Rechtsanwalt hat der V» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25» Juni 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr0 Tasche und der Bundes- : richter Dr, Augustin«, Schuster9 Dr0 Rothe und Dr0 Freitag für Recht erkannt? Das Berufungsgericht hat auf Grund der erneuten Verhandlung wiederum in Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abgewiesen« Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen,'weil es nicht hat feststellen können, daß die Beklagte sich eines schuldhaften, zu dem Schadensersatz verpflichtenden Verstoßes gegen ihre;.Pflichten aus § 2 des Vertrages vom Jahre 19H oder einer sonstigen zu dem Schadensersatz verpflichtenden Rechtsverletzung schuldig gemacht habec Die Revision richtet ihre Angriffe nur mehr gegen die Beurteilung, die das Berufungsgericht den Vorgängen im Jahre 1929 und 1936 zuteil werden läßt» ob ihm für die Errichtung einer Autogarage und Stallung im hinteren Garten seines Grundstücks und für einen als Einfahrt auszubauenden Durchbruch durch das Wohnhaus die Bauerlaubnis erteilt würde, würdigt das Berufungsgericht dahin, daß der Kläger hier zunächst nur habe sondieren wollen, ob ein etwaiges Baugesuch Erfolg verspreche„ Der Bescheid der Beklagten vom 17o Mai 1929, erwägt das Berufungsgericht weiter, sei keine endgültige Ablehnung gewesen, sondern die Beklagte.habe mit.ihm - wie.auch dem Kläger klar gewesen sei - grundsätzlich dem Bauvorhaben zustimmen und did Tür zu weiteren Verhandlungen offenhalten wollen* Der Bescheid sei eine provisorische Antwort auf die provisorische Anfrage des Klägers gewesene Wie beiden Parteien bekannt gewesen sei, habe einerseits die Beklagte wegen der Mieterschutzbestimmungen und.des herrschenden Raummangels trotz Kündigung im Jahre 1927 keine Schritte unternommen, das ihr gehörige, vom Kläger gemietete Grundstück Auf der ftHHb hr0 ® freizubekommen, während andererseits Voraussetzung einer Räumung durch den Kläger für ihn die Möglichkeit gewesen sei, seinen Betrieb auf sein Grundstück Auf de:: Mrzu verlegen0 Die Anfrage des Klä- gers vom 80 April 1929 sei offenbar durch eine (in den Akten für das Haus Nr0 6 enthaltene) Anfrage der Beklagten veranlaßt worden, wann er das Grundstück Auf der Nr0 ^ zu räumen gedenke^ das für den Neubau der Stadtsparkasse benötigt worden seic Noch am 30 September 1929 (also erheblich nach dem Bescheid der Beklagten vom 17° Mai 1929) habe der Kläger sich zu Protokoll der Beklagten bereit erklärt, das Haus Auf der dem Termin zu raumen, zu dem die Beklagte dieses Mietgrundstück für den Neubau der Sparkasse in Anspruch nehmen müsse« Er habe dabei auf die Notwendigkeit hingewiesen, in seinem Haus Auf der FfHHHB Hr 0 ^Jzwei Wohnungen für sich und die Die Verhandlungen seien zu dem Schluß deswegen eingeschlafen, weil die Beklagte den Neubau der Sparkasse zurückgestellt und den Kläger nicht mehr zur Räumung des Grundstücks Auf der F| Nr.^Pgedrangt habe» weil im Urteil des erkennenden Senats (S» 15) ausgesprochen ist9 der Magistrat sei verpflichtet gewesen, dem Kläger die Wege für die von diesem beabsichtigte Bebauung zu ebnen ? und der Magistrat habe daher seine Zustimmung 1 zu der: beabsichtigten Bebauung nicht nur für den Dali in Aussicht stellen dürfen, daß der Kläger das von ihm gemietete-Nachbargrundstück (Haus Nr, 6) räume. Diese Ausführungen des Senats -enthielten keine Feststellung des Sinnes des von der Beklagten unter dem 17° Mai 1929 erteilten Bescheides und .erst recht keine Feststellung darüber, wie der Kläger diesen