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BGH · V ZR 280/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 280/11

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. 2 Das Kammergericht hat die Berufung des Beklagten mit einstimmigem Beschluss vom 19. Oktober 2011 hat der damalige Prozessbevollmächtigte des Beklagten diesen Beschluss mit dem Hinweis 3 Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluss des Berufungsgerichts vom 19. 4 Nach § 522 Abs.3 ZPO in der bis zu dem 26. sung ist ein nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO ergangener Beschluss nicht anfechtbar. Der angegriffene Beschluss ist dem damaligen Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 24. Infolgedessen ist der Zurückweisungsbeschluss des Kammergerichts vor dem 27.

Zitierte Normen: § 522 ZPO § 38a EGZPO § 97 ZPO
WiderklageunzulässiggeltenZurückweisungsbeschlussZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 280/11
vom 31.Januar 2013 in dem Rechtsstreit gegen
 
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Lemke, Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, Dr. Czub und Dr. Kazele
 beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Kammergerichts vom 19. Oktober 2011 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 27.414 €.
Gründe:
I.
1	Das	Landgericht	hat	den Beklagten zur Erstattung gezahlter Darlehens-
raten verurteilt und seine Widerklage, mit der er Zahlungsansprüche aus Geschäftsbeziehungen mit dem Kläger geltend gemacht hat, abgewiesen.
2	Das	Kammergericht	hat	die Berufung des Beklagten mit einstimmigem
 Beschluss vom 19. Oktober 2011 nach § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2011 hat der damalige Prozessbevollmächtigte des Beklagten diesen Beschluss mit dem Hinweis
 
zurückgesandt, er habe diesen am 24. Oktober 2011 erhalten, das Mandatsverhältnis sei aber am 21. Oktober 2011 beendet worden.
3	Das	Rechtsmittel ist unzulässig, weil die Nichtzulassungsbeschwerde
 gegen den Zurückweisungsbeschluss des Berufungsgerichts vom 19. Oktober 2011 nicht statthaft ist.
4	Nach	§ 522 Abs. 3 ZPO in der bis zu dem 26. Oktober 2011 geltenden Fas-
sung ist ein nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO ergangener Beschluss nicht anfechtbar. Diese Norm ist gemäß § 38a EGZPO für Zurückweisungsbeschlüsse, die vor dem 27. Oktober 2011 erlassen wurden, weiter anzuwenden. Dies ist hier der Fall. Der angegriffene Beschluss ist dem damaligen Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 24. Oktober 2011 zugegangen. Daran ändert im Hinblick auf § 87 Abs. 1 Flalbsatz 2 ZPO auch eine Mandatsniederlegung nichts (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 2007 -XII ZR 58/06, NJW2007, 2124). Infolgedessen ist der Zurückweisungsbeschluss des Kammergerichts vor dem 27. Oktober 2011 erlassen worden und damit nicht anfechtbar.
 
5	Die	Kostenentscheidung	folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des
 Gegenstandswerts, bei welcher der Wert der mit der Klage und Widerklage geltend gemachten Forderungen zu berücksichtigen war, beruht auf § 3 ZPO.
Stresemann	Lemke	Schmidt-Räntsch
 Czub
Kazele
 Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 24.11.2009 -19 0 437/09 -KG Berlin, Entscheidung vom 19.10.2011 - 4 U 17/10 -