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BGH · 1 V 280/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 1 V 280/56

Ist hai Monopolstellung eines Vertragsteils das Entgelt für seine Leistung sittenwidrig überhöht, so ist der Vertrag nichtig und nicht zu dem angemessenen*Entgelt wirkeam0 Dir Rothe und Pr. Mattem für Recht erkannts Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen und unter entsprechender Aufhebung des Urteils des 1 o EerienZivilsenats des^Khmmergerichts vom■ ■ “Kante” gab, als motorisierte Verkaufsstätte, als fahrbares Zweiggeschäft mit eigens zugeteiltem Personal in den Außenbezirken ÜjH^Bpdergestalt ainzusetzen, daß das Fahrzeug nach einem dem Publikum bekanntgegebenen festgelegten Fahrplan an den jeweiligen Haltestellen etwa 10 Minuten als Verkaufsraum Verwendung finden sollte<, Während die Klägerin diese Verwendung des Fahrzeugs als vom Gemeingebrauch an den Straßen, mitumfaßt erachtete, sah die Beklagte als Eigentümerin des Straßenlandes in dieser Benutzung eine Sondernutsung, für die sie Gebühren verlangte, urn ein Verbot der Inbetriebsetzung des Fahrzeugs':, - zu dem sich dis Beklagte auf Grund des § 1004 BGB für berechtigt hielt? *ni t dem Selbstbedienungsfahrzeug, Als Vergütung bestimmtes liu te die agte 4 /K des Umsatzes mit der Aufforderung an 19 53 y 3> 4-0) s der auf eine Senatsvorlage; des Senators für Bau-und Wohnungswesen vom 20» Februar 1953 hin ergangen war .. Im ersten Rechtszug hat die Klägerin beantragt festzustellen j daß die Beklagte nicht kraft ihres Eigentums am Straßenland befugt sei /die Inbetriebnahme des Fahrzeugs Kante und seine Fahrten mit den Verkaufsaufenthalten zu verbieten oder von der Zahlung einer Vergütung abhängig zu Im Berufungsrechtszuge verfolgte die Klägerin ihre Anträge weiter, zu dem Hilfsantrag mit der Einschränkung, daß sic die höchstzulässige Vergütung auf 2 beschränkt haben wollte und äußerstenfalls die Feststellung der Nichtigkeit des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrages begehrteo Das Kammergericht erholte ein Gutachten der Industrie- und Handelskammer Berlin* Mit seinem Urteil stellte es - unter Zurückweisung der Berufung im übrigen -foso, daß das zwischen den, Parteien auf der Grundlage des Schreibens der Beklagten vom 20* August 1953 abgeschlossene Vortragsverhä'ltnis die Beklagte, nur berechtige, von der Klägerin ein Entgelt bis zu 2 cß> des Jahresumsatzes zu verlangen* daß sie mit der Klägerin eine vertragliche Vergütung von 4 $ des Umsatzes vereinbart hat;* eine Mono-p0lstellung in einer gegen die guten Sitten verstoßenden vjeise ausgenutzto Die Monopolstellung sieht das Berufungsgericht darin, daß die Beklagte Eigentümerin nahezu des Berliner Straßenlandes ist, so daß die Klägerin ,roJ? das der Meinung ist, für den Verkäufer hielten die Vorteile und Nachteile des Verkaufs aus dem Verkaufsfahrseug 1- Lie Revision bezweifelt nicht den in der Rechtsprechung unter Billigung des Schrifttums zu dem Ausdruck gekommenen Grundsatz, daß eine Ausnützung eines Monopols dahingehend* daß der-Monopolinhaber sich unangemessene Vorteile, insbesondere unangemessen hohe Vergütungen für die Leistungen versprechen und gewähren läßt, unzulässig ist und gegen die guten Sitten verstößt (RGZ 99? teil sein Gewerbe su betreiben7 indem er anderswo ein 'Grundstück für seine Zwecke mietet, Konkurrenz ist liier für den Grundstückseigentüraer nicht