über die Aufbaugrundschulden Kim eigenen Namen im Rahmen der bestehenden und noch zu erwartenden gesetzlichen Bestimmungen zu verfügen'*o -Pie Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch fand am 26„ September 1951 stattö Spater wurde der Kläger wegen der beiden Hypotheken zur Hypothekengewinnabgabe herangezogen0 Pie Abgabeschuld beträgt laut Einanzamtsbescheid vom 17* November 1955 insgesamt 27 540 PM* Der Kläger ist der Ansicht, nicht er habe die Hypothekengewinnabgabe zu tragen, sondern der Beklagte5 denn diesem sei3 da er am WährungsStichtag Grxmdstückseigentümer war, der Währungsgewinn aus der Umstellung der beiden Urundpfandre chte zugeflossen» Er selbst jedenfalls habe die Hypothekengewinnabgabe vertraglich nicht übernommen5 eine solche Übernahme liege insbesondere nicht etwa darin, daß er sich die A,ufbaugrundschulden habe abtreten lassen« Der Kaufpreis für das Grundstück sei mit TO DM je Quadratmeter genau berechnet und belegt worden,, Käme jetzt noch die Hypothekengewinnabgabe hinzu, so betrüge er im Ergebnis etwa 51 000 DM. Grundstücks vor der Zerstörung der Baulichkeiten nur 36 000 Merk betragen habe,, Der Kläger begehrt mit der Klage Verurteilung des Beklagten dahin, ihn von der Verpflichtung zur Zahlung der Hypothekengewinnabgabe gegenüber dem Finanzamt Kreuzberg-Süd in Berlin freizustellen0 . Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und den Beklagten zur Freistellung des Klägers von der Abgabe-schuld verurteilte,. Io Die Parteien streiten darüber5 wer von ihnen die Hypothekengewinnabgabe 5 die aus der Umstellung der beiden Hypotheken in Abteilung III Kr* 3 und 4 entstanden ist und zu deren Zahlung der Kläger p,ls derzeitiger Grundstückseigen turner vom Finanzamt herangezogen wird ( § ill LAG)-, im Innenverhältnis zu tragen hat» Nach Ansicht des Berufungsgerichts trifft diese Verpflichtung den Beklagten» Es geht davon aus? daß' eine vertragliche "Übernahme der Hypothekengewinnabgabe durch den Kläger nicht erfolgt sei9 und hält es deshalb für erforderlich,, auf die gesetzlichen Bestimmungen zurückzugreifen* Das Lastenausgleichsgesetz regelt im § 123 Abs» 2 nur solche Grundstückskäufe? IQol.Iärz 1951 datiert - nicht anwendbar ist» Das verkennt auch das Berufungsgericht nicht«» Es meint jedoch, der Grundsatz des § 125' Abs, 2 LAG, wonach der Verkäufer dem Käufer für die Freiheit des verkauften Grundstücks von der Hypothekengewinnabgabe einzustehen hat, gelte im Ergebnis auch für Kaufverträge vor Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes , und zwar auf Grund der Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchso Die Hypothekengewinnabgabe falle nicht unter § 456 BGB^ vielmehr müsse auf sie die Vorschrift des § 439 Abs0 2 BGB angewendet werden. das den Gegenstand der Klage; bildet«, wirklich um einen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung handelt oder ob der Kläger nicht vielmehr damit eine ursprüngliche, ihm angeblich von vornherein gemäß §§ 433 ff BGB zustehende Vertrags lei stung fordert«, Das mag aber dahingestellt bleiben Auf jeden Fall läßt sich die Auffassung des Kammergerichts, daß der Beklagte als Grundstücksverküufer nach den gesetzlichen Bestimmungen dem Kläger als Käufer für die Freiheit des Grundstücks von der .Hypothekengev/innabgabe einzustehen habe«, mit der bisherigen Begründung nicht halten«» die privatrechtliche Belastung des Grundstücks mit Hypotheken fort (Harmening, Lastenausgleich Band II § 123 Randziffer 2.) I auf sie sei daherj ebenso wie für den Umsteilungsbetrag von einem Zehntel des Reichsmarkbetragess auch hinsichtlich der restlichen neun Zehntel der § 439 Abs0 2 BGB anzuwenden (Schulze-Brachmann/Meilicke/Georgij'Lastenausgleichsgesetz ' 1 953 § 123 Randziffer 15)5 gegen die Anwendbarkeit des § 436 BGB spreche fernery daß die Hypothekengewinnabgabe 9 anders als sonstige, öffentliche Lasten, gemäß § 199 LAG’ jederzeit ablösbar sei« Diese Ausführungen des Berufungsgerichts und die von ihm angeführten Schrifttumsstellen lassen erkennen? daß es bei seiner Entscheidung von der Rechtslage ausgegangen ist, wie sie auf Grund des Gesetzes zur Sicherung von Forderungen für den Lastenausgleich vom .2o September 1948 (WiGBl So- 875 in der Fassung des Gesetzes vom TOo August 19499 WiGBl So 232) in gal to Es hat ind.es sen nicht beachtet daß für Berlin in der Zeit zwischen Währungsumste und Inkrafttreten: des Lastenausgleichsgesetzes abweichende Vorschriften bestanden5 die es zweifelhaft erscheinen lassen, ob man die erwähnten Grundsätze ohne weiteres auch auf die dortigen Verhältnisse übertragen darf0 • Vielmehr wurde in Berlin eine solche Belastung in Gestalt der Hypothekengewinnabgabe erst mit dem Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes rückwirkend geschaffene Diese Besonderheit des Berliner Umstellungsrechts hat das Berufungsgericht verkannt.? der erwähnten HaftungsheStimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf den zur Entscheidung stehenden Sachverhalt nicht in der Weise be jahen dürfen, daß es sich unbesehen rechtliche Erwägungen zu eigen machte, die an d^s Vorhandensein privatrechtlicher Belastungen anknüpften, obgleich in Berlin solche Belastungen vor Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes gerade nicht bestanden,, Bas angefochtene Urteil beruht somit auf falscher Rechtsanwendung 