* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Die Anträge der Klägerin auf Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Revisionsfrist und auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Revisionsinstanz werden zurückgewiesen, Streitwert: DM 43 000. April 1984 eingegangenen Schriftsatz ihres Prozeßbevollmächtigten hat sie Prozeßkostenhilfe für die Revisionsinstanz beantragt, die ihr das Bayerische Oberste Landesgericht für das Verfahren bei ihm mit Beschluß vom 13. Dezember 1984 beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingegangenen Schriftsatz ihres Prozeßbevollmächtigten Revision gegen das Berufungsurteil eingelegt und Wiedereinsetzung in den Sie begehrt auch weiterhin Prozeßkostenhilfe für die Revisionsinstanz, Mit Beschluß vom 11, Dezember 1984 hat das Bayerische Oberste Landesgericht die Sache an den Bundesgerichtshof abgegeben. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Fall der Ablehnung eines Prozeßkostenhilfegesuchs ist nur dann möglich, wenn die Partei oder ihr Vertreter vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung ihres Antrags wegen Verneinung der Armut rechnen mußte. War die Erwartung hingegen nicht gerechtfertigt, weil die Partei oder ihr Vertreter erkennen konnte, daß die subjektiven Voraussetzungen für eine Prozeßkostenhilfe nicht erfüllt waren, kann Wiedereinsetzung nicht gewährt werden (BGH Beschl. Soweit die Klägerin ihm gleichwohl zugesagt haben will, die Hälfte der Versicherungssummen an ihn zu zahlen, ist dieses noch nicht erfüllte Schenkungsversprechen formungültig (§ 518 BGB), Auch wenn man berücksichtigt, daß die Klägerin noch Anwaltskosten in Höhe von ca, 5 000 EM schuldet und dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten zur Abwendung der Zwangsvollstreckung 9 685,54 DM überwiesen hat, wäre ihr in Anbetracht eines monatlichen Nettoeinkommens von ca, 2 000 EM zuzu demuten gewesen (§ 115 Abs. 2 ZPO), den verbleibenden Betrag aus den Lebensversicherungen (ca. Die beantragte Prozeßkostenhilfe für die Revisionsinstanz ist der Klägerin schon deshalb zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung in Anbetracht der abgelehnten Wiedereinsetzung keine Erfolgsaussicht hat.

Zitierte Normen: § 552 ZPO § 518 BGB § 115 ZPO
WiedereinsetzungZPOVertreterBeschlußProzeßkostenhilfeKlägerinProzeßbevollmächtigten

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
v 31 281/86	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Erika
itraße
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr,
 gegen
Carl-Dieter
 straße
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. Februar 1985 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Thumm und die Richter Prof, Dr. Hagen, Dr. Vogt, Dr, Räfle und Dr, Lambert-Lang
 beschlossen:
Die Anträge der Klägerin auf Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Revisionsfrist und auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Revisionsinstanz werden zurückgewiesen,
 Streitwert: DM 43 000.
Gründe
I.
Das klagabweisende Urteil des Berufungsgerichts vom 29. Februar 1984 ist dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 6. März 1984 zugestellt worden. Mit einem am 4. April 1984 eingegangenen Schriftsatz ihres Prozeßbevollmächtigten hat sie Prozeßkostenhilfe für die Revisionsinstanz beantragt, die ihr das Bayerische Oberste Landesgericht für das Verfahren bei ihm mit Beschluß vom 13. November 1984, zugestellt am 26. November 1984, versagt hat. Die Klägerin hat mit einem am 6. Dezember 1984 beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingegangenen Schriftsatz ihres Prozeßbevollmächtigten Revision gegen das Berufungsurteil eingelegt und Wiedereinsetzung in den
 