ausgeschaltet, Unterwirft sich der Gewerbetreibende jedoch den Bedingungen der Beklagten nicht, so ist ihm die gewerbliche Be-tätigungV dis das Straßenland in Anspruch nimmt, auf allen Berliner Straßen verschlossen« Der Begriff des Monopols entfällt auch nicht deswegen9 weil von der in Frage stehenden gewerblichen Betätigung nicht die Existenz des Gewerbes abhängt, ihm vielmehr noch andere Betätigungs-moglichkeiten zur Verfügung stehenn Es genügt«,- daß eine von der Verkehrs auf fas sung gebilligte«, von einer größeren Zahl von Personen ausgeübte gewerbliche Tätigkeit; hier der Straßenhandel, in einem größeren Baum allein von dem Willen einer Person abhängjb«, das ist der Revision su zugeben«, daß die Klägerin ihr Fahrzeug schon beschafft hatte?als sie um Genehmigung bei der Beklagten einkanio Denn es fehlen Anhaltspunkte dafür«, daß für die Beklagte dieser Umstand bei der Bemessung der Vergütung eine Rolle gespielt hätte» Die Vergütung wurde danach' objektiven Gesichtspunkten entsprechend einem von vornherein durch den Senatsbeschluß festliegenden Tarif vereinbart«, An der Monopolstellung der Beklagten wird jedoch durch len Wegfall dieses vom Berufungsgericht zu Unrecht herangezogenen Gesichtspunktes im Ergebnis nichts geänderto 2c Was die Höhe der vereinbarten Vergütung anlangtg so hat das Berufungsgericht für seine Auffassung, die Beklagte habe sich Vermögensvorteile versprechen lassen. auch den Umstand herangezogen* daß der zuständige Fachsenator dem Senat zunächst nur einen Höchstsatz von 2 ■$.des Jahresumsatzes.:vorgeschlagen hatte* dieser Satz aber unter Berücksichtigung der vom Rat der Bürgermeister betonten notwendigen ,f?/ahrnehmung der fiskalischen Interessen BerlinsH und der "notwendigen Rücksichtnahme auf das stehende Gewerbe1’ dann auf 4 $ im Senatsbeschluß erhöht wurdec Bas Berufungsgericht bezeichnet diese beiden Gesichtspunkte als absolut sachfremd und ihre Heranziehung bei der Festsetzung des Hutzungsentgelts als unzulässig; da es sich nicht um die Höhe einer öffentlich-rechtlichen Gebühr gehandelt habec Hiergegen erhebt die Revision Bedenken,.-die jedoch im Endergebnis ohne Erfolg bleiben müssen» Da sich die Beklagte auf dem Gebiet des Privatrechts bewegte*konnte sie ihre fiskalischen Interessen berücksichtigen und wie ein Privater eine finanziell günstige Verwertung der gewährten Befugnisse ans treten 0.. Ab er auch wenn dies zutrifft und man weiter unterstellt; daß die Beklagte bei der nutzbringenden Verwertung ihres :Vermögens sozial- undewlrtschaftspolitische Ziele verfolgen durfte* ist daraus nicht abzuleiten* daß der Beklagten wegen der rechtlichen Möglichkeit, jene Interessen und diese Zwecke zu verfolgen* hinsichtlich der Hohe des Entgelts für Monopolleistungen keine.Grenze gesetzt wäre. daß auch solche Gesichtspunkte' angesichts des niedrigen Satzes der Vorgleicnsmieten ein 2 des Umsatzes übersteigendes Entgelt nicht rechtfertigen., Monopolstellung der Beklagten durch den Vertrag: hat das Berufungsgericht nicht dessen Nichtigkeit im ganzen angenommen, sondern seine Aufrechterhaltung mit einem Entgelt von 2 io des Jahresumsatzes« Bie Vorinstanz beruft sich dabei auf § 139 BGBo Bas Reichsgericht habe, erwägt sie, bei Pachtverträgen eines' Mündels, die über die Voll jährigkeit hinaus dauern sollten, aber trotzdem nicht v0rmundschafts-gerichtlich genehmigt worden waren^(§ 1822 Nr, 5 BGB), 11, Auflc § 139 Randnote 