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BGH · V ZR 276/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 276/88

b) Das Fideikommißgericht ist auch dann zuständig, wenn Erhöhung der Forderung aus einem Vergleich geltend gemacht wird, mit dem der Streit zwischen Fideikommißbeteiligten über die durch Vertrag oder Testament geregelte Abgeltung eines hausverfassungsmäßigen Anspruchs auf Zahlung einer Apanage beigelegt wurde. c) Die Verweisung der Sache vom Revisionsgericht an das Fideikommißgericht erfolgt durch Urteil. Darin ist zugleich über die Kosten des Revisionsverfahrens und, wenn möglich, über die der Berufungsinstanz entsprechend § 281 Abs.3 ZPO zu entscheiden. Auf die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision der Kläger wird das Urteil des 10. Die Sache wird an den Fideikommißsenat des Oberlandesgerichts Hamm verwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Vorinstanzen Vorbehalten bleibt. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden wie folgt verteilt: Von den Gerichtskosten tragen der Kläger zu 1) 24 %, die Klägerin zu 2) 5 % und die Beklagten 71 %. Von Rechts wegen Tatbestand Zwischen dem Vater der Kläger und dem Beklagten zu 1, Söhnen des Fürsten Alfred zu war es in den zwan- In dem Vertrag hatte der Vater der Kläger auf die ihm nach der Hausverfassung zustehende Apanage verzichtet und statt dessen u.a. eine in Raten zahlbare Kapitalabfindung erhalten. In dem Testament hatte Fürst Alfred zu SMHHMr den als Erben eingesetzten Beklagten zu 1 verpflichtet, an den Kläger eine Apanage zu zahlen, die sich entsprechend den Gehältern der Staatsbeamten erhöhen oder ermäßigen sollte. Darin verpflichtete sich der Beklagte zu 1 zur Zahlung einer Kapitalabfindung von 350.000 Feingoldmark und einer jährlichen Apanage von 10.000 Feingoldmark an den Vater der Kläger und nach dessen Tod an die Kinder. Der Beklagte zu 1 übertrug sein wesentliches Vermögen mit allen Rechten und Pflichten seinem Sohn, dem Beklagten zu 2.Der Vater der Kläger ist verstorben. Juli 1985 und für die Zukunft Zahlung von Erhöhungsbeträgen geltend gemacht, diese Beträge jedoch nach dem Index des Anstiegs der Lebenshaltungskosten berechnet. Die Beklagten haben Widerklage mit dem Antrag auf Feststellung erhoben, daß sie nicht verpflichtet seien, eine erhöhte Apanage zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat der Klage, soweit sie auf eine Erhöhung der Apanage nach den Lebenshaltungskosten gerichtet ist, teilweise stattgegeben. klagten hinsichtlich der Widerklage, die Sache an den Fidei-korrimißsenat des Oberlandesgerichts Hamm zu verweisen. Entscheiduncrscründe Das Berufungsgericht hat verkannt, daß für die Entscheidung über die Ansprüche der Kläger auf Erhöhung der Apanage und für die diesbezügliche Feststellungswiderklage nicht das Prozeßgericht, sondern das Fideikommißgericht zuständig ist. 1. Die Zuständigkeit der Fideikommißgerichte bestimmt sich nach § 30 der Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes über das Erlöschen der Familienfideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen (DVFideikommG) vom 20. 785) aus den Auflösungsbehörden hervorgegangenen Fideikommißgerichte besondere Gerichte im Sinne des § 13 GVG sind und deswegen der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten versagt ist oder ob die Fideikommißgerichte nur eine abgegrenzte funktionelle Zuständigkeit innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit haben. Der Anspruch beruhte zwar nicht auf einem Fideikommiß im Sinne des Art. 59 EGBGB, worunter nur ein durch rechtsgeschäftlichen Stiftungsakt zu einer Einheit verbundenes Sondervermögen zu verstehen ist (v. Die Vorschriften des Fideikommiß-gesetzes (§ 30 Abs.l) und die der dazu ergangenen Durchführungsverordnung (§ 85) sind jedoch auf gebundene Hausvermögen und auf die durch Hausverfassung begründeten Abfindungsund Versorgungsansprüche entsprechend anzuwenden (vgl. Er hätte daher an den Vater der Kläger als nicht zur Nachfolge in das gebundene Vermögen berufenes Familienmitglied nach dem