Bescheid verstanden hatten Sie war nur ein Teil der Darlegung der Schlüssigkeit der auf die Anfrage des Klägers und den.Bescheid der Beklagten sich beziehenden Behauptungen des Klägers0 Das Berufungsgericht hatte'nämlich die Würdigung des Bescheides der Beklagtet unter dem Gesichtspunkt einer etwaigen Vertragsverletzung durch die Beklagte deshalb unterlassen, weil nach Meinung des Berufungsgerichts ohne Rücksicht auf die Stellungnahme der Beklagten ein etwaiges formelles Baugesuch des[Klägers aus bau- und verkehrspolizeilichen Grün- wie der Kläger den Bescheid verstanden hatte0 Schadonsersatzawsprüche des Klägers lassen sich aus den Vorgängen des Jahres 1929 und 1930 schon deswegen nicht ableiteny weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Kläger nicht wegen der gestellten Bedingung (Räumung: des Mietgrundstücks) von der Y/eiterverfolgung seiner Bauabsicht Abstand genommen hat? sondern weil die Beklagte dem Kläger weiter gestattete 7 das Grundstück Auf der benützen9 so daß von der Beklagten der Anlaß zu dem Bau zrmächst weggefallen war0 Die Revision wendet noch ein? wenn sie hätte vertragstreu bleiben wollen,, sich zu der Bauanfrage des Klägers positiv äußern und nur in einem Zusatz darauf hinweisen können, sie erwarte die Regulierung der Räumungsverpflichtung des Klägers im Zuge des Bauvorhabens0 Sie vermißt Feststellungen des Berufungsgerichts darüber, ob es im Jahr 1929 zu dem Bau gekommen wäre? wie das Berufungsgericht zutreffend bemerkt9 der Bescheid vom 17« Mai-1929 weder als eine endgültige Lossagung von der Pflicht des § 2 des Vertrages gemeint noch vom Kläger so verstanden worden war? daß der Kläger sie durch eine Mahnung in Verzug gesetzt hätteo Die vorsichtigen Anfragen und Äußerungen des Klägers in dem vom Berufungsgericht angeführten Schriftwechsel stellten keinesfalls eine Mahnung: dar P die; sich;auf einen: Augenschein des Beru-fungsgerichts in Herford und die Vernehmung mehrerer Zeu- V gen bezog, zu der Überzeugung gekommen, daß das Bauge-sucli des Klägers aus G-ründcn der Verkehrssicherheit abgelehnt worden sei, nicht aber auf (Grund eines Vertrags-oder eines sonst pflichtwidrigen unsachlichen Verhaltens der Beklagteno Es hat dabei insbesondere die Behauptung des Klägers, daß politische Gründe für die Ablehnung seines Baugesuches ausschlaggebend gewesen seien, als jedenfalls nicht erwiesen bezeichneto Auch hier vermißt der Kläger nach den Ausführungen in der Revisionsverhandlung eine Prüfung des Berufungsgerichts o Es habe nicht untersucht, ob nicht eine Äußerung der Beklagten zugunsten der Baugenehmigung zu deren Erteilung geführt hätte, sodaß es zu der für den Kläger erfolglosen Anrufung des Regierungspräsidenten gar nicht mehr gekommen wäreo Diese vermißte Feststellung ist aber nach dem Zusammen- a) Im ersten Revisionsurteil hatte der Senat die Würdigung eines Aktenvermerks der Baupolizei der Beklagten durch das Berufungsgericht; vermißt? bScheidung zugunsten der Stadtverwaltung sich erreichen lassen, Das Berufungsgericht hat nunmehr ausge-der Wortlaut des Vermerkes lasse zwar den Verdacht äuf kommen 9 daß auf dem Bmweg über die verkehrspolizeilichen Kinderungsgründe auch die anderen Ablehnungs-des Bescheides der Beklagten vom 17, Februar 1936 durchgedrückt werden sollen. ii Nach alledem erweisen sich die Rügen der Revision als unbegründet, ha auch sonst materiell-rechtliche Irrtümer des Berufungsgerichts zu Lasten des Klägers nicht ersichtlich sind.3
