Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt, Tropf, Schneider und Prof. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. den war, aufgrund des auf ihn übergeleite-ten Nutzungsvertrages zu dem Besitz berechtigt war und daß er mit einer Nutzung durch die Beklagte einverstanden war. Geht man mit der Revision davon aus, daß die Nutzungsüberlassung an die Beklagte gemäß § 20 b Abs. 1 PartG-DDR der Zustimmung der Treuhand unterlag, so ist ferner anzunehmen, daß die Treuhandverwaltung fortbestand, da von der Freigabe entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht nur dingliche Rechte an dem streitigen Grundstück ausgenommen waren, sondern auch schuldrechtliche Beziehungen.
BUNDESGERICHTSHOF V ZR 276/97 BESCHLUSS vom 12. März 1998 in dem Rechtsstreit 2 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. März 1998 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt, Tropf, Schneider und Prof. Dr. Krüger beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 18. Juli 1997 wird nicht angenommen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Der Senat geht davon aus, daß der organisationseigene Betrieb, in den die "N. D. D. und V. GmbH" umgewandelt wor- den war, aufgrund des auf ihn übergeleite-ten Nutzungsvertrages zu dem Besitz berechtigt war und daß er mit einer Nutzung durch die Beklagte einverstanden war. Geht man mit der Revision davon aus, daß die Nutzungsüberlassung an die Beklagte gemäß § 20 b Abs. 1 PartG-DDR der Zustimmung der Treuhand unterlag, so ist ferner anzunehmen, daß die Treuhandverwaltung fortbestand, da von der Freigabe entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht nur dingliche Rechte an dem streitigen Grundstück ausgenommen waren, sondern auch schuldrechtliche Beziehungen. Bei fortbestehender Treuhand- 3 Hagen Verwaltung fehlt der Beklagten aber die Prozeßführungsbefugnis. Gegen sie kann die Klage daher nicht gerichtet werden. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 4.000.000 DM Vogt Tropf Schneider Krüger