Kleingarten- und Kleinpachtland-or.dnung bestimmte Ausschluß des Rechtswegs gilt nicht für die Knndigungsvorschriften des § 1 Abs« 2 a his e der Verordnung über Kündigungsschutz und andere kleingartenrechtliche Vorschriften iod.Fo vom I5o1201944o Von Rechts wegen Tatbestands Der Kläger ist Eigentümer eines etwa i?5 ha großen Grundstücks mit einem Einheitswert von durchschnittlich 1 000 DM je ha„ Das Grundstück wird seit 1923 von dem Beklagten auf Grund eines Zwangspachtvertrages als Kleingartenland genutzt^ Durch.Bescheid'des Regierungspräsidenten in Aurich vom 20- April 1928 wurde der Pachtzins auf 85 RM je ha und Jahr festgesetzt Diesen Pachtzins hat der Beklagte laufend bezahlt o Im Jahre 194-7 hat der Landkreis L^^ den Höchstpachtzins für Kleingartenland mit einem F.inheitswert von 900 bis 1 800 RM je ha allgemein auf 1,50 RM je a festgesetzte Mit Bescheid des Landkreises LpÄvom 19« Dezember 1952 wurde dem Kläger auf seinen Antrag vom 10. Mit Schreiben vom 17° Dezember 1953 kündigte der Klo.-ger das Pachtverhältnis wegen Nichtzahlung des höheren Pachtzinses und wegen unberechtigten Anbaus von Roggen und Hafer durch die Mitglieder des Beklagten. Er hält für den Rechtsstreit allein die untere Verwaltungsbehörde für zuständig« Im übrigen ist er der An-sicht, durch den Bescheid des Landkreises LflPvom 19» Dezember 1952 sei der Pachtzins nicht gestaltend auf 150 DM je ha festgesetzt wordene Der Bescheid enthalte lediglich Ordnung vom 31« Juli 1919 (RGBl 1371) - KIGPachtO -« Nach dieser Vorschrift werden Streitigkeiten, die sich, aus der Anwendung der Vorschriften der §§ 1 bis 3 ergehen, unter Ausschluß des Rechtswegs durch die untere Verwaltungsbehörde entschi zwar somit auch für die Ursprung liehe Vorschrift des § 3, nach dessen Absatz 1 Pachtverträge vom Verpächter nicht gekündigt werden durften und nach dessen Absatz 2'das Kündigungsverbot dann keine Anwendung fand, wenn ein wichtiger Grund für die Kündigung vorlag (Kaisenberg, Kleingarten- und Kleinpachtlandordnung 3* Auf10 § 4 Anm 4)o Pie Vorschrift des § 3 ist jedoch aufgehoben worden und zwar dessen Absatz 2 durch § 1 Abs0 2 der Verordnung über den Kündigungsschutz von Kleingärten vom 27o September 1939 (RGBl I 1966) und im übrigen d.urch § 1 Abs, 1 Satz 3 der Verordnung über Kündigungsschutz und.andere kleingarten-rechtliche Vorschriften vom 23c Mai 1942 (RGBl I 343) c In der Verordnung vom 27 <» September 1939 wurde dem Verpächter auch das ICündigungsrecht aus wichtigem Grund genommen« mit der Passung vom 1 5 o ; Dezember 1944 gleichlautenden Verordnung vom 23« Mai 1942 wurde dagegen : dem Verpächter in den in § 1 Abs» 2 a bis e aufgeführten Pallen wieder ein Kündigungsrecht eingeräumt0 Pür diese Kündigungsvorschriften gilt j edoch, worin dem Berufungsgericht beizutreten ist, der in §4 Als, 1 KIGPachtO bestimmte Ausschluß des Rechtswegs nicht mehr« Denn während die Verordnung vom 27.