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BGH · V ZR 285/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 285/56

b) Im Palle, daß ein gemeinsamer Verkauf nicht innerhalb von vier Monaten nach rechtskräftiger Rückgabe des Grundstücks zustandkommt, und Herr Henry H^lfe auch keine Kaufofferte für das ganze Grundstück vorlegt, Welche einen höheren Preis als DM 29«000,-- bietet, verpflichtet sich Herr Henr^MÄ-seine Grundstückshälfte an Frau Helen für DM 14=500,- Nachdem der Beklagte der Klägerin mitgeteilt hatte--, daß die Gewerbebank in Xi®J-bereit sei, für das Grundstück einen Kaufpreis von 35 000 EM zu zahlen, schrieb der Ehemann der Klägerin am 1.c September 1953 (Bl 6 Schriftwechsel) an den damaligen Bevollmächtigten des Beklagten BofllB u0a,;; - Gleichwohl überwies die Klägerin 6 931,09 DM auf das von dem Beklagten gewünschte Konto und zwar in söge erworbener Sn er marke Mit Schreiben seines Bevollmächtigten Ir. He®p vom 50o Oktober 1953 (Bi 18. Nachdem sodann der Beklagte in einem weiteren Schreiben seines Bevollmächtigten Lr: He®® vom 17c Januar 1954 (Bl 23 Schriftwechsel) sich bereit erklärt hatte* seinen Grundstücksanteil an die Klägerin zu übertragen* falls diese zusätzlich 300 Lollar zahle* ließ diese mit .Schreiben ihres Bevollmächtigten C®H®® vom 4* März 1954 (Bl 25 Schriftwechsel) dem Beklagten mitteilen, daß sie unter Wahrung ihres Hechtsstandpunktes bereit sei* die Kursdifferenz zwischen Sperrmark und offizieller DM an den Beklagten "in escrow" (als Sicherheit) mit der Maßgabe zu zahlen* daß dieser Betrag an den Beklagten ausgezahlt werde, sobald er seine Verpflichtung hinsichtlich der Eigentumsüb.ertragung des Grundstücks erfüllt habe3 Zu einer Einigung der Parteien in dieser Präge kam es jedoch nichto Als die Klägerin in der Folgezeit Bedenken wegen der Rechtswirksamkeit der Vereinbarung äußerte, erklärte sich der Beklagte mit Schreiben seines Bevollmächtigten Ir, He(H vom 7» Mai 1954 (Bl 28 Schriftwechsel) bereit-, Am 20, Mai 1954 erschienen sodann die Parteien und der Ehemann der Klägerin vor dem zur Vornahme von Beurkundungen ermächtigten Konsul Br. KrJUbeim Generalkonsulat der Bundesrepublik in New York, der über die Erklärungen der Erschienenen eine Urkunde aufnahm (Bl 9 GA), in der es nach den üblichen Eingangsformalitäten heißt? habe, der Horm des § 31 die Vereinbarung wegen der Nichtbeachtung 3 BGB eine Verpflichtung zur Übertragung seines Grundstücksanteils nicht begründete nicht; zur Kenntnis genommen habe und die Vereinbarung, wie sich aus dem Wortlaut der Urkunde ergebe, auch nicht den Parteien vorgelesen und von ihnen genehmigt worden seit. Wahrung der Form des § 313 BGB ausüben können = Dies sei nicht geschehen* Die Klägerin könne das Optionsrecht auch nicht mehr ausüben, da die hierfür vorgesehene Frist von fünf Monaten ahgelaufen sei* d) Aber auch hei Torliegen eines rechtswirksamsn G-rund-stücksveräußerungsvertrages sei er zur Übertragung seines Grundstucksanteils nicht verpflichtet* Die Klägerin habe nämlich seinen Anteil nur zu den Bedingungen der von ihm nachgewiesenen KaufOfferte der Gewerbebank erwerben können. Da aber die Gewerbebank den Kaufpreis in originärer Sperrmark auf sein Konto üb erwies eil haben würde, sei auch die Klägerin verpflichtet gewesen, an ihn in originärer Sperrmark zu zahlen* Dies sei ihr auch möglich gewesen, da sie sich originäre Sperrmark durch Zahlung von Devisen habe beschaffen können* Die Klägerin habe weiterhin die bei der American Federation of Jews from Central Europe (AFJ) entstandenen Kosten noch nicht beglichen* Da sie trotz wieder- Die Klägerin ist dem Vortrag des Beklagten in allen Punkten entgegengetreten„ Bei der Beurkundung am 20o Mai 1954 vor dem Generalkonsulat sei die Vereinbarung vom Fe-bruar/Marz 1953 vollständig vorgelesen worden* Die Zahlung in originärer Sperrmark sei vertraglich nicht ausbedungen worden«. Sie habe originäre Sperrmark auch nicht erwerben können,, außer durch Überweisung von Dollars* Ein solches Vorgehen wäre aber wirtschaftlich unsinnig gewesen, da sie dann einen Verlust von ungefähr 25 $ hätte in Kauf nehmen müssen, ohne daß der Beklagte hierdurch einen Vorteil erlangt hätte« Im übrigen habe sie dem Beklagten ja auch in ihrem Schreiben vom 4« März 1954 die Zahlung der Kursdifferenz angeboteno Die Kosten der AFJ habe sie nur deshalb noch nicht bezahlt, weil ihr ein Kostenfestsetzungsbeschluß nicht zugegangen sei, Bas Landgericht hat nach Einholung einer dienstlichen Auskunft des Konsuls Br» den Beklagten verurteilt, seinen Grundstückshälfteanteil an die Klägerin aufzulassen und deren Eintragung als Alleineigentümerin zu bewilligen» Hinsichtlich des Feststellungsantrages hat es die Klage abgewiesen; a) Er habe zwar die Option als äüsgeübt angesehen, aber in der Meinung, daß sie den in der Vereinbarung vorgesehenen Inhalt habe, sich also auf originäre Sperrmark bezieheo Da die Klägerin in ihrem Schreiben vom 1» September 1953 jedoch erworbene Sperrmark gemeint habe, hätten die Erklärungen der Parteien allenfalls äußerlich übereingestimmt, sich aber in Wirklichkeit nicht gedeckt. b) Eine vertragsmäßige .Ausübung der Option habe auch desv/egen nicht Vorgelegen, weil die Klägerin nicht bereit gewesen sei, seinen Hälfteanteil käuflich zu erwerben^ Sie habe vielmehr gewünscht, er solle die Erklärung abgeben, daß das Grundstück ihr im Wege der Erbauseinandersetzung allein zugefallen sei und er durch andere Werte aus der Hinterlassenschaft entschädigt werde, Erst durch das Schreiben ihres Ehemannes vom 29.- Oktober 1953 (Bl 15 Schriftwechsel) habe sich die Klägerin zur käuflichen Übernahme bereit erklärt.,' c) Die Klägerin habe weder innerhalb der ursprünglichen Optionsfrist (24-- Oktober 1953) noch innerhalb der ihr zuletzt bis zu dem 10c November 1953 verlängerten Nachfrist eine vertragsmäßige Option nachgeholt3 Zumindest habe sie innerhalb dieser Erist ihre frühere .Optionserklärung eindeutig dahin berichtigen müssen, daß sie zur Zahlung originärer Sperrmark bereit sei? d) Daraus, daß der Vertrag am 20o Mai 1954 vor dem deutschen Konsul erneut beurkundet worden sei, könne nicht geschlossen werden, daß er die Option als fristgemäß ausgeübt anerkannt habet Die Urkunde vom 20,. daß der Beklagte seinen Hälftöanteil an dem Grundstück an die Klägerin nur Zug um Zug gegen Zahlung von 865 DM durch die Klägerin an die AFJ .aufzulassen und die Eintragung der Klägerin als Eigentümerin zu bewilligen habe Die Anschlußberufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht zurtickgewie--sen0 deutschen Konsul am 20 „ Mai 1954 ein der Perm des § 315 BOB entsprechender Grundstücksveräußerungsvertrag zustande gekommen ist und die Option der Klägerin nicht der Form des § 3t3 BGB ‘bedurft hat*. 20 Bie Option der Klägerin habe deshalb nicht der Form des § 313 BGB bedurft, weil der Beklagte sich bereits in der durch die Beurkundung vom 20. Mai 1954 rückwirkend ab 20c März 1953 wirksam gewordenen Vereinbarung vom Februar/März 1953 für den Fall der Option durch die Klägerin zur Übertragung seines Grundstücksanteils verpflichtet gehabt habe und die Option daher nur eine Bedingung für das Wirksamwerden dieser Verpflichtung gewesen sei0 b)Nach der mit dem Landgericht ebenfalls übereinstimmenden Auffassung des 'Berufungsgerichts hat die Klägerin die Option auch ordnungsgemäß und fristgerecht ausgeübt■■ Das Berufungsgericht führt insoweit aus? zwischen den Parteien wegen der Zahlung des Kaufpreises aufe tauchten Differenzen das Optionsrecht der Klägerin an sich nicht berühren sollten. Im Hinblick auf die volle Bestätigung der Vereinbarung vom Februar/März 1953 durch die Urkunde vom 20, Mai 1954 könne sich der Beklagte auch nicht darauf berufen, er habe sich bei der Abgabe seiner Erklärung vom 24o September 1953 (Einverständnis der Option durch die Klägerin) geirrt.und diese Erklärung durch sein Schreiben vom 5, llovember 1953 angefochten. Im Hinblick auf Nr 5 der Vereinbarung frage sich nur, ob seine Verurteilung Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises zu erfolgen habe oder nicht. Es könne unterstellt werden, daß die Klägerin an sich verpflichtet war, die Zahlung an den Beklagten in originärer Sperrmark zu leisten und daß daher der Beklagte früher zur Zurückhaltung seiner Leistung berechtigt war. Der Beklagte mache dagegen mit Hecht geltend, daß seine Verurteilung zur Auflassung nur Zug um Zug gegen Zahlung der auf die Klägerin entfallenden Kosten der APJ durch die Klägerin erfolgen könne. Es entspreche unter diesen Umständen dem Sinn und dem Zweck der von den Parteien getroffenen Abreden, daß der Beklagte zur Übertragung seines Grundstücksanteils nur Zug um Zug gegen Zahlung der Kosten der APJ in Höhe von 865 DM dürch die Klägerin verpflichtet sein sollte* Es könne deshalb schon aus diesem Grunde die Verurteilung des Beklagten zur Auflassung nicht von der Zahlung auch dieser Kosten abhängig gemacht werden. Die schriftliche Erklärung des Konsulatssekretärs Schmidt stellt ebenso.wiedie des Konsuls Dr* Kflmeine dienstliche Äußerung und damit eine Form der amtlichen Auskunft dar (Stein-Jonas-Schönke ZPO 17.« Aufl Vorbem VII vor .