Die Berufung des Klägers ging am 24= Mai 1956 bei der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts ein; das Rechtsmittel ist mit Schriftsatz vom 8* Juli 1956, eingegangen bei dem Berufungsgericht am 9, Juli 1956, begründet worden; gleichzeitig beantragte der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist, die mit dem 25* Juni 1956 abgelaufen war. Dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers sei am 5-, Juni 1956 eine richterliche Verfügung des Oberlandesgerichts zugegangen, wonach ihm die Ergänzung der Begründung seines Armenrechtsgesuches bis zu dem 15.. Juni 1956 habe der Prozeßbevollmächtigte um Verlängerung dieser Frist .gebeten«, Nach seiner Darstellung habe er seine ihm als zuverlässig erscheinende Sekretärin angewiesen* in diesem Schriftsatz auch die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zu beantragen. wenn der Prozeßbevollmächtigte nicht bemerkt habe; daß der Antrag um Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist in diesem Schriftsatz nicht enthalten warj er hätte die Zahl der Anträge genau überprüfen sollen0 Es müßten strenge Anforderungen gestellt werden, weil es sich um die Verlängerung einer besonders wichtigen gesetzlichen Frist gehandelt habe« Dieses Säumnis sei allerdings für das Unterbleiben einer rechtzeitigen Begründung der Berufung an sich nicht ursächlich gewesen«, Wären die Handakten, wie dies sonst im Büro des Prozeßbevollmächtigten des Klägers üblich sei; zu den sog« Vorfristen (eine Woche und 4 bis 3 Tage vor Ablauf der Frist; also am 18, und 21«, Juni 1956) dem Prozeßbevollmächtigten vorgelegt worden, so hätte die Frist noch eingelialten werden können, sei es auch nur durch einen Antrag auf Fristverlängerung„ Die Sekretärin habe indessen* nach der Darstellung des Klägers* als am 13o Juni 1956 die Mitteilung des Oberlandesgerichts eintraf s die Prist zur Ergänzung des Armenrechtsgesuches sei bis 30, Juni 1956 verlängert, das im Fristenkalender richtig- vorgetragene Ende der Berufungsbegründungsfrist durchgestriehen und auf den 30« Juni umgeschrieben; demnach seien auch die sog» Vortermine auf den 23* und 25o Juni vorgemerkt worden. Die Tatsache, daß der Prozeßbe-vollmächtigte nicht bemerkt habe, daß der Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nicht in der vorder Sekretärin gefertigten Reinschrift des Schriftsatzes vom 5* Juni 1956 enthalten war, habe aber auf das weitere Geschehen entscheidenden Einfluß gehabt. Die mangelhafte Fertigung des Schriftsatzes lasse zwei Möglichkeiten zus entweder habe die Sekretärin die Anweisung teilweise überhört oder sie habe irrigerweise angenommen, es genüge, daß die richterliche Prist verlängert werde, diese Verlängerung ziehe ohne weiteres auch eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nach sich o Wäre der Prozeßbevollmächtigte wie es seine Pflicht gewesen wäre, diesem Fehler nachge_ gangen, so hätte er feststellen müssen, daß seine Kanzleikraft eben doch nicht so unbedingt zuverlässig war, wie er es annahm> Dann hätte bei einer weiteren Überwachung -jener falsche Eintrag im Fristenkalender und damit die Fristversäumung selbst vermieden werden könnenc Demnach sei die Berufungsbegründung durch ein eigenes Verschulden des Prozeßbevollmächtigten nicht fristgerecht eingereicht worden, mithin das Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unbegründet, das Rechtsmittel unzulässig„ Erst die Streichung der Frist im Fristenkalender und ihre Ersetzung hätten diesen Erfolg herb ei ge führt <.Das aber, könne dem Prozeßbe-, Vollmachtigten nicht zur Last gelegt werden„ Der Vorgang sei einmalig gewesen und stehe mit den erteilten allgemeinen Anweisungen des Prozeßbevollmächtigten des Klägers in Widerspruche Ein Organisationsfehler