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BGH

Gericht: BGH

Juli 2002 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Gaier beschlossen: Einem Wegfall des Interesses an der Restitution, das den Kläger berechtigen würde, dem beklagten Freistaat die Grundstücke zu ü-berlassen und statt dessen Schadensersatz zu fordern, beugen im Streitfälle die Regeln des § 3 Abs.3 VermG vor. Insbesondere scheitert im Falle der Restitution ein Anspruch des Klägers auf Schadensersatz wegen Verstoßes gegen das Unterlassungsgebot nicht bereits daran, daß die vom Beklagten als Verfügungsberechtigtem durchgeführten Maßnahmen zu einer Erhöhung des Grundstückswertes geführt haben.

Zitierte Normen: § 3 VermG § 97 ZPO
BundesgerichtshofesRevisionSchadensersatztropfenWenzelKlägerUnterlassungsgebotRestitution

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VZR 277/01
BESCHLUSS
vom 18. Juli 2002 in dem Rechtsstreit
 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. Juli 2002 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Gaier
 beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 26. Juni 2001 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Einem Wegfall des Interesses an der Restitution, das den Kläger berechtigen würde, dem beklagten Freistaat die Grundstücke zu ü-berlassen und statt dessen Schadensersatz zu fordern, beugen im Streitfälle die Regeln des § 3 Abs. 3 VermG vor. Insbesondere scheitert im Falle der Restitution ein Anspruch des Klägers auf Schadensersatz wegen Verstoßes gegen das Unterlassungsgebot nicht bereits daran, daß die vom Beklagten als Verfügungsberechtigtem durchgeführten Maßnahmen zu einer Erhöhung des Grundstückswertes geführt haben. Maßgeblich für die Beurteilung des Schadens ist das Dispositionsinteresse des Klägers, dessen Schutz das Unterlassungsgebot dient.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 1.948.431,10 €
Wenzel		Tropf		Klein
	Lemke		Gaier