« Soweit demgegenüber die Revision meint, das Berufungsgericht sei rechtsirrig der Auffassung, daß § 4 KIGPachtO aufgehoben sei, übersieht sie, daß das Berufungsgericht diese Vorschrift nicht als aufgehoben ansieht, sondern sie ohne Rechtsirrtum nur auf die ICündigungsvorschriften des § 1 Abs«, 2 a bis e KSchVO nicht für anwendbar hält» Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Revision zitierten Schreiben des Riedersächsischen Ministers des Innern -r. b) Lern Berufungsgericht ist weiterhin darin beizutreten, daß der Nachprüfung der vom Kläger auf § 1 Abs» 2 a KSchVO gestützten Kündigung des Pachtvertrags auch nicht die vom Landkreis Lpp^mit Bescheid vom 21«. 3 » Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen der von dem Kläger nach § 1 Abs, 2 a KSchVO ausgesprochenen Kündigung des Pachtvertrags deshalb für gegeben erachtet, weil. durch den Bescheid des Landkreises L^M:Yom; 19« Dezember 1952 der Pachtzins verbindlich für beide Parteien von 85 DM auf 150 DM je ha und Jahr erhöht worden sei, der Beklagte aber weiterhin nur 85 DM je ha und Jahr bezahlt habe« Gegen diese Auslegung des Bescheids vom T9„Dezember 1952, die als Auslegung eines Verwaltungsaktes der freien Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt (BGHZ 3? zember 1952 den Pachtzins verbindlich für beide Parteien erhöhen wollte, ergibt sich, worin dem Berufungsgericht % beizutreten ist, schon aus der Begründung dieses Bescheids, in der ausgeführt ist, daß der Beklagte noch immer einen Pachtzins von nur 0,85 BM je a- an den Kläger bezahle, obwohl für den Landkreis L^Hbereits im Jahre 1947 der Höchstpreis fütr Kleingartenland mit einem Einheitswert von 900 bis 1 300 RM auf 1,50 RM je a: festgesetzt worden sei, und daß es deshalb gerechtfertigt sei, den Pachtzins entsprechend dem Antrag des Klägers auf den im Jahre 1947 festgesetzten ßatz zu erhöheno Für die Absicht des Landkreises L^), den Pachtzins verbindlich für beide Parteien zu erhöhen, spricht weiterhin, daß der Landkreis über den Erhöhungsantrag erst entschieden hat, nachdem seine Bemühungen, den Beklagten zu einer gütlichen Erhöhung des Pachtzinses zu veranlassen, fehlgeschlagen waren0 Bei dieser Sachlage hätte, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, eine bloße Genehmigung zur Erhöhung des Pachtzinses im Wege einer Vertragsänderung keinen Sinn gehabte Es bestehen auch keine rechtlichen Bedenken dagegen, eine dahingehende Befugnis des Landkreises Leer als untere Verwaltungsbehörde aus den gesetzlichen Vorschriften zu entnehmeno Ob sich diese Befugnis allerdings schon, wie das.Berufungsgericht ausführt, aus den Vorschriften der §§ 1 und 2 KlQPachtO ergibt, nach denen Kleingartenland nicht zu höheren als den von.der unteren'Verwaltungsbe- ■ horde festgesetzten Preisen verpachtet werden darf, wobei die Festsetzung der Preise unter Bertic k s i c h t i gun g der örtlichen Verhältnisse und des Krtragswertes der Grundstücke erfolgt, und' dies auch für künftig zu zahlende Preise gilt, wenn der Pachtvertrag schon vor dem Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossen war, mag dahinstehen0 Pie Befugnis der unteren:Verwaltungsbehörde, den Pachtzins in Anpassung an die wirtschaftlichen Verhältnisse verbindlich für die Partner des Pachtvertrages zu erhöhen, muß jedenfalls dann als gegeben erachtet werden, wenn es sich wie hier um einen Zwangspachtvertrag handelt, bei dem der Pachtzins nach § 5 Abs„ 3 Satz 1 KIGPachtO festgesetzt und zuletzt vom .Regierungspräsidenten in