sei nicht z.u erkennen, vielmehr liege ein unabwendbarer Zufall in dem doppelten Versehen der Kanzleikraft vor0 Das habe das Berufungsgericht verkannt.. Ihr rechtlicher Ausgangspunkt ist allerdings zutreffende Zwar muß sich die Partei das Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten anrechnen lassen (§ 232 Abs 2 ZPO); ein etwaiges Verschulden der Partei oder ihres Prozeßbevollmächtigten bleibt aber im Rahmen des § 233 ZPO außer Betracht, wenn ihm die Kausalität für die.Fristversäumung fehlt (Stein-Jonas ZPO 17° AufI § 233 II 1 b)D Zutreffend hat das Oberlandesgericht eine Unachtsamkeit des Prozeßbevollmächtigten des Klägers in zweiter Instanz darin gesehen, daß ihm das Fehlen des Antrags auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist im Schriftsatz vom 5« Juni 1956 entgingo Er durfte sich, da es sich nicht um die Reinschrift eines von ihm in seinem ganzen Wortlaut diktierten Schriftsatzes handelte, nicht darauf beschränken, das Ä ' es stellt auch einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der erwähnten Unachtsamkeit des Prozeßbevollmächtigten und dem bezeicbneten Verhalten der Sekretärin festG Danach wäre dieses vermieden worden, wenn der Prozeßbevollmächtigte den Schriftsatz vom 5, Juni 1956 pflichtgemäß überprüft hätte; er hätte nämlich alsdann festgestellt, daß seine Sekretärin eben doch nicht so zuverlässig war, wie er es angenommen hatte, fernery daß er Anlaß zu einer genauen Überwachung der Sekretärin habe» Zu einer falschen Eintragung im Fristenkalender und damit zur Fristversäumung wäre es nicht gekommen. erfahrung in Einklang« Das Berufungsgericht hat insoweit an die Sorgfaltspflicht eines Rechtsanwalts auch keine zu hohen Anforderungen gestellt* In Bezug auf die Wahrung der gesetzlichen Fristen muß der Prozeßbevollmächtigte einer Partei mit besonderer Sorgfalt■'Vorgehen« Keinesfalls kann bei dieser Lage angenommen werden, daß die Versäumung der Begründungsfrist auf einem unabwendbaren Zufall beruht (§233 ZPO)o Wollte man im Gegensatz zu dem Berufungsgericht aber davon ausgehen, daß ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem erwähnten Versehen des Prozeßbevollmächtigten und dem nach Darstellung des Klägers - unstatthaften Verhalten der Sekretärin nicht bestehe, so würde sich doch das Ergebnis der rechtlichen Beurteilung nicht ändern* Die Verfügung des Oberlandesgerichts vom 6, Juni 1956 über die Verlängerung der Prist zur Ergänzung des Armenrechtsgesuches ging nach der Behauptung des Klägers bei seinem Prozeßbevollmächtigten am 13v Juni 1956 ein,. Sie lag ihm beim Diktat des Schriftsatzes vom 15» Juni 1956, nämlich am 14* Juni 1956, noch nicht vor« Nach der Behauptung des Klägers im Schriftsatz vom 13- August 1956 (GA Bl 4455 446) werden aber alle Eingänge, die eiligen sofort, die andern in den nächsten Tagen, den Referenten zugeleitet <, Demnach müßte die Verfügung des Oberlandesgerichtes vom 6« Juni 1956 spätestens am l6o Juni dem Prozeßbevollmächtigten Vorgelegen habeno Bei aufmerksamer Kenntnisnahme ihres Inhaltes durfte ihm aber nicht entgehen, daß hierin der vermeintlich gleichzeitig gestellte Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nicht verbeschieden war* Das hätte Anlaß zu einer Nachprüfung über das Schicksal dieses vermeintlichen Antrages geben müssen* Dadurch hätte sich die Versäumung der Begründungsfrist mit Sicherheit vermeiden lassen- Aus weichen Gründen der Prozeßbevollmächtigte nicht in der Lage war, diese Nachprüfung anzustellen, ist vom Kläger weder aufgeklärt noch glaubhaft gemacht worden0 Er hätte aber dartun müssen, daß es insoweit gerade ein unabwendbarer Zufall war, der seinen Prozeßbevollmächtigten verhinderte, den Eristablauf auf die bezeichnete Weise endgültig zu vermeiden*. Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob, wie die Beklagte meint, für den Prozeßbevollmächtigten des Klägers Anlaß bestand, bereits beim Diktat des Schriftsatzes vom 51;Juni 1956 seine Sekretärin über die Bedeutung und die Verschiedenheit der beiden in Frage stehenden Fristen näher zu unterrichten« Dasselbe gilt für den Vortrag der Beklagten, der Prozeßbevollmächtigte des1 Klägers hätte die,beabsichtigten Anträge in zwei getrennten Schriftsätzen einreichen sollen^