V_ZR_. 282/56 Verkündet am 25o Juni 1958 I-Iirth. Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2356 065 't Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit des August T MBMBU « Inhabers einer Autovermie tung in Auf der FHBMBiUr»4V Klägers9 Berufungsbeklagten und Revisionsklägers? - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr„ gegen die Stadt Her f o r d , vertreten durch den Rat der Stadt dieser vertreten durch den Oberstadtdirektor«, Beklagte9 Berufungsklägerin und i Revisionsbeklagte «, - Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt hat der V» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25» Juni 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr0 Tasche und der Bundes- : richter Dr, Augustin«, Schuster9 Dr0 Rothe und Dr0 Freitag für Recht erkannt? Die Revision gegen das Urteil des So Zivilsenats.des.Oberlandesgerichts in Hamm (Westfo) vom 19«- September 1956 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen« Von Rechts wegen . Tatbestands Durch Urteil des Senats vom 3° Juni 1955? V ZU 30/54* ist unter‘Aufhebung des ersten Urteils des Berufungsgerichts vom 4o Dezember 1953 die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen wordene Auf das genannte Revisionsurteil' wird ■■.verwiesen«,''/./ Das Berufungsgericht hat auf Grund der erneuten Verhandlung wiederum in Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abgewiesen« Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts„■ Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision,, Entscheidungsgründeg I. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen,'weil es nicht hat feststellen können, daß die Beklagte sich eines schuldhaften, zu dem Schadensersatz verpflichtenden Verstoßes gegen ihre;.Pflichten aus § 2 des Vertrages vom Jahre 19H oder einer sonstigen zu dem Schadensersatz verpflichtenden Rechtsverletzung schuldig gemacht habec Die Revision richtet ihre Angriffe nur mehr gegen die Beurteilung, die das Berufungsgericht den Vorgängen im Jahre 1929 und 1936 zuteil werden läßt» 1„ V*organim_Jahrej929 0 a) Die Anfrage des Klägers vom 8, April 1929? ob ihm für die Errichtung einer Autogarage und Stallung im hinteren Garten seines Grundstücks und für einen als Einfahrt auszubauenden Durchbruch durch das Wohnhaus die Bauerlaubnis erteilt würde, würdigt das Berufungsgericht dahin, daß der Kläger hier zunächst nur habe sondieren wollen, ob ein etwaiges Baugesuch Erfolg verspreche„ Der Bescheid der Beklagten vom 17o Mai 1929, erwägt das Berufungsgericht weiter, sei keine endgültige Ablehnung gewesen, sondern die Beklagte.habe mit.ihm - wie.auch dem Kläger klar gewesen sei - grundsätzlich dem Bauvorhaben zustimmen und did Tür zu weiteren Verhandlungen offenhalten wollen* Der Bescheid sei eine provisorische Antwort auf die provisorische Anfrage des Klägers gewesene Wie beiden Parteien bekannt gewesen sei, habe einerseits die Beklagte wegen der Mieterschutzbestimmungen und.des herrschenden Raummangels trotz Kündigung im Jahre 1927 keine Schritte unternommen, das ihr gehörige, vom Kläger gemietete Grundstück Auf der ftHHb hr0 ® freizubekommen, während andererseits Voraussetzung einer Räumung durch den Kläger für ihn die Möglichkeit gewesen sei, seinen Betrieb auf sein Grundstück Auf de:: Mrzu verlegen0 Die Anfrage des Klä- gers vom 80 April 1929 sei offenbar durch eine (in den Akten für das Haus Nr0 6 enthaltene) Anfrage der Beklagten veranlaßt worden, wann er das Grundstück Auf der Nr0 ^ zu räumen gedenke^ das für den Neubau der Stadtsparkasse benötigt worden seic Noch am 30 September 1929 (also erheblich