Hausgesetz eine Apanage zahlen müssen. Der Vergleich bezog sich auf Ansprüche des Vaters der Kläger aus dem Vertrag mit dem Hausgutsinhaber vom 8. Das erklärt sich allein aus der Grundlage der Entstehung des Anspruchs; denn die Beendigung der Auflösung hatte nach § 2 FideikommG grundsätzlich das Erlöschen der Verfügungsbeschränkungen und damit den Wegfall der Trennung von gebundenem und freiem Vermögen zur Folge. Denn nach der dem Abschluß des Vergleiches vom 28. Mai 1927) hatte das Testament den Zweck, die vertragliche Regelung wegen der dabei nicht vorausgesehenen späteren Geldentwertung in der Weise zu ersetzen, daß nach dem Tode des Erblassers der Vater der Kläger die Wahl haben sollte zwischen dem noch offenen Teil der vertraglichen Forderung und dem testamentarischen Anspruch. des Testaments auf den vertraglichen Anspruch ist daher folgerichtig vor dem Auflösungsamt beim Oberlandesgericht Hamm ausgetragen und dann dort durch Vergleich beendet worden. Die Zuständigkeit der Fideikommißgerichte ist im Land Nordrhein-Westfalen nicht aufgehoben worden. Eine dahingehende Regelung durch Landesgesetz ermöglicht zwar § 4 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Fideikommiß-und Stiftungsrechts vom 28. 229) angeordneten Übergang der erstinstanzlichen Zuständigkeit von den Oberlandesgerichten auf die Landgerichte rückgängig gemacht (§ 1) und bestimmt, daß gegen Entscheidungen der Fideikommißgerichte nicht mehr, wie nach früherem Recht, ein Rechtsmittel gegeben ist (§2). Die Verweisung an das zuständige Gericht ist im Revisionsverfahren durch Urteil unter Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen anzuordnen (BGHZ 10, 155, 163; vgl. Eine spezialgesetzliche Verweisungs- oder Abgabevorschrift gibt es nicht; § 281 ZPO ist nur auf Verweisungen innerhalb der streitigen ordentlichen Gerichtsbarkeit anwendbar (BGHZ 40, 1, 6; BGH Urt. v. Bei Verweisung von einem Rechtsmittelgericht an ein erstinstanzlich zuständiges Gericht, wie in diesem Falle, ist jedoch auch eine Entscheidung über die durch das Rechtsmittel verursachten Mehrkosten zu treffen (BGHZ 11, 44, 58; 12, 52, 71; 14, 222, 231). Das ist hier nur für das Revisionsverfahren möglich, nicht hingegen für den Berufungsrechtszug, da dort die Klage erweitert und die Widerklage erhoben worden ist; über diese Kosten und über die der ersten Instanz hat deshalb das Fideikommißgericht zu entscheiden.

Zitierte Normen: § 281 ZPO § 13 GVG § 549 ZPO § 59 EGBGB § 17 GVG § 281 ZPO § 17 GVG § 281 ZPO
VorschriftVermögenAnspruchZuständigkeitApanageKlägerDVFideikommG

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BG.HZ:	nein
BGHR:	ja.
GVG § 17; DVFideikommG § 30; ZPO § 281
a)	Für fideikommißrechtliche Streitigkeiten sind im Land Nordrhein-Westfalen die Fideikommißsenate der Oberlandes-gerichte ausschließlich zuständig. Diese entscheiden in erster und letzter Instanz.
b)	Das Fideikommißgericht ist auch dann zuständig, wenn Erhöhung der Forderung aus einem Vergleich geltend gemacht wird, mit dem der Streit zwischen Fideikommißbeteiligten über die durch Vertrag oder Testament geregelte Abgeltung eines hausverfassungsmäßigen Anspruchs auf Zahlung einer Apanage beigelegt wurde.
c)	Die Verweisung der Sache vom Revisionsgericht an das Fideikommißgericht erfolgt durch Urteil. Darin ist zugleich über die Kosten des Revisionsverfahrens und, wenn möglich, über die der Berufungsinstanz entsprechend § 281 Abs. 3 ZPO zu entscheiden.
BGH, Urt. v. 30. März 1990 - V ZR 276/88 - OLG Hamm
LG Münster
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
V ZR 276/88
URTEIL
Verkündet am:
30. März 1990 H i r t h , Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
1.	Nicolaus Leopold Fürst zu	Schloß	Rl
2.	Karl Philip Prinz zu	Schloß
 Beklagte und Revisionskläger,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof.	Dr.
und Dr.
gegen
1.	Franz-Karl Prinz zu SflHHft, Scflüstraße 0, Wl
2.	Marie Anna Prinzessin zu	Haus	C
vertreten durch ihren Vormund, Marie Christine zu S Haus	, O
Kläger und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt!