0 Das Berufungsgericht wird die Frage, ob die Haftung ,für die.Hypothekengpwinnabgabe bei Grundstücksverkaufen vor dem 18C Oktober 1952 in Berlin gesetzlich geregelt ist9 unter Beachtung der vorstehenden Ausführungen erneut prüfen müssen» 2o Aber auch seine weitere Ansicht, daß die Parteien keine vertraglichen Abmachungen über die Hypothekengewinnabgabe getroffen hätten, wird von der Revision mit Recht beanständet» Der.Umstand, daß es sich bei dem Kaufvertrag vom 19o Ivlärz 1951 um einen Individualvertrag handelt, hindert das Revisionsgericht nicht, die Vertragsauslegung durch den Tatrichter daraufhin zu untersuchen, ob dabei etwa gegen gesetzliche Bestimmungen oder allgemeine Auslegungsgrundsätze verstoßen worden ist» In dieser Hinsicht * erweckt bere its der Ausgangspunkt des Berufungsurteils Bedenken» Es befaßt sich nämlich, offenbar veranlaßt durch das Verteidigungsvorbringen des Beklagten, allein mit der Frage, ob eine vertragliche Übernahme der Hypothekengewinnabgabe durch^den Kläger erfolgt sei o Darin liegt aber eine Verengung der Fragestellung, die der Sachund Rechtslage nicht gerecht wird» Der Beklagte und nicht der Kläger ist derjenige, um dessen angebliche Nur für eine Klageabweisung wäre die Fragestellung des angefochtenen Urteils dann ausreichend, wenn durch Vertragsauslegung die Behauptung des Beklagten bestätigt würde und damit feststande, daß der Kläger die Hypothekengewinn-.1 Aber auch abgesehen-hiervon ist die Auslegung, daß deS Kläger die Abgabe nicht vertraglich übernommen habe, nicht..;-unbedenkliche Has Berufungsgericht ist zu ihr auf Grund mehl rerer Erwägungen gelangt, von denen einige zwar rechtlich ; nicht zu beanstanden, andere aber, wie darzutun sein wird,-// fehlerhaft sind? der Beklagte die etwa erforderliche Genehmigung dieser Abtretung durch den Magistrat beizubringen hatte9 die Wirksamkeit des Vertrages von der Erteilung der Genehmigung abhängen sollte und der Kläger über die Aufbaugrundschulden im eigenen Namen verfügen durfte - ergebe sich? daß die Abtretung der Aufbaugrundschulden zu Gunsten des Klägers und zu dem Zweck erfolgt sei? der Übergang der Aufbaugrundschulden auf den Grundstückskäufer ergebe sich doch bereits aus dem Gesetz und deshalb müsse die AbtretungsVereinbarung in § 2 des Kaufvertrages über die bloße Übertragung dieser Rechte hinaus noch eine weitergehende Bedeutung gehabt haben? Dagegen erweisen sich die sonstigen Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht seine Vertragsa.uslegu.ng begrün-S* det hat, als nicht einwandfrei„ Das angefochtene Urteil weist in diesem Zusammenhang auf die hohe dingliche Belasten des verkauften Grundstücks im Zeitpunkt der Währungsreform. hin, die mit 50 000 EM.den Einheitswert des Jahres 1956 von 38 000 EM erheblich überstiegen habe, und führt aus, es sei unwahrscheinlich, daß der Käufer eines derartig verschuldeten Grundstücks, wenn er einen genau bestimmten Kaufpreis von 10 DM je Quadratmeter angelegt und entsprechende notarielle Vereinbarungen getroffen habe, darüber hinaus noch zur Übernahme der ihrer Höhe nach gar nicht -zu übersehenden Hypothekengewinnabgabe bereit gewesen sein solltej ersichtlich will es sich damit das Argument des Klägers zu eigen machen, der Kaufpreis würde dann etwa 51 "000 DM betragen und wäre somit unangemessen hoch0 -Die Revision rügt indessen gegenüber diesen Ausführungen unter Hinweis auf §'286 ZPO mit Recht, daß das Berufungsgericht die Interessenlage einseitig nur vom Standpunkt des Klägers ■ aus betrachtet und nicht zugleich - wie es dies bei ordnungsmäßiger Berücksichtigung des gesamten Tatsachenstoffes hätte tun müssen - untersucht habe, welche Lage, sich für den Beklagten ergeben-würde, wenn der Kläger zur Abwälzung der Hypothekengewinnabgabe auf ihn berechtigt v/äres er hät;fc, in"diesem Palle nicht nur sein Grundstück eingebüßt, sonder müßte sogar noch etwa 4 000 DM zuzahlen • Ob ein solches Eiv gebnis wirklich dem Willen der Vertragsschließenden entspro" hätte, wäre um so mehr zu prüfen gewesen, als der Kläger, selbst in der Klageschrift vorgetragen hatte, der damaligen- nimmt, wörtlich angeführt .-, wonach der Beklagte dafür: einzustehen hatte, daß keine anderen Lasten und Eigentumsbeschränkungen als die in Abteilung II und III eingetragenen vorhanden seien; das Berufungsgericht hätte prüfen müssen,u ob damit etwa eine Haftung des Beklagten für alle mit den eingetragenen beiden Hypotheken zusammenhängenden Zahlungsverbindlichkeiten ausgeschlossen werden sollte, Anlaß zu Zweifeln geben auch die Ausführungen, mit denen das Berufungsurteil aus der besonderen Rechtsnatur und Zweckbestimmung der Berliner Aufbaugrundschulden den Schluß zu \ ziehen versucht, die Griindschüldabtretung im Kaufvertrag vom das Berufungsgericht habe zu Unrecht den Antrag des Beklagten auf Vernehmung des Uotars nicht zugelassen und damit gegen § 529 ZPO verstoßene Der Beklagte hatte behauptet? das habe durch die Fassung des Kaufvertrages (§2) zu dem Ausdruck gebracht werden sollen» Für diese Behauptung hat er in der Berufungsverhandlung erstmals den Notar? Fall nochmals mit dem (auf seine eigene Veranlassung.