* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · V ZR 281/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 281/56

Die Gloclcen dieser Gruppe hat die Beklagte bis auf einen geringfügigen Betrag bezahlt; durch Kriegseinwirkungen bedingt, war sic jedoch nicht in der Lage, diese Glocken auch zu verwerten und cinzuschmelzcno Hach dem Kriege lagerten bei ihr noch 150 t Glocken Scherben deutscher Herkunft der Gruppe A, eine weitaus größere Uenge ausländischer Herkunft war außerdem vorhanden« Der Gesamtbostand wurde zunächst von der Bosatzungsmacht beschlagnahmt* der aus dem. Er betont, daß er nicht aus eigenem Recht klage; er leitet seine Proseß-führungsbefugnis ab einmal aus seinem satzungsmüßigen Zwcclze, zu dem andern aus.Ermächtigungen,* die ihm vom Vorsitzenden des Rates der Evangelischen Kirche Deutschlands, und dem Präsidenten der Kirchenkanzloi der Evangelischen Kirche Deutschland sowie von dem Vorsitzenden der Euldaor Bischofskonferenz erteilt worden sind, und zwar "zur Geltendmachung der aus der Glockenahlieferung gegen die Beklagte sich ergehenden Ansprüche"* Der Rat der Evangelischen Kirche und die Bischofskonferenz seien berechtigt, die Ansprüche der Kirchengemeinden selbständig geltend zu machen und den Kläger zur Klageführung zu ermächtigen» Die Kirchengemeinden seien Eigentümer der Glocken geblieben und hätten auch das Eigentum an den Glockenscherben behaltene Eine Enteignung habe nicht stattgefunden. Die Beklagte hat um Klagabweisung gebeten* Sie bestreitet die Befugnis des Klägers zur Führung des Prozesses, Es handle sich um Ansprüche der einzelnen Kirchengenieinden und nicht der Landeskirchen % die Ansprüche könnten nur von den einzelnen Kirchengemoinden, ohne deren Zustimmung aber weder von dem Rat der Evangelischen Kirche noch von der Fuldaor Bischofskonferenz verfolgt und oingoklagt werden* Auch nach innerkirchlichem.Recht stünden diesen Stollen solche Befugnisse nicht zu* Sachlich sei das Xlagebcgoh-ren unbegründet*. a) ob die geltend gemachten Ansprüche, die im Falle ihres Eestohcns unstreitig den einzelnen Kirchengemcindcn als den ehemaligen Eigentümern der Glocken zustehen, von dem Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland bzw« der Fuldacr Bischofskonferenz wahrgenommen werden konnten, obgleich sie weder abgetreten sind noch eine Ermächtigung zur Verfolgung der Ansprüche von den einzelnen Kirchengemoinden erteilt worden ist; b) ob der Kläger seinerseits diese Ansprüche in eigenem Namen im Wege der Klage geltend machen konnte, indem er sich auf Ermächtigungen der Vorsitzenden des Rates der Evangelischen Kirche und der Fuldacr Bischofskonferenz und auf seine .Satzung bezieht« Nach Auffassung des Berufungsgerichts fehlt den Kläger die Prozeßführungsbefugnis; die Klage ist aus diesem Grunde als unzulässig abgewiesen worden. § 45 II 2 c)# Bas Berufungsgericht hat von Boden der herrschenden Auffassung aus das Vorliegen eines eigenen Interesses des Klägers verneint, Bern kann, wie die Revision zutreffend ausführt, nicht gefolgt werden. Bie Rechtsprechung hat sich allerdings meistens mit Pallen befaßt, bei denen dem Kläger ein Nachteil drohte, wenn er die ihm anvertrauten Interessen nicht geltend machte. In der erwähnten Entscheidung MDR 1956, 154 hat der Bundesgerichtshof die Zulässigkeit einer Prozeßstandschaft bejaht, obwohl dem Kläger für den Pall des Unter-* bleibens der gerichtlichen Geltendmachung kein Schaden erwachsen mußte. vorliegenden Falle zu beurteilen» Per klagende Verein ist zwar nicht von den einzelnen Kirchengemeinden oder Kirchengesellschaften gegründet worden« Seine Mitglieder sind aber nach den Urteilsfeststellungen Persönlichkeiten des kirchlichen* Lebens» Sie stellen die Verbindung zwischen dem klagenden Verein und den Religionsgemeinschaften her. In einem solchen Falle entspricht es einem sachlichen Bedürfnis, die Prozeßstandschaft eines Klägers zuzulassen, dem die geschädigten Berechtigten die Geltendmachung ihrer Ansprüche im eigenen Namen übertragen haben» Mit Recht ist in der Rechtsprechung bei der Prüfung der Frage, ob im Das Berufungsgericht hat noch erwogen, ob der Kläger Leistung an sich selbst verlangen kann. Die Ermächtigung, fremde Interessen in eigenem Namen geltend zu machen, kann aber dahin erteilt worden, daß der Ermächtigte Leistung an sich selbst verlangen kann (Rosenberg aaO). Durch die Zulassung der Prozeßführung läuft die Beklagte auch nicht Gefahr, wegen der geltend gemachten Ansprüche nochmals von den einzelnen Kirchpngemeinden belangt zu werden. Insoweit werden die Ausführungen des Berufungsgerichts von den Darlegungen der Revision nicht entkräftete Im vorliegenden Palle könne daher nicht nachgeprüft werden, ob