§.373)9 so daß für sie die gleichen Grundsätze wie für die amtliche Auskunft gelten* Die vom Gesetz zwar verschiedentlich erwähnte (in der Zivilprozeßordnung vom 303 Januar i.877 nicht enthalten und durch die §§ 118 a Abs 1, 272 b Abs 2 Ir 2 erst im Jahre 1924 und 1933 in diese eingeführt), jedoch in den Vorschriften über die Beweisaufnahme (§§ 355 ff ZPO)nicht geregelte amtliche Auskunft ist aber, ein überall {• zulässiges selbständiges Beweismittel, das nicht den Regeln j des sogo Strengbeweises* sondern der freien Beweiswürdigung, j dem sogc Freibeweis, unterliegt und für das deshalb die Vor- 1 Die dienstliche Äußerung des Konsulatssekretärs Schmidt ’ ist allerdings ohne entsprechende richterliche Anordnung abgegeben wordene Da aber eine amtliche Auskunft, der eine dienstliche Äußerung gleichzustellen ist, nicht nur auf Antrag einer Partei sondern auch von Amts wegen eingeholt werden kann (Baumbach-Lauterbach aaO), bestehen keine recht- liehen Bedenken dagegen, wenn das Landgericht die von ihm für wesentlich gehaltene dienstliche Äußerung des Konsulatssekretärs ScflHB, zu demal da sie von dem Konsul Br. KflHl veranlaßt wurde, dieser in seiner eigenen dienstlichen Äußerung ausdrücklich Bezug auf sie genommen und sie mit dieser zusammen eingereicht hatte, wie eine von ihm eingeholte dienstliche Äußerung behandelt und verwertet hat (vgl auch RGSt 19? Das Landgericht hat jedoch die Vernehmung des Br. HefB nicht mit Rücksicht auf den zweifeihaften Wert seiner Aussage abgelehnt, sondern dieses Beweismittel ausdrücklich nach §§ 279, 283 Abs 2 ZPO zurückgewiesen. c) Die Revision trägt weiterhin vor, der Beklagte habe schon in der Klagebeantwortung unter das Zeugnis der Beteiligten gestellt, daß der Konsul Br. KflBl von dem dem Protokoll vom 200 Mai 1954 als Anlage beigefügten Vertrag vom Jahre 1953 keine Kenntnis genommen und diesen Vertrag auch nicht vorgelesen habe und deshalb der Nachtragsvertrag vom 20c Mai 1954 nicht ordnungsgemäß zustande gekommen sei. Erklärungen beurkundet werden sollen (Schlegelberger PNG- 7, Aufl § 168 Nr 5 und 6; ICei PGG 6C Aufl § 168 Bern 4)o Dies waren hier jedoch nur die Par teien und der Ehemann der Klägerin, Aber auch wenn der Beklagte den Begriff des Beteiligten weitergefaßt und darunter alle Personen verstanden haben sollte? Eine Partei brauche* so führt die Revision aus* .zunächst nur die ihr nötig erscheinenden Zeugen zu benennen (Baumbach-Lauterbach aaO Anm 2 A), Sie müsse allerdings sorgfältig prüfen* ob der Prozeßstand nicht die Benennung aller möglicherweise nötigen Zeugen verlange (RG- JW 1932* 2875 Ir 23)» Dies habe der Beklagte aber getan* indem er sich von vornherein schon in der Klagebeantwortung auf die Beteiligten als Zeugen berufen habe, .Im vorliegenden Fall sei durch den Beweisbeschluß des Landgerichts vom 24* Februar 1955 auch nicht eine Zeugenvernehmung* sondern nur die Einholung einer dienstlichen Auskunft angeordnet worden* Als diese ergeben habe* daß der Zeuge hr„ Km sich an Einzelheiten der Beurkundung nicht mehr erinnern.könne* sei es an sich nicht verspätet gewesen* wenn der Beklagte* nachdem die Auskunft Vorgelegen, habe*, nunmehr in seinem Schriftsatz vom 3c Oktober 1955 den in der Klagebeantwortung enthaltenen allgemeinen Beweisantritt spezifiziert und hr0 He® als Zeugen benannt habe, hies sei umso weniger verspätet gewesen* als das Landgericht seine Entscheidung auch auf eine gar nicht angeforderte dienstliche Äußerung des Konsulatssekret ärs/lo^^^Rlt habe, mit deren Eingang nicht habe gerechnet werden können. gründet; daß der Beklagte diesen Beweis in der Rlagebeant- [ wortung; spätestens jedoch bei Erlaß des‘Beweisbeschlusses j hätte'antreten können und müssen und der verspätete Beweis- 1 antritt nach der Überzeugung des Landgerichts keinen anderen Zweck verfolgt habe, als die Erledigung des Rechtsstreits zu verzögern« Es bestehen jedoch keine rechtlichen Bedenken dagegen; diese Begründung noch als ausreichend anzusehen, da sich für das Landgericht aus dem Vortrag des Beklagten keine triftigen Gründe für die verspätete Stellung des Beweisantrags ergaben (Baumbach-Lauterbach aaO § 278 ZPO Anm '2 B b und § 2791 ZPO Anm 1 c); der Beklagte aus dem Inhalt des Beweisbeschlus- I ses entnehmen mußte, daß das Landgericht die Behauptung des Beklagten, die Urkunde vom 20* Mai 1954 sei nicht ordnungsgemäß zustande gekommen, als erheblich ansah (Stein-Jonas-Schönke aaO § 279 Anm II 1 c) und schließlich, wie das Landgericht, wenn auch an anderer Stelle seines Urteils (Bl 83 GA) , ausdrücklich hervorhebt, Drc nicht über das ur- Nicht zutreffend ist auch die Meinung der Revision, der Beklagte habe sich schon in der Klagebeantwortung, wenn auch nur allgemein, auf das Zeugnis des Br. He^^berufen. Da. sonach der Beklagte den Antrag auf Vernehmung des Br. spätestens bei Erlaß des Beweisbeschlusses oder mindestens alsbald danach hätte stellen müssen, kann die verspätete Stellung des Beweisantrags entgegen der Meinung der Revision auch nicht damit begründet werden, daß sich die Notwendigkeit des Beweisantrags erst nach der nach der Auffassung der Revision,ungenügenden dienstlichen Äußerung des Konsuls Brc ergeben habe, und daß das Landge- Mai 1954 durch das Berufungsgericht an, nach der nach dem Willen der Parteien eine von der Klägerin bereits ausgeübte Option rechtswirksam sein sollte und die bis zu dem 20«, Mai 1954 zwischen den Parteien wegen der Zahlung des Kaufpreises aüfgetauchten Differenzen das Optionsreeht der Klägerin nicht berühren sollten.. Sie ist jedoch der Meinung, die Auslegung sei unter Verletzung des Prozeßrechts zustande gekommen, weil das Berufungsgericht den Vertrag nur aus seinem Wortlaut ausgelegt und den Gesamti3ih9.lt der beiderseitigen Erklärungen sowie die außerhalb der Vertragsurkunde liegenden Umstände nicht im Zusammenhang gewürdigt habe, Das Berufungsgericht habe zunächst dadurch gegen § 286 ZPO verstoßen, daß es bei der Auslegung des Vertrags vom 20-s Mai 1954 nicht den gesamten/ von dem Beklagten mit der Berufungsbegründung eingereichten Schriftwechsel zwischen den Parteien herangezogen habe. Insbesondere habe es den letztenj dem Vertragsschluß•vorausgehenden Brief des Bevollmächtigten des Beklagten Br. Hefl^ an die Klägerin und deren Ehemann vom 7, Mai 1954 (Bl 28 Schriftwechsel) nicht gewürdigt. In diesem Brief sei gesagt;, daß der Beklagte bereit sei, die Gültigkeit des abgeschlossenen Vertrags durch seine Unterschrift zu bestätigen Und daß er es andererseits ablehne, irgend etwas zu unterschreiben, was als eine Abänderung des abgeschlossenen Vertrags ausgelegt werden könnte0 Schon dieser Brief ergebe, daß der Vertragsschluß vom 20c Mai 1954 lediglich den Einwand der Fornrgiil-tigkeit des ersten Vertrags ausräumen sollte, und mache es daher-unmöglich, den Vertrag vom 203 Mai 1954 zusätzlich so auszulegen, wiees das Berufungsgericht getan habe. Wenn das Berufungsgericht aber trotzdem noch Bedenken gehabt habe, so hätte es zu dem besseren Verständnis des Briefes vom 7c Mai 1954 auf den in diesem eingangs erwähnten Brief des Ehemanns der Klägerin an den Beklagten vom 5= Mai 1954 zurückgreifen und hierzu von seinem Eragerecht nach § 139 ZPO Gebrauch machen müssen. Ber Beklagte hätte dann den Brief vom 3-> Mai 1954 vorgelegt, Beide Briefe ergäben im Zusammenhang eindeutig, daß der Streit wegen der Sperrmark der Entscheidung des Landgerichts Köln Vorbehalten bleiben und die Unterzeichnung des.-Vertrags vor dem Konsul Br, diesen Streit in kei- vielmehr bei seiner Auslegung des Vertrags eine Einigung d.er Parteien in dem Streit wegen der Sperrmark ausdrücklich ausgenommen* Es ergibt sich dies eindeutig aus den Ausführungen' des Berufungsgerichts, daß nach dem Vertrag vom 20. Mai 1954 zwischen den Parteien aufgetauchten Differenzen” das Optionsrecht der Klägerin an sich nicht berühren sollten (S 20 BU) und der Vertrag nur den Schluß zulasse, “daß ungeachtet der zwischen den Parteien über die Zahlungsart bestehenden Differenzen" grundsätzlich daran festgehalten werden sollte, daß der Klägerin das Optiönsreeht zustehe (S 21 BU ) < Bei der Prüfung der Präge, ob die Verurteilung des Beklagten zur Auflassung Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises zu erfolgen habe, hat das Berufungsgericht darüber hinaus ausgeführt, daß:hierbei “der-Streit zwischen den Parteien, in welcher Art Sperrmark Zahlung zu erfolgen habe, keine Rolle mehr!5 spiele (S 22 BU) und es unterstellt werden könne,“daß die Klägerin an sich verpflichtet war, Zahlung an den Beklagten in originärer Sperrmark zu leisten und daß daher der Beklagte früher zur Zurückhaltung seiner Leistung berechtigt war" (S 22/23 BU)* Schließlich hat das Berufungsgericht, so wie es die Parteien in ihrem Schriftwechsel vom 3. fei 1954 vorgesehen hatten, den .Streit wegen der Sperrmark auch tatsächlich entschieden, nämlich dahin, daß mit Rücksicht auf.den inzwischen erfolgten Wegfall des Unterschieds zwischen originärer und erworbener .Sperrmark dem Beklagten jetzt ein Leistungsverweigerungsrecht nicht mehr zustehe=

Zitierte Normen: § 176 FGG § 313 BGB § 286 ZPO
KostenGrundstückParteiLandgerichtBrVereinbarungKlägerin

Volltext der Entscheidung

2356 048
Für das Nachschlagewerk!