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. März 1990 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt, Dr. Räfle, Dr. Wenzel und Tropf
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision der Kläger wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. Dezember 1987 aufgehoben.
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 28. Februar 1986 aufgehoben.
Die Sache wird an den Fideikommißsenat des Oberlandesgerichts Hamm verwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Vorinstanzen Vorbehalten bleibt.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden wie folgt verteilt: Von den Gerichtskosten tragen der Kläger zu 1) 24 %, die Klägerin zu 2) 5 % und die Beklagten 71 %. Von den außergerichtlichen Kosten tragen die Kläger 29 % ihrer eigenen; von denen der Beklagten trägt der Kläger zu 1) 24 %, die Klägerin zu 2) 5 %; im übrigen fallen die außergerichtlichen Kosten den Beklagten zur Last.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Zwischen dem Vater der Kläger und dem Beklagten zu 1, Söhnen des Fürsten Alfred zu	war	es	in den zwan-
ziger Jahren aufgrund des Währungsverfalls zu Streitigkeiten über die Höhe von Ansprüchen aus einem Vertrag vom 8. November 1912 sowie aus dem Testament des Fürsten Alfred zu SMP
vom 19. April 1923 gekommen. In dem Vertrag hatte der Vater der Kläger auf die ihm nach der Hausverfassung zustehende Apanage verzichtet und statt dessen u.a. eine in Raten zahlbare Kapitalabfindung erhalten. In dem Testament hatte Fürst Alfred zu SMHHMr den als Erben eingesetzten Beklagten zu 1 verpflichtet, an den Kläger eine Apanage zu zahlen, die sich entsprechend den Gehältern der Staatsbeamten erhöhen oder ermäßigen sollte.
Zur Beilegung des Streits schlossen der Vater der Kläger und der Beklagte zu 1 am 28. Juni 1928 vor dem Auflösungsamt für Familiengüter beim Oberlandesgericht Hamm einen Vergleich. Darin verpflichtete sich der Beklagte zu 1 zur Zahlung einer Kapitalabfindung von 350.000 Feingoldmark und einer jährlichen Apanage von 10.000 Feingoldmark an den Vater der Kläger und nach dessen Tod an die Kinder. Die Apanageforderung wurde durch Eintragung von Sicherungshypo-theken an den Grundstücken des Beklagten zu 1 gesichert.
Nach Erlaß des Währungsumstellungsgesetzes vom 27. Juni 1948 zahlte der Beklagte zu 1 eine Apanage von jährlich 10.000 DM. Später veräußerte er einige der belasteten Grundstücke . Der Erwerber übernahm mit Zustimmung des Vaters der Kläger schuldbefreiend die Apanageverpflichtung in einer
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Höhe von jährlich 4.088,36 DM, so daß der Beklagte zu l^nür noch 5.911,64 DM im Jahr zahlte.
Der Beklagte zu 1 übertrug sein wesentliches Vermögen mit allen Rechten und Pflichten seinem Sohn, dem Beklagten zu 2. Der Vater der Kläger ist verstorben.
In erster Instanz haben die Kläger für die Zeit vom
1.	Januar bis 30. Juni 1985 eine Erhöhung ihrer Apanageanteile, bemessen nach dem Goldpreis, verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Im Berufungsverfahren haben die Kläger den abgewiesenen Anspruch sowie für die Zeit ab 1. Juli 1985 und für die Zukunft Zahlung von Erhöhungsbeträgen geltend gemacht, diese Beträge jedoch nach dem Index des Anstiegs der Lebenshaltungskosten berechnet. Die Beklagten haben Widerklage mit dem Antrag auf Feststellung erhoben, daß sie nicht verpflichtet seien, eine erhöhte Apanage zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat der Klage, soweit sie auf eine Erhöhung der Apanage nach den Lebenshaltungskosten gerichtet ist, teilweise stattgegeben. Auf die Widerklage hat'es festgestellt, daß die Beklagten derzeit nicht verpflichtet seien, höhere als die ausgeurteilten Beträge zu zahlen. Im übrigen hat es Klage und Widerklage abgewiesen.
Mit der Revision haben die Beklagten das Ziel verfolgt, die Klage in vollem Umfang abzuweisen und der Widerklage im ganzen zu entsprechen. Die Kläger haben sich der Revision im Umfang des abgewiesenen Teils der Klage angeschlossen. Nunmehr beantragen die Kläger hinsichtlich der Klage, die Be-
klagten hinsichtlich der Widerklage, die Sache an den Fidei-korrimißsenat des Oberlandesgerichts Hamm zu verweisen. Die schriftsätzlichen Anträge zu Klage und Widerklage stellen die Parteien nur noch hilfsweise.