die Vorsitzenden des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Fuldaer Bischofskonferenz zur Erteilung der Ermächtigung namens und für die beteiligten Kirchengemeinden befugt waren® Dieser Auffassung kann.nicht zugestimmt werden. Aus dem in Art. 137 WRV, Art. 140 GG nicdcrgclegtcn Grundsatz, -daß jede Rcligionsgescllschaft ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes ordnet und verwaltet, folgt zwar, daß die Kirchen für den Staat bindend bestimmen können,was kraft innerkirchlicher Regelung Rechtens .ist.Diese Ordnung muß der Staat hinnehmen (BGHZ 12, 321, 323). Ob aber im einzelnen Palle Amts träger der Kirchen befugt sind, für bestimmte Rechtssubjekte bindende Erklärungen abzugeben, bestimmt sich nicht nach der Ueinung dieser Organe, sondern nach eben dieser .innerkirchlichen Ordnung, soweit nicht das Staatskirchenrecht ein anderes anordnet„ Werden Zweifel an der Befugnis der erklärenden und handelnden Personen kirchlichpr Organisationen laut, so muß anhand der innerkirchlichen Vorschriften geprüft worden, ob wirksame Erklärungen abgegeben wurden. Zutreffend hat daher das Berufungsgericht geprüft, ob die genannten Persönlichkeiten der beiden Kirchen dem Kläger Ermächtigungen mit bindender Wirkung für die einzelnen Kirchengemeinden erteilen konnten. Auch im staatlichen Leben ist beispielsweise ein Regierungspräsident nicht zugleich Repräsentant und gesetzlicher Vertreter einer Stadtgemcinde, die zu seinem Regierungsbezirk gehört und einen Teil dieses Gebietes bildete Maßgebend ist daher die Regelung, die jede Kirche zur Ordnung ihrer inneren Angelegenheiten für die hier in Betracht kommende Präge der Vertretung der einzelnen Kirchengemeinden getroffen hat. 319)o Die Behauptung der Revision, es sei allgemein anerkannt, daß die Puldacr Bischofskonferenz mit bindender Wirkung Angelegenheiten des kirchlichen Lebens in Deutschland regeln könne, trifft daher in dieser Allgemeinheit nicht zu. 109) ihre Grundordnung gegeben* Aus ihr ergibt sich nicht, daß der Rat der Evangelischen Kirche zur Verwaltung und Vertretung des örtlichen Kirchen-/ermögens befugt ist« Dieses wird vielmehr von bestimmten Organen der Kirchengemeinden verwaltet und vertreten (Drier, Kirchenrecht 1957 S« 13.5? Liermann, Deutsches evangelisches Kirchenrecht Se 380)« Der Hinweis der Revision auf die Verordnung des Rates der Eyangelisehen Kirche in Deutschland vom 7e Dezember 1951 (ABI S« 233) versagt-T7enn nämlich dort das Recht der Vertretung der Kirchengemeinden in den von Rußland und Bolen verwalteten Teilen Deutschlands geregelt wird, so handelt es sich um einen Akt der innerkirchlichen Gesetzgebung, zu der nach der Grundordnung der Rat befugt war« Eine entsprechende innerkirchliche Regelung, und das ist entscheidend, fehlt aber für den hier in Betracht kommenden Bereich« Der Kläger hat nicht dar tun können, daß der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland eine Verordnung erlassen und bekannt gemacht hat, wonach er selbst zur Vertretung der Kirchen- . gemeinden hinsichtlich der Glockenangclegenheit befugt ist* Es mag zutreffen, daß, wie im katholischen Kii'chenrecht den Bischöfen, auch dem Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland ein v/eitgehendes Aufsichtsrecht zukommt« Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich indes nicht, daß die Ermächtigung des Vorsitzenden des Rates etwa im Aufsichtswege erteilt wurde, weil die Kirchengemeinden es versäumt hätten, zur Wahrung ihrer Vermögensinteressen gerichtliche Schritte zu tun« Es erübrigt sich daher, auf den Einwand des Beklagten einzugehen, der Ermächtigte könne die ihm erteilte Prozeßführungsbefugnis nicht einem Dritten weiter übertragen. Die Revision wendet sich ferner gegen die Ausführungen dos Berufungsgerichts, die sich mit dem Vorbringen des Klägers befassen, die Militärregierung habe die Glok-kenscherben zugunsten der Kirchen freigegeben. Das Berufungsgericht hat dazu bemerkt, darin liege nicht die Behauptung, die Militärregierung habe kraft Besatzungsrechts den Kläger zur Geltendmachung der Ansprüche auf Rückerstattung der Glocken ermächtigt. Die Revision bemängelt (§ 139 ZPO), daß das Berufungsgericht den Kläger nicht befragt habe. das wäre dem Kläger nicht zuzurauten und überdies eine leere Formsache, Im Anschluß an einen Hinweis auf diese Ausführungen hat'der Kläger in der Berufungsbeantwortung sich nochmals bereit erklärt, "entsprechende Erklärungen" vorzulegen. Damit konnten aber nach dem dargelegten Zusammenhang seiner Ausführungen nur Vollmachten der Kirchengemeinden gemeint sein, sei es für den Kläger selbst oder für die, die Ermächtigung erteilenden Personen. Im übrigen ergibt sich aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils, daß das Gericht mit den Parteien die Rechtslage eingehend besprochen und dem Kläger nahegelegt hat, seine Klage auf andere Gründe zu stützen und n*ue Sachäntrügo zu stellen. 