nach dem Bescheid der Beklagten vom 17° Mai 1929) habe der Kläger sich zu Protokoll der Beklagten bereit erklärt, das Haus Auf der dem Termin zu raumen, zu dem die Beklagte dieses Mietgrundstück für den Neubau der Sparkasse in Anspruch nehmen müsse« Er habe dabei auf die Notwendigkeit hingewiesen, in seinem Haus Auf der FfHHHB Hr 0 ^Jzwei Wohnungen für sich und die freizübekommen und eine weitere im Erdgeschoß , um den geplanten Durchbruch zur Straße vornehmen zu könneno Der Kläger habe also den Bescheid vom 17«. Mai 1929 wie die Beklagte nicht als eine - ohne Erfüllung der gestellten Bedingung - endgültige .Ablehnung angesehen, sondern weiterverhandelt. Die Verhandlungen seien zu dem Schluß deswegen eingeschlafen, weil die Beklagte den Neubau der Sparkasse zurückgestellt und den Kläger nicht mehr zur Räumung des Grundstücks Auf der F| Nr.^Pgedrangt habe» b) Zu Unrecht sieht die Revision in diesen Ausführungen des Berufungsgerichts einen Verstoß gegen § 565. Abso 2 2P0? weil im Urteil des erkennenden Senats (S» 15) ausgesprochen ist9 der Magistrat sei verpflichtet gewesen, dem Kläger die Wege für die von diesem beabsichtigte Bebauung zu ebnen ? und der Magistrat habe daher seine Zustimmung 1 zu der: beabsichtigten Bebauung nicht nur für den Dali in Aussicht stellen dürfen, daß der Kläger das von ihm gemietete-Nachbargrundstück (Haus Nr, 6) räume. Diese Ausführungen des Senats -enthielten keine Feststellung des Sinnes des von der Beklagten unter dem 17° Mai 1929 erteilten Bescheides und .erst recht keine Feststellung darüber, wie der Kläger diesen Bescheid verstanden hatten Sie war nur ein Teil der Darlegung der Schlüssigkeit der auf die Anfrage des Klägers und den.Bescheid der Beklagten sich beziehenden Behauptungen des Klägers0 Das Berufungsgericht hatte'nämlich die Würdigung des Bescheides der Beklagtet unter dem Gesichtspunkt einer etwaigen Vertragsverletzung durch die Beklagte deshalb unterlassen, weil nach Meinung des Berufungsgerichts ohne Rücksicht auf die Stellungnahme der Beklagten ein etwaiges formelles Baugesuch des[Klägers aus bau- und verkehrspolizeilichen Grün- den ohnedies abgelehnt worden wäre<> Das Berufungsgericht war demnach durch § 56.5 Abs» 2 ZPO nicht gehindert? den Sinn des Bescheides der Beklagten zu ermitteln und fest-zusteiien? wie der Kläger den Bescheid verstanden hatte0 Schadonsersatzawsprüche des Klägers lassen sich aus den Vorgängen des Jahres 1929 und 1930 schon deswegen nicht ableiteny weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Kläger nicht wegen der gestellten Bedingung (Räumung: des Mietgrundstücks) von der Y/eiterverfolgung seiner Bauabsicht Abstand genommen hat? sondern weil die Beklagte dem Kläger weiter gestattete 7 das Grundstück Auf der benützen9 so daß von der Beklagten der Anlaß zu dem Bau zrmächst weggefallen war0 Die Revision wendet noch ein? die Beklagte hätte? wenn sie hätte vertragstreu bleiben wollen,, sich zu der Bauanfrage des Klägers positiv äußern und nur in einem Zusatz darauf hinweisen können, sie erwarte die Regulierung der Räumungsverpflichtung des Klägers im Zuge des Bauvorhabens0 Sie vermißt Feststellungen des Berufungsgerichts darüber, ob es im Jahr 1929 zu dem Bau gekommen wäre? wenn die Beklagte sich positiv geäußert hätte* Solche Feststellungen waren jedoch entbehrlich? weil? wie das Berufungsgericht zutreffend bemerkt9 der Bescheid vom 17« Mai-1929 weder als eine endgültige Lossagung von der Pflicht des § 2 des Vertrages gemeint noch vom Kläger so verstanden worden