8)* In gleicher V/eise könne der hier in Frage stehende Vertrag in einen 1 gültigen Teil mit einem Entgelt von 2 f> und einen nichtigen (über 2 $) zerlegt gedacht werden! Für eine solche Auslegung spreche auch die Rechtsprechung zur Preisgesetzgebung, die insbesondere bei Gegenständen-des- täglichen Bedarfes Kaufgeschäfte mit unzulässig hohen Preisen zu dem Höchstpreis aufrechterhalten habe, Bie rechtlichen Folgerungen, die das Berufungsgericht für den vorliegenden Fall aus § 139 BGB ableitet, können nicht als zutreffend anerkannt werden« Bas Entgelt für die privatrechtliclie Erlaubnis' zur Benutzung einer Sache kann nicht der Hohe nach in Teile im Sinn des § 139 BGB zerlegt werden« Bie Vereinbarung gerade des Entgelts in der unzuläs- danken* daß der Sinn der Höchstpreisgesetzgebung sei* der Bevölkerung benötigte Ware zu erträglichen Preisen zu verschaffen, Auch ein etwaiger Kontrahierungszwang für die Be klagte* über dessen Bestehen hier nicht zu entscheiden ist würde nicht zur Aufrechterhaltung des nichtigen Vertrages . halt nicht abgeschlossen ist* es insbesondere an der - fre willigen oder erzwungenen i § 894 ZPO)- Annahmeerkläru ng der Beklagten fehlte Im Gegensatz zu der Auffassung des Berufungsgerichts ist daher auch der Hilfsantrag der Klägerin* dem es stattgegeben hat* unbegründet. letzter Linie gestellte'Hilfsantrag- der Klägerin auf l?estatellung der Nichtigkeit des zwischen den Parteien -liihsielitlich' der Straßenbenutzung bestehenden Vertrages, Dieser-Hilfsantrag kann ohne Anschlußrevision berücksichtigt werden (LM ZPO § 525 Nr« 1 - zur Berufung -)•* Demgemäß war das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und unter Zurückweisung der Berufung im übrigen das Urteil des Landgerichts dahin abzuändern«; daß festgestellt wird, daß das zwischen den Parteien begründete Vertragsverhältnis nach § 138 BGB nichtig isti Die weitergehenden Anträge der .Revision waren zurückzuweisen„ Im Endergebnis ist die Klägerin demnach mit zwei Klagent ragen: unterlegen, während:ein Hilfsantrag durchdringt * Was den sachlichen- Gehalt der Ansprüche anlangt, so hat die Klägerin ihr ursprüngliches Ziel, ohne Entgelt das Straßengelände der Beklagten für ihr Verkaufsfahrzeug zu benutzen, nicht erreicht« Andererseits hat auch die Beklagte den Anspruch auf vertragsmäßige Vergütung, insbesondere in der vereinbarten Höhe, verlorene Sie ist auf einen Bereicherungsanspruch angewiesen« Bei dieser Sachlage erschien es angemessen, die Kosten des gesamten Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben (§ 92 ZPO)«

Zitierte Normen: § 139 BGB § 894 ZPO § 138 BGB § 92 ZPO
BGBVergütungBerufungsgerichtBerlinKlägerinEntgeltRevision

Volltext der Entscheidung

Nicht für‘die -Amtliche Sammlung!
Hechtes ai32
BUB §§ 1389 139
2356 O'G
Ist hai Monopolstellung eines Vertragsteils das Entgelt für seine Leistung sittenwidrig überhöht, so ist der Vertrag nichtig und nicht zu dem angemessenen*Entgelt wirkeam0
Aktenzeichen 1 V 280/56 Urteil des BUH vom 30o Mai 1958
Hamm e rg e ri c ht
■ V ZK 260/56
V e riciinde t am 30, Mai 1958 Symalla ? • J us tisobersekretär sis Urkunde beanter der Oe-sc haftss te11e
I in IT a in e. n des Volke s In dein Rechtsstreit
 der Stadt Berlin ? vortreten durch den Senat? dieser vertreten durch den Senator für Bau- und Kohrmngswesen? Berlin-Wilmersdorf, Fehrbelliner Plats 1 ?
Beklagten? Berufungsbeklagten und Rev i s i ons kläge rin ?