Ficht für die Amtliche Sammlung?
Gesetz?	ZPO	§	272 h Abs 2 Ir 2
Rechtssatz? Die dienstliche Äußerung eines Beamten steht einer amtlichen Auskunft gleiche Sie kann vom Gericht auch dann verwertet werden> wenn sie ihm ohne vorherige Anordnung zugegangen istc
 Aktenzeichens V ZR 285/56 .
Urteil des BGH vom 29= Mai 1957	OHG	Köln
 Verkündet am 29* Mai 1951 Hirthj Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
(
des Kaufmanns Henry H
9	Avenue	?	R
B O I 3 ?
Beklagten, Berufungsklägers, Anschlußberufungsbeklagten und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigter?, Rechtsanwalt Proff Br:
die Ehefrau Helen (USA) ?
g e b o r v enu e ,
Klägerin, Berufungsbeklagte, Anschlußberufungsklägerin und Revisionsbeklagte P
- Prozeßbevollmäehtigtery
 Rechtsanwalt
hat der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29-. Mai 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br0 Tasche und der Bundesrichter Br, Augustin, Schuster, Br., Rothe und Br, Freitag
 für Recht erkannt?
Bie Revision gegen das Urteil des 7* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln, vom 18, Ok tober 19Bi wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen
 Von Rechts wegen
 Tatbestand?
Die Parteien sind Geschwister, Sie sind im Grundbuch von	Blatt	als	Eigentümer	je	zur	Hälfte
 des Grundstücks	CÜHI^^straße^^p},	eingetragene
 Sie haben dieses Grundstück als Alleinerben ihrer Eltern in einem Rückersts,ttungsverfahren im Mai 1953 zurückerhal-ten*5- .
Vor Erledigung des Rückerstattungsverfahrens schlossen die Parteien in New York eine schriftliche Vereinbarung (Bl 6 GA), die hinsichtlich des Grundstücks u?a, folgende Bestimmungen enthält?
ft3) Sollte das vorgenannte Grundstück im Wiedergutmachungsverfahren zurückgegeben werden, so soll fol gendes gelten?	•
a)	Im Palle eines gemeinsamen Verkaufs des Grund-Stückes durch die Parteien zahlt Herr Henry HSHI an prau Helen	aus	seinem Anteil am Ver-
kaufserlös den Betrag von DM 10 000,-, vorausgesetzt sein 'Anteil am Verkaufserlös nach Abzug von Kosten, Rückzahlungen an den Antragsgegner im Wiedergutmachungsverfahren, Belastungen und aufgelaufene Steuern erreicht mindestens diese Summe, Sollte der Anteil von Herrn Henry HBfckleiner sein als DM 10«-.000,-so ist er lediglich1 zur Zahlung dieser kleineren Summe verpflichtet*
b)	Im Palle, daß ein gemeinsamer Verkauf nicht innerhalb von vier Monaten nach rechtskräftiger Rückgabe des Grundstücks zustandkommt, und Herr Henry H^lfe auch keine Kaufofferte für das ganze Grundstück vorlegt, Welche einen höheren Preis als DM 29«000,-- bietet, verpflichtet sich Herr Henr^MÄ-seine Grundstückshälfte an Frau Helen	für	DM	14=500,-
(vierzehntausendfünfhundert) zu übertragen* Etwaige Belastungen auf dem Grundstücksanteil werden in An-rechnung auf den Kaufpreis von Frau Helen übernommene Alis diesem Kauf preis zahlt Herr Henry H|^^ an Pr au Helen	^en	Betrag	von	DM 10c 000,
,vd.: -ausvesetz t*• äer au^ ito entfallende Nettobetrag er-
reicht diese Summe'. Sollte dieser Nettobetrag kleiner sein als 10.000*—, so ist Herr Henry H^l^nur zur Zahlung dieser kleineren Summe verpflichtet.
Sollte Herr Henry IlflM eine höhere Kauf off er te vor-legen als DM 29*000,-, so ist Frau Helen LflHHHIV berechtigt,, den Henry H®Üschen Anteil zu den Bedin-"lieser Offerte zu übernehmen. Ist Frau Helen ►nicht bereit, den Henry'HJUschen Anteil vorgenannten Bedingungen zu übernehmen, so er-ihr Anspruch auf Überlassung des Henry Hd^-schen Anteiles fünf Monate nach rechtskräftiger Rückgabe des Grundstücks, d.h. es ist ihr ein Monat Zeit gelassen, sich zu entschließen, ob sie den Anteil übernehmen will.
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o © o • 9
4) Die Parteien tragen aufgelaufene Steuern, etwaige Zahlungen an den Wiedergutmachungspflichtigen, die Kosten des Wiedergutmachungsverfahrens, die Kosten der American Federation of Jews from Central Europe, die Kosten beim Verkauf des Grundstücks einschließlich etwaiger Kosten eines berufsmäßigen Maklers je zur Hälfte, Anwaltskosten nur dann, falls die Beauftragung eines Anwalts beiderseits genehmigt worden ist. Die Kosten sind spätestens beim Verkauf des Grund-Stückes abzurechnen. Sollte Frau Helen die Grundstückshälfte Henry H0 erwerben, so sollen die Kosten nicht halb und halb getragen werden, sondern prozentual aufgeteilt werden im Verhältnis der Werte, welche beide Parteien erhalten5 Frau Be-
trägt alle Kosten, welche durch die
 len L
Übernahme der mischen sowie der Kosten, welche durch Abgab Erklärungen seitens Herrn Henry HflB
Grund stückshalft e entstehen, notarieller zv/ecks Über-
tragung der Grundstückshälfte zu Frau entstehen.
5) Herr Henry	verpflichtet	sich	alle zur Über-
tragung der Grundstückshälfte erforderlichen Erklärungen, insbesondere die notariellen Erklärungen, abzugeben und gegen Sicherstellung durch Einzahlung des Kaufpreises auf ein Sperrmarkkonto auszuhändigen. Die Übertragung des Grundstücksanteiles erfolgt Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises.