war? sodaß eine positive zu dem Schadensersatz verpflichtende VertragsVerletzung insoweit nicht vorlag? und weif? soweit eine vertragswidrige Unterlassung der Beklagten gegeben. gewesen sein sollte9 es für eine Schadensersatzpflicht der Beklagten daran fehlt? daß der Kläger sie durch eine Mahnung in Verzug gesetzt hätteo Die vorsichtigen Anfragen und Äußerungen des Klägers in dem vom Berufungsgericht angeführten Schriftwechsel stellten keinesfalls eine Mahnung: dar P c) Das B erufungsgerioht hat auch ausgesprochen, es sei nicht ersichtlich, daß es dem Kläger gelungen wäre, trotz deri Wohnungsnot zur;Durchführung des Durchbruchs zur Straße eine Erdgeschoßwohnung in seinem Hause freizu-bekommen, i Die Frageob darin eine tatsächliche Feststel-lung liegt, kann offenbleiben0. Bejahendenfalls würde auch sie eine Schadensersatzpflicht der Beklagten ausschließen, da das Bauprojekt des Klägers dann auch an der Unmöglichkeit des Durchbruchs gescheitert wäre und ein etwaiges pflichtwidriges Verhalten der. Beklagten für das Unterbleiben des im Jahre 1929 geplanten Baues des Klägers auch aus diesem G-runde nicht ursächlich wäre0 20 Vorgänge im Jahrei 1936 o Das Berufungsgericht ist auf Grund eingehender Bevz eiswürdigung,. die; sich;auf einen: Augenschein des Beru-fungsgerichts in Herford und die Vernehmung mehrerer Zeu- V gen bezog, zu der Überzeugung gekommen, daß das Bauge-sucli des Klägers aus G-ründcn der Verkehrssicherheit abgelehnt worden sei, nicht aber auf (Grund eines Vertrags-oder eines sonst pflichtwidrigen unsachlichen Verhaltens der Beklagteno Es hat dabei insbesondere die Behauptung des Klägers, daß politische Gründe für die Ablehnung seines Baugesuches ausschlaggebend gewesen seien, als jedenfalls nicht erwiesen bezeichneto Auch hier vermißt der Kläger nach den Ausführungen in der Revisionsverhandlung eine Prüfung des Berufungsgerichts o Es habe nicht untersucht, ob nicht eine Äußerung der Beklagten zugunsten der Baugenehmigung zu deren Erteilung geführt hätte, sodaß es zu der für den Kläger erfolglosen Anrufung des Regierungspräsidenten gar nicht mehr gekommen wäreo Diese vermißte Feststellung ist aber nach dem Zusammen- hang d er Urteilsgrunde insbeso in der Feststellung des Berufungsgerichts enthalten? durchschlagende verkehrspolizeiliche Gesichtspunkte hätten die Versagung der Bauerlaubnis erf^rdw Mußte das Gesuch nach der Feststellung der Vorinstanz von der Polizeiverwaltung notwendigerweise abgelehnt werden? so ist dem die Auffassung des Berufungsgerichts zu entnehmen? daß auch eine positive Stellungnahme der Beklagten dem Gesuch nicht zu dem Erfolg hätte verhelfen können. Damit entfällt zu-gleich - auch abgesehen von der außerdem noch erhobenen Einrede der Verjährung - eine Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB, £u den Beanstandungen der Revision im einzelnen ist noch zu sagen? a) Im ersten Revisionsurteil hatte der Senat die Würdigung eines Aktenvermerks der Baupolizei der Beklagten durch das Berufungsgericht; vermißt? der von dem Zeugen einem mittleren Beamten der Beklagten,; unterschrieben warc In diesem Vermerk hieß es?nur durch stärkste Betonung der verkehrspolizeilichen Bedenken werde bScheidung zugunsten der Stadtverwaltung sich erreichen lassen, Das Berufungsgericht hat nunmehr ausge-der Wortlaut des Vermerkes lasse zwar den Verdacht äuf kommen 9 daß auf dem Bmweg über die verkehrspolizeilichen Kinderungsgründe auch die anderen Ablehnungs-des Bescheides der Beklagten vom 17, Februar 1936 durchgedrückt werden