1971 schloß der Kläger, vertreten durch die Brffi Dr. iMBU GmbH in Kö®, als Auftraggeber mit der Beklagten als Auftragnehmerin einen ”Be-treuungs- und Verwaltungsvertrag” (im folgenden: Betreuungsvertrag) , auf Grund dessen die Beklagte nach dem sogenannten Bauherren-Modell in bei Kö® zwei Eigentumswohnungen Mit der Klage - soweit diese noch nicht rechtskräftig erledigt ist - hat der Kläger die Verurteilung de Beklagten zur Einwilligung in das notarielle Vertragsange vom 14. Mit seiner Berufung hat der Kläger zusätzlich die Hilfsanträge gestellt, die Beklagte zur Annahme seines Angebots vom 4. 1. Zu Unrecht wird in der Revisionserwiderung die Ansicht vertreten, hinsichtlich der auf Erklärung der Auflassung gerichteten Haupt- und Hilfsanträge sei die Revision als unzulässig zu verwerfen, da sie insoweit nicht begründet worden sei. Aus der Revisionsbegründung ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, weshalb nach Ansicht der Revision nicht nur eine Verpflichtung der Beklagten zur Annahme der Vertragsangebote des Klägers, sondern auch ein Anspruch des Klägers auf Auflassung besteht. 2. Was die auf Annahme der notariellen Vertragsangebote des Klägers gerichteten Klaganträge (Hauptantrag und Hilfsantrag) betrifft, teilt der Senat die Auffassung des Berufungsgerichts, daß eine rechtswirksame Verpflichtung der Beklagten begründet worden ist, wonach der Kläger den Abschluß eines Kaufvertrags verlangen kann, der der in § 4 des Betreuungsvertrags geschlossenen Vereinbarung entspricht. Voraussetzung der vollen Nachprüfung durch die Revisionsinstanz ist allerdings, daß der Anwendungsbereich des Formularvertrages über den Bezirk eines Oberlandesgerich-hinausreicht und daher die Gefahr unterschiedlicher Auslegung besteht (s. April 1974 abgeschlossen wor sind, sofern - wie dies vorliegend der Fall ist - die Rechtsstreitigkeit hieraus erst nach diesem Zeitpunkt ar hängig wird (Art. 3 und 4 des Gesetzes zur Änderung der ZPO vom 21. Interessen der an Geschäften der betreffenden Art normalerweise beteiligten Kreise auszurichten hat; es ist der Sinngehalt der formularmäßigen Vereinbarung unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und des gewählten Wortlauts nach objektiven Maßstäben, d.h. danach festzustellen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern (BGHZ 17, 1, 3; 62, 251, 254 sowie das bereits zitierte BGH-Urteil vom 15. a) Unter Beachtung dieser Gesichtspunkte ist der Senat mit dem Berufungsgericht der Auffassung, daß durch § 4 des Betreuungsvertrags eine einseitige Erwerbsverpflichtung der Beklagten begründet und deren Erfüllung garantiert worden ist, ohne daß dem eine den Kläger treffende Veräußerungspflicht gegenüberstünde. b) Weiter folgt der Senat dem Berufungsgericht auch darin, daß der Kläger auf Grund der in § 4 des Betreuungsvertrags getroffenen Vereinbarung berechtigt ist, in der Weise auf Abschluß eines Kaufvertrages zu klagen, daß er die Annahme eines von ihm unterbreiteten notariellen Verkaufsangebots durch die Beklagte verlangt (vgl. Des weiteren ist auch die Voraussetzung für ein Ankaufsverlangen des Klägers, nämlich Ablauf der ersten Vermietungsperiode von fünf Jahren, festgelegt worden. 