ß ^ o o o r. o r- c l* o
Für die Auslegung des Vertrages soll Deutsches Recht gelten und Köln Gerichtsstand sein.r-
Is®
- 4
Eie Vereinbarung wurde am 18,, Februar 1953 von der Klägerin und ihrem Ehemann unterzeichnet. Ihre Unterschrif-ten wurden durch, den Notar Manuel L/ IB mit hem Vermerk
"Sworn before me this 18 th Ea.y of Feb >1953" beglaubigte Eie Unterschrift des Notars wurde am'30« März 1953 durch
 das Genralkonsuiat der Bundesrepublik in New York legalisierte Eer Beklagte unterschrieb die Vereinbarung am 20 „ März 1953- Unter seiner Unterschrift befindet sich "ledig-
lieh ein Stempelabdruck des Notars Morris
o
Nachdem der Beklagte der Klägerin mitgeteilt hatte--, daß die Gewerbebank in Xi®J-bereit sei, für das Grundstück einen Kaufpreis von 35 000 EM zu zahlen, schrieb der Ehemann der Klägerin am 1.c September 1953 (Bl 6 Schriftwechsel) an den damaligen Bevollmächtigten des Beklagten BofllB u0a,;; -
"Eie Schwester macht von dem ihr nach dem Auseinandersetzungsvertrage zustehenden Hechte Gebrauch und erklärt den Grundstücksanteil des Bruders unter Zugrundelegung eines Abrechnungspreises von EM 35 000;,-.übernehmen zu wollen,"
Gleichzeitig bat der Ehemann der Klägerin veranlassen zu wollenj daß die Klägerin als Alleineigentümerin im Grundbuch eingetragen werde.
Eer Beklagte ließ hierauf durch seinen Bevollmächtigten . Ur-c Hä^Umit Schreiben vom 24o September 1953 (Bl 9/10 Schriftwechsel) u« a0 wie folgt antworten*
"1c Ihre Mitteilung, Frau Helen	mache	von
 dem Hecht Gebrauch den Grundstücksanteil des Herrn Henry	nach dem Auseinandersetzungsvertrag un-
ter Zugrundelegung eines Kaufpreises von EM 35 000,-lastenfrei zu übernehmen, ist zur Kenntnis genommen worden, Dieses Angebot wird hiermit akzeptiert,
- 5
bzwc Eih^jkeil^dariiber festgestellt; daß Frau Helen	nunmehr	"berechtigt und verpflich-
tet ist? den Anteil Henry Hf|0 zu den vorgenannten Bedingungen, wie im Auseinandersetzungsvertrag "be-stimmt,; zu übernehmena «,»<> * a c
■Nach Abzug der im Auseinandersetzungsvertrag zu-gebilligfen DM 1Q,-QQQ,-- verbleiben zugunsten von Herrn Henry	6	931,09,
%
C j'Ö 0 C 5	0	So	0
He rr .Henry Hjfchatzu tragen 5 Frau Helen	hat zu tragens
 der Kosten der American Federation,.
3/14
1/14
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Herr Heiir^H^^^wunschl.: bei der S1	__
Bank in F®®H®||^^ ein Sperrmarkkonto zuT eröffnen-. Er stell daher anheim, auf dieses Konto den vorgenannten Betrag von DM 6 931,09 zu überweisen«, ”
In der Folgezeit kam es zwischen den Parteien wegen der Frage, welchen Inhalt die von den Parteien zu dem Zwecke der Übereignung des Grundsfücksanteils des Beklagten abzugebenden notariellen Erklärungen haben sollten, zu Bifferenzen.,
Gleichwohl überwies die Klägerin 6 931,09 DM auf das von dem Beklagten gewünschte Konto und zwar in söge erworbener Sn er marke
 Mit Schreiben seines Bevollmächtigten Ir. He®p vom 50o Oktober 1953 (Bi 18. Schriftwechsel) setzte der Beklagte der Klägerin eine ’’letzte Nachfrist.” bis zu dem 8c November 1953 zur Einzahlung der 6 931? 09 DM auf ein sogc- originäres Sperrmarkkonto mit dem Bemerken, daß er bei fruchtlosem Abi «auf der ; Frist die Übertragung seines Grundstücksanteils an die Klägerin ab lehnen werde c . In einem weiteren Schreiben vom 5. Ho^rember 1953 (Bl 19 bis 21 Schriftwechsel) ließ der Beklagte der Klägerin durch Diu Heg® weiterhin u^-ä-c mitteilens
"Sie sind lediglich berechtigt, den Anteil Henry H®® zu denjenigen Bedingungen zu übernehmen., zu welchen die Gewerbebank ICI^® sich bereit erklärt
 hat/ das Grundstück zu erwerben* Im Balle eines______
Verkaufes an die Gewerbebank würde Herr Henry H®® originäre Sperrmark erwerben, Bin Konto "erworbene Sperrmark" bedeutet in verschiedener Hinsicht eine Schlechterstellung im Vergleich zu originärer Sperr-mark, Herr H®®bedauert daher* daß die Eröffnung eines Kontos erworbene Sperrmark nicht als Erfüllung der vereinbarten Bedingungen anerkannt werden . kann,
o C - - c o' 6'o
Ich stelle eine letzte Frist bis zu dem ICH November 1953 zur Erklärung, ob Sie bereit und in der Lage sind* den Kaufpreis in originärer Sperrmark zu zahlen,n
Nachdem sodann der Beklagte in einem weiteren Schreiben seines Bevollmächtigten Lr: He®® vom 17c Januar 1954 (Bl 23 Schriftwechsel) sich bereit erklärt hatte* seinen Grundstücksanteil an die Klägerin zu übertragen* falls diese zusätzlich 300 Lollar zahle* ließ diese mit .Schreiben ihres Bevollmächtigten C®H®® vom 4* März 1954 (Bl 25 Schriftwechsel) dem Beklagten mitteilen, daß sie unter Wahrung ihres Hechtsstandpunktes bereit sei* die Kursdifferenz zwischen Sperrmark und offizieller DM an den Beklagten "in escrow" (als Sicherheit) mit der Maßgabe zu zahlen* daß dieser Betrag an den Beklagten ausgezahlt werde, sobald er seine Verpflichtung hinsichtlich der Eigentumsüb.ertragung des Grundstücks erfüllt habe3
Zu einer Einigung der Parteien in dieser Präge kam es jedoch nichto
 Als die Klägerin in der Folgezeit Bedenken wegen der Rechtswirksamkeit der Vereinbarung äußerte, erklärte sich
 der Beklagte mit Schreiben seines Bevollmächtigten Ir, He(H vom 7» Mai 1954 (Bl 28 Schriftwechsel) bereit-,
•’die Gültigkeit des abgeschlossenen Vertrages vor dem deutschen Konsulat in New'York durch seine Unterschrift zu bestätigen- und zwar in einer Form? welche"erforderlich scheint? um den Vertrag gegen den Einwand.der Ungültigkeit zu schützen”»
Am 20, Mai 1954 erschienen sodann die Parteien und der Ehemann der Klägerin vor dem zur Vornahme von Beurkundungen ermächtigten Konsul Br. KrJUbeim Generalkonsulat der Bundesrepublik in New York, der über die Erklärungen der Erschienenen eine Urkunde aufnahm (Bl 9 GA), in der es nach den üblichen Eingangsformalitäten heißt?
”Wir überreichen eine Schrift, die unsere Vereinbarung' über die Auseinandersetzung'hinsichtlich in Beutschland’gelegener’Vermögenswerte enthalt, Bie Vereinbarung wurde von uns bereits am 18* Februar/
20o März 1953 getroffen« Sie soll vom 20, März 1953 ab rechtswirksam sein, Wir erklären ausdrücklich, daß der Inhalt dieses Vertrages durch den Vollzug dieser Urkunde 'in keiner Weise abgeändert wird*
Wir machen die überreichte Schrift zu dem Gegenstand unserer heutigen Erklärung und sie soll Bestandteil dieser Urkunde werden.
Wir erklären ferner, daß der Bundesfiskus von jeder Haftung betreffend den Inhalt dieses Vertrages frei ist.
Vorstehendes Protokoll wurde den Erschienenen vorgelesen, von ihnen genehmigt und wie folgt unterschrieben, ’•
In der Folgezeit weigerte sich der Beklagte weiterhin, seinen Grundstücksanteil an die Klägerin zu übertragen*
Es ist unter den Parteien unstreitig, daß früher eine Kursdifferenz zwischen sog* erworbener und sog* originärer Sperrmark bestände
/
 
Die Klägerin hat "beantragt,
 Io den Beklagten zu verurteilen, die Auflassungserkiä-
rung dahin abzugeben, daß die Klägerin Alleineigen~ tümerin des im Grundbuch von Kf^|.BdJBpBl flHIH eingetragenen Grundstücks in Kflb?
wird, auch die hierzu erforderliehe Bintragungsbev/ii-
liguiig ah zugehen,
2o festzustellen, daß der Beklagt-e verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist und entstehen wird, daß die Aufiassungserklärung nicht unverzüglich und rechtzeitig abgegeben worden ist^
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Er vertritt folgende Meinung?