5o Das Berufungsgericht hat schließlich bemerkt, es habe erwogen, dem Kläger anheimzugeben, sich zur gerichtlichen Geltendmachung durch eine an dem Scherbenrest nachweisbar beteiligte Kirchengemeindc ermächtigen zu lassen und Klageantrag auf Leistung an alle früheren Hiteigentümer zu stellen% aber dieser Wog sei nicht gangbar« Da cs sich um teilbare Leistungen handle, könne nämlich § 1011 BGB nicht zur Anwendung kommen. Der Kläger hatte nämlich nicht vorgetragen und seine Klage darauf gestützt, er sei von einer nachweisbar an dem Scherbenrest beteiligten Kirchcngemoin-dc zur Geltendmachung ihrer Ansprüche ermächtigt und damit gemäß § 1011 BGB zur Geltendmachung der vollen Leistung zugunsten aller Miteigentümer berechtigt. Aus allen diesen Gründen erv/eist sich die Entscheidung des Berufungsgerichts als gerechtfertigt* Auf die sachliche Begründung der Klage kann mithin nicht eingegangen werden* Es erübrigt sich auch, sich mit den Auswirkungen des Allgemeinen Kriegsfolgengesctzcs vom 5* November 1957 (im besonderen der §§ 19, 22) auf die Ansprüche der einzelnen Kirchengemeinden gegen das Deutsche Reich und die Bundesrepublik zu befassen«

Zitierte Normen: § 185 BGB § 137 EKWRV § 139 ZPO § 1011 BGB
BischofskonferenzeinzelnBerufungsgerichtGlockeAnspruchKirchengemeindenKlägerKircheRevision

Volltext der Entscheidung

/
V ZR 281/56
Verkündet am 9, 'Juli 1958 Symalla, JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2360 054
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 de^Afl0HIBfür RflHHMV 3er GflHB(ARG) HflH vertreten durch seinen Vorstand Oberlandoskir-chcnrat Prof» Pr. Pr. IflBHIBi Hl
 Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Proseßbevollmächtigter*
Rechtsanwalt Pr.
gegen
 die AktiengcSeilschaft in Firma N vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder la Pi
FÜBP, HUB? A^HPtraßclB
imd
9
Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter5 Rechtsanwalt Prof.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juli 1958 unter Mitwirkung dos Senatspräsidcnten Pr* Tasche sowie der Bundesrichter Br. Augustin, Br» Rothe, Pr. Freitag und Pr. Mattem für Recht erkannt?
Pie Revision gegen das Urteil des 1 % Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandcsgcrichts zu Hamburg vom 7® September 1956 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
7
 
Tatbestands
"Um die fur cine Kriegsführung auf lange Sicht erforderliche Metallreserve zu schaffen", erließ der Beauftragte für den Vierjahrosplan unter dem 15. März 1940 eine Anordnung (RGBl I 510), wonach die in Glocken aus Bronze enthaltenen Metallmengen zu erfassen und unverzüglich der deutschen Rüstungsreservo dienstbar zu machen waren. Die Glocken mußten angemeldet und abgelicfert werden. Die Gewährung von Ersatzmetall und einer angemessenen Entschädigung des Wertes der Glocken nach dem Kriege wurde zugesichert. Der zun Erlaß von Durchführungsbestimmungen ermächtigte. Rcichcwirt-schaftsminister bestimmte durch Anordnung von 11. April 1940 (Reichs- und Preußischer Staatsanzeigor von 15. April 1940 Nr. 88), daß die Glocken nach Weisung der Reichsstcl-le für Metalle abzuliofern seien. In der Folgezeit veranlaß te die Reichsstelle die Durchführung dieser Aktion.
Nach ihrer Anordnung wurden die Glocken entsprechend ihren künstierischen und kunstgcschichtlichen Werte in vier Gruppen eingeteilt (A, B, C, D) und an verschiedene Hüttenwerke zur Einschmelzung angoliefert, darunter auch an die Beklagte. Die A-Glocken konnten sofort verschmolzen, die übrigen Gruppen sollten zunächst gelagert werden. Zwischen der Reichsstelle und den Hüttenwerken, also auch der Beklagten, wurde die Behandlung der Glocken durch Richtlinien von 28. Januar 1942, unterm 22. Juni 1942 geändert und ergänzt, fcstgelegt. Für die Glocken der A-Gruppc waren für 100 kg Metall 70 RM zu entrichten. Bis zur Bezahlung dos für jede Glocke anfallenden Betrages sollte das Eigentum der Reichs-stclle für Metalle verbleiben. Die Gloclcen dieser Gruppe hat die Beklagte bis auf einen geringfügigen Betrag bezahlt; durch Kriegseinwirkungen bedingt, war sic jedoch nicht in der Lage, diese Glocken auch zu verwerten und cinzuschmelzcno
 Hach dem Kriege lagerten bei ihr noch 150 t Glocken Scherben deutscher Herkunft der Gruppe A, eine weitaus größere Uenge ausländischer Herkunft war außerdem vorhanden« Der Gesamtbostand wurde zunächst von der Bosatzungsmacht beschlagnahmt* der aus dem. Ausland stammende Teil ausgolio-fert, der übrige Teil 1947 freigegeben.
