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BGH

Gericht: BGH

Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. 2 Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts richtet sich die Beschwerde. Die Beschwerde ist unzulässig, weil nicht dargelegt ist, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Dieses Angebot kann der Bemessung der Beschwer nicht zugrunde gelegt werden, weil weder die Notwendigkeit der darin genannten Sanierungsmaßnahmen noch deren einzelne Kosten dargelegt sind, das Angebot also nicht nachvollziehbar ist.

Zitierte Normen: § 26 EGZPO § 91 ZPO
KostenStörunggeeignetParteiBeschwerdeKlägerinBeschwer

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VZR 280/10
vom 9. Juni 2011 in dem Rechtsstreit
-2-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland
 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. November 2009 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 10.000 €.
Gründe:
I.
1	Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Die Klägerin verlangt von den Beklagten, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass von deren Hausgrundstück kein Wasser mehr durch die an der Grenze errichtete Terrasse in den Keller des Hauses der Klägerin eindringt. Die Klage ist in den Tatsacheninstanzen erfolglos geblieben.
2	Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts richtet sich die Beschwerde. Die Klägerin will in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klage weiter verfolgen.
Die Beschwerde ist unzulässig, weil nicht dargelegt ist, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
1.	Die Beschwer der klagenden Partei bei - wie hier - Abweisung einer Unterlassungsklage bemisst sich nach ihrem unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bestimmenden Interesse an der Unterlassung der Störung; ein geeigneter Anhaltspunkt für die Bemessung der Beschwer ist die Wertminderung, die das Grundstück der klagenden Partei durch die zu unterlassende Störung erleidet (siehe nur Senat, Beschluss vom 18. August 2010 -VZB 45/10, Grundeigentum 2010, 1418 mwN). Dass diese Minderung 20.000 € übersteigt, ist nicht ausreichend dargelegt und glaubhaft gemacht.
2.	Die Klägerin hat zur Glaubhaftmachung ihrer Beschwer ein Kostenangebot für die "Beseitigung von Wasserschäden" vorgelegt, welches einen Betrag von 21.800 € ausweist. Dieses Angebot kann der Bemessung der Beschwer nicht zugrunde gelegt werden, weil weder die Notwendigkeit der darin genannten Sanierungsmaßnahmen noch deren einzelne Kosten dargelegt sind, das Angebot also nicht nachvollziehbar ist.
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6	Die	Kostenentscheidung	beruht	auf	§	91	Abs.	1	ZPO.
Krüger
 Lemke
Brückner
 Weinland
Vorinstanzen:
LG Dortmund, Entscheidung vom 09.12.2008 -40 106/08 -OLG Hamm, Entscheidung vom 23.11.2009 -1-13 U 26/09 -
Schmidt-Räntsch