■■a) Da die Parteien
 Pebruar/März 1955 der Ax
 sich in Nr 6 der Vereinbarung vom Wendung deutschen Hechts unterwor-
fen- hätten., habe, der Horm des § 31
die Vereinbarung wegen der Nichtbeachtung 3 BGB eine Verpflichtung zur Übertragung
 seines Grundstücksanteils nicht begründete
b)	Die Beurkundung.vor dem Generalkonsulat vom 20, Mai 1954 sei nach §§ 176, 177 HGG unwirksam, da der beurkundende Konsul die überreichte Vereinbarung vom Bebruar/März 1953
nicht; zur Kenntnis genommen habe und die Vereinbarung, wie sich aus dem Wortlaut der Urkunde ergebe, auch nicht den Parteien vorgelesen und von ihnen genehmigt worden seit.
c)	Die Klägerin habe das ihr in der "Vereinbarung vom Bebruar/März 1955 (Nr 5 b) eingeräumte Optionsrecht nur unter
- 9 ~
Wahrung der Form des § 313 BGB ausüben können = Dies sei nicht geschehen* Die Klägerin könne das Optionsrecht auch nicht mehr ausüben, da die hierfür vorgesehene Frist von fünf Monaten ahgelaufen sei*
d)	Aber auch hei Torliegen eines rechtswirksamsn G-rund-stücksveräußerungsvertrages sei er zur Übertragung seines Grundstucksanteils nicht verpflichtet* Die Klägerin habe nämlich seinen Anteil nur zu den Bedingungen der von ihm nachgewiesenen KaufOfferte der Gewerbebank erwerben können. Da aber die Gewerbebank den Kaufpreis in originärer Sperrmark auf sein Konto üb erwies eil haben würde, sei auch die Klägerin verpflichtet gewesen, an ihn in originärer Sperrmark zu zahlen* Dies sei ihr auch möglich gewesen, da sie sich originäre Sperrmark durch Zahlung von Devisen habe beschaffen können* Die Klägerin habe weiterhin die bei der American Federation of Jews from Central Europe (AFJ) entstandenen Kosten noch nicht beglichen* Da sie trotz wieder-
holter Mahnung und Fristsetzung ihre trugen nicht erfüllt habe., sei er an
 vertraglichen Verpflieh-
die Vereinbarung nicht
 mehr gebunden*
Die Klägerin ist dem Vortrag des Beklagten in allen Punkten entgegengetreten„ Bei der Beurkundung am 20o Mai 1954 vor dem Generalkonsulat sei die Vereinbarung vom Fe-bruar/Marz 1953 vollständig vorgelesen worden* Die Zahlung in originärer Sperrmark sei vertraglich nicht ausbedungen worden«. Sie habe originäre Sperrmark auch nicht erwerben können,, außer durch Überweisung von Dollars* Ein solches Vorgehen wäre aber wirtschaftlich unsinnig gewesen, da sie dann einen Verlust von ungefähr 25 $ hätte in Kauf nehmen müssen, ohne daß der Beklagte hierdurch einen Vorteil erlangt hätte« Im
 übrigen habe sie dem Beklagten ja auch in ihrem Schreiben vom 4« März 1954 die Zahlung der Kursdifferenz angeboteno Die Kosten der AFJ habe sie nur deshalb noch nicht bezahlt, weil ihr ein Kostenfestsetzungsbeschluß nicht zugegangen sei,
 Bas Landgericht hat nach Einholung einer dienstlichen Auskunft des Konsuls Br»	den Beklagten verurteilt,
 seinen Grundstückshälfteanteil an die Klägerin aufzulassen und deren Eintragung als Alleineigentümerin zu bewilligen» Hinsichtlich des Feststellungsantrages hat es die Klage abgewiesen;
Gegen dieses Urteil haben der Beklagte Berufung und
 die Klägerin Anschlußberufung eingelegt»
Ber Beklagte hat ergänzend noch vorgetragen^
a)	Er habe zwar die Option als äüsgeübt angesehen, aber in der Meinung, daß sie den in der Vereinbarung vorgesehenen Inhalt habe, sich also auf originäre Sperrmark bezieheo Da die Klägerin in ihrem Schreiben vom 1» September 1953 jedoch erworbene Sperrmark gemeint habe, hätten die Erklärungen der Parteien allenfalls äußerlich übereingestimmt, sich aber in Wirklichkeit nicht gedeckt. Es liege daher ein Fall des versteckten Bissenses von
b)	Eine vertragsmäßige .Ausübung der Option habe auch desv/egen nicht Vorgelegen, weil die Klägerin nicht bereit gewesen sei, seinen Hälfteanteil käuflich zu erwerben^ Sie habe vielmehr gewünscht, er solle die Erklärung abgeben, daß das Grundstück ihr im Wege der Erbauseinandersetzung allein zugefallen sei und er durch andere Werte aus der
 Hinterlassenschaft entschädigt werde, Erst durch das Schreiben ihres Ehemannes vom 29.- Oktober 1953 (Bl 15 Schriftwechsel) habe sich die Klägerin zur käuflichen Übernahme bereit erklärt.,'
c)	Die Klägerin habe weder innerhalb der ursprünglichen Optionsfrist (24-- Oktober 1953) noch innerhalb der ihr zuletzt bis zu dem 10c November 1953 verlängerten Nachfrist eine vertragsmäßige Option nachgeholt3 Zumindest
 habe sie innerhalb dieser Erist ihre frühere .Optionserklärung eindeutig dahin berichtigen müssen, daß sie zur Zahlung originärer Sperrmark bereit sei? Das spätere! Angebot der Klägerin^ die Kursdifferenz zwischen originärer und erworbener Sperrmark nachzuzahlen, sei verspätet und außerdem nicht ernstlich gemeint gewesene Die Klägerin sei nämlich nicht einmal zur Zahlung der im Marz 1954 bestehenden Kursdifferenz von 300 Dollar bereit gewesen. Auch das nachträgliche Steigen des Kurses für erworbene Sperrmark und sogar die 'devisentechnische Beseitigung des Unterschieds der beiden Sperrmarkarten in der Folgezeit könne an der Tatsache, daß die Klägerin die Option nicht fristgemäß ausgeübt habe, nichts ändern. Die Klägerin habe nämlich dadurch, daß sie innerhalb der Optionsfrist versucht habe, ihn um den damals bestehenden recht erheblichen Kursunterschied zu benachteiligen, ihr Optionsrecht verwirkt-
d)	Daraus, daß der Vertrag am 20o Mai 1954 vor dem deutschen Konsul erneut beurkundet worden sei, könne nicht geschlossen werden, daß er die Option als fristgemäß ausgeübt anerkannt habet Die Urkunde vom 20,. Mai 1954 enthalte nämlich kein Zugeständnis, daß die Option wirksam ausgeübt worden sei -
;:J :	e)	Sei aber die Option rechtswirksam erklärt worden«
so sei er von dem dann etv/a zustandegekoromenen Vertrag zurückgetreten« Den Rücktritt habe er nach den in den Schrei ben seines Bevollmächtigten vom 30* Oktober und 5* November 1953 enthaltenen Fristsetzlingen gemäß § ?26 BG-B in der Folgezeit mehrfach ausdrücklich und durch konkludente Hand-
f) Allenfalls sei eine Verurteilung zur Auflassung nur Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreisamteils und des Anteils der. Klägerin an den in Nr 4 der Vereinbarung genannten Kosten zulässige
 Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Beklagten das landgerichtliche Urteil dahin abgeändert? daß der Beklagte seinen Hälftöanteil an dem Grundstück an die Klägerin nur Zug um Zug gegen Zahlung von 865 DM durch die Klägerin an die AFJ .aufzulassen und die Eintragung der Klägerin als Eigentümerin zu bewilligen habe Die Anschlußberufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht zurtickgewie--sen0
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klage-abwei sungsantrag weitere
 Die Klägerin beantragt Zurückweisung der Revision,,
En t s c h e i dun g s gründ e $
Di
a) Das Berufungsgericht geht mit dem Dandgericht davon aus? daß auf jeden Fall durch die Verhandlung vor dem
~ 13
deutschen Konsul am 20 „ Mai 1954 ein der Perm des § 315 BOB entsprechender Grundstücksveräußerungsvertrag zustande gekommen ist und die Option der Klägerin nicht der Form des § 3t3 BGB ‘bedurft hat*. Es nimmt insoweit in vollem Umfang auf das landgerichtliche'Urteil Bezugs in dein ausgeführt ists '
1, Da die Parteien nach dem Inhalt der von dem Konsul Br, Krauß am 20V Mai 1954 errichteten Urkunde die Vereinbarung vom Februar/März 1953 übergeben-, deren Inhalt bestätigt und sie zu dem Bestandteil' der Urkunde gemacht hätten, sei sie nach § 176 Abs 2 FGG ein Teil der Urkunde geworden o Die in der Urkunde weiterhin enthaltene, der Vorschrift des § 177 Abs 1 PGG entsprechende Feststellung, daß das Pro-tokoll den Erschienenen vorgelesen, von ihnen genehmigt und unterschrieben worden sei, spreche deshalb dafür, daß auch die Vereinbarung vom Februar/März 1953 den Parteien vorgelesen und von ihnen genehmigt worden .sei*.
Dem Beklagten habe daher der Beweis für seine Behauptung obgelegen, die übergebene Vereinbarung sei nicht oder - wie er sich unter dem Eindruck des Ergebnisses der Beweisaufnahme berichtigt habe - nur zu dem Teil vorgelesen, besprochen und genehmigt wordene Biesen Beweis habe der Beklagte .jedochnicht zu erbringen vermochte Der beurkundende Konsul j}r=	habe	sich	dienstlich	dahin	geäußert,	daß
 er sich zwar.wegen des Zeitablaufs nicht mehr genau an die Einzelheiten der Verhandlung erinnern könne, jedoch keinen Grund sehe, warum die Verlesung und die Genehmigung der Vereinbarung unterblieben sein sollten* Da der Konsul nach seiner Äußerung-früher jahrelang als Notar tätig gewesen sei, müsse angenommen werden,.daß er sich der Formstrenge der deutschen Beurkundungsvorschriften voll bewußt und auf ihre
 Einhaltung bedacht gewesen sei^ Auch habe er keinen Anlaß gehabt, auf der Aufnahme der FreiStellungsklausel für den Bundesfiskus zu bestehen, wenn ihm nicht der Inhalt der Vereinbarung vom Februar/März 1953 bekannt und dadurch ersichtlich.gewesen wäre, daß die Vereinbarung teilweise durch die zwischenzeitliche Rückerstattung gegenstandslos und überholt war und eigentlich hätte neu gefaßt werden müssen, Biese Schlußfolgerung werde unterstützt durch die dienstliche Äußerung des Konsulatse.kretärs ScflHB, der nach dieser das fragliche Protokoll vorbereitet, und keinen Zweifel habe, daß die beigefügte Vereinbarung in seiner und des Konsuls Br,	Anwesenheit	verlesen	worden ist.
