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BGH · V ZR 280/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 280/84

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. April 1969 übertrug ("schenkt und überträgt") die Klägerin dem Beklagten, ihrem Ehemann, den 1/2-Miteigentumsanteil an zwei ihr gehörenden, mit einem Dreifamilienhaus bebauten Grundstücken in RflIHV, EÄBfetraße. Die Parteien haben vor und nach Vertragsschluß an dem Hause Um- und Ausbauten vorgenommen und auf einem 1976 von der Klägerin zu Alleineigentum erworbenen Nachbargrundstück für den Betrieb des Beklagten einen Hofraum befestigt und eine Werkstatt errichtet. Das Berufungsgericht geht, gestützt auf die Begründung des Landgerichts, davon aus, daß die Klägerin dem Beklagten die Miteigentumsanteile an dem Grundstück schenkweise übertragen habe, und führt aus, es liege auch keine gemischte Schenkung vor. Ein Widerruf der Schenkung sei jedoch nicht möglich, weil es sich, wie sich aus den besonderen Umständen des Falles ergebe, um eine Anstandsschenkung gehandelt habe (§ 534 BGB). Dies zeige, daß die Parteien zu dem Zeitpunkt der Schenkung davon ausgegangen seien, der Beklagte solle und wolle auch weiterhin durch seine Mithilfe zu dem Ausbau des Hauses beitragen. Die gemeinsamen Anstrengungen, das Haus fertigzustellen und später weiter auszubauen, stellten sich, da die Parteien dort ihre Ehewohnung gehabt und der Beklagte den Zweiradhandel betrieben habe, als Bemühung dar, sich ein Heim zu schaffen und die Existenzgrundlage der Familie zu sichern. Unter diesen Umständen hätte die Klägerin in ihren Kreisen an Ansehen und Achtung verloren, wenn sie ihrem Ehemann nicht den Hälfteanteil an dem der Familie als Heim und Sicherung der Existenzgrundlage des Beklagten als Ernährer der Familie dienenden Hausgrund- Stücks unentgeltlich überlassen hätte, obwohl dieser unstreitig, auf die Gesamtdauer der Ehe gesehen, überwiegend allein den Unterhalt für die Familie verdient, zur Fertigstellung des Hauses beigetragen habe und auch zukünftig dabei habe mithelfen sollen. 3. Rechtsfehlerhaft sind indessen die Ausführungen des Berufungsgerichts, die Klägerin könne Rückgabe des Geschenkes nicht fordern, weil sie mit der Schenkung einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen habe b) Der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt trägt seine Entscheidung aber auch nicht, die Klägerin habe mit der Schenkung gegenüber ihrem Ehemann einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen. Richtig weist das Berufungsgericht zwar darauf hin, daß es sich hier nicht um ein übliches Gelegenheitsgeschenk oder um ein gebräuchliches Geschenk unter nahen Verwandten gehandelt hat, das schon vom Wert oder Anlaß her als Anstandsschenkung zu gelten hätte und deshalb ohne weiteres der Vorschrift des § 534 BGB zuzuordnen wäre (vgl. Eine Zuwendung, die sich nicht durch solche typischen Merkmale als Anstandsschenkung erweist, kann als belohnende Schenkung, von der das Berufungsgericht offenbar ausgeht, einer Anstandspflicht entsprechen, wenn das Geschenk nicht erheblich über das Maß an Freigebigkeit hinausgeht, das der Beschenkte als Ausgleich für eigene Leistungen vom Schenkenden anständigerweise erwarten durfte (Senatsurt. Grundsätzlich gebietet die auf den Anstand zu nehmende Rücksicht es nicht, dem Ehepartner den 1/2-Miteigentumsan-teil an einem größeren Hausanwesen deshalb zuzuwenden, weil dieser zusammen mit seinem Partner Reparaturen und Verbesserungen an dem Haus vorgenommen und die - rechtlich unverbindliche - Absicht hat, weitere derartige Arbeiten an dem Anwesen auszuführen. Das Berufungsgericht ist zwar davon ausgegangen, der Wert der dem Beklagten zuzurechnenden Verbesserungen, die vor und nach der Schenkung vorgenommen worden seien, entspreche in etwa dem Wert der geschenkten Grundstücksanteile. Das Berufungsgericht stellt damit dem auf 1984 berechneten Wert der in den Jahren vor und nach der Schenkung vorgenommenen Arbeiten an den Immobilien einem von ihm auf das Jahr 1970 zurückberechneten Wert des Hauses gegenüber. Das Berufungs gericht übersieht dabei, daß die Klägerin ihren Beitrag zu dem Lebensunterhalt durch die Führung des Haushaltes geleistet hat (§ 1360 Satz 2 BGB), deshalb keinen weiteren Beitrag an den Beklagten durch Zuwendungen aus ihrem Vermögen "schuldete" .