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Pr«
die B| Haftun
 gegen
HflHB-Oes e 11 s c haf t mi t b e s-chränkt er Leb ensrnit te^Pilialb e trieb ? BfHHHHP Straße BHfe? vertreten durch ihren
 escnäftsiührer Kaufmann; Alfred Al
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 Klägerin? Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte ?
- Prose^bevollmächtigters Rechtsanwalt
 hat der Y0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die iiiimd-liehe Verhandlung vom 30. Mai 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pr. lasche und der Bundesrichter Pr. Augustin?’Schuster? Dir Rothe und Pr. Mattem
 für Recht erkannts
 Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen und unter entsprechender Aufhebung des Urteils des 1 o EerienZivilsenats des^Khmmergerichts vom■ ■
V0 'S&ptemberr. 1956 erlcannts
 Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Urteil der IO» -Zivilkammer, .des Landgerichts Berlin vom 60 Dezember 1954 abgeänclert„ Es wird festgestellt ? daß der zwischen den Parteien auf der Grundlage des Schreibens der Beklagten vom 20. August 1953 abgeschlossene Vertrag nichtig is t 0
Die Kosten des gesamten Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehobene
 Von Rechts wegen
 Tatbestands
bie Klägerin, eine Firma des BflJBBer Lebensrnittel-nancielsp die in verschiedenen Stadtteilen J^HB^twa 63 Zweiggeschäfte als feste Ladenverkaufsstellen unterhält, schaffte sich im Jahre 1953 ein Selbs-tbediehuhgs-Verkaufs-. -ahrzeug an. Sie beabsichtigte«, dieses' Fahrzeug, dem sie den.-ITamen “Kante” gab, als motorisierte Verkaufsstätte, als fahrbares Zweiggeschäft mit eigens zugeteiltem Personal in den Außenbezirken ÜjH^Bpdergestalt ainzusetzen, daß das Fahrzeug nach einem dem Publikum bekanntgegebenen festgelegten Fahrplan an den jeweiligen Haltestellen etwa 10 Minuten als Verkaufsraum Verwendung finden sollte<, Während die Klägerin diese Verwendung des Fahrzeugs als vom Gemeingebrauch an den Straßen, mitumfaßt erachtete, sah die Beklagte als Eigentümerin des Straßenlandes in dieser Benutzung eine Sondernutsung, für die sie Gebühren verlangte, urn ein Verbot der Inbetriebsetzung des Fahrzeugs':, - zu dem sich dis Beklagte auf Grund des § 1004 BGB für berechtigt hielt? 3U vermeiden, erklärte sich schließlich die Klä-r-iji unter Vorbehalt ihrer Rechte bereit, die von der Be-
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rlagten geforderte Vergütung zu entrichten0
Auf einen entsprechenden Antrag erhielt darauf die XI ä-eine. schriftliche Genehmigung der Beklagten vom
^	11pust 1953 zur Benutzung des öffentlichen Straßenlan-
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*ni t dem Selbstbedienungsfahrzeug, Als Vergütung bestimmtes liu
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die
 agte 4 /K des Umsatzes mit der Aufforderung an
I'-Liigerin, vierteljährlich eine Aufstellung über den
* •siieu Umsatz zu übersenden. Der Polizeipräsident er-er-at'
di0 Verkehrs- und straßenpolizeiliche Erlaubnis, teil1'"'	*
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Bei der Festsetzung der Höhe des Hutzungsenbgelts be-' zog sich die Beklagte aul einen Beschluß des Senats Berlin v om 9 -- März 19 53 b e tre f f end Nut zungs entge 11. im ambul an- ■ ten Straßenhandel (Bienstblatt von Berlin Teil VI? 19 53 y 3> 4-0) s der auf eine Senatsvorlage; des Senators für Bau-und Wohnungswesen vom 20» Februar 1953 hin ergangen war ..
In dem Beschluß wird die Hohe des Hutzungsentgelts wie folgt festgesetzt?