3. Zu Recht beanstandet dagegen die Revision den Standpunkt des Berufungsgerichts und die von ihm daraus gezogenen Folgerungen, ein Vertragsangebot des Klägers dürfe über die in dem Betreuungsvertrag ausdrücklich geregelten Punkte hinaus nur angemessene Bedingungen vorsehen, als angemessen aber könnten im allgemeinen auch im Bereich des dispositiven Rechts nur die gesetzlichen Regelungen angesehen werden. Es liegt auf der Hand, daß es zur reibungslosen Abwicklung des Verkaufs einer seit fünf Jahren bezugsfertigen und vermieteten Eigentumswohnung über die in § 4 des Geschäftsbesorgungsvertrages festgelegten Hauptpunkte hinaus einer Reihe weiterer Bestimmungen bedarf.Richtig ist daher der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß ein Vertragsangebot des Klägers auch solche weiteren Bestimmungen enthalten könne, ohne daß bereits deswegen der Rahmen der vereinbarten AnkaufsVerpflichtung überschritten würde. Es ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht insoweit überhaupt eine Vertragsauslegung vorgenommen und seine Ansicht, die Beklagte sei grundsätz lieh nur verpflichtet, solche Rechte und Pflichten anzuer kennen, wie sie im Gesetz selbst vorgesehen sind, im Wege der Auslegung des Betreuungsvertrages gewonnen hätte. Die Revision beanstandet daher zu Recht, daß das Berufungsgericht die aus dem Gesamtinhalt des Betreuungsvertrages folgenden tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten (et die Umstände, daß die Beklagte Bevollmächtigte und Beauftragte des Klägers - auch hinsichtlich der Finanzierung des Bauvorhabens - gewesen sei, worin der Kläger eine Tre händerstellung der Beklagten sehen will, und daß es sich um den Ankauf gebrauchter Eigentumswohnungen handle) eben sowenig berücksichtigt habe wie den Sinn und Zweck der ge troffenen Regelungen, insbesondere der die Beklagte im Zu sammenhang mit der AnkaufsVerpflichtung treffenden Verpflichtung zur Übernahme der grundbuchmäßig gesicherten Fremdmittel. Je nach dem Ergebnis der Auslegung dürfte auch die sogenannte Unklarheitenregel nicht außer Betrach bleiben, wie sie inzwischen in § 5 des AGB-Gesetzes ihrer Insbesondere wird mit der gegebenen Begründung den Umständen des Falles nicht gerecht die Ansicht des Berufungsgerichts, es gehe über das hinaus, was der Kläger verlangen könne, wenn unter II. Nach ständiger Rechtsprechung ist bei Identität von dinglichem und persönlichem Schuldner, wie sie im vorlieg' den Fall gegeben ist, davon auszugehen, daß die Übernahme eines Grundpfandrechts in Anrechnung auf den Kaufpreis (ui eine solche Anrechnung handelte es sich jedenfalls dem wi schaftlichen Gehalt nach bei der hier vereinbarten Überna der grundpfandmäßig gesicherten Fremdfinanzierung) grundsätzlich die Vereinbarung einer befreienden Übernahme auc der persönlichen Schuld in sich schließt (Senatsurteil vo 22. Im Fall einer solchen befreienden Schuldübernahme wäre mit dem Ka der Eigentumswohnungen durch die Beklagte für den Kläger diese Angelegenheit erledigt; unabhängig davon, wie sich die Rückführung der Grundpfandkredite weiterentwickeln würde, könnte jedenfalls er von der Gläubigerbank nicht mehr in Anspruch genommen werden. Sie mußte bei einem Vertragspartner den Eindruck erwecken, er könne sich - auf seinen Wunsch - nach dem Ablauf der ersten Vermietungsperiode au dem durch den Vertragsschluß mit der Beklagten eingegange finanziellen Engagement ohne Schwierigkeit und auf einfache Weise wieder vollständig lösen, und zwar unter Erzielung eines bestimmten Mindestgewinns. Jedenfalls mußte der Kläger nicht damit rechnen, daß er bei Genehmigungsverweigerung von seiten des Gläubigers - unbeschadet einer internen Freistellungsverpflichtung der Beklagten nach §§ 415, 416 BGB - dem Kreditgläubiger gegenüber noch jahrelang, möglicherweise jahrzehntelang, verpflichtet bleiben würde. Da für eine solche Einschränkung aus ihrer Garantiezusage nichts herzuleiten ist, muß sie als verpflichtet angesehen werden, den garantierten wirtschaftlichen Erfolg eines völligen "Ausstiegs” des Klägers mit den geeigneten Mitteln, erforderlichenfalls somit auch durch Ablösung der Fremdverbindlichkeiten, herbeizuführen. Es wird auch weitgehend von dem Inhalt des abzuschließenden Kaufvertrages abhängen, ob die Beklagte bereits jetzt zur Auflassung verurteilt werden kann.