Zitierte Normen: § 534 BGB § 278 ZPO § 534 BGB
GrundstückBGBSchenkungWertBerufungsgerichtParteiFamilieKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
V ZR 280/84	URTEIL	Verkündet	am:	18.	April	1986
Hellmann,
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Antoinette bei Maria S
itraße
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
Bernd
 itraße
Beklagter und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. April 1986 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Thumm und die Richter Dr. Eckstein, Dr. Vogt, Dr. Räfle und Dr. Lambert-Lang
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 30. Oktober 1984 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen .
Von Rechts wegen Tatbestand
 Durch Vertrag vom 27. April 1969 übertrug ("schenkt und überträgt") die Klägerin dem Beklagten, ihrem Ehemann, den 1/2-Miteigentumsanteil an zwei ihr gehörenden, mit einem Dreifamilienhaus bebauten Grundstücken in RflIHV, EÄBfetraße. Die Parteien haben vor und nach Vertragsschluß an dem Hause Um- und Ausbauten vorgenommen und auf einem 1976 von der Klägerin zu Alleineigentum erworbenen Nachbargrundstück für den Betrieb des Beklagten einen Hofraum befestigt und eine Werkstatt errichtet. Die Parteien belasteten die beiden Grundstücke mit Grundschulden in Höhe von insgesamt 100 000 DM.
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Im November 1981 nahm der Beklagte enge Beziehungen zu einer anderen Frau auf und ließ sie an einigen Wochenenden in der unter der Wohnung der Parteien liegenden Wohnung seiner Mutter in dem Dreifamilienhaus der Parteien übernachten. Die Klägerin zog im Frühjahr 1982 aus der Ehewohnung aus. Zwischen den Parteien schwebt ein Ehescheidungsverfahren .
Mit Schreiben vom 14. Dezember 1982 widerrief die Klägerin, nach früherer Androhung, die Schenkung wegen groben Undanks.
Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt, die geschenkten Miteigentumsanteile auf die Klägerin zurückzuübertragen. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen.
Mit ihrer Revision erstrebt die Klägerin Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils; der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe I.
Das Berufungsgericht geht, gestützt auf die Begründung des Landgerichts, davon aus, daß die Klägerin dem Beklagten die Miteigentumsanteile an dem Grundstück schenkweise übertragen habe, und führt aus, es liege auch keine gemischte Schenkung vor. Zwar habe der Beklagte Arbeiten an dem zunächst der Klägerin allein gehörenden Hause erbracht. Es gebe aber keine Vermutung dafür, unter Eheleuten
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erbrachte Leistungen erfolgten mangels besonderer Absprache stets entgeltlich; es könne sich ebenso um eine "unbenannte Zuwendung" handeln (Hinweis auf BGH NJW 1982, 2236) .
Ein Widerruf der Schenkung sei jedoch nicht möglich, weil es sich, wie sich aus den besonderen Umständen des Falles ergebe, um eine Anstandsschenkung gehandelt habe (§ 534 BGB). Ab 1962 seien bei dem Wohnhaus 30 000 DM, bei dem Anbau 51 000 DM und bei der HofÜberdachung 24 600 DM Wertsteigerung durch bauliche Maßnahmen zu verzeichnen.