Aurich mit Bescheid vom 20o April 1928 gemäß § 4 Abs* 3 KIGPachtO auf 85 n.I je ha ermäßigt wurde0 Dem Berufungsgericht ist darin beizutreten, :daß es nicht der Sinn der Kleingarten- und Kleinpachtlandordnung sein kann, gegen den Willen des G-rundstückseigen tümers ein Zwangspachtverhältnis mit festgesetzten Pacht- \ preisen zuzula.ssen und den Grundstückseigentümer an dem einmal festgesetzten Pachtzins auch dann festzuhalten, wenn sich die nach § 1 Abs„ 2 KIG-PachtO für die Festsetzung des Pacht-, zins es maßgebend gewesenen wirtschaftlichen Verhaltnisse zu Ungunsten des Grundstückseigentümers derart geändert haben, daß eine Krhöhung des Pachtzinses der Billigkeit entspricht: Dies muß umsomehr gelten, als die Kündigungsbestimmungen des § 1 Abs0. Vorschrift des § 3 a MSchG entsprochen- ; de Bestimmung enthalten,, Der Landkreis Lflfc konnte deshalb den Pachtzins auf „ Antrag des Klägers mit Rücksicht auf die Änderung der Voraussetzungen, unter denen der Pachtzins im • Jahre 1928 auf 85 RM je ha festgesetzt worden war, verbindlich für beide Parteien auf 150 DM je ha erhöhen (Kaisenberg aaO 1 Amin 60; Maul, Das deutsche Kleingartenrecht, IV § Soweit die Revision demgegenüber meint, die ordentlichen Gerichte seien an den Bescheid des Landkreises vom 19o Dezember 1952 nicht gebunden, übersieht sie, daß die Erhöhung des Pachtzinses auf Grund des § 1 KIGPachtO erfolgte und Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung dieser Vorschrift ergeben, nach § 4 KIGPachtO durch die Verwaltungsbehörden unter Ausschluß des Rechtswegs entschieden werden«,- 4o Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Beklagte den Bescheid des Landkreises L^^vom 19o Dezember 1952 in zwei Instanzen, nämlich, durch seine Beschwerde an den Regierungspräsidenten in ..Aurich und durch seine gegen die Zurückweisung der Beschwerde erhobene verwal-iche Klage sachlich bekämpft und deshalb richtig dahin verstanden hat, daß durch ihn -der Pachtzins verbindlich für beide Parteien erhöht wurde«. Auf Grund dieser Feststellung hat das Berufungsgericht ohne Rechtsix|rtum den von dem Beklagten behaupteten entschuldbaren Rechtsirrtum über seine Verpflichtung zur Zahlung des erhöhten Pachtzinses verneint und gegenüber dem schon damit eingetretenen Verzug des Beklagten mit der Zahlung des erhöhten Pachtzinses der späteren Auffassung des Beklagten,, es sei durch den Bescheid vom 19c Dezember 1952 der Pachtzins nicht unmittelbar heraufgesetzt worden«.
Für das Nachschlagewerk! Nicht für dfe Amtliche Sammlung! 23^6 012 1o Gesetz? Rechtssatzs 2c Gesetz? Rechtssatz? Kleingarten- und Kleinpachtlandordnung vom 31o7o1919 (RGBl 1371) § 4 Ahs. 1; Verordnung über Kündigungsschutz und andere kleingartenrechtliche Vorschriften iodJ. vom 1501201944 (RGBl I 347) § 1 AhSo 2 a his e, Der in § 4 Ahs.,1 Kleingarten- und Kleinpachtland-or.dnung bestimmte Ausschluß des Rechtswegs gilt nicht für die Knndigungsvorschriften des § 1 Abs« 2 a his e der Verordnung über Kündigungsschutz und andere kleingartenrechtliche Vorschriften iod.Fo vom I5o1201944o Kleingarten- und Kleinpachtlandordnung vom 31o'7o 1919 (RGBl 1371) §§ 15 Abs0 3 Satz 1. Die Erhöhung des Pachtzinses durch die untere Verwaltungsbehörde