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES V ZR 285/81 URTEIL VOLKES Verkündet am 4. März 1983 Friederich, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Manfred S1 l, Sa! fstraße Kläger und Revisionskläger, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und Dr. gegen - und VI ______ Gesellschaft für mbH, Og®BRstraße Kö® ®, gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Dr. Jürgen daselbst. Beklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und Dr. ^5 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. März 1983 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Thumm und die Richter Dr. Eckstein, Linden, Dr. Vogt und Dr. Räfle für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 10. März 1981 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die auf Einwilligung in Vertragsangebot und Erklärung der Auflassung gerichteten Haupt-und Hilfsanträge abgewiesen worden sind. In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Am V. 1971 schloß der Kläger, vertreten durch die Brffi Dr. iMBU GmbH in Kö®, als Auftraggeber mit der Beklagten als Auftragnehmerin einen ”Be-treuungs- und Verwaltungsvertrag” (im folgenden: Betreuungsvertrag) , auf Grund dessen die Beklagte nach dem sogenannten Bauherren-Modell in bei Kö® zwei Eigentumswohnungen für den Kläger errichten ließ. Die Gesamtkosten betrugen 279 900 QM, wovon 53 980 DM durch Eigenkapital aufgebracht wurden und die restlichen 223 920 1*4 durch Fremdfinanzieri In § 4 des Vertrages mit der Überschrift "Rücknahmegarantie" ist folgendes vereinbart; "Die Auftragnehmerin garantiert dem Auftraggeber auf Wunsch den Rückkauf der erstellten Eigentumswohnung (en) gegen Zahlung von 130 % des für den Erwerb des Grundstücksanteils und für die Erstellung der Wohnung eingesetzten Barkapitals unter Übernahm« der grundbuchmäßig gesicherten Fremdfinanzierung nach Ablauf der ersten Vermietungsperiode von 5 Jah: Hierfür wird keine gesonderte Gebühr erhoben.1' Einem vor Ablauf der ersten fünfjährigen Vermietung Periode gestellten Verlangen des Klägers nach Rücknahme d Wohnungen kam die Beklagte nicht nach. Am 14. Dezember 19 ließ der Kläger ein an die Beklagte gerichtetes Kaufvertr angebot notariell beurkunden, desgleichen am 4. November ein modifiziertes weiteres Angebot. Mit der Klage - soweit diese noch nicht rechtskräftig erledigt ist - hat der Kläger die Verurteilung de Beklagten zur Einwilligung in das notarielle Vertragsange vom 14. Dezember 1979 und zur Auflassung der beiden Eiger tumswohnungen einschließlich Tiefgarage beantragt. Das La gericht hat die Klage abgewiesen. Mit seiner Berufung hat der Kläger zusätzlich die Hilfsanträge gestellt, die Beklagte zur Annahme seines Angebots vom 4. November 1980 und ebenfalls zur Erklärung der Auflassung zu verurteilen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Klaganträge weiter. Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Entscheidungsgründe 1. Zu Unrecht wird in der Revisionserwiderung die Ansicht vertreten, hinsichtlich der auf Erklärung der Auflassung gerichteten Haupt- und Hilfsanträge sei die Revision als unzulässig zu verwerfen, da sie insoweit nicht begründet worden sei. Aus der Revisionsbegründung ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, weshalb nach Ansicht der Revision nicht nur eine Verpflichtung der Beklagten zur Annahme der Vertragsangebote des Klägers, sondern auch ein Anspruch des Klägers auf Auflassung besteht. 