-bin gestellten) Beweisantrag zu befassen haben, wobei es sich insbesondere auch darüber schlüssig werden muß, ob wirklich - was es bisher dahingestellt gelassen hat - Wortlaut und Inhalt des notariellen Vertrages derartig klar und in sich abgeschlossen sind, daß es einer Beweisaufnahme über die Willensrichtung der Vertragsschließenden nicht mehr bedarf„Sollten neben dem. 3oBalls die erneute Prüfung des Inhalts der am 19= März 1951 getroffenen Vereinbarungen nach Maßgabe der vorstehenden Erörterungen sowie eine etwaige Beweisaufnahme nicht 2u dem Ergebnis führt,, daß nach dem Willen der Vertragsschließenden die Hypothekengewinnabgabe von der einen odor von der anderen Partei getragen werden sollte, so wird das Berufungsgericht den Versuch machen müssen, im V/ege ergänzender Vertragsauslegung zu ermitteln, was die Parteien, wenn sie bei Kaufabschluß mit einer Hypothekengewinnabgabe gerechnet hätten,.über deren Bezahlung vereinbart haben würden (BGHZ 9, 273)? bleibt auch diese Untersuchung ergebnislos, dann muß schließlich noch geprüft werden, ob und gegebenenfalls in welchem zahlenmäßigen Umfang dem Kläger gemäß § 242 BGB ein Ausgleichsanspruch zu gewähren ist (vglb zu diesen Fragen die Urteile des Senats vom 4c Dezember 1957, V ZR 104/56| vom 18,.Dezember 1957, V ZR 35/56, NJYT 1958, 499 - WM; 1958, 175? Wenn sie das nicht getan hat, so könnte der Grund dafür der sein, daß die Parteien bei Kaufabschluß überhaupt nicht mit einer solchen Abgabe gerechnet haben» Dann läge aber eine Vertragslücke vor9 die vom Richter durch ergänzende Auslegung auszufüllen wäre» Ob es sich hier tatsächlich so verhält, hätte das Berufungsgericht prüfen müssen, und es durfte dies nicht mit der Begründung unterlassen9 ’’grundsätzlich” solle die Hypothekengewinnabgabe den Verkäufer treffen, weil ihm der Währungsgewinn zugefallen sei» Ein Grundsatz dieses Inhalts besteht nicht» So wenig es für sogenannte Lasten-ausgleichsklauseln, wie sie vielfach bei Grundstücksverkaufen vor Inkrafttreten des, Xastenausgleichsgesetzes in den schriftlichen 'Vertrag aufgenommen zu werden pflegten, ein für allemal festgelegte Auslegungsregeln gibt, vielmehr Tragweite und Bedeutung der betreffenden Klausel jeweils aus den konkreten Umständen.des einzelnen Palles ermittelt werden müssen'(BGH NJW 1958, 907 Nr» 3), kann umgekehrt auch bei Fehlen ausdrücklicher Vereinbarungen über den Lastenausgleich nicht nach einer allgemeinen, für sämtliche Fälle in gleicher Weise geltenden Regel verfahren werden» keit das Gleichgewicht zwischen.Leistung und Gegenleistung, von dem man bei Vertragsabschluß ausgegangen war, in einer mit Treu und Glauben nicht mehr zu vereinbarenden Weise beeinträchtigt wirdo Unter diesem Gesichtspunkt und unter Berücksichtigung der sonstigen in Rechtsprechung.und Schrifttum entwickelten Grundsätze (vgli BGH WM 1958, 178 mit Nachweisungen) wird also das Berufungsgericht, falls es darauf für seine neue Entscheidung noch ankommen sollte, sich mit der Präge des; Juli 1956)0 Bei seiner Überlegung* der dem Beklagten zugeflossene Barkaufpreis von etwa 18 000 DM werde "annähernd durch den Betrag aufge-zehrt"* den er "zu dem Zwecke der Ablösung der Hypothekengewinnabgabe aufwenden müßte"* hat das Berufungsgericht außer acht gelassen, daß der Beklagte - der im übrigen zur Ablösung keineswegs verpflichtet wäre.(Urteil des Senats vom 18o April 1956, V ZR 165/54, WM 1956*- 1233) - schwerlich in der.läge sein dürfte, von der Ablösungsmöglich-keit des § 199 LAG Gebrauch zu machen (vgl«, seine Armen-rechtsunterlagen.Bl«. 46 ff GA) 5 er bliebe daher mit ,der Abgabeschuld in voller Höhe von 27 540 DM belastet, v/as zur Folge hätte, daß er nicht nur den gesamten Kaufpreis für sein Grundstück wieder herausgeben, sondern sogar noch einen zusätzlichen Betrag nachzahlen müßte* Bei Bemessung von.Höhe und Fälligkeit eines etwaigen Ausgleichs-anspruchs (vgl ü.dazu Urteil des Senats vom 18.
Für das Nachschlagewerk! •
Nicht für die Amtliche Sammlung!
Gesetz g
BGB §§ 1579 2425 LAG § 123
ten des Lastenausgleichsgesetzes ein für allemal feststehende Au sie gun gsregeln nicht gibt (BGH NJW 1958? 907 Nro 3) ? kann umgekehrt auch bei Fehlen ausdrücklicher Vereinbarungen über den. Lastenausgleich kein einheitlicher? für sämtliche Fälle in gleicher Weise geltender Grundsatz darüber aufgestellt werden? wer von den Vertragspartnern im Innenverhältnis die ' Lastenausgleichsverbindlichkeit (hier Hypothekengewinnabgabe) zu tragen hat>=- Lies ist vielmehr jeweils aus den konkreten Umständen des einzelnen Falles durch Auslegung? Vertragsergänzung (BGHZ 9p 273) oder gemäß § 242 BGB (Ausgleichsanspruch) zu ermitteln0
b) Ob der Verkäufer? wenn das Grundstück bei Vertragsabschluß mit einer Umstellungsgrundschuld belastet war? dem Käufer gegenüber gesetzlich zur Tragung der anstelle der Grundschuld ent-standenen Hyp0thekengewinnabgabe verpflichtet ist? bleibt dahingestellt.
Aktenzeichens V SR.277/56 Urteil des BGH vom 11, Juni 1958
LG Berlin Kammergeri chb
V ZR 277/56
Verkündet am 11» Juni 1958 Hirth, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
in
des Kaufmanns Paul B MflHHs traßefl
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
gegen
Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten.,
- Prozeßbevollrnächtigters Rechtsanwalt Br*
hat der V0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11 o Juni 1958 unter Mitwirkung;- des Senatspräsidenten Br* Tasche und der Bundesfichter Schuster? Br* Rothe, Br* Freitag und Br* Mattem
für Recht erkannt?