nach § 1 Kleingarten- und Kleinpachtlandordnung ist für die Partner des Pachtvertrages jedenfalls dann verbindlich;, wenn es sich um einen Zwangspachtvertrag nach § 3 Abs. 3 Satz 1- Kleingarten- und Kleinpachtlandordnung• handelt.. Aktenzeichens V ZR 279/56 Urteil des BGH vom 4o Juni 1958 OLG Oldenburg V ZR Verkündet am 4» Ju ßymalla? Justizob |ils Urkundsbeamter schäftsstelle ni 1958 ersekretär der Be- des Gr Ec F I m N a m e n des Volke s In dem Rechtsstreit „______________________ iflHI 6oVo,• reten durch seinen Vorstand, Lehrer in Beklagten? Berufungsklägers und Revisionsklägers9 - Prozeßbevoilmächtigters Rechtsanwalt Prof« Ir, gegen den Bauer G-eorg ß Krs Kläger5 Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten9 - Prozeßbevoilmächtigters Rechtsanwalt hat der V0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündli che Verhandlung vom 4 c Juni 1958 unter Mitwir-kung der Bundesrichter Br0 Htickinghaus? Pr« Augustin? Bro Piepenbrockj Br „ Rothe und Br•> Freitag für Recht erkannt? Bie Revision gegen das Urteil des 4-o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in 01 d enbur g ( 01 db.->) vom 9 ° Ok t ob er 1956 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen • Von Rechts wegen Tatbestands Der Kläger ist Eigentümer eines etwa i?5 ha großen Grundstücks mit einem Einheitswert von durchschnittlich 1 000 DM je ha„ Das Grundstück wird seit 1923 von dem Beklagten auf Grund eines Zwangspachtvertrages als Kleingartenland genutzt^ Durch.Bescheid'des Regierungspräsidenten in Aurich vom 20- April 1928 wurde der Pachtzins auf 85 RM je ha und Jahr festgesetzt Diesen Pachtzins hat der Beklagte laufend bezahlt o Im Jahre 194-7 hat der Landkreis L^^ den Höchstpachtzins für Kleingartenland mit einem F.inheitswert von 900 bis 1 800 RM je ha allgemein auf 1,50 RM je a festgesetzte Mit Bescheid des Landkreises LpÄvom 19« Dezember 1952 wurde dem Kläger auf seinen Antrag vom 10. Juni 1952 auf Grund des Preisgesetzes vom 10«, April 1948/29« März 1951 "die Genehmigung erteilt? den jährlichen Pachtzins für das an den Kleingartenbauverein XflHHfe verpachtete Land von 85 DM auf 150 DM je ha zu erhöhen11. Mit Schreiben vom 17° Dezember 1953 kündigte der Klo.-ger das Pachtverhältnis wegen Nichtzahlung des höheren Pachtzinses und wegen unberechtigten Anbaus von Roggen und Hafer durch die Mitglieder des Beklagten. Auf Antrag des Klagers vom 2. Februar 1954 wurde.die Kündigung durch den Landkreis L^p mit Bescheid vom 21, Juli 1954 mit Wirkung zu dem 31= Oktober 1.954 genehmigt. •“7 •' • - ? - Die Beschwerden des Beklagten gegen die Bescheide des Landkreises Leer vom 19° Dezember 1952 (Pachtzinserhöhung) und vom 21o Juli 1954 (Kündigungsgenehmigung) wurden durch den Regierungspräsidenten in Aurich mit Bescheid vom 12, Oktober 1954 zurückgev/ieseno Die daraufhin von dem Beklagten vor dem Landesverwal-tungsgericht Oldenburg - Ausv/ärtige Kammer Aurich gegen * den.Regierungspräsidenten in Aurich erhobene Klage wurde durch Urteil vom 10* Februar 1955 abgewiesen0 Die hiergegen eingelegte Berufung hat der Beklagte wieder zurückgenommen* Auf Grund seiner Kündigung des Pachtvertrages hat der Kläger beantragt? | den Beklagten zu verurteilen, das