel-Notstromaggregats. Eine solche Anlage war in der Baugenehmigung für das Hotel zur Auflage gemacht worden. Die Klägerin nahm den Auftrag an, nach ihrer Behauptung unter Vereinbarung ihrer "Lieferbedingungen für Stromerzeugungs-Aggregate" . Diese Bedingungen sehen unter Ziffer VI vor, daß die Liefergegenstände bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen gegen den Besteller Eigentum des Lieferers bleiben.
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Nach Lieferung und Montage des Notstromaggregats fiel die B0B GmbH in Konkurs. Sie schuldet der Klägerin noch Zahlung von 42.189,55 DM.
Die Klägerin hat beantragt, die Erstbeklagte zur Abtretung ihrer Ansprüche gegen die Zweitbeklagte auf Herausgabe des Notstromaggregats und die Zweitbeklagte zur Herausgabe dieser Anlage zu verurteilen.
Demgegenüber haben die Beklagten geltend gemacht, die Erstbeklagte sei jedenfalls durch den Einbau oder durch gutgläubigen Erwerb Eigentümerin des Notstromaggregats geworden.
Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben .
Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche gegen die Beklagten weiter. Die Beklagten beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen .
Entscheidunasqründe
1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist das von der Klägerin angeblich unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Diesel-Notstromaggregat durch den Einbau gemäß § 94 Abs. 2 BGB wesentlicher Bestandteil des Hotelgebäudes und somit Eigentum der Beklagten zu 1 geworden (§ 946 BGB).
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2. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören nach § 94 Abs. 2 BGB die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen. Das sind in erster Linie die verwendeten Baustoffe und Bauelemente, darüber hinaus aber auch diejenigen Gegenstände, deren Einfügung dem Gebäude erst seine besondere Eigenart gibt (Senatsurt. v. 25. Mai 1984,
 V ZR 149/83, NJW 1984, 2277, 2278 m.w.N.). Ob diese Voraussetzung vorliegt, beurteilt sich nach der Verkehrsanschauung, die für das betreffende Gebäude nach dessen Wesen, Zweck und Beschaffenheit besteht (BGH Urt. v. 21. Mai 1953, IV ZR 24/53, NJW 1953, 1180; BGHZ 53, 324, 325).
Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht ausgegangen. Sie rechtfertigen seine Ansicht, bei einem modernen Hotel der hier gegebenen Größenordnung gehöre nach heutiger Auffassung ein Notstromaggregat zu den Erfordernissen des Gebäudes selbst. Zu Unrecht beanstandet die Revision, daß der Tatrichter diese Auffassung aus den Bedürfnissen des Hotelbetriebes herleitet. Gerade der Verwendungszweck eines Gebäudes kann zu der Verkehrsanschauung führen, daß es erst fertiggestellt ist, wenn es eine bestimmte Ausstattung enthält. So etwa gehören bei neuzeitlichen Wohnhäusern eine zentrale Ölheizungsanlage mit Brenner und Batterietanks "zur Herstellung" im Sinne des § 94 Abs. 2 BGB (BGHZ 53, 324,
 325; vgl. auch Senatsurt. v. 27. September 1978, V ZR 36/77, NJW 1979, 712 betr. Schulgebäude), ebenso in einigen Gegenden Warmwasserspeicher in Badezimmern sowie Küchenherde (BGHZ 40, 272, 275 im Anschluß an BGH Urt. v. 21. Mai 1953 aaO). In gleicher Weise können sich aus dem Nutzungszweck
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eines Hotelgebäudes Anforderungen an eine Ausstattung ergeben, die bei natürlicher Betrachtungsweise schon den funktionsgerechten Standard des Gebäudes und nicht erst den seiner Nutzung prägt. Das ist ersichtlich auch gemeint, wenn das Berufungsgericht ausführt, zu einem "funktionierenden Hotelkomplex" gehöre eine die ständige Stromversorgung sichernde Ersatzanlage.
Daß ein Hotelgebäude nicht fertiggestellt ist, solange es nicht an die primäre öffentliche Stromversorgung angeschlossen ist, bezweifelt auch die Revision nicht. Gleichbedeutend für ein auf den Betrieb eines modernen Großhotels zugeschnittenes Gebäude ist dann aber bei einem Ausfall dieser Hauptversorgung ein Notstromaggregat, weil bei einem solchen Gebäude jederzeit wenigstens in einem gewissen Umfang, z.B. für Notbeleuchtung und Notrufanlagen, die Stromversorgung gewährleistet sein muß. Dabei kann es für die Frage der Bestandteilseigenschaft des Notstromaggregats im Sinne des § 94 Abs. 2 BGB nicht - wie die Revision meint -darauf ankommen, ob nach den jetzigen Verhältnissen mit einem Ausfall der öffentlichen Stromversorgung nur selten zu rechnen ist. Bedeutungslos ist dafür auch der Umstand, daß ein derartiges Aggregat nur ein Ersatzbehelf ist; denn gerade im Notfall ist diese Anlage die alleinige und unentbehrliche Stromversorgungsquelle. Insoweit ergibt sich aus dem von der Revision angeführten Senatsurteil BGHZ 53, 324, 326 (Ölheizungsanlage bei zusätzlich bestehender Koksheizungsmöglichkeit) für den vorliegenden Fall nichts anderes. Für die Auffassung des Berufungsgerichts, ohne ein Notstromaggregat sei ein modernes und großes Hotelgebäude noch nicht fertig, spricht auch die Tatsache, daß hier die für die
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Errichtung des Hotelgebäudes erteilte Baugenehmigung die Aufstellung eines solchen Aggregats vorschrieb. Diese Anlage war mithin eine bauliche Voraussetzung, von der die baurechtliche Abnahmefähigkeit des Gebäudes abhing.
Demnach sind die Klageansprüche unbegründet. Die Revision ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen .
Dr. Thumm	Dr.	Eckstein	Vogt
 Räfle
Lambert-Lang