V ZR 283 '56 Verkündet ' am 30c April 1957 Symalla ? Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2356 095 im Namen des "Volkes In dem Rechtsstreit des Rechtsanwalts Di% TflHB-in. ______ Eigenschaft als Konkursverwalter über Firma & Söhne, Si in seiner das Vermögen der Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Pro z e JBb ev o 11 mä e ht igt e r s Rechtsanwalt gegen die und ’ gesetzlich vertreten durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrates, Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr, Uft ~ wegen Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung hat der Vc Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30, April 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Uro Tasche und der Bundesrichter Dr, Hückinghaus <, Br, Augustin, Ur, Oechßler und Ir. Freitag für Recht erkannt % Uie Revision gegen das Urteil des 2c Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Neustadt/Wstr„ vom 8, November 1956 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen„ Von Rechts wegen Tatbestand? Die Firma ScBHHI Sohns, die in SfHHHBK' ein Bauunternehmer. betrieb? stand seit Jahren in Geschäftsverbindung mit der Beklagten, die ihr hohe Kredite gewährte„ Zu deren Sicherung bestellte die Schuldnerin der Beklagten, durch notarielle Urkunden vom 29. März 1949* 28* April 1951 und 20o Dezember 1952 Grundpfandrechte (Hypothek und Grundschulden) in Höhe von 20 000? 66 000 und 60 000 DM und unterwarf sich in diesen Urkunden der sofortigen Zwangsvollstreckung* Unterm 5« und 9° Januar 1953 wurden ferner Sicherungsübereignungsverträge abgeschlossen., wodurch die Schuldnerin der Beklagten Maschinen und Geschäftsinventar übereignete. Über das Vermögen der Schuldnerin wurde am 20* Januar 1955 das Konkursverfahren eröffnet und der Kläger zu dem Konkursverwalter bestellt Er hat Zessionen der 'Gemeinschuldnerin sowie die Bestellung der Grundschuld über 60 000 DM wegen angeblichen Verstoßes gegen die guten Sitten sowie auf Grund des § 30 KO angefochten* Mit dem Anspruch auf Rückgewährung hat er gegen die Forderungen der Beklagten aus den drei genannten Grundpfandrechten aufgerechnet und deshalb die Zwangsvollstreckung aus den drei Urkunden für nicht zulässig bezeichnet* Er hat beantragts io die Zwangsvollstreckung aus der der Beklagten an den Grundstücken Flan Hr 2038 1/35 und 466'/ l/l2 - Grundbuch von S^H^ Bd ^^Bl Nr^^in Abteilung III unter Nr 2 - eingetragenen vollstreckbaren Grundschuld vom 29* März 1949? Urkundenrolle Nr 424 des Notars Dr* GJBBB in SfHPl über 20 000 DM für unzulässig zu erklären, 2o die Zwangsvollstreckung aus der der Beklagten an den Grundstücken Elan Nr 1829/7? 1829/8? 1829/9 - Grundbuch von Bd Bl ^^pin Abteilung III unter lfd* Nr 3 - bestellten Hypothek vom 28o April 1951? Urkundenrolle Nr 1418 des Notars Dr* GSBBi in ^H|l? über 66 000 DM für unzuläs- ' sig zu erklären? 