Der Kläger ist ein 1949 eingetragener Veroin. Er wurde von Persönlichkeiten der evangelischen und katholischen Kirche in Deutschland sowie der Denkmalspflege gegründet zu dem in der Satzung niedorgelegtcn Zwecke, die u«,a0 auch bei der Beklagten lagernden Kirchcnglocken zu betreuen und deren Rückführung in die Heimatgemeinden durchcuführcn, den vorhandenen Glockenbruch sichersustcllen und den deutschen Kirchen zur Verfügung zu stellen. Der Verein verlangte zunächst vor den Wicdcrgutmachungsgerichtcn die Rückerstattung der Glockenscherben und Schadensersatz; er unterlag jedoch damit in zwei Instanzen (Landgericht Hamburg ! \7iK 891/1951; Oberlandesgcricht Hamburg 5 ms 124/1954), Hach Abschluß des Rückers tat tungsvorfahrens hat die Beklagte die noch vorhandenen Glockenscherben Ginge schmolzen«
Hit der vorliegenden Klage hat der Veroin zunächst die Herausgabe 1 t Glockenscherben an den Klager verlangt, hilfsweise die Zahlung von 2 500 DH. Später hat er den Kilfsantrag als Hauptantrag gestellt. Er betont, daß er nicht aus eigenem Recht klage; er leitet seine Proseß-führungsbefugnis ab einmal aus seinem satzungsmüßigen Zwcclze, zu dem andern aus.Ermächtigungen,* die ihm vom Vorsitzenden des Rates der Evangelischen Kirche Deutschlands, und dem Präsidenten der Kirchenkanzloi der Evangelischen Kirche Deutschland sowie von dem Vorsitzenden der Euldaor
 Bischofskonferenz erteilt worden sind, und zwar "zur Geltendmachung der aus der Glockenahlieferung gegen die Beklagte sich ergehenden Ansprüche"* Der Rat der Evangelischen Kirche und die Bischofskonferenz seien berechtigt, die Ansprüche der Kirchengemeinden selbständig geltend zu machen und den Kläger zur Klageführung zu ermächtigen»
Die Kirchengemeinden seien Eigentümer der Glocken geblieben und hätten auch das Eigentum an den Glockenscherben behaltene Eine Enteignung habe nicht stattgefunden. Die Beklagte habe kein Eigentum erworben* Sie sei verpflichtet gewesen, die Glockenscherben zurückzugeben und müsse, da sie dazu nicht mehr in der Lage sei, Schadensersatz leisten* Vorerst werde ein Teilbetrag von 2 500 DM angefordert » Allenfalls habe die Beklagte lediglich ein auflösend bedingtes Eigentum erworben. Die auflösende Bedingung sei eingetreten, sobald sich herausgestellt habe, daß die Verhüttung für Kriegs- und Rüstungszwecke nicht mehr stattfinden könne*
Die Beklagte hat um Klagabweisung gebeten* Sie bestreitet die Befugnis des Klägers zur Führung des Prozesses, Es handle sich um Ansprüche der einzelnen Kirchengenieinden und nicht der Landeskirchen % die Ansprüche könnten nur von den einzelnen Kirchengemoinden, ohne deren Zustimmung aber weder von dem Rat der Evangelischen Kirche noch von der Fuldaor Bischofskonferenz verfolgt und oingoklagt werden* Auch nach innerkirchlichem.Recht stünden diesen Stollen solche Befugnisse nicht zu* Sachlich sei das Xlagebcgoh-ren unbegründet*. Die Beklagte habe volles Eigentum an den Glocken durch die Zahlung des Kaufpreises erlangt und daher darüber nach Gutdünken verfügen können*
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten ist diese Entscheidung durch das ange-
fochtene Urteil aufgehoben und die Klage als unzulässig ab gewiesen worden«
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht * hilfsweise die Zurückweisung der Berufung der Beklagten« Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision«
Entscheidungsgründe §
Die Prüfung der sachlich-rechtlichen Begründung des Klageanspruchs setzt die Bejahung zweier Vorfragen voraus? a) ob die geltend gemachten Ansprüche, die im Falle ihres Eestohcns unstreitig den einzelnen Kirchengemcindcn als den ehemaligen Eigentümern der Glocken zustehen, von dem Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland bzw« der Fuldacr Bischofskonferenz wahrgenommen werden konnten, obgleich sie weder abgetreten sind noch eine Ermächtigung zur Verfolgung der Ansprüche von den einzelnen Kirchengemoinden erteilt worden ist; b) ob der Kläger seinerseits diese Ansprüche in eigenem Namen im Wege der Klage geltend machen konnte, indem er sich auf Ermächtigungen der Vorsitzenden des Rates der Evangelischen Kirche und der Fuldacr Bischofskonferenz und auf seine .Satzung bezieht«
Beide Vorfragen hat das Berufungsgericht verneint und deshalb eine Stellungnahme zu dem sachlich-rechtlichen Teil der Klage unterlassen. Nach Auffassung des Berufungsgerichts fehlt den Kläger die Prozeßführungsbefugnis; die Klage ist aus diesem Grunde als unzulässig abgewiesen worden. Die Angriffe der Revision richten sich gegen diese Ausführungen des angefochtenen Urteils.
1.	In der Rechtsprechung und Rechtslehre wird die Geltendmachung fremder Ansprüche im eigenen Kamen auf Grund einer Srmüchtigung des Berechtigten, also die gewillkürte Prozeßstandschaft? unter der Voraussetzung zugelassen, daß der ermächtigte Klager ein eigenes Rechtsschutzintcrcocc an dieser Art der Verfolgung fremder Ansprüche dar tun kann (RGZ 91, 390, 396j 166, 218, 238; JTT 1937, '541; BGH LH § 185 BGB Kr* 1; BGH HDR 1956, 154 mit zustimmender Anmerkung von Pohle; Stcin/Jonas/Schönko ZPO 18, Aufle Vorben.