Wenn auch diese dienstliche Äußerung unaufgefordert und ohne entsprechenden BeweisbeSchluß abgegeben worden sei, so bestünden doch keine Bedenken, dieses zu den Akten gelangte Schreiben für die Beweiswürdigung heranzuziehen, da der Konsul Br..	die	dienstliche Äußerung seines
 Sekretärs zu seiner eigenen gemacht habe.
Bas in der letzten mündlichen Verhandlung vorn dem Beklagten vorgebrachte' Anerbieten, den Gegenbeweis durch Vernehmung des Br,	zu	führen,	müsse nach den §§ 283
Ab-s 2, 279 ZPO zurückgewiesen werden, da - ganz abgesehen von dem Bev/eiswert der in A_ussicht gestellten Aussage -der Beklagte diesen Beweis in dem Schriftsatz vom 6. Bezem-ber 1954 (Klageerwiderung Bl 24 GA.), spätestens jedoch bei Erlaß des Beweisbeschlusses hätte antreten können und müssen und der verspätete Beweisantritt keinen anderen Zweck verfolge, als die Erledigung des Rechtsstreits zu verzögern.
20 Bie Option der Klägerin habe deshalb nicht der Form des § 313 BGB bedurft, weil der Beklagte sich bereits in der durch die Beurkundung vom 20. Mai 1954 rückwirkend
 ab 20c März 1953 wirksam gewordenen Vereinbarung vom Februar/März 1953 für den Fall der Option durch die Klägerin zur Übertragung seines Grundstücksanteils verpflichtet gehabt habe und die Option daher nur eine Bedingung für das Wirksamwerden dieser Verpflichtung gewesen sei0
b)Nach der mit dem Landgericht ebenfalls übereinstimmenden Auffassung des 'Berufungsgerichts hat die Klägerin die Option auch ordnungsgemäß und fristgerecht ausgeübt■■ Das Berufungsgericht führt insoweit aus?
Es sei zwar richtig, daß wegen der Frage, ob in originärer oder in erworbener Sperrmark zu zahlen sei, zwischen den Parteien Differenzen bestanden hätten und daß in dieser Frage-, wie der Schriftwechsel zwischen den Parteien beweise, keine Einigung erzielt worden sei» Es möge auch sein, daß die. Parteien unter dem Begriff Sperrmark bei Vertragsab^ Schluß und bei Ausübung der Option etwas Verschiedenes verstanden hätten, nämlich die Klägerin “’erworbene" und der Beklagte “originäre" Sperrmarko Diese verschiedenen Auffassungen seien aber in der Folgezeit durch den Schriftwechsel der Parteien klar zu Tage getreten. Gleichwohl hätten die Parteien vor dem deutschen Konsul in New York am 20: Mai 1954 die Vereinbarung vom Februar/März 1953 in vollem.Umfang bestätigt» Durch die ausdrückliche Vereinbarung, daß die im Frühjahr 1953 getroffene Vereinbarung ab 20,. März 1953 rechtswirksam sein sollte, hätten die Parteien ihren Willen zu dem Ausdruck gebracht, so gestellt zu sein, wie sie stünden, wenn die Vereinbarung bereits am 20,, März 1953 rechtswirksam geschlossen worden ware0
Hieraus folge einmal,, daß nach dem Willen der Parteien eine von der Klägerin bereits ausgeübte Option
 rechtswirksam sein solltec Die Bestätigung der Abrede, daß der Klägerin ein Optionsrecht zustehen solltehabe darüb er-hinaus aber auch klargestelltdaß die bis zu dem 20. Mai 1954. zwischen den Parteien wegen der Zahlung des Kaufpreises aufe tauchten Differenzen das Optionsrecht der Klägerin an sich nicht berühren sollten. Wäre nämlich das Optionsrecht wie der Beklagte meine, nicht ordnungsgemäß ausgeübt worden und hätte es auch nicht mehr fristgemäß, ausgeübt werden können, so wäre es sinnlos gewesen, auch das Optionsrecht zu dem Gegenstand der Beurkundung durch den Konsul zu machen. Die Beurkundung der ganzen Vereinbarung vom Fehruar/März 1953 durch den Konsul lasse deshalb nur den Schluß zu, daß ungeachtet der zwischen den Parteien über die Zahlungsart bestehenden Differenzen grundsätzlich daran festgehalten werden sollte, daß der Klägerin das Optionsrecht zustehe. Für die Beantwortung der Präge, ob das Optionsrecht fristgemäß ausgeübt worden sei, scheide daher der Umstand aus, daß die Klägerin erworbene Sperrmark angeb0ten habe. Daß die Klägerin aber im übrigen die zur Ausübung der Option vereinbarte Frist durch ihr Schreiben vom 1. September 1953 gewahrt habe, bedürfe ke ner weiteren Ausführungen und sei auch zwischen den Parteien unstreitig.
Im Hinblick auf die volle Bestätigung der Vereinbarung vom Februar/März 1953 durch die Urkunde vom 20, Mai 1954 könne sich der Beklagte auch nicht darauf berufen, er habe sich bei der Abgabe seiner Erklärung vom 24o September 1953 (Einverständnis der Option durch die Klägerin) geirrt.und diese Erklärung durch sein Schreiben vom 5, llovember 1953 angefochten. Durch die Bestätigung der Vereinbarung seien weiterhin die Hachfristsetzung des Beklagten zur Einzahlung des Kaufpreisanteils auf ein originäres Sperrmarkkonto und die Meinung des Beklagten gegenstandslos geworden, die Klä-
 
gerin habe dadurch,, daß sie zur käuflichen Übernahme seines Hälfteanteils nicht bereit gewesen sei, die Option nicht ordnungsgemäß aus-geübt..
Der Beklagte sei deshalb zur Übertragung seines Grundstücksanteils an die Klägerin verpflichtet. Im Hinblick auf Nr 5 der Vereinbarung frage sich nur, ob seine Verurteilung Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises zu erfolgen habe oder nicht. Hierbei spiele jedoch der Streit zwischen den Parteien, in welcher Art Sperrmark die Zahlung zu erfolgen habe, keine Holle mehr. Es könne unterstellt werden, daß die Klägerin an sich verpflichtet war, die Zahlung an den Beklagten in originärer Sperrmark zu leisten und daß daher der Beklagte früher zur Zurückhaltung seiner Leistung berechtigt war. Nachdem aber, heute ein Unterschied zwischen originärer und erworbener Sperrmark nicht mehr bestehe, habe der Beklagte ein Leistungsverweigerungsrecht- nicht mehr.. Er könne seine Leistung auch nicht mehr mit der Begründung verweigern,, daß die Klägerin die 6 931,09 LI nur zur Sicherheit an die	Bank
 in	üb erwiesen habe. Der Prozeßbevollmäch-
tigte der Klägerin habe nämlich in der letzten mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, daß die Klägerin keinerlei Hechte an der überwiesenen Summe für sich in Anspruch nehme, der Beklagte vielmehr zur freien Verfügung über den
 sei.
Der Beklagte mache dagegen mit Hecht geltend, daß seine Verurteilung zur Auflassung nur Zug um Zug gegen Zahlung der auf die Klägerin entfallenden Kosten der APJ durch die Klägerin erfolgen könne. Liese Kosten betrügen., wie sich aus der Mitteilung der APJ vom 19« April 1954- an den Be-
klagten und an-den Ehemann der Klägerin ergehe (Bl 148 GA)
1 100 DM. Hierfür hafteten.,, wie das Schreiben der AFJ auch ausdrücklich hervorhebe, die Parteien als Gesamtschuldner.
Wenn die APJ in dem Schreiben die Parteien aufgefordert habe, je 550 DM zu überweisen, so habe sie dies in Unkenntnis der Tatsache getan, daß die Klägerin unstreitig im Innenverhältnis gemäß der Vereinbarung der Parteien gehalten gewesen sei, 1l/l4 der Kosten,also rund 865 DM zu tragen. Zahle die Klägerin nicht diesen Betrag an die AFJ, so bestehe die Gefahr,: daß sich die APJ mit Rücksicht auf die Mithaft des Beklagten als Gesamtschuldner an diesen halte. Es entspreche unter diesen Umständen dem Sinn und dem Zweck der von den Parteien getroffenen Abreden, daß der Beklagte zur Übertragung seines Grundstücksanteils nur Zug um Zug gegen Zahlung der Kosten der APJ in Höhe von 865 DM dürch die Klägerin verpflichtet sein sollte*
Was die in Nr 4 der Vereinbarung vom Pebruär/März■1953 erwähnten weiteren Kosten angehe, so habe die Klägerin ohne Widerspruch des Beklagten darauf hingewiesen, daß die Höhe dieser Kosten noch nicht feststehe. Es könne deshalb schon aus diesem Grunde die Verurteilung des Beklagten zur Auflassung nicht von der Zahlung auch dieser Kosten abhängig gemacht werden.