2. Was die auf Annahme der notariellen Vertragsangebote des Klägers gerichteten Klaganträge (Hauptantrag und Hilfsantrag) betrifft, teilt der Senat die Auffassung des Berufungsgerichts, daß eine rechtswirksame Verpflichtung der Beklagten begründet worden ist, wonach der Kläger den Abschluß eines Kaufvertrags verlangen kann, der der in § 4 des Betreuungsvertrags geschlossenen Vereinbarung entspricht. Dabei ist der Senat auch insoweit, als dieser Ansicht eine Auslegung des Betreuungsvertrags zugrunde liegt, zu voller Nachprüfung berechtigt. Denn bei dem Betreuungsvertrag handelt es sich um einen Formularvertrag, wie sich aus den Vertragsexemplaren sowie dem Musterformular ergibt, die von den Parteien vorgelegt worden sind; im übrigen ist dies dem Senat auch aus verschiedenen Parallelprozessen bekannt, die bei ihm gegen die Beklagte anhängig sind (zi Revisibilität der Auslegung formularmäßiger Vertragsbedingungen s. etwa BGHZ 7, 365, 368; 62, 251, 253; BGH Urteil vom 15. März 1978, IV ZR 77/77, WM 1978, 708). Voraussetzung der vollen Nachprüfung durch die Revisionsinstanz ist allerdings, daß der Anwendungsbereich des Formularvertrages über den Bezirk eines Oberlandesgerich-hinausreicht und daher die Gefahr unterschiedlicher Auslegung besteht (s. etwa BGHZ 8, 55, 56; BGH Urteil vom 28. Januar 1953, II ZR 93/52, LM ZPO § 549 Nr. 15). Auch dies ist hier der Fall, wie aus den verschiedenen anhäng Verfahren gerichtsbekannt ist. Allerdings enthält der Be treuungsvertrag in § 5 eine Gerichtsstandsklausel, wonac Köln als Gerichtsstand bestimmt ist. Diese Klausel gilt auf Grund der Neufassung des § 38 Abs. 1 ZPO jedoch nur noch im Verkehr zwischen Vollkaufleuten und ist im übrig unwirksam; die Neufassung ist auch auf Gerichtsstandsver barungen in solchen Verträgen anzuwenden, die vor dem In treten der Vorschrift am 1. April 1974 abgeschlossen wor sind, sofern - wie dies vorliegend der Fall ist - die Rechtsstreitigkeit hieraus erst nach diesem Zeitpunkt ar hängig wird (Art. 3 und 4 des Gesetzes zur Änderung der ZPO vom 21. März 1974, BGBl I 753). Daraus folgt, daß hier eine einheitliche Auslegung durch ein Oberlandesgericht nicht gewährleistet ist, da die Gerichtsstandsklai zu demindest insoweit nicht eingreift, als ihr § 38 ZPO enJ gegensteht (s. auch hierzu das bereits erwähnte BGH-Urt« vom 15. März 1978, WM 1978, 708). Für die Auslegung selbst gilt, daß sie nach objek Gesichtspunkten zu erfolgen, nämlich sich nach dem typi Verständnis redlicher Vertragspartner unter Abwägung de Interessen der an Geschäften der betreffenden Art normalerweise beteiligten Kreise auszurichten hat; es ist der Sinngehalt der formularmäßigen Vereinbarung unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und des gewählten Wortlauts nach objektiven Maßstäben, d.h. danach festzustellen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern (BGHZ 17, 1, 3; 62, 251, 254 sowie das bereits zitierte BGH-Urteil vom 15. März 1978, WM 1978, 708, 709; s. auch die Nachweise bei Ulmer/Brandner/Hensen, AGB 4. Aufl. § 5 Rdnrn. 13 ff mit Fußn.). a) Unter Beachtung dieser Gesichtspunkte ist der Senat mit dem Berufungsgericht der Auffassung, daß durch § 4 des Betreuungsvertrags eine einseitige Erwerbsverpflichtung der Beklagten begründet und deren Erfüllung garantiert worden ist, ohne daß dem eine den Kläger treffende Veräußerungspflicht gegenüberstünde. Auf dem Boden dieser Auslegung ist der höchstvorsorgliche Hinweis der Revisionserwiderung gegenstandslos, der Anspruch aus einer Garantieverpflichtung sei seinem Inhalt nach nur auf Schadloshaltung, nämlich auf Ersatz des Nichterfüllungsschadens, gerichtet. Im übrigen mag zwar in Fällen einer Garantie im üblichen Sinn, bei der sich die Garantie auf die Sicherung einer Forderung gegen eine andere Person