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 9? Zivilsenats des Kammergerichts vom 6o Juli 1956 aufgehoben*
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das: Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird*
Von Rechts wegen
2
Tatbestan djs_
Per Beklagte war Eigentümer eines 2 367 qm großen Grundstücks in ( Prundbuch. von G(|||^Band
Blatt 134) 9 das 193.6 einen Einheitswert von 38 000 Pli hatte; es war ursprünglich bebaut? das Gebäude ist jedoch im letzten Kriege zerstört wordene
, Pieses Grundstück verkaufte der Beklagte am 19.0 März 1951 für 23 670 BM an den Kläger und ließ es ihm auf» Per Kläger übernahm in Anrechnung auf den Kaufpreis zwei in Abteilung III unter Nr0 3 und 4 eingetragene Hypotheken von 40 000 BM und 10 000 EM in Höhe ihres Umstellungsbetrages von 4 000 BM und 1 000 BMf der restliche Kaufpreis von 18 670 PM wurde in bar gezahlte Baut § 2 des notariellen Kaufvertrags trat der Beklagte die Basten in Abteilung III Nr0 3 und 4? soweit sie nach den Berliner Umstellungsvorschriften Auf'baugruhdschulden geworden seien? an den Kläger ab und verpflichtete sich? die hierzu etwa erforderliche Genehmigung des Magistrats beizubringen? und zwar mit der Maßgabe? daß? falls die Genehmigung nicht erteilt werden sollte ? der Vertrag als nicht geschlossen gelte 3 gleichzeitig ermächtigte -er den Kläger? über die Aufbaugrundschulden Kim eigenen Namen im Rahmen der bestehenden und noch zu erwartenden gesetzlichen Bestimmungen zu verfügen'*o -Pie Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch fand am 26„ September 1951 stattö
Spater wurde der Kläger wegen der beiden Hypotheken zur Hypothekengewinnabgabe herangezogen0 Pie Abgabeschuld beträgt laut Einanzamtsbescheid vom 17* November 1955 insgesamt 27 540 PM*
Der Kläger ist der Ansicht, nicht er habe die Hypothekengewinnabgabe zu tragen, sondern der Beklagte5 denn diesem sei3 da er am WährungsStichtag Grxmdstückseigentümer war, der Währungsgewinn aus der Umstellung der beiden Urundpfandre chte zugeflossen» Er selbst jedenfalls habe die Hypothekengewinnabgabe vertraglich nicht übernommen5 eine solche Übernahme liege insbesondere nicht etwa darin, daß er sich die A,ufbaugrundschulden habe abtreten lassen« Der Kaufpreis für das Grundstück sei mit TO DM je Quadratmeter genau berechnet und belegt worden,, Käme jetzt noch die Hypothekengewinnabgabe hinzu, so betrüge er im Ergebnis etwa 51 000 DM. Das wäre unangemessen, zu demal da der Einheitswert des. Grundstücks vor der Zerstörung der Baulichkeiten nur 36 000 Merk betragen habe,, Der Kläger begehrt mit der Klage Verurteilung des Beklagten dahin, ihn von der Verpflichtung zur Zahlung der Hypothekengewinnabgabe gegenüber dem Finanzamt Kreuzberg-Süd in Berlin freizustellen0 . • •
Der Beklagte, der um Klageabweisung bittet, hat geltend gemacht, daß der Kläger sich im Kaufvertrag zur Tragung der Hypothekengewinnabgabe verpflichtet habe„ Dafür spreche bereits die Abtretung der Aufbaugrundschuldeno. Im übrigen sei der Wille der Vertragsschließenden dahin gegangen, daß er (Beklagter) aller Verpflichtungen ..aus den'.beiden Hypotheken habe ledig sein sollen,, Hur unter dieser Voraussetzung stelle der vereinbarte Kaufpreis von 25 670 DM einen angemessenen Gegenwert für das Grundstück dar, während andernfalls ein Quadratmeterpreis von 10 DM zu niedrig wäre0 Für den Grundstückswert spiele die Zerstörung des Gebäudes keine maßgebliche Rolle, da es sich um ein Wochenendhaus im Werte von höchstens 6 000 RM gehandelt habe. Der Kläger könne zudem die Hypothekengewinnabgabe ablösen$ rechne man die Ablösungs-
summe von etwa 15 000 DM dem vertraglich vereinbarten Kaufpreis hinzu, so ergehe sich ein Betrag, der dem Einheitswert von 38 000 Mark annähernd gleichkomme0
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und den Beklagten zur Freistellung des Klägers von der Abgabe-schuld verurteilte,. Die Berufung; des Beklagten ist vom Kammergericht zurückgewiesen worden*
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter* Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels«
Entscheidungsgründe s
Io Die Parteien streiten darüber5 wer von ihnen die Hypothekengewinnabgabe 5 die aus der Umstellung der beiden Hypotheken in Abteilung III Kr* 3 und 4 entstanden ist und zu deren Zahlung der Kläger p,ls derzeitiger Grundstückseigen turner vom Finanzamt herangezogen wird ( § ill LAG)-, im Innenverhältnis zu tragen hat» Nach Ansicht des Berufungsgerichts trifft diese Verpflichtung den Beklagten» Es geht davon aus? daß' eine vertragliche "Übernahme der Hypothekengewinnabgabe durch den Kläger nicht erfolgt sei9 und hält es deshalb für erforderlich,, auf die gesetzlichen Bestimmungen zurückzugreifen* Das Lastenausgleichsgesetz regelt im § 123 Abs» 2 nur solche Grundstückskäufe? die nach seinem Inkrafttreten abgeschlossen sind? so daß diese Vorschrift - da das Gesetz in Berlin erst am 18* Oktober 1952 in Kraft getreten ist (Arto VII des. Berliner Gesetzes zur Übernahme des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 10 Oktober 1952?
IQol.Iärz 1951 datiert - nicht anwendbar ist» Das verkennt auch das Berufungsgericht nicht«» Es meint jedoch, der Grundsatz des § 125' Abs, 2 LAG, wonach der Verkäufer dem Käufer für die Freiheit des verkauften Grundstücks von der Hypothekengewinnabgabe einzustehen hat, gelte im Ergebnis auch für Kaufverträge vor Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes , und zwar auf Grund der Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchso Die Hypothekengewinnabgabe falle nicht unter § 456 BGB^ vielmehr müsse auf sie die Vorschrift des § 439 Abs0 2 BGB angewendet werden. Danach sei der Verkäufer zu ihrer Beseitigung verpflichteto Erfülle er diese Pflicht nicht«, so ständen dem Käufer gemäß § 440 Abs,0= 1 BGB die Rechte aus den §§ 32Ö ff BGB zu«, Der Kläger könne da-
her vom Beklagten als Schadensersatz Befreiung von seiner Verbindlichkeit gegenüber dem Finanzamt verlangen.