II
a)	Die Revision sieht zunächst eine Verletzung der §§ 128, 377 Abs 3 ZPO darin, daß das Landgericht unter Billigung des Oberlandesgerichts die schriftliche Erklärung des Konsulatssekretärs ScflHHl gewürdigt habe. Dies sei keine Behördenauskunft und keine Zeugenaussage und
 unter Verletzung des Verhandlungsgrundsatzes zustande ge- l kommen und verwertet worden«	I
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Die Huge ist nicht begründete	j
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Die schriftliche Erklärung des Konsulatssekretärs Schmidt stellt ebenso.wiedie des Konsuls Dr* Kflmeine dienstliche Äußerung und damit eine Form der amtlichen Auskunft dar (Stein-Jonas-Schönke ZPO 17.« Aufl Vorbem VII vor .§.373)9 so daß für sie die gleichen Grundsätze wie für die amtliche Auskunft gelten* Die vom Gesetz zwar verschiedentlich erwähnte (in der Zivilprozeßordnung vom 303 Januar i.877 nicht enthalten und durch die §§ 118 a Abs 1, 272 b Abs 2 Ir 2 erst im Jahre 1924 und 1933 in diese eingeführt), jedoch in den Vorschriften über die Beweisaufnahme (§§ 355 ff ZPO)nicht geregelte amtliche Auskunft ist aber, ein überall {• zulässiges selbständiges Beweismittel, das nicht den Regeln j des sogo Strengbeweises* sondern der freien Beweiswürdigung, j dem sogc Freibeweis, unterliegt und für das deshalb die Vor- 1
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Schriften über den Zeugenbeweis und, soweit es ein Gutach- t ten zu dem Gegenstand hat, die Vorschriften über den Sachverständigenbeweis nicht gelten (Stein-Jonas-Schönke aaO Vorbem j VII vor § 373 und Vorbem III 2 vor § 402.5 Baumbach-Lauterbach 24o Aufl Übersicht Bern 5 vor.§ 373 ZPO5 Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts 7= Aufl § 111 II 1 a • S 521/522? Lind-Möhr Hr 1 zu § 147 BGB? BG BE '1945» .30 Hr 31 mit Anm von Deyne:t) «
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Die dienstliche Äußerung des Konsulatssekretärs Schmidt ’ ist allerdings ohne entsprechende richterliche Anordnung abgegeben wordene Da aber eine amtliche Auskunft, der eine dienstliche Äußerung gleichzustellen ist, nicht nur auf Antrag einer Partei sondern auch von Amts wegen eingeholt werden kann (Baumbach-Lauterbach aaO), bestehen keine recht-
liehen Bedenken dagegen, wenn das Landgericht die von ihm für wesentlich gehaltene dienstliche Äußerung des Konsulatssekretärs ScflHB, zu demal da sie von dem Konsul Br. KflHl veranlaßt wurde, dieser in seiner eigenen dienstlichen Äußerung ausdrücklich Bezug auf sie genommen und sie mit dieser zusammen eingereicht hatte, wie eine von ihm eingeholte dienstliche Äußerung behandelt und verwertet hat (vgl auch RGSt 19? 264- zu § 256 StPO? Schwarz StPO 19. Aufl § 256 Bern 1 Bf Löwe-Rosenberg StPO 20. Aufl § 256 Bern 3 b). Hierin kann unbedenklich eine nachträgliche von Amts wegen erfolgte Anordnung der Einholung der dienstlichen Äußerung des Konsulatssekretärs ,$c|^fe, der bei der Abgabe seiner dienstlichen Äußerung noch dem Generalkonsulat der Bundesrepublik in New York angehörte, gesehen werden.
b)	Die Revision meint sodann, das Landgericht habe den Beweiswert der in Aussicht gestellten. Aussage des Br. in Zweifel gezogen.. Dies sei eine antizipierte Beweiswürdigung, die unzulässig sei und gegen § 286 ZPO verstoße.
Das Landgericht hat jedoch die Vernehmung des Br. HefB nicht mit Rücksicht auf den zweifeihaften Wert seiner Aussage abgelehnt, sondern dieses Beweismittel ausdrücklich nach §§ 279, 283 Abs 2 ZPO zurückgewiesen. Seine Bemerkung "ganz abgesehen von dem Beweiswert der in Aussicht gestellten Aussage" hatte dabei nur beiläufigen, nicht entscheidenden Charaktere
c)	Die Revision trägt weiterhin vor, der Beklagte habe schon in der Klagebeantwortung unter das Zeugnis der Beteiligten gestellt, daß der Konsul Br. KflBl von dem dem Protokoll vom 200 Mai 1954 als Anlage beigefügten Vertrag
 vom Jahre 1953 keine Kenntnis genommen und diesen Vertrag auch nicht vorgelesen habe und deshalb der Nachtragsvertrag vom 20c Mai 1954 nicht ordnungsgemäß zustande gekommen sei. Wenn das Gericht den Beweissatz für wesentlich gehalten habet so hätte es alsbald den Beklagten nach § 139 ZPO zu vollständiger Adressenangabe auffordern müssen. Der Beklagte hätte dann sofort die vollständige Anschrift des Dr«, He^B angegeben■.
Die gerügte Verletzung des § 139 ZPO liegt jedoch nicht
 vor,
ln der Klagebeantwortung hat sich der Belclagte ohne Namensnennung auf das Zeugnis der Beteiligten berufen. Bei der gerichtlichen und notariellen Beurkundung eines Rechtsgeschäfts sind aber nach § 168 Satz 2 PG-G- als Beteiligte nur die jenigeii anzusehen., deren. Erklärungen beurkundet werden sollen (Schlegelberger PNG- 7, Aufl § 168 Nr 5 und 6; ICei PGG 6C Aufl § 168 Bern 4)o Dies waren hier jedoch nur die Par teien und der Ehemann der Klägerin, Aber auch wenn der Beklagte den Begriff des Beteiligten weitergefaßt und darunter alle Personen verstanden haben sollte? die bei der Verhandlung am.20, Mai 1954 anwesend waren9 so war es für das Landgericht unmöglich;, den Beklagten zur Angabe der Anschrift des 3)r=	aufzufordern,	weil	sich	weder	aus	der	Urkunde
 vom 20, Mai*1954 noch aus dem Vortrag des Beklagten bis zu dem Erlaß des Beweisbeschlusses des Landgerichtes vom 24, Pebrua 1955 ergab j daß bei der Verhandlung ?am 20„■ Mai 1954 auch Br, He^lfc anwesend war. Dies hat der Beklagte vielmehr erst mit seinem., auch erstmals die namentliche Benennung Er, He(|| als Zeugen enthaltenden Schriftsatz vom 3= Oktober 1955 vorge tragen, nachdem seinem Prozeßbevollmächtigten bereits mit ge
 
richtlicher Verfügung vom 5* August 1955 Abschriften der dienstlichen Äußerungen des Konsuls hr. K®®und des Konsulatssekretärs Schmidt zugeleitet worden waren,
d)	hie Revision sieht ferner in der Zurückweisung des Antrags auf Vernehmung des hr, Heg® als Zeugen eine Verletzung, der §§ 279? 285 Abs 2 ZPO. Eine Partei brauche* so führt die Revision aus* .zunächst nur die ihr nötig erscheinenden Zeugen zu benennen (Baumbach-Lauterbach aaO Anm 2 A), Sie müsse allerdings sorgfältig prüfen* ob der Prozeßstand nicht die Benennung aller möglicherweise nötigen Zeugen verlange (RG- JW 1932* 2875 Ir 23)» Dies habe der Beklagte aber getan* indem er sich von vornherein schon in der Klagebeantwortung auf die Beteiligten als Zeugen berufen habe, .Im vorliegenden Fall sei durch den Beweisbeschluß des Landgerichts vom 24* Februar 1955 auch nicht eine Zeugenvernehmung* sondern nur die Einholung einer dienstlichen Auskunft angeordnet worden* Als diese ergeben habe* daß der Zeuge hr„ Km sich an Einzelheiten der Beurkundung nicht mehr erinnern.könne* sei es an sich nicht verspätet gewesen* wenn der Beklagte* nachdem die Auskunft Vorgelegen, habe*, nunmehr in seinem Schriftsatz vom 3c Oktober 1955 den in der Klagebeantwortung enthaltenen allgemeinen Beweisantritt spezifiziert und hr0 He® als Zeugen benannt habe, hies sei umso weniger verspätet gewesen* als das Landgericht seine Entscheidung auch auf eine gar nicht angeforderte dienstliche Äußerung des Konsulatssekret ärs/lo^^^Rlt habe, mit deren Eingang nicht habe gerechnet werden können.
Auch diese Rüge ist nicht begründet.
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Nach den §§279, 283 Abs 2 ZPO entscheidet das Gericht in freier Überzeugung darüber, ob eine Partei Beweismittel in der Absicht, den Prozeß zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht hat«, Eine Nachprüfung der Zurückweisung verspäteten Vorbringens in der Revisionsinstanz findet aber insoweit .statt’, als es sich um die Voraussetzungen und. die ,iGrenz-en des. Ermessens handelt (RG JW 1932» 2875 Nr 23)Die Ausführungen des Landgerichts enthalten jedoch in dieser Hinsicht keinen Rechtsirrtum* •
Das Landgericht hat zwar die Zurückweisung des Antrags des Beklagten auf Vernehmung des Br«,	lediglich	damit	be-
gründet; daß der Beklagte diesen Beweis in der Rlagebeant- [ wortung; spätestens jedoch bei Erlaß des‘Beweisbeschlusses j hätte'antreten können und müssen und der verspätete Beweis- 1 antritt nach der Überzeugung des Landgerichts keinen anderen Zweck verfolgt habe, als die Erledigung des Rechtsstreits zu verzögern« Es bestehen jedoch keine rechtlichen Bedenken dagegen; diese Begründung noch als ausreichend anzusehen, da sich für das Landgericht aus dem Vortrag des Beklagten keine triftigen Gründe für die verspätete Stellung des Beweisantrags ergaben (Baumbach-Lauterbach aaO § 278 ZPO Anm '2 B b und § 2791 ZPO Anm 1 c); der Beklagte aus dem Inhalt des Beweisbeschlus- I ses entnehmen mußte, daß das Landgericht die Behauptung des Beklagten, die Urkunde vom 20* Mai 1954 sei nicht ordnungsgemäß zustande gekommen, als erheblich ansah (Stein-Jonas-Schönke aaO § 279 Anm II 1 c) und schließlich, wie das Landgericht, wenn auch an anderer Stelle seines Urteils (Bl 83 GA) , ausdrücklich hervorhebt, Drc	nicht	über das ur-
sprüngliche in der Klagebeantwortung genannte Beweisthema, daß nämlich die Anlage des Protokolls vom 20= Mai 1954 von dem Konsul Dr«	überhaupt	nicht zur Kenntnis genommen
 und von ihm verlesen worden sei, sondern über ein demgegenüber
 erheblich eingeschränktes Beweisthema, nämlich darüber aussagen sollte, daß die Anlage nicht in vollem Umfang vorgelesen worden sei, sondern lediglich eine Erörterung wesentlicher Gesichtspunkte stattgefunden habe.