I 3 b vor § 50; Baumbach/laüterbach ZPO 250 Auflo Anm. 4 C der Grundzüge vor § 50; Wioczorek ZPO § 50 G I a)« Hur vereinzelt werden abweichende Ansichten vertreten, sei es, daß eine Prozeßstandschaft überhaupt verneint wird (Ualsmann ZZP 55, 249), sei es, daß ein besonderes Rcchtsschutzintercsoc nicht verlangt wird (Rosenberg, Lehrbuch des Zivilprozeß-rechts, 7* Aufl. § 45 II 2 c)# Bas Berufungsgericht hat von Boden der herrschenden Auffassung aus das Vorliegen eines eigenen Interesses des Klägers verneint, Bern kann, wie die Revision zutreffend ausführt, nicht gefolgt werden. Bie Rechtsprechung hat sich allerdings meistens mit Pallen befaßt, bei denen dem Kläger ein Nachteil drohte, wenn er die ihm anvertrauten Interessen nicht geltend machte. Bie gewillkürte Prozeßstandschaft ist indes nicht auf diese Fälle zu
 beschränken. In der erwähnten Entscheidung MDR 1956, 154 hat der Bundesgerichtshof die Zulässigkeit einer Prozeßstandschaft bejaht, obwohl dem Kläger für den Pall des Unter-* bleibens der gerichtlichen Geltendmachung kein Schaden
 erwachsen mußte. Br hat es für ausreichend erachtet, daß
♦
der dort klagende Verein nach seinen Satzungen sich die Aufgabe gestellt hatte, besondere Belange seiner Mitglieder zu betreuen und wahrzunehmen. Nicht anders ist die Sachlage im
 
vorliegenden Falle zu beurteilen» Per klagende Verein ist zwar nicht von den einzelnen Kirchengemeinden oder Kirchengesellschaften gegründet worden« Seine Mitglieder sind aber nach den Urteilsfeststellungen Persönlichkeiten des kirchlichen* Lebens» Sie stellen die Verbindung zwischen dem klagenden Verein und den Religionsgemeinschaften her.
Per Verein hat sich zur Aufgabe gemacht, gerade die Rückführung der Kirchenglocken in die TTege zu leiten., nötigenfalls die Ansprüche der früheren Eigentümer gerichtr-lieh wahrzunehmen. Indem er dies tut, erfüllt er gleichzeitig eine selbstgewählte Aufgabe» Unter den besonderen Umständen, unter denen diese Betreuung vor sich gehen muß, kann ihm ein Rechtschutzinteresse nicht verneint werden.
An den Glockenscherben, die nach Kriegsbeendigung bei der Beklagten lagerten, bestand nach Auffassung des Klägers ein Miteigentum sehr vieler Kirchengemeinden. Die Feststellung der einzelnen Anteile der geschädigten Kirchengemeinden bereitet kaum übcrwindliche Schwierigkeiten. Die Beklagte könnte, sieht man von Bedenken gegen die sachlich-rechtliche Begründung der eingeklagten Ansprüche einmal
 ab, zur Schadensersatzleistung nur herangezogen werden,
«
wenn alle Kirchengemeinden gerichtlich gegen sie Vorgehen, deren Glocken möglicherweise in dem Schcrbenrcst enthalten waren\ dann könnte die Beklagte jedenfalls nicht einwenden, es fehle an der Sachlegitimatiin der Kläger. Da der Kreis der geschädigten Kirchengemeinden aber ein sehr großer ist, müßten viele Tausend Kirchengemeinden als Klager auftreten. In einem solchen Falle entspricht es einem sachlichen Bedürfnis, die Prozeßstandschaft eines Klägers zuzulassen, dem die geschädigten Berechtigten die Geltendmachung ihrer Ansprüche im eigenen Namen übertragen haben» Mit Recht ist in der Rechtsprechung bei der Prüfung der Frage, ob im
 
einzelnen Palle die gewillkürte Prozeßstandschaft zuzulassen sei, auf die Bedürfnisse des Rechtsverkehrs verwiesen worden. Diese Gesichtspunkte müssen auch ira vorliegenden Palle gegenüber den Bedenken des Berufungsgerichts durchgreifen.
Das Berufungsgericht hat noch erwogen, ob der Kläger Leistung an sich selbst verlangen kann. Die Ermächtigung, fremde Interessen in eigenem Namen geltend zu machen, kann aber dahin erteilt worden, daß der Ermächtigte Leistung an sich selbst verlangen kann (Rosenberg aaO). Die vorgolcgtcn Ermächtigungen lassen die Auslegung zu, daß der Kläger danach befugt ist, Leistung an sich selbst zu verlangen.
Durch die Zulassung der Prozeßführung läuft die Beklagte auch nicht Gefahr, wegen der geltend gemachten Ansprüche nochmals von den einzelnen Kirchpngemeinden belangt zu werden. Haben sich die Kirchengeneinden in wirksamer Weise des Prozeßführungsrechtes zugunsten des Klägers ent-äußert, so müssen sie auch die Rechtskraft des Urteils sich entgegenhälten lassen, das in.dem vom ermächtigten Kläger erhobenen Rechtsstreit ergeht.