richtet, der Anspruch aus der Garantie im allgemeinen nur auf Schadloshaltung gehen; dies trifft aber nicht zu, wenn, wie hier, eine eigene Leistung garantiert wird. Die Formvorschrift des §313 BGB i.V.m. § 125 BGB steht der Wirksamkeit der Vereinbarung nicht entgegen. Denn unbeschadet dessen, daß die Erwerbsverpflichtung der Beklagten unter der aufschiebenden Bedingung stand, daß der Kläger den Wunsch zu dem Ausdruck brachte, die Beklagte möge die Eigentumswohnungen ankaufen, wurde sie jedenfalls bereits durch den im Jahr 1972 erfolgten Vertragsschluß begründet. Nach der in diesem Zeitpunkt geltenden Fassung des § 313 BGB aber unterlag die Vereinbarung einer Erwerbsverpflichtung nicht der notariellen Beurkundung (BGHZ 57, 394). Dies änderte sich erst mit der durch das Gesetz vom 30. Mai 1973 (BGBl I 501) eingeführten und am I. Juli 1973 in Kraft getretenen Neufassung des § 313 BGB; eine rückwirkende Kraft auf früher abgeschlossene Verträge kommt dieser Gesetzesänderung nicht zu (Senatsurteil vom 28. September 1973, V ZR 183/71, WM 1973, 1356). b) Weiter folgt der Senat dem Berufungsgericht auch darin, daß der Kläger auf Grund der in § 4 des Betreuungsvertrags getroffenen Vereinbarung berechtigt ist, in der Weise auf Abschluß eines Kaufvertrages zu klagen, daß er die Annahme eines von ihm unterbreiteten notariellen Verkaufsangebots durch die Beklagte verlangt (vgl. BGH Urteil vom 18. März 1931, VIII ZR 66/80, WM 1981, 695, 697 unter II. 5.c). Auch wenn in § 4 des Betreuungsvertrages die Einzelheiten der Leistungsabwicklung offengeblieben sind, so sind doch Leistung und Gegenleistung (nämlich Verschaff1 der Eigentumswohnungen gegen Zahlung von 130 % des eingesetzten Eigenkapitals und Übernahme der zur Finanzierung der Wohnungen eingegangenen Kreditverbindlichkeiten) festgelegt worden; damit sind die wesentlichen Punkte des abzu schließenden Hauptvertrages geregelt, und dessen Inhalt ist jedenfalls bestimmbar (BGH Urteile vom 17. Dezember 1952, II ZR 19/52, LM BGB § 705 Nr. 3 und vom 10. November 1975, II ZR 94/73, WM 1976, 180). Des weiteren ist auch die Voraussetzung für ein Ankaufsverlangen des Klägers, nämlich Ablauf der ersten Vermietungsperiode von fünf Jahren, festgelegt worden. 3. Zu Recht beanstandet dagegen die Revision den Standpunkt des Berufungsgerichts und die von ihm daraus gezogenen Folgerungen, ein Vertragsangebot des Klägers dürfe über die in dem Betreuungsvertrag ausdrücklich geregelten Punkte hinaus nur angemessene Bedingungen vorsehen, als angemessen aber könnten im allgemeinen auch im Bereich des dispositiven Rechts nur die gesetzlichen Regelungen angesehen werden. Es liegt auf der Hand, daß es zur reibungslosen Abwicklung des Verkaufs einer seit fünf Jahren bezugsfertigen und vermieteten Eigentumswohnung über die in § 4 des Geschäftsbesorgungsvertrages festgelegten Hauptpunkte hinaus einer Reihe weiterer Bestimmungen bedarf. Richtig ist daher der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß ein Vertragsangebot des Klägers auch solche weiteren Bestimmungen enthalten könne, ohne daß bereits deswegen der Rahmen der vereinbarten AnkaufsVerpflichtung überschritten würde. Auf welche Weise die erforderlichen Einzelheiten des abzuschließenden Kaufvertrages festzulegen sind (etwa einseitiges Bestimmungsrecht einer Vertragspartei oder Zusammenwirken beider Partner mit der Möglichkeit richter- licher Entscheidung im Fall der Nichteinigung, vgl. auch Senatsurteil vom 21. Dezember 1977, V ZR 179/75, WM 1978, 228) und welcher Vertragsinhalt im einzelnen in Betracht kommt, kann aber wiederum nur das Ergebnis einer - erforderlichenfalls ergänzenden - Auslegung des Betreuungsver-trages nach Maßgabe