3-= a) festzustellen, daß die der Beklagten an den Grundstücken Plan Nr 2038 l/35 und 4667 1/12 - Grundbuch von Bd Bl Nr in Ab- teilung III unter Ifd„ Nr.6 - bestellte Grund-schuld vom 20» Dezember 1952, Urkundenrolle Nr 192,7 G des Notars Dr. über 60 000 DM nichtig ist, b) hilfsweises die Zwangsvollstreckung aus der in Ziffer 3a dieses Antrages genannten vollstreckbaren G-rundschuld für unzulässig zu erklären, I, a), die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 108 900 DM nebst 5 Zinsen hieraus seit dem Io März 1955 zu zahlen, b) hilfsweise (für den Pall, daß dem Antrag zu Ziff 3 a nicht entsprochen wird)s die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 48 900 DM nebst 5 fo Zinsen hieraus seit dem. 10 März 1955 zu zahlen«. Die Beklagte hat um Klageabweisung gebetene Das Landgericht hat die Klage abgewiesen* Die Berufung des Klägers ging am 24= Mai 1956 bei der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts ein; das Rechtsmittel ist mit Schriftsatz vom 8* Juli 1956, eingegangen bei dem Berufungsgericht am 9, Juli 1956, begründet worden; gleichzeitig beantragte der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist, die mit dem 25* Juni 1956 abgelaufen war. Das Berufungsgericht hat das Rechtsmittel als unzulässig verworfen,. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers 0 Er bittet um Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurück- Verweisung der Sache an das Oberlandesgerieht„ Die Beklagte beantragt Zurückweisung des Rechtsmittelsu • Ints-c heidungs grüncte s . Das Berufungsgericht führt aus? Dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers sei am 5-, Juni 1956 eine richterliche Verfügung des Oberlandesgerichts zugegangen, wonach ihm die Ergänzung der Begründung seines Armenrechtsgesuches bis zu dem 15.. Juni 1956 aufgegeben wurde, das er mit der Einreichung der Berufung bei G-ericht angebracht hatte. Noch am 5"? Juni 1956 habe der Prozeßbevollmächtigte um Verlängerung dieser Frist .gebeten«, Nach seiner Darstellung habe er seine ihm als zuverlässig erscheinende Sekretärin angewiesen* in diesem Schriftsatz auch die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zu beantragen. Wenige Stunden danach habe er den Schriftsatz unterzeichnet„ Es könne unter diesen Umständen nicht als unabwendbarer Zufall angesehen werden.; wenn der Prozeßbevollmächtigte nicht bemerkt habe; daß der Antrag um Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist in diesem Schriftsatz nicht enthalten warj er hätte die Zahl der Anträge genau überprüfen sollen0 Es müßten strenge Anforderungen gestellt werden, weil es sich um die Verlängerung einer besonders wichtigen gesetzlichen Frist gehandelt habe« Dieses Säumnis sei allerdings für das Unterbleiben einer rechtzeitigen Begründung der Berufung an sich nicht ursächlich gewesen«, Wären die Handakten, wie dies sonst im Büro des Prozeßbevollmächtigten des Klägers üblich sei; zu den sog« Vorfristen (eine Woche und 4 bis 3 Tage vor Ablauf der Frist; also am 18, und 21«, Juni 1956) dem Prozeßbevollmächtigten vorgelegt worden, so hätte die Frist noch eingelialten werden können, sei es auch nur durch einen Antrag auf Fristverlängerung„ Die Sekretärin habe indessen* nach der Darstellung des Klägers* als am 13o Juni 1956 die Mitteilung des Oberlandesgerichts eintraf s die Prist zur Ergänzung des Armenrechtsgesuches sei bis 30, Juni 1956 verlängert, das im Fristenkalender richtig- vorgetragene Ende der Berufungsbegründungsfrist durchgestriehen und auf den 30« Juni umgeschrieben; demnach seien auch die sog» Vortermine auf den 23* und 25o Juni vorgemerkt worden. Die Handakten seien aber an diesen lagen, einmal wegen starken Klientenverkehrs und zu dem andern wegen Abwesenheit des Prozeßbevollmächtigten, nicht in dessen Hände gekommen. Die Tatsache, daß der Prozeßbe-vollmächtigte nicht bemerkt habe, daß der Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nicht in der vorder Sekretärin gefertigten Reinschrift des Schriftsatzes vom 5* Juni 1956 enthalten war, habe aber auf das weitere Geschehen entscheidenden