vorigen Stand beantragt. Sie begehrt auch weiterhin Prozeßkostenhilfe für die Revisionsinstanz, Mit Beschluß vom 11, Dezember 1984 hat das Bayerische Oberste Landesgericht die Sache an den Bundesgerichtshof abgegeben.
II.
1. Die Klägerin hat die Frist zur Einlegung der Revision (§ 552 ZPO) versäumt. Ihr zulässiger, insbesondere fristgerecht (§ 234 Abs. 1 ZPO) eingereichter Wieder« einsetzungsantrag ist unbegründet.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Fall der Ablehnung eines Prozeßkostenhilfegesuchs ist nur dann möglich, wenn die Partei oder ihr Vertreter vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung ihres Antrags wegen Verneinung der Armut rechnen mußte. War die Erwartung hingegen nicht gerechtfertigt, weil die Partei oder ihr Vertreter erkennen konnte, daß die subjektiven Voraussetzungen für eine Prozeßkostenhilfe nicht erfüllt waren, kann Wiedereinsetzung nicht gewährt werden (BGH Beschl. v. 24. Juni 1981, IVb ZB 680/81, VersR 1981, 854 m.w.N. für die ständige Rechtsprechung).
So liegt der Fall hier. Aus der Tatsache, daß das Berufungsgericht der Klägerin mit Beschluß vom 17. Mai 1983 Prozeßkostenhilfe mit Ratenzahlungen von monatlich 60 DM bewilligt hatte, konnten die Klägerin oder ihr Vertreter die Erwartung einer günstigen Entscheidung nicht herleiten (vgl. dazu BGH Beschl. v. 15. Dezember 1983,
IX ZB 152/83, VersR 1984, 192), denn seit dem Tod ihres
 
Ehemanns am 7. Februar 1984 hatten sich die Vermögensverhältnisse der Klägerin nach ihren eigenen Angaben wesentlich gebessert. So hatte sie - wie sie nunmehr selbst einräumt - als Bezugsberechtigte aus drei Lebensversicherungen einen Gesamtbetrag von 29 358,34 EM erhalten, Daraus folgt, daß die Versicherungssummen nicht in den Nachlaß fielen (BGHZ 13, 226, 232) und ihr Sohn darauf kein Anrecht geltend machen kann. Soweit die Klägerin ihm gleichwohl zugesagt haben will, die Hälfte der Versicherungssummen an ihn zu zahlen, ist dieses noch nicht erfüllte Schenkungsversprechen formungültig (§ 518 BGB), Auch wenn man berücksichtigt, daß die Klägerin noch Anwaltskosten in Höhe von ca, 5 000 EM schuldet und dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten zur Abwendung der Zwangsvollstreckung 9 685,54 DM überwiesen hat, wäre ihr in Anbetracht eines monatlichen Nettoeinkommens von ca, 2 000 EM zuzu demuten gewesen (§ 115 Abs. 2 ZPO), den verbleibenden Betrag aus den Lebensversicherungen (ca. 14 800 DM) zur Bestreitung der Kosten des Revisionsverfahrens einzusetzen. Dieser Betrag deckt die gesamten Kosten des Revisionsverfahrens nach einem Wert von 43 000 DM. Dabei ist noch nicht berücksichtigt, daß die Klägerin als Erbin nach ihrem Mann auch Anspruch auf die Hälfte eines Sparguthabens in Höhe von ca, 7 000 DM hat und zwei Wohnhäuser in AlfliBP besitzt (B^straße 4P und B^straße^P), Für die Klägerin, jedenfalls aber ihren Vertreter (§ 85 Abs. 2 ZPO), war erkennbar, daß sie bei dieser veränderten Vermögenslage vernünftigerweise keine Aussicht auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Revisionsinstanz hatte.
 
2. Die beantragte Prozeßkostenhilfe für die Revisionsinstanz ist der Klägerin schon deshalb zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung in Anbetracht der abgelehnten Wiedereinsetzung keine Erfolgsaussicht hat.
Dr. Thumm	Hagen	Vogt
 Räfle	Lambert-Lang