5fFür die Ausübung des land ist' das Nutzungs wie folgt zu erheben?
ambulanten Kandels auf Straßen-> April 1953 an
 entgelt vom
 Bei einem Umsatz
 bis zu	1	000	DM		0,	5 %	mona	tlich	5 DM		
über	1	000	bis	1	500	DM	mtlo	0 ? 75		V o	J ahre
 fi	1	500	f?	2	000	n	it	0 ?9		ii	ti
n	r\ £	000	ii	2	500	u	n	1 ?0	/§	ii	n
ff	2	500	fi	5	000	IT	ii	: i pr		tt	ii
 ii	3	000	it	3	500	ii	ti	1 ?25	fb	ii	ii
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 Die von der Klägerin mit dem Verkaufsfahrzeug erzielten Umsätze lagen zunächst unter 20 000 DM im Monat, überschritten jedoch später diesen Betrag»
Im ersten Rechtszug hat die Klägerin beantragt festzustellen j daß die Beklagte nicht kraft ihres Eigentums am Straßenland befugt sei /die Inbetriebnahme des Fahrzeugs Kante und seine Fahrten mit den Verkaufsaufenthalten zu verbieten oder von der Zahlung einer Vergütung abhängig zu
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macheno Hilfsweise hat sie beantragt festzustellen, daß ■ lie Vergütung 1,5 # des Umsatzes des Verkaufsfahrzeugs nicht-übersteigen dürfe*
Das Landgericht hat entsprechend dem Antrag der Beklagten die Klage abgewiesen.
Im Berufungsrechtszuge verfolgte die Klägerin ihre Anträge weiter, zu dem Hilfsantrag mit der Einschränkung, daß sic die höchstzulässige Vergütung auf 2 beschränkt haben wollte und äußerstenfalls die Feststellung der Nichtigkeit des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrages begehrteo Das Kammergericht erholte ein Gutachten der Industrie- und Handelskammer Berlin* Mit seinem Urteil stellte es - unter Zurückweisung der Berufung im übrigen -foso, daß das zwischen den, Parteien auf der Grundlage des Schreibens der Beklagten vom 20* August 1953 abgeschlossene Vortragsverhä'ltnis die Beklagte, nur berechtige, von der Klägerin ein Entgelt bis zu 2 cß> des Jahresumsatzes zu verlangen*
Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Zurückweisung der Berufung in vollem Umfang* Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision *
Ents ohe i dungs gründeg
I,
Bas Berufungsgericht bejaht in seinem Urteil zunächst die Zulässigkeit des Rechtswegs. Es führt sodann aus, daß der Betrieb des Verkaufsfahrzeuges über den Rahmen des Gemeingebrauchs hinausgehe * Biese Ausführungen werden von der Revision nicht angegriffen. Sie stehen im Einklang mit dem auch den Berliner Straßenhandel betreffenden Urteil des
g öna'ts vom 18 . November 1955 iceixien Rechts irr tum erkennen.
19 ? 85) und lassen
II,
Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat jedoch die Be-■KiaS'*3*3 dadurch? daß sie mit der Klägerin eine vertragliche Vergütung von 4 $ des Umsatzes vereinbart hat;* eine Mono-p0lstellung in einer gegen die guten Sitten verstoßenden vjeise ausgenutzto Die Monopolstellung sieht das Berufungsgericht darin, daß die Beklagte Eigentümerin nahezu des Berliner Straßenlandes ist, so daß die Klägerin ,roJ? die Wahl gehabt habe, auf den Einsatz des Verkaufstahr-
• ßLigs su verzichten oder die vertragliche Hutzun&sentschädi-
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>.vung von 4 fo zu bewilligen0 Baß die Vergütung überhöht sei, entnimmt das Berufungsgericht einem Vergleich mit der Mietaufwendung für feste Läden in Berlin und im Bundesgebiet, Es stützt sich dabei auf das Gutachten der Industrie-und Handelskammer Berlig, die' ihrerseits Berichte und Untersuchungen des Verbandes der Mittelund Großbetriebe
 des Einzelhandels Berlin sowie der Borschungssteile für gen Handel an der Breien Universität Berlin und des Instituts für Handelsforschung an der Universität Köln verwertet.
Nach diesem Gutachten betrug der Mietkostenanteil im:Lebensmittel-Einzelhandel 1955 durchschnittlich 1 fo9 im Bundesgebiet 1955 durchschnittlich 1?2 °/o0 Bas Berufungsgericht? das der Meinung ist, für den Verkäufer hielten die Vorteile und Nachteile des Verkaufs aus dem Verkaufsfahrseug
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.einerseits und aus einem festen Laden andererseits sich die Waage? halt demgemäß die Borderung einer Vergütung von 4 €;-o des Jahresumsatzes als sittenwidrig überhöht.