Einfluß gehabt. Die mangelhafte Fertigung des Schriftsatzes lasse zwei Möglichkeiten zus entweder habe die Sekretärin die Anweisung teilweise überhört oder sie habe irrigerweise angenommen, es genüge, daß die richterliche Prist verlängert werde, diese Verlängerung ziehe ohne weiteres auch eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nach sich o Wäre der Prozeßbevollmächtigte wie es seine Pflicht gewesen wäre, diesem Fehler nachge_ gangen, so hätte er feststellen müssen, daß seine Kanzleikraft eben doch nicht so unbedingt zuverlässig war, wie er es annahm> Dann hätte bei einer weiteren Überwachung -jener falsche Eintrag im Fristenkalender und damit die Fristversäumung selbst vermieden werden könnenc Demnach sei die Berufungsbegründung durch ein eigenes Verschulden des Prozeßbevollmächtigten nicht fristgerecht eingereicht worden, mithin das Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unbegründet, das Rechtsmittel unzulässig„ -6 S : : Die Revision meint, es könne dahinstehen, ob darin, daß dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers die Nichterledigung seiner Weisung entgangen sei, ein unabwendbarer Unfall zu sehen sei. Dieses Verhalten sei nach allgemeiner Erfahrung und dem gewöhnlichen Ablauf der Dinge jedenfalls nicht geeignet gewesen, das Versäumen der Frist zu bewirken; dann es hätten noch über 2 Wochen zur Wahrung der Frist zur Verfügung gestanden.« Erst die Streichung der Frist im Fristenkalender und ihre Ersetzung hätten diesen Erfolg herb ei ge führt <. Das aber, könne dem Prozeßbe-, Vollmachtigten nicht zur Last gelegt werden„ Der Vorgang sei einmalig gewesen und stehe mit den erteilten allgemeinen Anweisungen des Prozeßbevollmächtigten des Klägers in Widerspruche Ein Organisationsfehler sei nicht z.u erkennen, vielmehr liege ein unabwendbarer Zufall in dem doppelten Versehen der Kanzleikraft vor0 Das habe das Berufungsgericht verkannt.. Die Erwägungen der Revision können den Bestand des angefochtenen Urteils nicht gefährden* Ihr rechtlicher Ausgangspunkt ist allerdings zutreffende Zwar muß sich die Partei das Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten anrechnen lassen (§ 232 Abs 2 ZPO); ein etwaiges Verschulden der Partei oder ihres Prozeßbevollmächtigten bleibt aber im Rahmen des § 233 ZPO außer Betracht, wenn ihm die Kausalität für die.Fristversäumung fehlt (Stein-Jonas ZPO 17° AufI § 233 II 1 b)D Zutreffend hat das Oberlandesgericht eine Unachtsamkeit des Prozeßbevollmächtigten des Klägers in zweiter Instanz darin gesehen, daß ihm das Fehlen des Antrags auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist im Schriftsatz vom 5« Juni 1956 entgingo Er durfte sich, da es sich nicht um die Reinschrift eines von ihm in seinem ganzen Wortlaut diktierten Schriftsatzes handelte, nicht darauf beschränken, das Ä ' Schreiben lediglich nach etwaigen sprachlichen Mängeln ’ - zu überprüfeno Er mußte vielmehr sorgfältig darauf achten, ob weisungsgemäß auch der Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist in den Text des Schreibens mit auf- > genommen worden war* Der durch seine Unachtsamkeit in Gang gesetzte Ursachenablauf wurde aber durch einen neuen ft abgelöst, dessen Beginn in dem späteren Verhalten der r Sekretärin des Prozeßbevollmächtigten liegt, Biese schrieb im Fristenkalender nach der Darstellung des Prozeßbevoll-mächtigten das Ende der Frist auf den 30, Juni 1956 um, * Hierauf ist für die natürliche Betrachtungsweise erst die " Versäumung der Begründungsfrist zurückzuführen; denn bei Einhaltung der für den Kanzleibetrieb des Prozeßbevollmächtigten getroffenen Anordnungen hätten die Handakten am t. l6o, spä-testens 19-o/20o Juni 1956 dem Prozeßbevollmächtigten vorgelegt werden müssen* Dann