vom Kläger gepachtete Kleingartenland in Große von ungefähr 1,5 ha, Grundbuch von Band €• Blatt 85, Hl I, heraus zugeben«. j Der Beklagte hat beantragt, i die Klage abzuweisen0 Er hält für den Rechtsstreit allein die untere Verwaltungsbehörde für zuständig« Im übrigen ist er der An-sicht, durch den Bescheid des Landkreises LflPvom 19» Dezember 1952 sei der Pachtzins nicht gestaltend auf 150 DM je ha festgesetzt wordene Der Bescheid enthalte lediglich i - :■< eine preisrechtliche Genehmigung für den Kläger, von dem Beklagten einen Pachtzins bis zu 150 DM je ha zu forderno Palls jedoch Idurch die Genehmigung für den Beklagten‘"bereits eine entsprechende Verpflichtung Begründet worden sei9 habe hei ihm hinsichtlich seiner bisherigen Nichtzahlung des erhöhten Pachtzinses ein entschuldbarer .Rechts-Irrtum vorgelegen? sodaß er nicht in Verzug geraten sei0 Bie Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg« Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der ter o Beklagte seinen Klageabweisungsantrag wei* Der Kläger beantragt Zurückweisung der Revision, En t s ch e i d.un g s gründ e s Io Nach § 1 AbSo 2 a und AbSo 3 Satz 1 der Verordnung über ICündigurgsschutz und andere kleingartenrechtliche Vorschriften in der Passung vom 15o Dezember 1944 (RGBl I 347) - KSchVO - können Pachtverträge über kleingärtnerisch genutz- tes land vom tungsbehörde mit der Zahlung des Pachtzinses in Verzug ist0 2 6 Bas I. darüber., ob d hiernach reel' von de2n Beleih neinto a) Der nicht aus § Verpächter mit Genehmigung der unteren Verwal-gekündigt werdens wenn der Pächter drei Monate erufungsgerieht hat für den Streit der Parteien er Kläger den Pachtvertrag mit dem Beklagten tswirksam gekündigt hatr ohne Rechtsirrtum den gten behaupteten Ausschluß des Rechtswegs ver- AusSchluß des Rechtswegs ergibt sich zunächst 4 AbSo 1 der Kleingarten- und Kleinpachtland- Ordnung vom 31« Juli 1919 (RGBl 1371) - KIGPachtO -« Nach dieser Vorschrift werden Streitigkeiten, die sich, aus der Anwendung der Vorschriften der §§ 1 bis 3 ergehen, unter Ausschluß des Rechtswegs durch die untere Verwaltungsbehörde entschi zwar somit auch für die Ursprung liehe Vorschrift des § 3, nach dessen Absatz 1 Pachtverträge vom Verpächter nicht gekündigt werden durften und nach dessen Absatz 2'das Kündigungsverbot dann keine Anwendung fand, wenn ein wichtiger Grund für die Kündigung vorlag (Kaisenberg, Kleingarten- und Kleinpachtlandordnung 3* Auf10 § 4 Anm 4)o Pie Vorschrift des § 3 ist jedoch aufgehoben worden und zwar dessen Absatz 2 durch § 1 Abs0 2 der Verordnung über den Kündigungsschutz von Kleingärten vom 27o September 1939 (RGBl I 1966) und im übrigen d.urch § 1 Abs, 1 Satz 3 der Verordnung über Kündigungsschutz und.andere kleingarten-rechtliche Vorschriften vom 23c Mai 1942 (RGBl I 343) c In der Verordnung vom 27 <» September 1939 wurde dem Verpächter auch das ICündigungsrecht aus wichtigem Grund genommen« In der insoweit. mit der Passung vom 1 5 o ; Dezember 1944 gleichlautenden Verordnung vom 23« Mai 1942 wurde dagegen : dem Verpächter in den in § 1 Abs» 2 a bis e aufgeführten Pallen wieder ein Kündigungsrecht eingeräumt0 Pür diese Kündigungsvorschriften gilt j edoch, worin dem Berufungsgericht beizutreten ist, der in §4 Als, 1 KIGPachtO bestimmte Ausschluß des Rechtswegs nicht mehr« Denn während die Verordnung vom 27.