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III.
1- Lie Revision bezweifelt nicht den in der Rechtsprechung unter Billigung des Schrifttums zu dem Ausdruck gekommenen Grundsatz, daß eine Ausnützung eines Monopols dahingehend* daß der-Monopolinhaber sich unangemessene Vorteile, insbesondere unangemessen hohe Vergütungen für die Leistungen versprechen und gewähren läßt, unzulässig ist und gegen die guten Sitten verstößt (RGZ 99? 109; 115, 218p 143? 28 und öfters vglo Staudinger/Coing, BGB 11, Aufl,
§ 138 Randnoten7 a? 18 a bis e)0 Die Revision meint jedoch, ein Monopol der Beklagten bestehe gar nicht. Von einem solchen könne nur gesprochen werden, wenn die vom Vertragspartner gewünschten Leistungen nur von einer Person erbracht werden konnten» Die Leistung sei im vorliegenden Pall die Vergebung von Möglichkeiten zur gewerblichen Betätigung» Hierfür habe die beklagte Stadt aber kein Monopol, da der Gewerbetreibende sein Gewerbe außer auf Straßenland auch auf unbebauten Grundstücken, Ruinengrundstücken oder - der Hormalfall - in Läden in Häusern betreiben könneo Es habe insbesondere der Beklagten freigestan-den, zu ihren 63 Filialen weitere in den Vororten zu eröffnen, Die beklagte Stadt habe ebensowenig -ein Monopol wie sonst ein einzelner Grundstückseigentümer, der ja auch allein bestimmen könne? ob und unter welchen Bedingungen jemand auf seinem Grundstück ein Gewerbe betreiben dürfe0.
Biesen Ausführungen kann nicht beigestimmt werden.. Wenn, der einzelne Berliner Grundstückseigentümer unangemessene Bedingungen, insbesondere -überhöhte Entgelte für die Vermietung seines Grundstücks verlangt, hat der interessierte Gewerbetreibende die. Möglichkeit, in gleicher Art., wenn auch allenfalls in einer anderen Straße oder anderem Stadt-
teil sein Gewerbe su betreiben7 indem er anderswo ein 'Grundstück für seine Zwecke mietet, Konkurrenz ist liier für den Grundstückseigentüraer nicht ausgeschaltet, Unterwirft sich der Gewerbetreibende jedoch den Bedingungen der Beklagten nicht, so ist ihm die gewerbliche Be-tätigungV dis das Straßenland in Anspruch nimmt, auf allen Berliner Straßen verschlossen« Der Begriff des Monopols entfällt auch nicht deswegen9 weil von der in Frage stehenden gewerblichen Betätigung nicht die Existenz des Gewerbes abhängt, ihm vielmehr noch andere Betätigungs-moglichkeiten zur Verfügung stehenn Es genügt«,- daß eine von der Verkehrs auf fas sung gebilligte«, von einer größeren Zahl von Personen ausgeübte gewerbliche Tätigkeit; hier der Straßenhandel, in einem größeren Baum allein von dem Willen einer Person abhängjb«,
Keine Bedeutung hat im gegebenen Fall allerdings? das ist der Revision su zugeben«, daß die Klägerin ihr Fahrzeug schon beschafft hatte?als sie um Genehmigung bei der Beklagten einkanio Denn es fehlen Anhaltspunkte dafür«, daß für die Beklagte dieser Umstand bei der Bemessung der Vergütung eine Rolle gespielt hätte» Die Vergütung wurde danach' objektiven Gesichtspunkten entsprechend einem von vornherein durch den Senatsbeschluß festliegenden Tarif vereinbart«, An der Monopolstellung der Beklagten wird jedoch durch len Wegfall dieses vom Berufungsgericht zu Unrecht herangezogenen Gesichtspunktes im Ergebnis nichts geänderto
2c Was die Höhe der vereinbarten Vergütung anlangtg so hat das Berufungsgericht für seine Auffassung, die Beklagte habe sich Vermögensvorteile versprechen lassen.