sollen. Andererseits sei dem Der keineswegs zu entnehmen, daß die verkehrspoli-len Bedenken nur vorgeschoben gewesen seien (also clichkeit nicht bestanden hätten), Der Revision kann gninde hätten Text a z ei li e. in Wir nicht zugegeben werden? daß diese Würdigung denkgesetzlich Hl unmöglich sei, Insbesondere läßt die Wendung «zugunsten der Stadtverwaltung« 9 die die Revision hervorhebt? die Beweis-Würdigung des Berufungsgerichts nicht unmöglich erscheinen. Einmal konnte der Beamte der Meinung sein9 daß die schon, aus verkehrspolizeilichen Gründen notwendige Versagung der Baugenehmigung dem «fiskalischen.Interesse«? wie es die Revision bezeichnet-9 her Stadt dienlich sei, außerdem ließe sich die Wendung «zugunsten:der Stadtverwaltung« auch damit erklären? daß eben der Bescheid: dieser Stadtverwaltung beim Regierungspräsidenten angefochten war? und demnach seine Bestätigung «zugunsten der Stadtverwaltung« erfolgt wäre? auch wenn die Baupolizeibehörde?.wie die Revision richtig bemerkt9 nicht Partei im Dispensverfahren beim Regierungs- : Präsidenten war«, b) Zu der Bekundung des Zeugen der Kreisleiter habe in einer Sitzung des Bauausschusses? in der das Gesuch des Klägers behandelt worden sei? nach ablehnender Stellung-Oberbürgermeisters geäußert «Der rote der Wühler«9 hat das Berufungsgericht ausgeführt9 durch die Vernehmung der Z eugen un(^- ha.be sich diese Äußerung «Der rote TBBB' dahin aufgeklärt? daß der Kläger wegen seiner damals noch roten Haarfarbe vielfach der rote genannt worden sei, so daß eine Anspielung auf die politische Überzeugung des Klägers darin nicht notwendig zu sehen sei. Die Revision beanstandet 9 daßdas Berufungsgericht nicht auf den Zusatz «der Wühler« eingegangen ist« Das Berufungsgericht9 das in seinen Entscheidungsgründen die Äußerung mit diesem Beisatz wiedergibt9 war aber nicht verpflichtet? jede Einzelheit zu würdigen. Abgesehen davon erscheint angesichts der eingehenden gegenteiligen Würdigung des Berufungsgerichts 9 - aus einer Mehrzahl von Gründen es ausgeschlossen! daß das ■ B eruf mgS'ge r 1 ch t lediglich auf Grund der • wie der gegebenen Äußerung des Kreisleiters zu der Überzeugung gekommen v/äre ? die ablehnende Beschlußfassung zu dem Baugesuch sei auf politische Gründe zurückzuführen gewesen0 ß) Schließlich rügt die Revision noch, daß das Beru- fungsgericht bei seiner Feststellung., durchschlagende verkehrspolizeiliche Gesichtspunkte hätten zur Ablehnung des Baugesuchs des Klägers geführt? die Tatsache nicht berücksichtigt habe? daß der Kläger die Bauerlaubnis für einen Garagenbau nunmehr erhalten habe ? obwohl sich der Kraftfahrzeugverkehr in den, zwanzig Jahren seit dem Jahr 1936 vervielfältigt habe» -Wie der Schriftsatz des Klägers vom 24, Mai 1958 ergibt/ handelt es sich bei dieser Behauptung um Tatsachen? die nach der letzten mündlichen,Verhandlung eingetreten sein sollen. Sie können nach § 561 ZPO im Rcvißionsrechtszug nicht .berücksichtigt werden. Mit der vor der letzten mündlichen Verhandlung der Berufungsinstanz geschaffenen Privatausfahrt zwischen den Häusern Auf der Freiheit Kr, 8 und 10 hat. sich das Berufungsgericht bei seiner Beweiswürdigung (Berufungsurteil S, 22 unten) beschäftigt. F " I V - io - ii Nach alledem erweisen sich die Rügen der Revision als unbegründet, ha auch sonst materiell-rechtliche Irrtümer des Berufungsgerichts zu Lasten des Klägers nicht ersichtlich sind.3 war das Rechtsmittel mit der Kostenfolge des § 97 Also 1 ZPO zurüclczuv/eisen0 Diu Tasche Rothe Br» Augustin Schuster Pro. Freitag