Er kann daher von dem Verkäufer auch dann zu dem Abschluss eines Beratungsvertrages stillschweigend bevollmächtigt sein, wenn er seinerseits einen Vermittlungs- oder Beratungsvertrag mit dem Kaufinteressenten geschlossen hat (Fortführung von Senat, Urteil vom 14. März 2013 - V ZR 279/11 - OLG Köln
Berichtigter Leitsatz Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 433, 675 Ein Vermittler kann bei der Beratung über die finanziellen Vorteile eines Immobilienkaufs zugleich im eigenen und im fremden Namen handeln. Er kann daher von dem Verkäufer auch dann zu dem Abschluss eines Beratungsvertrages stillschweigend bevollmächtigt sein, wenn er seinerseits einen Vermittlungs- oder Beratungsvertrag mit dem Kaufinteressenten geschlossen hat (Fortführung von Senat, Urteil vom 14. März 2003-VZR 308/02, NJW2003, 1811). BGH, Urteil vom 1. März 2013 - V ZR 279/11 - OLG Köln LG Köln