« tember 1939 in § 1 Abs« 4 noch eine mit § 4 Abs« 1 KIGPachtO im wesentlichen übereinstimmende Vorschrift enthielt, fehlt eine entsprechende Vor-sehrift sowohl in der Verordnung vom 23> Mai 1942 als auch in ihrer heute geltenden Passung vom 15« Dezember 1944c Die Vorschrift des § 6 KSchVO, die insoweit mit der Vorschrift des § 5 der Verordnung vom 23« Mai 1942 überein- stimmt, wiederholt im wesentlichen lediglich die Vorschrift des § 4 Ah So 3 KIGPachtO, daß gegen die Entscheidungen der unteren Verwaltungsbehörde Beschwerde an die höhere Verwaltungsbehörde zulässig ist und daß diese endgültig entscheidet» Soweit demgegenüber die Revision meint, das Berufungsgericht sei rechtsirrig der Auffassung, daß § 4 KIGPachtO aufgehoben sei, übersieht sie, daß das Berufungsgericht diese Vorschrift nicht als aufgehoben ansieht, sondern sie ohne Rechtsirrtum nur auf die ICündigungsvorschriften des § 1 Abs«, 2 a bis e KSchVO nicht für anwendbar hält» Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Revision zitierten Schreiben des Riedersächsischen Ministers des Innern -r. Preisbildungsstelle vom 7» August 1952 an den Regierungspräsidenten - Preisüberwachungsstelle in Lüneburg, sodaß es keines weiteren Eingehens auf dieses Schreiben bedarf« b) Lern Berufungsgericht ist weiterhin darin beizutreten, daß der Nachprüfung der vom Kläger auf § 1 Abs» 2 a KSchVO gestützten Kündigung des Pachtvertrags auch nicht die vom Landkreis Lpp^mit Bescheid vom 21«. Juli 1954 ge-mäß § 1 Abs« 3 Satz 1 KSchVO erteilte Kündigungsgenehmigung en t ge g ens t eh 10 Liese Ktin4igungsgenehmigung ist zwar die rechtliche Voraussetzung 4afür, daß der Kläger im ordentlichen Rechtsweg die aus der Kündigung sich ergebende Rechtsfolge geltend machen kann» An die der Genehmigung zu Grunde liegende Peststellung, daß der Beklagte mit der Bezahlung des Pachtzinses in Verzug sei, ist jedoch das ordentliche Ge- rieht nicht gebundene Es kann vielmehr selbständig prüfen, ob die Voraussetzungen der vom Kläger auf § 1 Abs«, . 2 a KSchy gestützten Kündigung gegeben sind (HambOVG MDR 1951 , 505; OVG Münster RdL 1953, 155; BVerwG MDR 1954;, 760 jeweils mit weiteren Nachweisen)♦ 3 » Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen der von dem Kläger nach § 1 Abs, 2 a KSchVO ausgesprochenen Kündigung des Pachtvertrags deshalb für gegeben erachtet, weil. durch den Bescheid des Landkreises L^M:Yom; 19« Dezember 1952 der Pachtzins verbindlich für beide Parteien von 85 DM auf 150 DM je ha und Jahr erhöht worden sei, der Beklagte aber weiterhin nur 85 DM je ha und Jahr bezahlt habe« Das Berufungsgericht verkennt nicht, daß grundsätz-lieh die preisrech11iche Genehmigung eines höheren Preises den zwischen den Ver bragspartnern vereinbarten niedri- :: geren Preis nicht automatisch dementsprechend ändert, sondern damit lediglich der Vertragspartei, welche die Genehmigung erwirkt hat, die Möglichkeit gegeben wird, den genehmigten höheren Preis im Wege freier Vereinbarung mit der andern Vertragspartei vertraglich festzulegen, und daß der Wortlaut