Schon vor der Schenkung seien unter Mitwirkung des Beklagten eine Reihe von Arbeiten ausgeführt worden. Dies zeige, daß die Parteien zu dem Zeitpunkt der Schenkung davon ausgegangen seien, der Beklagte solle und wolle auch weiterhin durch seine Mithilfe zu dem Ausbau des Hauses beitragen. Der Wert der dem Beklagten geschenkten Grundstücksanteile sei nicht allzu hoch gewesen. Wenn der Sachverständige den jetzigen Wert der Grundstücke nebst Aufbauten mit 220 000 DM bewertet habe, sei bei Berücksichtigung der Preissteigerungen für 1969 allenfalls von einem Wert von 110 000 DM auszugehen. Der Wert des dem Beklagten geschenkten Anteiles von sonach 55 000 DM entspreche der Hälfte der dem Beklagten jedenfalls mit anzurechnenden, oben dargelegten Wertsteigerung der Grundstücke. Die gemeinsamen Anstrengungen, das Haus fertigzustellen und später weiter auszubauen, stellten sich, da die Parteien dort ihre Ehewohnung gehabt und der Beklagte den Zweiradhandel betrieben habe, als Bemühung dar, sich ein Heim zu schaffen und die Existenzgrundlage der Familie zu sichern. Unter diesen Umständen hätte die Klägerin in ihren Kreisen an Ansehen und Achtung verloren, wenn sie ihrem Ehemann nicht den Hälfteanteil an dem der Familie als Heim und Sicherung der Existenzgrundlage des Beklagten als Ernährer der Familie dienenden Hausgrund-
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Stücks unentgeltlich überlassen hätte, obwohl dieser unstreitig, auf die Gesamtdauer der Ehe gesehen, überwiegend allein den Unterhalt für die Familie verdient, zur Fertigstellung des Hauses beigetragen habe und auch zukünftig dabei habe mithelfen sollen. Dies habe die Klägerin erst auch selbst so gesehen. Sie habe zwar schon mit Schreiben vom 15. Dezember 1981 auf die Möglichkeit des Schenkungswiderrufs hingewiesen, dann aber zunächst nur Zustimmung zu dem Verkauf des Grundstücks oder Unterbreitung eines Kaufangebotes durch den Beklagten gefordert.
II.
Die Revision hat Erfolg.
1.	Das Berufungsgericht geht rechtsfehlerfrei davon aus, daß hier Schenkung vorliegt. Der notarielle Vertrag kennzeichnet die Zuwendung der Klägerin ausdrücklich als Schenkung. Es besteht kein rechtlicher Anlaß, die Einigung der Parteien über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung
(§ 516 Abs. 1 BGB) in Zweifel zu ziehen. Rechtsfehler zeigt auch die Revisionserwiderung nicht auf.
2.	§ 530 BGB ist auch nach Inkrafttreten des 1. Eherechtsgesetzes für den Widerruf von Schenkungen unter Ehegatten anwendbar geblieben (BGHZ 87, 145, 147 ff mit ausführlicher Begründung und Nachw.).
3.	Rechtsfehlerhaft sind indessen die Ausführungen des Berufungsgerichts, die Klägerin könne Rückgabe des Geschenkes nicht fordern, weil sie mit der Schenkung einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen habe
(§ 534 BGB).
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a)	Zu Recht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe mit dieser Entscheidung § 278 Abs. 3 ZPO verletzt.
Weder der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt noch der Parteivortrag bieten einen Anhaltspunkt dafür, die Parteien hätten die Möglichkeit in Erwägung gezogen, es könne hier eine Anstandsschenkung vorliegen. Das Berufungsgericht hätte danach zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung die Parteien, zu demindest aber die Klägerin, die in erster Instanz obsiegt hatte, auf seine Rechtsauffassung hinweisen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme geben müssen. Schon dieser Fehler muß zur Aufhebung der Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache führen.
b)	Der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt trägt seine Entscheidung aber auch nicht, die Klägerin habe mit der Schenkung gegenüber ihrem Ehemann einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen.