Diese Ausführungen des Berufungsurteils sind«, wie der Revision zuzugeben ist? nicht.frei von Rechtsirrtum, Zweifel haft kann zunächst schon sein, ob es sich bei dem Freistellungsbegehr en? das den Gegenstand der Klage; bildet«, wirklich um einen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung handelt oder ob der Kläger nicht vielmehr damit eine ursprüngliche, ihm angeblich von vornherein gemäß §§ 433 ff BGB zustehende Vertrags lei stung fordert«, Das mag aber dahingestellt bleiben Auf jeden Fall läßt sich die Auffassung des Kammergerichts, daß der Beklagte als Grundstücksverküufer nach den gesetzlichen Bestimmungen dem Kläger als Käufer für die Freiheit des Grundstücks von der .Hypothekengev/innabgabe einzustehen habe«, mit der bisherigen Begründung nicht halten«»
Das angefochtene Urteil ist zu seiner Auffassung, wie die Ausführungen in Abschnitt III der Entscheidungsgründe
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zeigen9 auf Grund von Erwägungen gelangt3 die auf die 'besondere Rechtsnatur der.Hypothekengewiimabgabe absteilen0 Diese sei zwar laut §111 Abs0 1 LAG eine öffentliche Last 3 jedoch setze sich in ihr9 wirtschaftlich "betrachtet3. die privatrechtliche Belastung des Grundstücks mit Hypotheken fort (Harmening, Lastenausgleich Band II § 123 Randziffer 2.) I auf sie sei daherj ebenso wie für den Umsteilungsbetrag von einem Zehntel des Reichsmarkbetragess auch hinsichtlich der restlichen neun Zehntel der § 439 Abs0 2 BGB anzuwenden (Schulze-Brachmann/Meilicke/Georgij'Lastenausgleichsgesetz ' 1 953 § 123 Randziffer 15)5 gegen die Anwendbarkeit des § 436 BGB spreche fernery daß die Hypothekengewinnabgabe 9 anders als sonstige, öffentliche Lasten, gemäß § 199 LAG’ jederzeit ablösbar sei« Diese Ausführungen des Berufungsgerichts und die von ihm angeführten Schrifttumsstellen lassen erkennen? daß es bei seiner Entscheidung von der Rechtslage ausgegangen ist, wie sie auf Grund des Gesetzes zur Sicherung von Forderungen für den Lastenausgleich vom .2o September 1948 (WiGBl So- 875 in der Fassung des Gesetzes vom TOo August 19499 WiGBl So 232) in
gal to Es hat ind.es sen nicht beachtet daß für Berlin in der Zeit zwischen Währungsumste und
Inkrafttreten: des Lastenausgleichsgesetzes abweichende Vorschriften bestanden5 die es zweifelhaft erscheinen lassen, ob man die erwähnten Grundsätze ohne weiteres auch auf die dortigen Verhältnisse übertragen darf0 •
Während in der Bundesrepublik auf Grund des genannten Gesetzes Umstellungsgrundschulden zugunsten der öffentlichen Hand entstanden waren, :die den Grundstückseigentümer belasteten, hatte in Berlin - wie das angefochtenc Urteil in anderem Zusammenhang (Abschnitt II der Entscheidungsgründe) zutreffend hervorhebt - das Gesetz über die Umstellung
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von Grundpfandrechten und über Aufbaugrundschulden vom 9o Januar 1951 (VOB1 I Sc 71$ später in . der Fassung des Gesetzes vom 15« Januar 1953«, GVB1 S* 61) gerade umgekehrt Eügentümerrechte in Gestalt der Aufbaugrundschulden ge- i schaffen| durch sie wurden also die Grundstückeigentümer begünstigt^ indem ihnen die Möglichkeit geboten wurde? : nach Einholung der erforderlichen Genehmigung mit Hilfe der Grundschulden den Wiederaufbau ihres Grundbesitzes zu finanzieren Von einer ^Fortsetzung der privatrechtlichen Grundstücksbelastung durch die Hypothekengewinn abgäbe” kann daher? entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ? in Berlin schwerlich gesprochen werden Hier bestand nach der Währungsumstellung keine derartige Belastung, an die?. wie es in der Bundesrepublik später geschah ^ die Hypothekengewinnabgabe anknüpfen konnte«. Vielmehr wurde in Berlin eine solche Belastung in Gestalt der Hypothekengewinnabgabe erst mit dem Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes rückwirkend geschaffene Diese Besonderheit des Berliner Umstellungsrechts hat das Berufungsgericht verkannt.? indem es seiner Entscheidung ausschließlich -die Rechtsverhältnisse in der Bundesrepublik zugrunde legte*
Es bedarf hier keiner Stellungnahme zu der Frage? ob bei Kaufverträgen über Grundstücke in der Bundesrepublik? die vor dem Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes abgeschlossen worden sind?: die Verkaufcihaf tung hinsichtlich der Hypothekengewinnabgabe sich nach den Vorschriften der §§ 434 435? 439 Abs0 2 BGB bestimmt ( so Schu1ze-Brachmann/Mei1icke/ Georgi aaO)? oder ob es insoweit an einer gesetzlichen Rge-lung überhaupt fehlt und infolgedessen auf allgemeine Rechts grundsätze zurückgegriffen werden muß (Kühne/Wolff?,Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich § 123 LAG Arnu 1)0 Auf jeden Fall hätte das Berufungsgericht die Anwendbarkeit
der erwähnten HaftungsheStimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf den zur Entscheidung stehenden Sachverhalt nicht in der Weise be jahen dürfen, daß es sich unbesehen rechtliche Erwägungen zu eigen machte, die an d^s Vorhandensein privatrechtlicher Belastungen anknüpften, obgleich in Berlin solche Belastungen vor Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes gerade nicht bestanden,,
Bas angefochtene Urteil beruht somit auf falscher Rechtsanwendung 0 Das Berufungsgericht wird die Frage, ob die Haftung ,für die.Hypothekengpwinnabgabe bei Grundstücksverkaufen vor dem 18C Oktober 1952 in Berlin gesetzlich geregelt ist9 unter Beachtung der vorstehenden Ausführungen erneut prüfen müssen»
2o Aber auch seine weitere Ansicht, daß die Parteien keine vertraglichen Abmachungen über die Hypothekengewinnabgabe getroffen hätten, wird von der Revision mit Recht beanständet» Der.Umstand, daß es sich bei dem Kaufvertrag vom 19o Ivlärz 1951 um einen Individualvertrag handelt, hindert das Revisionsgericht nicht, die Vertragsauslegung durch den Tatrichter daraufhin zu untersuchen, ob dabei etwa gegen gesetzliche Bestimmungen oder allgemeine Auslegungsgrundsätze verstoßen worden ist»