des entscheidenden Teils des Bescheids vom 19o Dezember 1952 hierfür spricht«, Das Berufungsgericht legt jedoch den Bescheid vorn 19« Dezember 1952 unter Heranziehung seiner Begründung und der für das Pachtverhältnis zwischen den Parteien maßgebenden gesetzlichen Vorschriften dahin aus, daß er den Pachtzins unmittelbar mit verbindlicher Wirkung für beide Parteien erhöht hat« Gegen diese Auslegung des Bescheids vom T9„Dezember 1952, die als Auslegung eines Verwaltungsaktes der freien Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt (BGHZ 3? 1, 15 5 PGZ 102, 1, 3/4), bestehen aus den vom Berufungsgericht im einzelnen aufgeführten Gründen keine Bedenken, Baß der Landkreis mit seinem Bescheid vom 19° Be- zember 1952 den Pachtzins verbindlich für beide Parteien erhöhen wollte, ergibt sich, worin dem Berufungsgericht % beizutreten ist, schon aus der Begründung dieses Bescheids, in der ausgeführt ist, daß der Beklagte noch immer einen Pachtzins von nur 0,85 BM je a- an den Kläger bezahle, obwohl für den Landkreis L^Hbereits im Jahre 1947 der Höchstpreis fütr Kleingartenland mit einem Einheitswert von 900 bis 1 300 RM auf 1,50 RM je a: festgesetzt worden sei, und daß es deshalb gerechtfertigt sei, den Pachtzins entsprechend dem Antrag des Klägers auf den im Jahre 1947 festgesetzten ßatz zu erhöheno Für die Absicht des Landkreises L^), den Pachtzins verbindlich für beide Parteien zu erhöhen, spricht weiterhin, daß der Landkreis über den Erhöhungsantrag erst entschieden hat, nachdem seine Bemühungen, den Beklagten zu einer gütlichen Erhöhung des Pachtzinses zu veranlassen, fehlgeschlagen waren0 Bei dieser Sachlage hätte, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, eine bloße Genehmigung zur Erhöhung des Pachtzinses im Wege einer Vertragsänderung keinen Sinn gehabte Es bestehen auch keine rechtlichen Bedenken dagegen, eine dahingehende Befugnis des Landkreises Leer als untere Verwaltungsbehörde aus den gesetzlichen Vorschriften zu entnehmeno Ob sich diese Befugnis allerdings schon, wie das.Berufungsgericht ausführt, aus den Vorschriften der §§ 1 und 2 KlQPachtO ergibt, nach denen Kleingartenland nicht zu höheren als den von.der unteren'Verwaltungsbe- ■ horde festgesetzten Preisen verpachtet werden darf, wobei die Festsetzung der Preise unter Bertic k s i c h t i gun g der örtlichen Verhältnisse und des Krtragswertes der Grundstücke erfolgt, und' dies auch für künftig zu zahlende Preise gilt, wenn der Pachtvertrag schon vor dem Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossen war, mag dahinstehen0 Pie Befugnis der unteren:Verwaltungsbehörde, den Pachtzins in Anpassung an die wirtschaftlichen Verhältnisse verbindlich für die Partner des Pachtvertrages zu erhöhen, muß jedenfalls dann als gegeben erachtet werden, wenn es sich wie hier um einen Zwangspachtvertrag handelt, bei dem der Pachtzins nach § 5 Abs„ 3 Satz 1 KIGPachtO festgesetzt und zuletzt vom .Regierungspräsidenten in Aurich mit Bescheid vom 20o April 1928 gemäß § 4 Abs* 3 KIGPachtO auf 85 n.I je ha ermäßigt wurde0 Dem Berufungsgericht ist darin beizutreten, :daß es nicht der Sinn der Kleingarten- und Kleinpachtlandordnung sein kann, gegen den Willen des G-rundstückseigen