Nicht zutreffend ist auch die Meinung der Revision, der Beklagte habe sich schon in der Klagebeantwortung, wenn auch nur allgemein, auf das Zeugnis des Br. He^^berufen. Dies war, wie bereits unter e) ausgeführt, nicht der Pall, zu dem mindestens für das Landgericht nicht erkennbar.
Da. sonach der Beklagte den Antrag auf Vernehmung des Br.	spätestens bei Erlaß des Beweisbeschlusses oder
 mindestens alsbald danach hätte stellen müssen, kann die verspätete Stellung des Beweisantrags entgegen der Meinung der Revision auch nicht damit begründet werden, daß sich die Notwendigkeit des Beweisantrags erst nach der nach der Auffassung der Revision,ungenügenden dienstlichen Äußerung des Konsuls Brc	ergeben	habe, und daß das Landge-
richt bei seiner Entscheidung auch die von ihm nicht angeforderte dienstliche Äußerung des Konsulatssekretärs »ScMHl verwertet habe.
Nach § 529'Abs 1 ZPO hätte allerdings der von dem Landgericht nach §§ 279? 283 Abs 2 ZPO zurückgewiesene Antrag auf Vernehmung des Br.	in	der Berufungsin-
stanz wiederholt werden können (Sydow-Busch, Zivilprozeßordnung 22. Aufl § 529 Anm 2). Bies war jedoch nicht der Pall.. In der Berufungsbegründung, die sich im wesentlichen mit der Auslegung des Vertrags befaßt, ist lediglich am Schluß kurz ausgeführt, daß im übrigen auf die erstinstanzlichen Ausführungen des Beklagten Bezug genommen
 
werde-«» Darin liegt jedoch entgegen der Meinung der ."Revision weder eine Rüge der Richtvernehmung Br. Heflps noch eine-Wiederholung des Beweisan-trags* nachdem der Beweisantrag von dem Landgericht zurückgewiesen worden war, hätte esr wenn er in der Berufung,sinstans trotzdem wiederholt werden sollte, einer dahingehenden eindeutigen Erklärung "bedurft. Der wiederholte Beweisantrag hätte nach § 529 Abs 2 Satz 2 ZPO von dem Berufungsgericht zudem nur dann zugelassen werden dürfen, wenn das Berufungsgericht die für ihn sprechende Vermutung der Verschleppungsabsicht als widerlegt angesehen hätte (BGH NJW 1951, 353s RGZ 147, 303) o	'
e)	Die Revision greift schließlich die Auslegung des “Vertrags vom 20«. Mai 1954 durch das Berufungsgericht an, nach der nach dem Willen der Parteien eine von der Klägerin bereits ausgeübte Option rechtswirksam sein sollte und die bis zu dem 20«, Mai 1954 zwischen den Parteien wegen der Zahlung des Kaufpreises aüfgetauchten Differenzen das Optionsreeht der Klägerin nicht berühren sollten..
Die Revision hält diese Auslegung zwar für möglich.
Sie ist jedoch der Meinung, die Auslegung sei unter Verletzung des Prozeßrechts zustande gekommen, weil das Berufungsgericht den Vertrag nur aus seinem Wortlaut ausgelegt und den Gesamti3ih9.lt der beiderseitigen Erklärungen sowie die außerhalb der Vertragsurkunde liegenden Umstände nicht im Zusammenhang gewürdigt habe,
. Die Revision trägt hierzu im einzelnen vor?
Das Berufungsgericht habe zunächst dadurch gegen § 286 ZPO verstoßen, daß es bei der Auslegung des Vertrags
 vom 20-s Mai 1954 nicht den gesamten/ von dem Beklagten mit der Berufungsbegründung eingereichten Schriftwechsel zwischen den Parteien herangezogen habe. Insbesondere habe es den letztenj dem Vertragsschluß•vorausgehenden Brief des Bevollmächtigten des Beklagten Br. Hefl^ an die Klägerin und deren Ehemann vom 7, Mai 1954 (Bl 28 Schriftwechsel) nicht gewürdigt. In diesem Brief sei gesagt;, daß der Beklagte bereit sei, die Gültigkeit des abgeschlossenen Vertrags durch seine Unterschrift zu bestätigen Und daß er es andererseits ablehne, irgend etwas zu unterschreiben, was als eine Abänderung des abgeschlossenen Vertrags ausgelegt werden könnte0 Schon dieser Brief ergebe, daß der Vertragsschluß vom 20c Mai 1954 lediglich den Einwand der Fornrgiil-tigkeit des ersten Vertrags ausräumen sollte, und mache es daher-unmöglich, den Vertrag vom 203 Mai 1954 zusätzlich so auszulegen, wiees das Berufungsgericht getan habe.
Wenn das Berufungsgericht aber trotzdem noch Bedenken gehabt habe, so hätte es zu dem besseren Verständnis des Briefes vom 7c Mai 1954 auf den in diesem eingangs erwähnten Brief des Ehemanns der Klägerin an den Beklagten vom 5= Mai 1954 zurückgreifen und hierzu von seinem Eragerecht nach § 139 ZPO Gebrauch machen müssen. Ber Beklagte hätte dann den Brief vom 3-> Mai 1954 vorgelegt,
 Beide Briefe ergäben im Zusammenhang eindeutig, daß der Streit wegen der Sperrmark der Entscheidung des Landgerichts Köln Vorbehalten bleiben und die Unterzeichnung des.-Vertrags vor dem Konsul Br,	diesen Streit in kei-
ner Weise beseitigen sollte.
Auch diese Rüge der Verletzung der §§ 286,'139 ZPO ist nicht begründet.
- 27 :*
Es ergibt sich -zwar aus«den beiden Briefen./ wie der Revision zuzugeben ist, daß..der Streit wegen der Sperrmark, nicht durch den Vertrag vom 20,-. Mai 1954 erledigt, sondern•durch das Landgericht Köln entschieden werden sollte. Dies hat-' jedoch das Berufungsgericht keineswegs verkannt.' Es hat. vielmehr bei seiner Auslegung des Vertrags eine Einigung d.er Parteien in dem Streit wegen der Sperrmark ausdrücklich ausgenommen* Es ergibt sich dies eindeutig aus den Ausführungen' des Berufungsgerichts, daß nach dem Vertrag vom 20. Mai 1954 "die bis zu dem 20. Mai 1954 zwischen den Parteien aufgetauchten Differenzen” das Optionsrecht der Klägerin an sich nicht berühren sollten (S 20 BU) und der Vertrag nur den Schluß zulasse, “daß ungeachtet der zwischen den Parteien über die Zahlungsart bestehenden Differenzen" grundsätzlich daran festgehalten werden sollte, daß der Klägerin das Optiönsreeht zustehe (S 21 BU ) < Bei der Prüfung der Präge, ob die Verurteilung des Beklagten zur Auflassung Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises zu erfolgen habe, hat das Berufungsgericht darüber hinaus ausgeführt, daß:hierbei “der-Streit zwischen den Parteien, in welcher Art Sperrmark Zahlung zu erfolgen habe, keine Rolle mehr!5 spiele (S 22 BU) und es unterstellt werden könne,“daß die Klägerin an sich verpflichtet war, Zahlung an den Beklagten in originärer Sperrmark zu leisten und daß daher der Beklagte früher zur Zurückhaltung seiner Leistung berechtigt war" (S 22/23 BU)* Schließlich hat das Berufungsgericht, so wie es die Parteien in ihrem Schriftwechsel vom 3. und 7. fei 1954 vorgesehen hatten, den .Streit wegen der Sperrmark auch tatsächlich entschieden, nämlich dahin, daß mit Rücksicht auf. den inzwischen erfolgten Wegfall des Unterschieds zwischen originärer und erworbener .Sperrmark dem Beklagten jetzt ein Leistungsverweigerungsrecht nicht mehr zustehe=
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III.
3)a die Ausführungen des Berufungsgerichts auch im übrigen keinen Rechtsirrtum enthalten, war somit die Revision des Beklagten mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Die von dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung geäußerten Bedenken gegen die Passung des Tenors des Berufungsurteils sind unbegründet.
Der Urteilstenor läßt eindeutig erkennen, daß der Beklagte zur Abgabe einer Willenserklärung im Sinne des § 894 SPO verurteilt wurde.
Br* Tasche	Bundesrichter	Br.	Augustin	Schuster
 ist durch Urlaub verhindert zu unterschreiben.
Rothe	Br.	Tasche	Br.	Freitag