In dieser Hinsicht * erweckt bere its der Ausgangspunkt des Berufungsurteils Bedenken» Es befaßt sich nämlich, offenbar veranlaßt durch das Verteidigungsvorbringen des Beklagten, allein mit der Frage, ob eine vertragliche Übernahme der Hypothekengewinnabgabe durch^den Kläger erfolgt sei o Darin liegt aber eine Verengung der Fragestellung, die der Sachund Rechtslage nicht gerecht wird» Der Beklagte und nicht der Kläger ist derjenige, um dessen angebliche
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Pf 1 icht 9 die Hypothekengewinnabgabe zu tragen, es im gegen?-, wartigen-Rechtsstreit geht» Hamit die Klage Erfolg habe, genügt also keineswegs, wie das Berufungsgericht meint, die negative Feststellung, daß die Abgabe vom Kläger nicht/-übernommen worden sei? denn daraus folgt noch nicht mit Notwendigkeit eine Übernahme seitens des Beklagten, viel-.-jj mehr würde eine der Klage stattgebende Entscheidung, sofern sie unmittelbar auf eine vertragliche Abmachung der. Parteien gestützt werden soll,, zur Voraussetzung haben, daß eine solche Übernahme positiv festgestellt wird«. Nur für eine Klageabweisung wäre die Fragestellung des angefochtenen Urteils dann ausreichend, wenn durch Vertragsauslegung die Behauptung des Beklagten bestätigt würde
und damit feststande, daß der Kläger die Hypothekengewinn-.1
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abgabe vertraglich übernommen habe. Ha indessen das Beru- .4 fungsgericht eine solche Feststellung gerade nicht getroffen, sondern eine Übernahme durch ihn verneint hat, hätte es, bevor es der Klage stattgab, seine Fragestellung! nunmehr erweitern und auf eine Übernahme seitens des Beklagten ausdehnen müssen»
Aber auch abgesehen-hiervon ist die Auslegung, daß deS Kläger die Abgabe nicht vertraglich übernommen habe, nicht..;-unbedenkliche Has Berufungsgericht ist zu ihr auf Grund mehl rerer Erwägungen gelangt, von denen einige zwar rechtlich ; nicht zu beanstanden, andere aber, wie darzutun sein wird,-// fehlerhaft sind? da aber die Urteilsausführungen nicht kennen lassen, daß es sich bei den fehlerhaften lediglich;// Hilfserwägungen handelt, auf denen die Entscheidung nicht;/* be3:uht, ist die Möglichkeit nicht auszuschließen, daß das;/; Berufungsgericht den Vertrag ohne die fehlerhaften Erwägungen anders ausgelegt, haben würde, als es dies getan hat*
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Nicht zu "beanstanden sind die Ausführungen des Berufungsurteils ? mit denen auf die Höhe des Kaufpreises und die Art seiner Belegung im Kaufvertrag*abgestellt wirdj wenn die Parteien für das 2 367 qm große Grundstück einen Preis von 23 670 DM? also genau 10 DM für den Quadratmeter? vereinbart9diesen Preis in § 2 des Vertrages im einzelnen belegt und das im Schlußsatz des Paragraphen noch ausdrücklich hervorgehoben haben ("Hiermit ist der Kaufpreis voll belegt1!)? so erscheint die Schlußfolgerung des Berufungsgerichts ? daß dies gegen die Übernahme noch weiterer Lasten durch den Käufer spreche? den Umständen nach mögliche Bas gleiche gilt von der Erwägung? aus den sonstigen Vereinbarungen im § 2 - v/onach die Aufbaugrund schulden aus den Hypotheken Abteilung III Nr0 3 und 4 an den Kläger abgetreten wurden? der Beklagte die etwa erforderliche Genehmigung dieser Abtretung durch den Magistrat beizubringen hatte9 die Wirksamkeit des Vertrages von der Erteilung der Genehmigung abhängen sollte und der Kläger über die Aufbaugrundschulden im eigenen Namen verfügen durfte - ergebe sich? daß die Abtretung der Aufbaugrundschulden zu Gunsten des Klägers und zu dem Zweck erfolgt sei? ihm Kreditmöglichkeiten zu erschließen Ohne Hechts- : verstoß hat schließlich das Berufungsgericht den Einwand des Beklagten? der Übergang der Aufbaugrundschulden auf den Grundstückskäufer ergebe sich doch bereits aus dem Gesetz und deshalb müsse die AbtretungsVereinbarung in § 2 des Kaufvertrages über die bloße Übertragung dieser Rechte hinaus noch eine weitergehende Bedeutung gehabt haben? für unbegründet erachtet? indem es darauf hinwies? daß die Erste BurchführungsVerordnung.zu dem Berliner Grundpfandrechtsumstellungsgesetz vom 2o Mai 1951 (GVB1 S0 334)? deren § 1 den automatischen Übergang der Aufbaugrundschulden
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auf den neuen Eigentümer anordnete , bei Abschluß des Kauf^,V; Vertrages vom 19* März 1951 noch nicht ergangen war«
Dagegen erweisen sich die sonstigen Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht seine Vertragsa.uslegu.ng begrün-S* det hat, als nicht einwandfrei„ Das angefochtene Urteil weist in diesem Zusammenhang auf die hohe dingliche Belasten des verkauften Grundstücks im Zeitpunkt der Währungsreform. hin, die mit 50 000 EM.den Einheitswert des Jahres 1956 von 38 000 EM erheblich überstiegen habe, und führt aus, es sei unwahrscheinlich, daß der Käufer eines derartig verschuldeten Grundstücks, wenn er einen genau bestimmten Kaufpreis von 10 DM je Quadratmeter angelegt und entsprechende notarielle Vereinbarungen getroffen habe, darüber hinaus noch zur Übernahme der ihrer Höhe nach gar nicht -zu übersehenden Hypothekengewinnabgabe bereit gewesen sein solltej ersichtlich will es sich damit das Argument des Klägers zu eigen machen, der Kaufpreis würde dann etwa 51 "000 DM betragen und wäre somit unangemessen hoch0 -Die Revision rügt indessen gegenüber diesen Ausführungen unter Hinweis auf §'286 ZPO mit Recht, daß das Berufungsgericht die Interessenlage einseitig nur vom Standpunkt des Klägers ■ aus betrachtet und nicht zugleich - wie es dies bei ordnungsmäßiger Berücksichtigung des gesamten Tatsachenstoffes hätte tun müssen - untersucht habe, welche Lage, sich für den Beklagten ergeben-würde, wenn der Kläger zur Abwälzung der Hypothekengewinnabgabe auf ihn berechtigt v/äres er hät;fc, in"diesem Palle nicht nur sein Grundstück eingebüßt, sonder müßte sogar noch etwa 4 000 DM zuzahlen • Ob ein solches Eiv gebnis wirklich dem Willen der Vertragsschließenden entspro" hätte, wäre um so mehr zu prüfen gewesen, als der Kläger, selbst in der Klageschrift vorgetragen hatte, der damaligen-