der oben unter 2. dargelegten, für di Auslegung von Formularverträgen geltenden Gesichtspunkte sein (zur ergänzenden Vertragsauslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen s. etwa BGHZ 60, 353, 352 und 62, 83 88 unten; bei formularmäßigen Vertragsbestimmungen sind einer ergänzenden Vertragsauslegung jedenfalls keine enge Grenzen gesetzt). Es ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht insoweit überhaupt eine Vertragsauslegung vorgenommen und seine Ansicht, die Beklagte sei grundsätz lieh nur verpflichtet, solche Rechte und Pflichten anzuer kennen, wie sie im Gesetz selbst vorgesehen sind, im Wege der Auslegung des Betreuungsvertrages gewonnen hätte. Die Revision beanstandet daher zu Recht, daß das Berufungsgericht die aus dem Gesamtinhalt des Betreuungsvertrages folgenden tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten (et die Umstände, daß die Beklagte Bevollmächtigte und Beauftragte des Klägers - auch hinsichtlich der Finanzierung des Bauvorhabens - gewesen sei, worin der Kläger eine Tre händerstellung der Beklagten sehen will, und daß es sich um den Ankauf gebrauchter Eigentumswohnungen handle) eben sowenig berücksichtigt habe wie den Sinn und Zweck der ge troffenen Regelungen, insbesondere der die Beklagte im Zu sammenhang mit der AnkaufsVerpflichtung treffenden Verpflichtung zur Übernahme der grundbuchmäßig gesicherten Fremdmittel. Je nach dem Ergebnis der Auslegung dürfte auch die sogenannte Unklarheitenregel nicht außer Betrach bleiben, wie sie inzwischen in § 5 des AGB-Gesetzes ihrer gesetzlichen Niederschlag gefunden hat, aber unabhängig hiervon schon seit langem zu den anerkannten Grundsätzen für die Auslegung von Formularverträgen gehört (statt vieler BGHZ 5, 111; 47, 207, 216 sowie die Nachweise bei Ulmer/Brandner/Hensen aaO § 5 Rdn. 1 i.V.m. dem Hinweis auf Rdn. 16 der Kommentierung des § 5 in der 3. Aufl.). Schließlich kann auch die Frage nach einem etwaigen Wegfall der Geschäftsgrundlage nur auf dem Boden vorangegangener Vertragsauslegung beantwortet werden. Es ist nicht auszuschließen, daß das Berufungsgericht bei einer Würdigung unter richtiger Sicht, also bei Auslegung des Betreuungsvertrages, zu anderen Ergebnissen gelangt wäre. Hierfür spricht generell schon, daß die dispositive Natur der meisten Gesetzesvorschriften im Schuldrecht den Parteien in einem weiten Rahmen die Freiheit läßt, eine von ihnen für angemessen gehaltene abweichende Gestaltung ihrer Rechtsbeziehungen zu vereinbaren. Insbesondere wird mit der gegebenen Begründung den Umständen des Falles nicht gerecht die Ansicht des Berufungsgerichts, es gehe über das hinaus, was der Kläger verlangen könne, wenn unter II. 2. auf Blatt 6 seines Angebots vom 14. Dezember 1979 eine Verpflichtung der Beklagten vorgesehen ist, die durch Grundschuld gesicherten Fremdfinanzierungsmittel abzulösen, sofern die Gläubigerbank die Schuldüberaahme durch die Beklagte nicht genehmigen sollte, wovon nach übereinstimmender Einschätzung beider Parteien auszugehen ist. Das Berufungsgericht hat 11 hierbei nicht hinreichend berücksichtigt, daß die Beklagt* nicht nur eine Leistungsverpflichtung, sondern eine Garan-übernommen hat. Nach ständiger Rechtsprechung ist bei Identität von dinglichem und persönlichem Schuldner, wie sie im vorlieg' den Fall gegeben ist, davon auszugehen, daß die Übernahme eines Grundpfandrechts in Anrechnung auf den Kaufpreis (ui eine solche Anrechnung handelte es sich jedenfalls dem wi schaftlichen Gehalt nach bei der hier vereinbarten Überna der grundpfandmäßig gesicherten Fremdfinanzierung) grundsätzlich die Vereinbarung einer befreienden Übernahme auc der persönlichen Schuld in sich schließt (Senatsurteil vo 22. März 1961, V ZR 165/58, LM BGB § 416 Nr. 1). Im Fall einer solchen befreienden Schuldübernahme wäre mit dem Ka der Eigentumswohnungen durch die Beklagte für den Kläger diese Angelegenheit erledigt; unabhängig davon, wie sich die Rückführung der Grundpfandkredite weiterentwickeln würde, könnte jedenfalls er von der Gläubigerbank nicht mehr in Anspruch genommen werden. Auf dieses wirtschaftliche Ergebnis war die von der Beklagten als Garantie gegebene Zusage ausgerichtet. Sie mußte bei einem Vertragspartner den Eindruck erwecken, er könne sich - auf seinen Wunsch - nach dem Ablauf der ersten Vermietungsperiode au dem durch den Vertragsschluß mit der Beklagten eingegange finanziellen Engagement ohne Schwierigkeit und auf einfache Weise wieder vollständig lösen, und zwar unter Erzielung eines bestimmten Mindestgewinns. Er konnte davon ausgehen, daß das Risiko insoweit allein bei der Gegenseite lag und es deren Sache war, auf welche Weise sie den garantierten Erfolg herbeiführte. Die Schaffung der Voraussetzungen für eine befreiende Schuldübernahme im Verhältnis zu dem Gläubiger brauchte den Kläger um so wenige zu berühren, als die Kreditbeschaffung - wenn auch im Namen des Klägers - ohnehin von vornherein der Beklagten oblag. Jedenfalls mußte der Kläger nicht damit rechnen, daß er bei Genehmigungsverweigerung von seiten des Gläubigers - unbeschadet einer internen Freistellungsverpflichtung der Beklagten nach §§ 415, 416 BGB - dem Kreditgläubiger gegenüber noch jahrelang, möglicherweise jahrzehntelang, verpflichtet bleiben würde. Eine solche Verkettung des wirtschaftlichen Schicksals des Klägers mit demjenigen der Beklagten auf lange Zukunft würde Sinn und Zweck der Garantiezusage widersprechen. Hieran muß sich die Beklagte festhalten lassen. Wenn sie ein solches Verständnis ihrer Garantiezusage vermeiden wollte, hätte sie klarstellen müssen, daß ein vollständiges Ausscheiden des Klägers aus seinem finanziellen Engagement im Zusammenhang mit dem Erwerb des Wohnungseigentums nur gewährleistet werde für den Fall, daß der Gläubiger sich mit der befreienden Schuldübernahme einverstanden erklärte. Da für eine solche Einschränkung aus ihrer Garantiezusage nichts herzuleiten ist, muß sie als verpflichtet angesehen werden, den garantierten wirtschaftlichen Erfolg eines völligen "Ausstiegs” des Klägers mit den geeigneten Mitteln, erforderlichenfalls somit auch durch Ablösung der Fremdverbindlichkeiten, herbeizuführen. 4. Der Senat hält es indes nicht für angezeigt, die Vertragsauslegung in vollem Umfang selbst vorzunehmen; dies würde den Interessen beider Parteien nicht gerecht. 13 - Gerade weil der Inhalt des zwischen den Parteien abzuschließenden Kaufvertrages in erheblichem Umfang erst durch sachgerechte Auslegung des bisher zwischen ihnen Vereinbarten zu ermitteln ist und sich je nach dem Ergebnis der Auslegung zu Einzelpunkten für jede der Parteien eine jeweils neue Situation ergeben kann, besteht hier eine gesteigerte richterliche Hinweispflicht und ist es geboten, die jeweilige Situation - einschließlich etwa möglicher unterschiedlicher Kombinationen von Vertragsbestimmungen - mit den Parteien umfassend zu erörtern und ihnen Gelegenheit zu geben, durch die Stellung entsprechender Anträge - sei es in der Form von Hauptoder Hilfsanträgen - der Rechtslage Rechnung zu tragen. Es wird auch weitgehend von dem Inhalt des abzuschließenden Kaufvertrages abhängen, ob die Beklagte bereits jetzt zur Auflassung verurteilt werden kann. Das angefochtene Urteil ist daher - in dem hier zur Erörterung stehenden Umfang - aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Vogt Räfle Dr. Thumm Dr. Eckstein Linden