wäre es zeitlich noch möglich gewesen., den Ablauf der Begründungsfrist durch einen Antrag auf Fristverlängerung zu verhindern,-, Diese Rechtslage hat aber das Berufungsgericht keineswegs verkannt; I es stellt auch einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der erwähnten Unachtsamkeit des Prozeßbevollmächtigten und dem bezeicbneten Verhalten der Sekretärin festG Danach wäre dieses vermieden worden, wenn der Prozeßbevollmächtigte den Schriftsatz vom 5, Juni 1956 pflichtgemäß überprüft hätte; er hätte nämlich alsdann festgestellt, daß seine Sekretärin eben doch nicht so zuverlässig war, wie er es angenommen hatte, fernery daß er Anlaß zu einer genauen Überwachung der Sekretärin habe» Zu einer falschen Eintragung im Fristenkalender und damit zur Fristversäumung wäre es nicht gekommen. Diese Überlegungen enthalten keinen Rechtsverstoß* Sie stehen auch mit der allgemeinen Lebens- erfahrung in Einklang« Das Berufungsgericht hat insoweit an die Sorgfaltspflicht eines Rechtsanwalts auch keine zu hohen Anforderungen gestellt* In Bezug auf die Wahrung der gesetzlichen Fristen muß der Prozeßbevollmächtigte einer Partei mit besonderer Sorgfalt■'Vorgehen« Keinesfalls kann bei dieser Lage angenommen werden, daß die Versäumung der Begründungsfrist auf einem unabwendbaren Zufall beruht (§233 ZPO)o Wollte man im Gegensatz zu dem Berufungsgericht aber davon ausgehen, daß ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem erwähnten Versehen des Prozeßbevollmächtigten und dem nach Darstellung des Klägers - unstatthaften Verhalten der Sekretärin nicht bestehe, so würde sich doch das Ergebnis der rechtlichen Beurteilung nicht ändern* Die Verfügung des Oberlandesgerichts vom 6, Juni 1956 über die Verlängerung der Prist zur Ergänzung des Armenrechtsgesuches ging nach der Behauptung des Klägers bei seinem Prozeßbevollmächtigten am 13v Juni 1956 ein,. Sie lag ihm beim Diktat des Schriftsatzes vom 15» Juni 1956, nämlich am 14* Juni 1956, noch nicht vor« Nach der Behauptung des Klägers im Schriftsatz vom 13- August 1956 (GA Bl 4455 446) werden aber alle Eingänge, die eiligen sofort, die andern in den nächsten Tagen, den Referenten zugeleitet <, Demnach müßte die Verfügung des Oberlandesgerichtes vom 6« Juni 1956 spätestens am l6o Juni dem Prozeßbevollmächtigten Vorgelegen habeno Bei aufmerksamer Kenntnisnahme ihres Inhaltes durfte ihm aber nicht entgehen, daß hierin der vermeintlich gleichzeitig gestellte Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nicht verbeschieden war* Das hätte Anlaß zu einer Nachprüfung über das Schicksal dieses vermeintlichen Antrages geben müssen* Dadurch hätte sich die Versäumung der Begründungsfrist mit Sicherheit vermeiden lassen- Aus weichen Gründen der Prozeßbevollmächtigte nicht in der Lage war, diese Nachprüfung anzustellen, ist vom Kläger weder aufgeklärt noch glaubhaft gemacht worden0 Er hätte aber dartun müssen, daß es insoweit gerade ein unabwendbarer Zufall war, der seinen Prozeßbevollmächtigten verhinderte, den Eristablauf auf die bezeichnete Weise endgültig zu vermeiden*. Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob, wie die Beklagte meint, für den Prozeßbevollmächtigten des Klägers Anlaß bestand, bereits beim Diktat des Schriftsatzes vom 51;Juni 1956 seine Sekretärin über die Bedeutung und die Verschiedenheit der beiden in Frage stehenden Fristen näher zu unterrichten« Dasselbe gilt für den Vortrag der Beklagten, der Prozeßbevollmächtigte des1 Klägers hätte die,beabsichtigten Anträge in zwei getrennten Schriftsätzen einreichen sollen^ Die Revision kann mithin keinen Erfolg haben« Die -Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO« Br. Tasche Dr„ Hüekinghaus Dr« Augustin Die Oechßler Dr. Freitag