2,	Der Kläger mußte, wenn er fremde Ansprüche im eige-. nen Namen geltend machen wollte, dartun, daß er hierzu in wirksamer Weise von den Berechtigten ermächtigt worden ist. Denn er leitet selbst die Klagcansprüchc von den Kirchengemeinden ab, deren Glocken beschlagnahmt und abgelicfert wurden. Dem Kläger ist aber der Nachweis, daß er von diesen Berechtigten in wirksamer Weise ermächtigt worden ist, nicht gelungen. Insoweit werden die Ausführungen des Berufungsgerichts von den Darlegungen der Revision nicht entkräftete
 
j
Die Revision meint, die Kirchengesellschaften bestimmten in alleiniger Autorität die Zuständigkeit ihrer Amts-trägere die staatlichen Gerichte hätten kein. ITaehprüfungs-recht, sie müßten Erklärungen der Kirchenbehördcn ungeprüft hinnehmen, soweit sie sich auf innerkirclilichc Angelegenheiten bezögen. Im vorliegenden Palle könne daher nicht nachgeprüft werden, ob die Vorsitzenden des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Fuldaer Bischofskonferenz zur Erteilung der Ermächtigung namens und für die beteiligten Kirchengemeinden befugt waren® Dieser Auffassung kann.nicht zugestimmt werden. Aus dem in Art. 137 WRV, Art. 140 GG nicdcrgclegtcn Grundsatz, -daß jede Rcligionsgescllschaft ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes ordnet und verwaltet, folgt zwar, daß die Kirchen für den Staat bindend bestimmen können,was kraft innerkirchlicher Regelung Rechtens .ist.Diese Ordnung muß der Staat hinnehmen (BGHZ 12, 321, 323). Ob aber im einzelnen Palle Amts träger der Kirchen befugt sind, für bestimmte Rechtssubjekte bindende Erklärungen abzugeben, bestimmt sich nicht nach der Ueinung dieser Organe, sondern nach eben dieser .innerkirchlichen Ordnung, soweit nicht das Staatskirchenrecht ein anderes anordnet„ Werden Zweifel an der Befugnis der erklärenden und handelnden Personen kirchlichpr Organisationen laut, so muß anhand der innerkirchlichen Vorschriften geprüft worden, ob wirksame Erklärungen abgegeben wurden. Zutreffend hat daher das Berufungsgericht geprüft, ob die genannten Persönlichkeiten der beiden Kirchen dem Kläger Ermächtigungen mit bindender Wirkung für die einzelnen Kirchengemeinden erteilen konnten.
Aus dem Aufbau der beiden Kirchen ergibt sieh* entgegen der Meinung der Revision, diese Sachbefugnis noch nicht* Die einzelnen Kirchengemcinden sind zwar Teile und Glieder.der Landeskirchen, der Bistümer und der Gesamt-kirchen9 Das besagt aber nicht, daß die Kirchengemcinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere bei der Verwaltung ihres Vermögens durch die Amtsträger der höchsten Kirchenämter vertreten werden.. Der Verschiedenheit der Aufgaben, die die einzelnen Glieder des GesamtOrganismus zu erfüllen haben, entspricht auch die Verschiedenheit der Organe, deren sich die einzelnen Gemeinschaften beT dienen. Auch im staatlichen Leben ist beispielsweise ein Regierungspräsident nicht zugleich Repräsentant und gesetzlicher Vertreter einer Stadtgemcinde, die zu seinem Regierungsbezirk gehört und einen Teil dieses Gebietes bildete
 Maßgebend ist daher die Regelung, die jede Kirche zur Ordnung ihrer inneren Angelegenheiten für die hier in Betracht kommende Präge der Vertretung der einzelnen Kirchengemeinden getroffen hat.
Einer Bischofskonferenz der katholischen Kirche und ihrem Vorsitzenden stehen nach innerkirchlichem Rechte ' keine besonderen Befugnisse zu. Die Bischofskonferenz hat lediglich beratende Punktion. Ihre Beschlüsse haben keine Gesetzeskraft, sie müssen, wenn sic in den einzelnen Diözesen beachtet werden sollen, durch die einzelnen.Bischöfe für ihre Bereiche kundgemacht werden (canon 292 c. i* c.; Eichmann, Lehrbuch des kirchlichen Rechts, 1953 Bd. 1. S.
382£ Holböck, Handbuch des Kirchenrechts Bd. 1, S. 319)o Die Behauptung der Revision, es sei allgemein anerkannt, daß die Puldacr Bischofskonferenz mit bindender Wirkung Angelegenheiten des kirchlichen Lebens in Deutschland regeln könne, trifft daher in dieser Allgemeinheit nicht zu.
- 11
Der einzelne Ordinarius aber hat hinsichtlich des Ortskirchenvermögens - Kirchenglocken sind ein Teil des Ortskirchenvermögens - ein weitgehendes Aufsichtsrecht, so daß er beispielsweise auch zur Klageerhebung seine Zustimmung geben muß 5 Verwalter und Vertreter des der einzelnen Kir-chengemcinde zustehenden Vermögens ist indes nicht der Bischof, sondern der Kirchenrektor (canon 1182 c. i, c.)»
Daß das katholische Kirchenrecht eine Kirchengemeinde nicht kennt, das kirchliche Vermögen vielmehr der einzelnen Kirchenstiftung zuordnet, hat in diesem Zusammenhang keine Bedeutung. Im Schrifttum zu dem Kirchenrecht ist denn auch nicht streitig, daß der Vertreter des ortskirchlichen Vermögens der Kirchenrektor, gegebenenfalls in Zusammenarbeit.mit dem Kirchenfabrikrat ist (Holböclc aaO aaO Bd& 2 S. 913? Eichmann aaO Band 2 S. 436, 487; Xoeni-ger/Giese,. Grundzüge des Kirchenrechts und des Staatskirchenrechts S. 1.73 f; Ebers, Grundriß des katholischen Kirchenrechts S« 408). Dem Ordinarius steht auch nicht, wie dem Papst, die Befugnis zu, die Kompetenzen niederer Kirchen-bchörden an sich zu ziehen und die Belange der Kirchen-stiftungen selbständig wahrzunehmen.. Er kann Weisungen erteilen und im Palle deren Nichtbeachtung andere Verwalter berufen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, daß im vorliegenden Pall ein so gearteter Sachverhalt gegeben ist«,
Hinzu kommt noch, daß mindestens für das Gebiet des ehemaligen Staates Preußen die staatskirchliche Regelung der Annahme entgegensteht, daß die Bischöfe zur Vertretung des ortskirchliehcn Vermögens berufen sind.. Denn nach § 1 des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24. Juli51924 ist Vertreter der Kirchengemeinde und ihres Vermögens ein besonderes ortskirchliches Organ. Insoweit käme also eine Ermächtigungsbefugnis der Bischöfe schon nach Staatskirchenrecht nicht in Betracht.