die in einem Mißverhältnis zu den von ihr erbrachten Lei-stungen stunden? auch den Umstand herangezogen* daß der zuständige Fachsenator dem Senat zunächst nur einen Höchstsatz von 2 ■$.des Jahresumsatzes.:vorgeschlagen hatte* dieser Satz aber unter Berücksichtigung der vom Rat der Bürgermeister betonten notwendigen ,f?/ahrnehmung der fiskalischen Interessen BerlinsH und der "notwendigen Rücksichtnahme auf das stehende Gewerbe1’ dann auf 4 $ im Senatsbeschluß erhöht wurdec Bas Berufungsgericht bezeichnet diese beiden Gesichtspunkte als absolut sachfremd und ihre Heranziehung bei der Festsetzung des Hutzungsentgelts als unzulässig; da es sich nicht um die Höhe einer öffentlich-rechtlichen Gebühr gehandelt habec Hiergegen erhebt die Revision Bedenken,.-die jedoch im Endergebnis ohne Erfolg bleiben müssen» Da sich die Beklagte auf dem Gebiet des Privatrechts bewegte*konnte sie ihre fiskalischen Interessen berücksichtigen und wie ein Privater eine finanziell günstige Verwertung der gewährten Befugnisse ans treten 0.. Ab er auch wenn dies zutrifft und man weiter unterstellt; daß die Beklagte bei der nutzbringenden Verwertung ihres :Vermögens sozial- undewlrtschaftspolitische Ziele verfolgen durfte* ist daraus nicht abzuleiten* daß der Beklagten wegen der rechtlichen Möglichkeit, jene Interessen und diese Zwecke zu verfolgen* hinsichtlich der Hohe des Entgelts für Monopolleistungen keine.Grenze gesetzt wäre. Vielmehr. ist dem Kammergerieht im Ergebnis darin beizustimmen? daß auch solche Gesichtspunkte' angesichts des niedrigen Satzes der Vorgleicnsmieten ein 2 des Umsatzes übersteigendes Entgelt nicht rechtfertigen.,
Soweit die Revision noch den überhöhten Satz mit Verkehrs technischen Bedenken begründen will, insofern als es •urierwünseht sei* wenn zahlreiche Pinnen Verkaufsfahrzeuge beschäftigen und mit ihnen besonders beim Öffentlichen Verkauf den Verkehr behindern würden* so greifen diese Erwägungen nicht durch. Es liegt ja in der Hand der Beklagten*
nicht mehr V e rkau f s f ahrz eug e zu zu 1 as s e n, als die Gewährleistung eines xlüssigen Straßenverkehrs erlaubt, soweit diesem Gesichtspunkt nicht überhaupt schon die Polizei bei der Entscheidung über die Erteilung der Verkehrs- und straßenpolizeilichen Erlaubnis Rechnung! trägt*.
3p Als Folge der sittenwidrigen Ausnutzung der. Monopolstellung der Beklagten durch den Vertrag: hat das Berufungsgericht nicht dessen Nichtigkeit im ganzen angenommen, sondern seine Aufrechterhaltung mit einem Entgelt von 2 io des Jahresumsatzes« Bie Vorinstanz beruft sich dabei auf § 139 BGBo Bas Reichsgericht habe, erwägt sie, bei Pachtverträgen eines' Mündels, die über die Voll jährigkeit hinaus dauern sollten, aber trotzdem nicht v0rmundschafts-gerichtlich genehmigt worden waren^(§ 1822 Nr, 5 BGB),
§ 139 BGB angewandt, indem es den Pachtvertrag als in einzelne. Teile zeitlich zerlegt gedacht habe ( Zeit- bis . zur Volljährigkeit und Zeit nachher) (RGZ 82, 125 und 114, 39; Staudinger/Coing, BGB. 11, Auflc § 139 Randnote 8)* In gleicher V/eise könne der hier in Frage stehende Vertrag in einen 1 gültigen Teil mit einem Entgelt von 2 f> und einen nichtigen (über 2 $) zerlegt gedacht werden! Für eine solche Auslegung spreche auch die Rechtsprechung zur Preisgesetzgebung, die insbesondere bei Gegenständen-des- täglichen Bedarfes Kaufgeschäfte mit unzulässig hohen Preisen zu dem Höchstpreis aufrechterhalten habe,