tümers ein Zwangspachtverhältnis mit festgesetzten Pacht- \ preisen zuzula.ssen und den Grundstückseigentümer an dem einmal festgesetzten Pachtzins auch dann festzuhalten, wenn sich die nach § 1 Abs„ 2 KIG-PachtO für die Festsetzung des Pacht-, zins es maßgebend gewesenen wirtschaftlichen Verhaltnisse zu Ungunsten des Grundstückseigentümers derart geändert haben, daß eine Krhöhung des Pachtzinses der Billigkeit entspricht: Dies muß umsomehr gelten, als die Kündigungsbestimmungen des § 1 Abs0. 2 KSchVO keine der früheren (durch § 40 Abs0 1 1 c BMG aufgehobenen). Vorschrift des § 3 a MSchG entsprochen- ; de Bestimmung enthalten,, Der Landkreis Lflfc konnte deshalb den Pachtzins auf „ Antrag des Klägers mit Rücksicht auf die Änderung der Voraussetzungen, unter denen der Pachtzins im • Jahre 1928 auf 85 RM je ha festgesetzt worden war, verbindlich für beide Parteien auf 150 DM je ha erhöhen (Kaisenberg aaO 1 Amin 60; Maul, Das deutsche Kleingartenrecht, IV § S„ 15? Preußisches Verwaltungsblatt Bd„ 44 S0 115) 0 Biese im Ergebnis der Vorschrift des § 18 1„ BMG entsprechende Auffassung (rechtsgestaltender Eingriff in ein Vertragsverhältnis) liegt auch der Beschv/erdeentscheidung des Regierungspräsidenten in Aurich vom 12 0 Oktober 1954 und dem Urteil des Lahdesverwaltungsgerichts Oldenburg v Auswäi'ii-ge Kammer Aurich vom 10« Februar 1955 zu Grunde0 Soweit die Revision demgegenüber meint, die ordentlichen Gerichte seien an den Bescheid des Landkreises vom 19o Dezember 1952 nicht gebunden, übersieht sie, daß die Erhöhung des Pachtzinses auf Grund des § 1 KIGPachtO erfolgte und Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung dieser Vorschrift ergeben, nach § 4 KIGPachtO durch die Verwaltungsbehörden unter Ausschluß des Rechtswegs entschieden werden«,- tungsgerichtl den Bescheid 4o Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Beklagte den Bescheid des Landkreises L^^vom 19o Dezember 1952 in zwei Instanzen, nämlich, durch seine Beschwerde an den Regierungspräsidenten in ..Aurich und durch seine gegen die Zurückweisung der Beschwerde erhobene verwal-iche Klage sachlich bekämpft und deshalb richtig dahin verstanden hat, daß durch ihn -der Pachtzins verbindlich für beide Parteien erhöht wurde«. Auf Grund dieser Feststellung hat das Berufungsgericht ohne Rechtsix|rtum den von dem Beklagten behaupteten entschuldbaren Rechtsirrtum über seine Verpflichtung zur Zahlung des erhöhten Pachtzinses verneint und gegenüber dem schon damit eingetretenen Verzug des Beklagten mit der Zahlung des erhöhten Pachtzinses der späteren Auffassung des Beklagten,, es sei durch den Bescheid vom 19c Dezember 1952 der Pachtzins nicht unmittelbar heraufgesetzt worden«. 11 sondern nur dem Klager die Genehmigung erteilt worden, mit dem Beklagten eine neue Vereinbarung über die Er- Bedeutung mehr beigemessen« 1 Hiergegen werden auch von der Revision keine Angriffe j ■ erhoben» ! . " V: . :.:i J Bo Da das angefochtene Urteil auch im übrigen keinen Rechtsirrtum’zu dem Nachteil des Beklagten enthält, war somit . ■ dessen Revision mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzu- j weisen Dr» Hückinghaus Br« Augustin Dr0. Piepenbrock Ro the Ir, Freitag