 
Die Evangelische Kirche Deutschlands hat sich unterm 13. Juli 194-8 (ABI S. 109) ihre Grundordnung gegeben* Aus ihr ergibt sich nicht, daß der Rat der Evangelischen Kirche zur Verwaltung und Vertretung des örtlichen Kirchen-/ermögens befugt ist« Dieses wird vielmehr von bestimmten Organen der Kirchengemeinden verwaltet und vertreten (Drier, Kirchenrecht 1957 S« 13.5? Liermann, Deutsches evangelisches Kirchenrecht Se 380)« Der Hinweis der Revision auf die Verordnung des Rates der Eyangelisehen Kirche in Deutschland vom 7e Dezember 1951 (ABI S« 233) versagt-T7enn nämlich dort das Recht der Vertretung der Kirchengemeinden in den von Rußland und Bolen verwalteten Teilen Deutschlands geregelt wird, so handelt es sich um einen Akt der innerkirchlichen Gesetzgebung, zu der nach der Grundordnung der Rat befugt war« Eine entsprechende innerkirchliche Regelung, und das ist entscheidend, fehlt aber für den hier in Betracht kommenden Bereich« Der Kläger hat nicht dar tun können, daß der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland eine Verordnung erlassen und bekannt gemacht hat, wonach er selbst zur Vertretung der Kirchen- . gemeinden hinsichtlich der Glockenangclegenheit befugt ist* Es mag zutreffen, daß, wie im katholischen Kii'chenrecht den Bischöfen, auch dem Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland ein v/eitgehendes Aufsichtsrecht zukommt« Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich indes nicht, daß die Ermächtigung des Vorsitzenden des Rates etwa im Aufsichtswege erteilt wurde, weil die Kirchengemeinden es versäumt hätten, zur Wahrung ihrer Vermögensinteressen gerichtliche Schritte zu tun«
Aus alledem ergibt sich, daß weder die Bischofskonferenz noch ihre Vorsitzenden noch die einzelnen Bischöfe,
- 13-
aber auch nicht der Batsvorsitzcndo' den« Xli'.gor eriuächti-gen konnten die Ansprüche der einzelnen Kirchengemcinden im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen.
Daß die einzelnen Kirchengemeinden ihrerseits den Vorsitzenden des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland bzv/. der Fuldaer Bischofskonferenz ermächtigt hätten, ihre Ansprüche wahrzunehmen, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Es erübrigt sich daher, auf den Einwand des Beklagten einzugehen, der Ermächtigte könne die ihm erteilte Prozeßführungsbefugnis nicht einem Dritten weiter übertragen.
3.	Die Revision wendet sich ferner gegen die Ausführungen dos Berufungsgerichts, die sich mit dem Vorbringen des Klägers befassen, die Militärregierung habe die Glok-kenscherben zugunsten der Kirchen freigegeben. Das Berufungsgericht hat dazu bemerkt, darin liege nicht die Behauptung, die Militärregierung habe kraft Besatzungsrechts den Kläger zur Geltendmachung der Ansprüche auf Rückerstattung der Glocken ermächtigt. Die Revision bemängelt (§ 139 ZPO), daß das Berufungsgericht den Kläger nicht befragt habe. Er hätte dann darauf hingev/iesen, daß sein Vorbringen nicht in dem vom Berufungsgericht angenommenen Sinne zu verstehen sei. Die Rüge ist jedoch nicht begründet» Der 'Kläger hatte in der Berufungsbeantwortung (GA Bl. 117 III) erklärt, die Militärregierung habe die Beschlagnahme der Glocken zugunsten der Kirchen freigegeben. Damit war, worauf es in diesem Zusammenhang ankommt, nicht behauptet, die Besatzungsmacht habe dem Kläger die Befugnis erteilt, für die in Betracht kommenden Kirchen-gemcinden gerichtlich vorzugehen. Hiervon könnte das Berufungsgericht um so mehr ausgehen, als der Kläger an
 
r
dieser Stelle der Berufungsbeantwortung sich auf ein Gutachten von Prof * Dr. Ipsen berief und damit sich dessen Ausführungen anschloß. Dieser führt dort aus, das Vorgehen der Militärregierung bedeute, daß die Rechtsfrage, ob die Glocken dem Reiche, den Kirchen oder den Werken zustünden, ohne Einflußnahme der Besätsungsmacht im innerdeutschen Verfahren zu klären sei (S. 31 des Gutachtens) % die Beschlagnahme der Glocken habe die materiellen Rechtsverhältnisse nicht berührt (S. 35 Nr« 8 des Gutachtens) - Er vertritt keinesv/egs die Auffassung, der Verein sei von der Besatzungsmacht zur Prozeßführung ermächtigt worden. Bei' dieser Sachlage bestand kein Anlaß für aas Berufungsgericht, den Kläger über den Sinn seiner Beweisbehauptung noch zu befragen,