 Bie rechtlichen Folgerungen, die das Berufungsgericht für den vorliegenden Fall aus § 139 BGB ableitet, können nicht als zutreffend anerkannt werden« Bas Entgelt für die privatrechtliclie Erlaubnis' zur Benutzung einer Sache kann nicht der Hohe nach in Teile im Sinn des § 139 BGB zerlegt werden« Bie Vereinbarung gerade des Entgelts in der unzuläs-
sigen Höhe führt die Dichtigkeit des ganzen Rechtsge~ sc.häfts herbeio Das Sittenwidrige bei Ausnützung einer Monopolstellung ist die Ausnützung einer Zwangslage des Gegners* der sich dem Willen des Monopolinhabers beugen mußt'-..Insofern berührt ein solches Geschäft sich mit dem
 Wuchertatbestand des § 138 BGB o Wären die Gedankengänge des Berufungsgerichts richtig* so müßte § 139 BGB auch im
 Falle des Wuchers unter Umständen zur Aufrechterhaltung des Geschäftes zu angemessenem Preis führen„ Das Gesetz
 hat jedoch diese Möglichkeit in § 133 Abs, 2 BGB eindeutig ausgeschlossene Dasselbe muß für die Ausnutzung der Mo nopolstellung.gelten» Die Frage, ob § 139 BGB sonst im Rahmen des § 133 BGB angewendet werden kann* braucht wie im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22, Dezember ,1953V IV ZR 87/53* LM BGB § 139 Hin 8- hier nicht entschieden zu
 werden„ Ebenso fehl geht die chimg zur Preisgeset'sgeburig*
Berufung auf die Reeiitspre-wle die Revision zutreffend
 bemerkte Jene Rechtsprechung beruhte auf der in § 134 BGB, im Gegensatz zu § 138 BGB zugelassenen Ausnahme und dem Ge-
danken* daß der Sinn der Höchstpreisgesetzgebung sei* der Bevölkerung benötigte Ware zu erträglichen Preisen zu verschaffen, Auch ein etwaiger Kontrahierungszwang für die Be
 klagte* über dessen Bestehen hier nicht zu entscheiden ist würde nicht zur Aufrechterhaltung des nichtigen Vertrages . zu zulässigem Preis führen* da ein Vertrag mit diesem In-
halt nicht abgeschlossen ist* es insbesondere an der - fre willigen oder erzwungenen	i §	894	ZPO)- Annahmeerkläru ng
 der Beklagten fehlte
 Im Gegensatz zu der Auffassung des Berufungsgerichts ist daher auch der Hilfsantrag der Klägerin* dem es stattgegeben hat* unbegründet. Begründet ist dagegen der in
12
letzter Linie gestellte'Hilfsantrag- der Klägerin auf l?estatellung der Nichtigkeit des zwischen den Parteien -liihsielitlich' der Straßenbenutzung bestehenden Vertrages, Dieser-Hilfsantrag kann ohne Anschlußrevision berücksichtigt werden (LM ZPO § 525 Nr« 1 - zur Berufung -)•* Demgemäß war das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und unter Zurückweisung der Berufung im übrigen das Urteil des Landgerichts dahin abzuändern«; daß festgestellt wird, daß das zwischen den Parteien begründete Vertragsverhältnis nach § 138 BGB nichtig isti Die weitergehenden Anträge der .Revision waren zurückzuweisen„
IV C
Im Endergebnis ist die Klägerin demnach mit zwei Klagent ragen: unterlegen, während:ein Hilfsantrag durchdringt * Was den sachlichen- Gehalt der Ansprüche anlangt, so hat die Klägerin ihr ursprüngliches Ziel, ohne Entgelt das Straßengelände der Beklagten für ihr Verkaufsfahrzeug zu benutzen, nicht erreicht« Andererseits hat auch die Beklagte den Anspruch auf vertragsmäßige Vergütung, insbesondere in der vereinbarten Höhe, verlorene Sie ist auf
 einen Bereicherungsanspruch angewiesen« Bei dieser Sachlage erschien es angemessen, die Kosten des gesamten Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben (§ 92 ZPO)«
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