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Preisvereinbarung ha.be "die wirtschaftliche Erwägung” zugrunde gelegen, "daß der Leistung des Beklagten als Veräußerer des Grundstücks eine angemessene Gegenleistung des Klägers als Erwerber gegenüberstehen müsse", Bei seinem Hinweis, es ha.be sich um ein "sehr hoch verschuldetes Grundstück1’ gehandelt, hat das Berufungsgericht, soweit seine Ausführungen erkennen lassen, auch den Umstand nicht berücksichtigt, daß im Zeitpunkt des Verkaufs die dingliche Belastung immerhin auf ein bloßes Zehntel des Nennbetrages zusammengeschrumpft war % wenn nach dem Willen der Vertragspartner die dadurch freigewordenen neun Zehntel des Grundstückswertes nunmehr dazu dienen sollten, dem Kläger eine. günstige Finanzierungsmöglichkeit zu eröffnen, so konnte damals bereits die Überlegung auftauchen, ob er zugleich mit dieser vorteilhaften Folge der Währungsumstellung nicht auch die etwaigen Nachteile einer späteren Lastenausgleichsabgabe übernehmen wollte. In diesem Zusammenhang hätte es ferner einer Auseinandersetzung mit der Klausel' in § 3 des Kaufvertrages bedurft - sie wird im landgerichtlichen Urteil, auf dessen Inhalt das Berufungsurteil Bezug .... nimmt, wörtlich angeführt .-, wonach der Beklagte dafür: einzustehen hatte, daß keine anderen Lasten und Eigentumsbeschränkungen als die in Abteilung II und III eingetragenen vorhanden seien; das Berufungsgericht hätte prüfen müssen,u ob damit etwa eine Haftung des Beklagten für alle mit den eingetragenen beiden Hypotheken zusammenhängenden Zahlungsverbindlichkeiten ausgeschlossen werden sollte,
Anlaß zu Zweifeln geben auch die Ausführungen, mit denen das Berufungsurteil aus der besonderen Rechtsnatur und Zweckbestimmung der Berliner Aufbaugrundschulden den Schluß zu \ ziehen versucht, die Griindschüldabtretung im Kaufvertrag vom
19- März 1951 habe Xe^ißlich den Sinn'gehabt? dem Kläger eine Finanzierungsmöglichkeit zu eröffnen? und der Gedanke,, daß der Kläger damit zugleich etwaige Lastenaus-gleichsve rbind1ichkeiten hätte übernehmen wollen? scheide von vornherein aus» Das Berufungsgericht wird diese Überlegungen unter Berücksichtigung dessen? was der erkennende Senat in seinem Urteil vom 18».Dezember 1957? V ZR 35/56 (WM 1958? 175? 177^ in RJW 1958? 499 insoweit nicht abgedruckt) über den - trotz aller Verschiedenheiten gegenüber der Regelung in der Bundesrepublik bestehenden -inneren Zusammenhang zwischen Aufbaugrundschulden und Hypothekengewinnabgabe ausgeführt hat? nochmals überprüfen müssen»
Da das angefochtene Urteil ohnehin nicht aufrechterhalten werden kann? erübrigt-sich eine abschließende Stellungnahme, zu der weiteren Rüge der Revision? das Berufungsgericht habe zu Unrecht den Antrag des Beklagten auf Vernehmung des Uotars nicht zugelassen und damit
gegen § 529 ZPO verstoßene Der Beklagte hatte behauptet? bei Kaufabschluß sei darüber gesprochen worden? daß die ”9/1O-Belastung” auf den Grundstückserwerber übergehe? das habe durch die Fassung des Kaufvertrages (§2) zu dem Ausdruck gebracht werden sollen» Für diese Behauptung hat er in der Berufungsverhandlung erstmals den Notar? der den Vertrag seinerzeit beurkundet hatte? als Zeugen benannt» Der Beweisantritt ist? wie das angefochtene Urteil ausdrücklich feststellt? "auf Befragen des Gerichts" erfolgt» Er wurde dann aber vom selben Gericht "wegen . Verspätung zurückgewiesen”» Ob diese Verfahrensweise Zustimmung verdient? mag auf sich beruhen» In der neuen münd liehen Verhandlung wird das Berufungsgericht sich auf jeden
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Fall nochmals mit dem (auf seine eigene Veranlassung.-bin gestellten) Beweisantrag zu befassen haben, wobei es sich insbesondere auch darüber schlüssig werden muß, ob wirklich - was es bisher dahingestellt gelassen hat - Wortlaut und Inhalt des notariellen Vertrages derartig klar und in sich abgeschlossen sind, daß es einer Beweisaufnahme über die Willensrichtung der Vertragsschließenden nicht mehr bedarf„Sollten neben dem. schriftlichen Vertrag noch mündliche Abreden getroffen worden sein, so würden sich gegen deren Gültigkeit aus § 313 BGB 1 kaum Bedenken ergeben, da Auflassung und Eintragung bereits stattgefunden haben (Satz 2 aaö)„
3oBalls die erneute Prüfung des Inhalts der am 19= März 1951 getroffenen Vereinbarungen nach Maßgabe der vorstehenden Erörterungen sowie eine etwaige Beweisaufnahme nicht 2u dem Ergebnis führt,, daß nach dem Willen der Vertragsschließenden die Hypothekengewinnabgabe von der einen odor von der anderen Partei getragen werden sollte, so wird das Berufungsgericht den Versuch machen müssen, im V/ege ergänzender Vertragsauslegung zu ermitteln, was die Parteien, wenn sie bei Kaufabschluß mit einer Hypothekengewinnabgabe gerechnet hätten,.über deren Bezahlung vereinbart haben würden (BGHZ 9, 273)? bleibt auch diese Untersuchung ergebnislos, dann muß schließlich noch geprüft werden, ob und gegebenenfalls in welchem zahlenmäßigen Umfang dem Kläger gemäß § 242 BGB ein Ausgleichsanspruch zu gewähren ist (vglb zu diesen Fragen die Urteile des Senats vom 4c Dezember 1957, V ZR 104/56| vom 18,.Dezember 1957, V ZR 35/56, NJYT 1958, 499 - WM; 1958, 175? vom. 80 Januar 1958,
V ZR 165/56, NJW 1958, 907 = « 1958, 297? vom 15o Januar 1958, V ZR 74 56 5 vom 50 Februar -1958, V ZK 129/56, NJW
19539 906 = WM 1958p 3305 vorn 12* Februar 1958p V ZR 18-5/56 ITW 195.8p 907 = WM 1958p, 432 5 und vom 19«> Februar 1958?