Richtig weist das Berufungsgericht zwar darauf hin, daß es sich hier nicht um ein übliches Gelegenheitsgeschenk oder um ein gebräuchliches Geschenk unter nahen Verwandten gehandelt hat, das schon vom Wert oder Anlaß her als Anstandsschenkung zu gelten hätte und deshalb ohne weiteres der Vorschrift des § 534 BGB zuzuordnen wäre (vgl. Senatsurt v. 19. September'1980, V ZR 78/79, NJW 1981, 111; Stau-dinger/Reuss, BGB 12. Aufl. § 534 Rdn. 6). Eine Zuwendung, die sich nicht durch solche typischen Merkmale als Anstandsschenkung erweist, kann als belohnende Schenkung, von der das Berufungsgericht offenbar ausgeht, einer Anstandspflicht entsprechen, wenn das Geschenk nicht erheblich über das Maß an Freigebigkeit hinausgeht, das der Beschenkte als Ausgleich für eigene Leistungen vom Schenkenden anständigerweise erwarten durfte (Senatsurt. v. 19. September 1980 aaO)
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Grundsätzlich gebietet die auf den Anstand zu nehmende Rücksicht es nicht, dem Ehepartner den 1/2-Miteigentumsan-teil an einem größeren Hausanwesen deshalb zuzuwenden, weil dieser zusammen mit seinem Partner Reparaturen und Verbesserungen an dem Haus vorgenommen und die - rechtlich unverbindliche - Absicht hat, weitere derartige Arbeiten an dem Anwesen auszuführen. Die konkreten Umstände des Falles rechtfertigen - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts -keine abweichende Beurteilung. Das Berufungsgericht ist zwar davon ausgegangen, der Wert der dem Beklagten zuzurechnenden Verbesserungen, die vor und nach der Schenkung vorgenommen worden seien, entspreche in etwa dem Wert der geschenkten Grundstücksanteile. Seine Berechnung ist jedoch offensichtlich unrichtig. Es geht von einer Wertsteigerung durch die Verbesserungen von 105 600 DM (einschließlich der Wertsteigerungen an einem der Klägerin allein gehörenden Grundstück durch dort vorgenommene Aufbauten) sowie von einer Wertsteigerung des Hauses durch Steigerung des Preisindexes von rd. 110 000 DM in der Zeit von 1970 bis 1984 aus. Das Berufungsgericht stellt damit dem auf 1984 berechneten Wert der in den Jahren vor und nach der Schenkung vorgenommenen Arbeiten an den Immobilien einem von ihm auf das Jahr 1970 zurückberechneten Wert des Hauses gegenüber. Richtigerweise kann das Berufungsgericht die Werte jedoch nur für einen bestimmten Zeitpunkt miteinander vergleichen. Danach betragen die Wertsteigerungen an dem Haus nebst Anbau insgesamt 81 000 DM, der Wert des Hauses nebst Grundstück zu dem gleichen Zeitpunkt 220 000 DM. Diese gemeinsam vorgenommenen Verbesserungen dienten dem Zweck, der Familie ein angenehmes Wohnen und dem Beklagten den Betrieb eines Gewerbes in dem Hause zu ermöglichen. Sie dienten damit in erster Linie der Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft der Parteien und kamen auch beiden Parteien zugute. Die Wert-
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Verbesserungen konnten deshalb kein Anlaß sein, anzunehmen, der Anstand gebiete der Ehefrau, ihrem Ehemann die Hälfte des Hauses, ihres wesentlichsten Vermögensstückes, zu schenken, selbst wenn der Beklagte neben seinen Leistungen zur Verbesserung des Hausanwesens überwiegend allein den Lebensunterhalt für die Familie verdient hat. Das Berufungs gericht übersieht dabei, daß die Klägerin ihren Beitrag zu dem Lebensunterhalt durch die Führung des Haushaltes geleistet hat (§ 1360 Satz 2 BGB), deshalb keinen weiteren Beitrag an den Beklagten durch Zuwendungen aus ihrem Vermögen "schuldete" .
4. Das Urteil kann danach mit dieser Begründung nicht aufrechterhalten werden. Es ist aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Dr. Eckstein
 Dr. Thumm
 Räf le
 Lambert-Lang
 Vogt