255) § 49 Abs. 1 Der Eigentümer eines Einfamilienhauses, der aufgrund des "Modrow-Gesetzes" zur Vervollständigung auch das Eigentum an dem ihm mit dinglicher Wirkung zur Nutzung überlassenen Grundstück erwerben wollte, hat nach Inkrafttreten der DDR-Kommunalverfassung am 17. Mai 1990 keinen Anspruch mehr auf Abschluß eines Kaufvertrages zu den bei der zurückliegenden Antragstellung geltenden Baulandpreisen. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11, November 1993 durch den Vorsitzenden Richter Prof, Dr. Hagen und die Richter Dr. Räfle, Dr, Lambert- Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 1. Ungeachtet der Frage, ob die Verkaufspraxis des früheren Rates der Stadt E ■ ܧ überhaupt geeignet ist, einen privatrechtlichen Erwerbsanspruch der Kläger gegen die Beklagte zu begründen, könnte ein solcher jedenfalls nicht auf den - heute praktisch einer Verschleuderung gleichkommenden - Abschluß eines Kaufvertrages zu dem bei Antragstellung gemäß § 6 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zu dem Gesetz über den Verkauf volkseigener Gebäude vom 15. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus dem Gesetz über den Verkauf volkseigener Gebäude vom 7. Denn seit Inkrafttreten des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR (Kommunalverfassung) vom 17.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja DDR:KomVerfG v. 17. Mai 1990 (GBl I, S. 255) § 49 Abs. 1 Der Eigentümer eines Einfamilienhauses, der aufgrund des "Modrow-Gesetzes" zur Vervollständigung auch das Eigentum an dem ihm mit dinglicher Wirkung zur Nutzung überlassenen Grundstück erwerben wollte, hat nach Inkrafttreten der DDR-Kommunalverfassung am 17. Mai 1990 keinen Anspruch mehr auf Abschluß eines Kaufvertrages zu den bei der zurückliegenden Antragstellung geltenden Baulandpreisen. BGH, Nichtannahmebeschl. v. 11. November 1993 - V ZR 284/92 - OLG Dresden LG Dresden BUNDESGERICHTSHOF V ZR 284/92 BESCHLUSS vom 11. November 1993 in dem Rechtsstreit 2 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11, November 1993 durch den Vorsitzenden Richter Prof, Dr. Hagen und die Richter Dr. Räfle, Dr, Lambert- Lang, Dr, Wenzel und Tropf beschlossen: Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Bezirksgerichts Dresden vom 6. November 1992 wird nicht angenommen, Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Ungeachtet der Frage, ob die Verkaufspraxis des früheren Rates der Stadt E ■ ܧ überhaupt geeignet ist, einen privatrechtlichen Erwerbsanspruch der Kläger gegen die Beklagte zu begründen, könnte ein solcher jedenfalls nicht auf den - heute praktisch einer Verschleuderung gleichkommenden - Abschluß eines Kaufvertrages zu dem bei Antragstellung gemäß § 6 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zu dem Gesetz über den Verkauf volkseigener Gebäude vom 15. März 1990 (GBl I S. 158) geltenden Baulandpreis gerichtet sein. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus dem Gesetz über den Verkauf volkseigener Gebäude vom 7. März 1990 (GBl I S. 157) noch im Wege einer etwai- 3 gen Ermessensbindung aus der Tatsache, daß der Rat der Stadt DflHBRi nur einen Teil der massenhaft gestellten Erwerbsanträge bewältigt und mit einzelnen Erwerbsinteressenten einen Kaufvertrag abgeschlossen hat. Denn seit Inkrafttreten des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR (Kommunalverfassung) vom 17. Mai 1990 (GBl I S. 255) dürfen die Gemeinden Grundstücke in der Regel nur noch zu ihrem vollen Wert veräußern (§ 49 Abs. 1}. Da das Gesetz eine Übergangsregelung für vorher gestellte Erwerbsanträge nicht enthält, werden auch diese Fälle hiervon erfaßt. Das Fehlen einer Übergangsregelung ist auch unter Zugrundelegung rechtsstaatlicher Anforderungen nicht zu beanstanden. Selbst wenn die Antragsteller aufgrund einer - unterstellten - Ermessensbindung der Gemeinde vorher bereits einen subjektiven Erwerbsanspruch erworben hätten, war der Gesetzgeber bei der gebotenen Abwägung zwischen dem Ausmaß eines möglichen Vertrauensschadens des Einzelnen und der Bedeutung des gesetzlichen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit (BVerfGE 70, 101, 114 m.w.N.) nicht verpflichtet, für die bis dahin noch nicht beschiedenen Antragsteller eine schonende Übergangsregelung vorzusehen, zu demal allein der mit der Antragstellung zu dem Ausdruck gebrachte Erwerbswunsch 4 noch keinen schützenswerten Tatbestand eines betätigten Vertrauens (BVerfGE 24, 220, 230; 43, 242, 286; 75, 246, 280) auf den Fortbestand bestehender Vergünstigungen darstellte. Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert; 484.500 DM. Hagen Räfle Lambert-Lang Wenzel Tropf