Y ZR 190/56p WM 1958, 434) <> Hierüber enthält das angefoch-tene Urteil zwar bereits Ausführungen (Abschnitt IY der Entscheidungsgründe)5 diese sind jedoch ebenfalls nicht frei von Rechtsirrtum«
Als verfehlt erweist sich insbesondere die Erwägung, für eine ergänzende Vertragsauslegung sei im vorliegenden Falle deshalb kein Raum9 weil die Hypothekengewinnabgabe bei den Vertragsverhandlungen ’’eine irgendwie wesentliche Rolle nicht gespielt1’ habe. Wenn sie das nicht getan hat, so könnte der Grund dafür der sein, daß die Parteien bei Kaufabschluß überhaupt nicht mit einer solchen Abgabe gerechnet haben» Dann läge aber eine Vertragslücke vor9 die vom Richter durch ergänzende Auslegung auszufüllen wäre» Ob es sich hier tatsächlich so verhält, hätte das Berufungsgericht prüfen müssen, und es durfte dies nicht mit der Begründung unterlassen9 ’’grundsätzlich” solle die Hypothekengewinnabgabe den Verkäufer treffen, weil ihm der Währungsgewinn zugefallen sei» Ein Grundsatz dieses Inhalts besteht nicht» So wenig es für sogenannte Lasten-ausgleichsklauseln, wie sie vielfach bei Grundstücksverkaufen vor Inkrafttreten des, Xastenausgleichsgesetzes in den schriftlichen 'Vertrag aufgenommen zu werden pflegten, ein für allemal festgelegte Auslegungsregeln gibt, vielmehr Tragweite und Bedeutung der betreffenden Klausel jeweils aus den konkreten Umständen.des einzelnen Palles ermittelt werden müssen'(BGH NJW 1958, 907 Nr» 3), kann umgekehrt auch bei Fehlen ausdrücklicher Vereinbarungen über den Lastenausgleich nicht nach einer allgemeinen, für sämtliche Fälle in gleicher Weise geltenden Regel verfahren werden»
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Nicht stichhaltig ist ferner die Auffassung* angesichts der.Tatsache* daß die Parteien einen festen Kaufpreis von 10 DM je Quadratmeter vereinbart hätten und in dem schriftlichen Vertrag von einer Übernahme weiterer Verbindlichkeiten, insbesondere der Hypo thekengewinnab-gabe, keine Rede sei, fehle es an "jedem 'Ansatzpunkt11,, aus dem in Anwendung des § 242 BGB ein Ausgleichsanspruch
hergeleitet werden könneo Bas Berufungsgericht beurteilt ersichtlich die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Ausgleichsanspruchs zu engs Nicht nur in dem von ihm gebildeten Beispielsfalle - v/enn in einem vor dem Bekanntwerden des wesentlichen Inhalts des lastenausgleichsgesetzes abgeschlossenen Grundstückskaufvertrag Las tenausgle i chsab gaben übernommen worden sind und sich nachträglich herausstellt daß die Vorstellungen der Vertragsschließenden über die ,JGrößenordnung” der in Präge kommenden Lasten falsch waren - kann im Wege eines solchen Anspruchs ”geholfen und ein wirtschaftlich vernünftiges Ergebnis hergestellt n werden« Letzteres ist vielmehr unter Umständen auch - wenn nicht sogar in noch höherem Maße - gegenüber solchen Vertragsparteien zulässig und geboten, die überhaupt nicht an die Möglichkeit einer Lastenausgleichsabgabe gedacht haben, sofern durch die zusätzliche Verbindlich-
keit das Gleichgewicht zwischen.Leistung und Gegenleistung, von dem man bei Vertragsabschluß ausgegangen war, in einer mit Treu und Glauben nicht mehr zu vereinbarenden Weise
beeinträchtigt wirdo
Unter diesem Gesichtspunkt und unter Berücksichtigung der sonstigen in Rechtsprechung.und Schrifttum entwickelten Grundsätze (vgli BGH WM 1958, 178 mit Nachweisungen) wird also das Berufungsgericht, falls es darauf für seine neue Entscheidung noch ankommen sollte, sich mit der Präge des;
Ausgleichsanspruchs erneut auseinandersetzen müssen. Dabei werden dann zweckmäßigerweise auch die Erwägungen, aus denejl das angefochtene Urteil sein Ergebnis - wonach der Beklagte. die gesamte Hypothekengewinnabgabe allein tragen soll -als "mit den Grundsätzen von Treu und Glauben durchaus ver-/ einbar" bezeichnet hat (Sv 10 f), einer nochmaligen Prüfung, unterzogen«* Der Gedanke nämlich* daß wegen der hohen hypothekarischen Belastung dem Beklagten* wirtschaftlich betrachtet* bestenfalls nur noch ein ganz geringer Teil des Grunds tückswertes gehört habe* weshalb ihm - so will das Berufungsgericht offenbar folgern - auch kein Recht auf den Währungsgewinn aus der Umstellung der beiden Hypotheken zustehe* läuft im praktischen Ergebnis.darauf hinaus* daß der gesamte Währungsgewinn einseitig dem Kläger zugute käme, der inzwischen die durch die Umstellung im Verhältnis 10 ; 1 freigewordenen Rangstellen dazu benutzt hat, sich einen Kredit von immerhin 30 000 DM zu beschaffen (vgl» die Anhörung seines Schwiegersohnes durch das Berufungsgericht,
S0 2 der Niederschrift vom 6. Juli 1956)0 Bei seiner Überlegung* der dem Beklagten zugeflossene Barkaufpreis von etwa 18 000 DM werde "annähernd durch den Betrag aufge-zehrt"* den er "zu dem Zwecke der Ablösung der Hypothekengewinnabgabe aufwenden müßte"* hat das Berufungsgericht außer acht gelassen, daß der Beklagte - der im übrigen zur Ablösung keineswegs verpflichtet wäre.(Urteil des Senats vom 18o April 1956, V ZR 165/54, WM 1956*- 1233) - schwerlich in der.läge sein dürfte, von der Ablösungsmöglich-keit des § 199 LAG Gebrauch zu machen (vgl«, seine Armen-rechtsunterlagen.Bl«. 46 ff GA) 5 er bliebe daher mit ,der Abgabeschuld in voller Höhe von 27 540 DM belastet, v/as zur Folge hätte, daß er nicht nur den gesamten Kaufpreis für sein Grundstück wieder herausgeben, sondern sogar
noch einen zusätzlichen Betrag nachzahlen müßte* Bei Bemessung von.Höhe und Fälligkeit eines etwaigen Ausgleichs-anspruchs (vgl ü.dazu Urteil des Senats vom 18. Dezember 1957? V ZR.35/56? Abschnitt 3 c der Intscheidungsgründe9 Y/M 1958j 179) wird deshalb das Berufungsgericht5 mindestens soweit'der Beklagte in Betracht kommt? nicht vom Ablösungsbetrag der Hypothekengewinnabgabe ausgehen dürfen0
4o Nach allem mußte das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache gemäß § 565 ZPO an das Berufungsgericht zurückverwiesen -werdeno Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsinstanz hängt von dem endgültigen Ausgang des Rechtsstreits ab und war deshalb auch dem Berufungsgericht zu übertrageno
Dr0 Tasche Schuster Rothe
Dr0 Freitag
Dr0 Mattern