4o Der Kläger hat sich in beiden Re.chtszügon erboten, notfalls von den betreffenden 50 000 deutschen Kir-chsngemeinden "Vollmachten”, "entsprechende Erklärungen” beisubringen. Das Berufungsgericht führt hierzu aus, es halte es nicht für angebracht, hierzu dem Kläger Gelegenheit zu geben. Nach seinen eigenen Erklärungen sei nicht festzustellen, in welchem Bruchteilsverhältnis die einzelnen Kircliengemeinden an dem Scherbenrest beteiligt seien. Dem Kläger würde aber' obliegen, das frühere Miteigentum aller oder einzelner Kirchengemeinden zu beweisen und seinen Klageantrag auf Leistung an die einzelnen Kirchengemeinden in bestimmten ebenfalls vom Kläger zu beweisenden Bruchtoilsverhältnissen umzustellen. Diese Schwierigkeiten* seien unüberwindlich. Nach Meinung der Revision hat dabei das Berufungsgericht seine Aufklärungspflicht verletzt (§ 139 ZPO). Bei entsprechendem Hinweis hätte der Kläger vorgetragen, er werde Erklärungen vorlegen, durch welche die Kirchengemeinden alle etwaigen Ansprüche
 
*
gegen die Beklagte aus der Wegnahme der Glocken und aus dem Zerschlagen und Einschmelzen der Glocken an den Kläger als Treuhänder abgetreten seien. Auch diese Rüge ist nicht berechtigt. In der Klageschrift hat der Kläger von Vollmachten gesprochen, die er notfalls beizubringen bereit sei. In der Berufungsbeantwortung - Blatt 116 der Gerichtsakten - hat er: sich zunächst auf die Ausführungen des Landgerichts berufen. Dieses war dor Meinung, die Vertretung der einzelnen Kirchengemeinden durch die oberste kirchliche Behörde entspräche dem Willen der Kirchengemeinden, es könne daher davon abgesehen werden, Erklärungen der einzelnen Kirchengemcinden einzuholen, daß die obersten Kirchenbehörden von den einzelnen Gemeinden stillschweigend ermächtigt seien, diese zu vertreten? das wäre dem Kläger nicht zuzurauten und überdies eine leere Formsache, Im Anschluß an einen Hinweis auf diese Ausführungen hat'der Kläger in der Berufungsbeantwortung sich nochmals bereit erklärt, "entsprechende Erklärungen" vorzulegen. Damit konnten aber nach dem dargelegten Zusammenhang seiner Ausführungen nur Vollmachten der Kirchengemeinden gemeint sein, sei es für den Kläger selbst oder für die, die Ermächtigung erteilenden Personen. Demnach bestand für das Berufungsgericht keine Veranlassung, den Kläger noch zu.befragen, was unter den "entsprechenden Erklärungen" zu verstehen sei. Im übrigen ergibt sich aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils, daß das Gericht mit den Parteien die Rechtslage eingehend besprochen und dem Kläger nahegelegt hat, seine Klage auf andere Gründe zu stützen und n*ue Sachäntrügo zu stellen. Daraus erhellt, daß das Berufungsgericht den Parteien nicht verhehlte, es habe Bedenken gegen die Klageanträge mid ihre Begründung. Es war aber nicht seine Aufgabe,
16 -
t
seine rechtliche Y/ürdigung schon in der Berufungsverhandlung in allen Einzelheiten darzulegen«
5o Das Berufungsgericht hat schließlich bemerkt, es habe erwogen, dem Kläger anheimzugeben, sich zur gerichtlichen Geltendmachung durch eine an dem Scherbenrest nachweisbar beteiligte Kirchengemeindc ermächtigen zu lassen und Klageantrag auf Leistung an alle früheren Hiteigentümer zu stellen% aber dieser Wog sei nicht gangbar« Da cs sich um teilbare Leistungen handle, könne nämlich § 1011 BGB nicht zur Anwendung kommen. Die einzelne Xir-chengemeinde könne mithin nur den ihr zustchcndcn Bruchteil fordern, nicht aber volle Leistung an alle Miteigentümer.
Die Revision bittet um Nachprüfung dieser rechtlichen Beurteilung. Dessen bedarf es jedoch nicht.. Yfoll-te man nämlich.mit Staudinger/Berg (BGB Sachenrecht 11. Ayfl. § 1011 Anm* 1 &) und neuerdings auch Palandt/Hochc (BGB 17* Aufl. § 1011 Anra. 2) annehmen, daß der Miteigentümer auch bei teilbaren Leistungen auf Volleistung an alle Miteigentümer klagen darf, so beruht doch das Urteil nicht auf den demnach unzutreffenden Erwägungen des Berufungsgerichtes. Der Kläger hatte nämlich nicht vorgetragen und seine Klage darauf gestützt, er sei von einer nachweisbar an dem Scherbenrest beteiligten Kirchcngemoin-dc zur Geltendmachung ihrer Ansprüche ermächtigt und damit gemäß § 1011 BGB zur Geltendmachung der vollen Leistung zugunsten aller Miteigentümer berechtigt. Die Erwägungen dos Berufungsgerichtes sind demnach nur Hilfsüberlegungon.
Die Revision rügt aber nicht - unter Bezugnahme auf § 139 ZPO
der Kläger hätte, wenn ihn das Berufungsgericht auf gef ordert hätte, einen solchen Antrag zu stellen, dem stattge-gehen*
Aus allen diesen Gründen erv/eist sich die Entscheidung des Berufungsgerichts als gerechtfertigt* Auf die sachliche Begründung der Klage kann mithin nicht eingegangen werden* Es erübrigt sich auch, sich mit den Auswirkungen des Allgemeinen Kriegsfolgengesctzcs vom 5* November 1957 (im besonderen der §§ 19, 22) auf die Ansprüche der einzelnen Kirchengemeinden gegen das Deutsche Reich und die Bundesrepublik zu befassen«
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO«
Dr, Tasche	Dr«	Augustin	Rothe
 Dr« Preitag
 Dr* Mattem