Entscheiduncrscründe
 Das Berufungsgericht hat verkannt, daß für die Entscheidung über die Ansprüche der Kläger auf Erhöhung der Apanage und für die diesbezügliche Feststellungswiderklage nicht das Prozeßgericht, sondern das Fideikommißgericht zuständig ist. An dieses Gericht ist die Sache auf Antrag der Parteien zu verweisen.
1. Die Zuständigkeit der Fideikommißgerichte bestimmt sich nach § 30 der Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes über das Erlöschen der Familienfideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen (DVFideikommG) vom 20. März 1939 (RGBl IS. 509). Diese Vorschrift begründet eine ausschließliche Zuständigkeit (Koehler/Heinemann, Das Erlöschen der Fideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen, Anm. 1 zu § 30 DVFideikommG, S. 364). Dabei kann dahinstehen, ob die gemäß §§ 1, 6-8 des Gesetzes über die Vereinheitlichung der Fideikommißauflösung vom 26. Juni 1935 (RGBl I S. 785) aus den Auflösungsbehörden hervorgegangenen Fideikommißgerichte besondere Gerichte im Sinne des § 13 GVG sind und deswegen der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten versagt ist oder ob die Fideikommißgerichte nur eine abgegrenzte funktionelle Zuständigkeit innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit haben. In dem einen wie dem anderen
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Falle fehlt es an einer auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfenden Sachurteilsvoraussetzung. Die Einschränkung der Zuständigkeitsprüfung nach § 549 Abs. 2 ZPO greift nicht ein, da hier weder die sachliche oder örtliche Zuständigkeit noch eine solche der Arbeits- oder Familiengerichte betroffen ist.
2.	In dieser Sache ist das Fideikommißgericht gemäß § 30 Abs. 4 DVFideikommG zuständig. Diese Bestimmung erfaßt alle Streitigkeiten, die sich zwischen Fideikommißbeteilig-ten oder ihren Rechtsnachfolgern ergeben und mit dem Fidei-kommiß oder seiner Auflösung Zusammenhängen.
Die Parteien sind Fideikommißbeteiligte und Rechtsnachfolger im Sinne der in § 30 Abs. 5 Satz 1 DVFideikommG getroffenen Begriffsbestimmung. Hiernach sind Beteiligte u.a. die aufgrund fideikommißrechtlicher Vorschriften Versor-gungs- und Abfindungsberechtigten oder die dazu Verpflichteten . Der Väter der Kläger war Versorgungsberechtigter. Ihm stand, wie sich aus der vorgelegten Entschließung des Auflösungsamts vom 10. Mai 1927 ergibt, ein Versorgungsanspruch gegen den Inhaber des Hausvermögens zu. Der Anspruch beruhte zwar nicht auf einem Fideikommiß im Sinne des Art. 59 EGBGB, worunter nur ein durch rechtsgeschäftlichen Stiftungsakt zu einer Einheit verbundenes Sondervermögen zu verstehen ist (v. Bar/Striewe, ZNR 1981, 184, 185), sondern auf dem Haus-gesetz der Adelsfamilie. Die Vorschriften des Fideikommiß-gesetzes (§ 30 Abs. l) und die der dazu ergangenen Durchführungsverordnung (§ 85) sind jedoch auf gebundene Hausvermögen und auf die durch Hausverfassung begründeten Abfindungsund Versorgungsansprüche entsprechend anzuwenden (vgl.
 Koehler/Heinemann, aaO, § 30 FideikommG Anm. 1). Anspruchsverpflichtet war der Hausgutsinhaber. Der Beklagte zu 1 wurde nach dem Tode des Fürsten Alfred zu S4MHHR Inhaber des Hausguts. Er hätte daher an den Vater der Kläger als nicht zur Nachfolge in das gebundene Vermögen berufenes Familienmitglied nach dem Hausgesetz eine Apanage zahlen müssen.
Geltend gemacht wird allerdings nicht unmittelbar dieser hausverfassungsmäßige Versorgungsanspruch, sondern eine Erhöhung der im Vergleich vom 28. Januar 1928 vereinbarten Apanage. Der Vergleich bezog sich auf Ansprüche des Vaters der Kläger aus dem Vertrag mit dem Hausgutsinhaber vom 8. November 1912 und aus dessen Testament vom 19. April 1923. Hierdurch ergibt sich indessen ein Zusammenhang dieser rechtsgeschäftlichen Ansprüche mit der Hausverfassung, der die Zuständigkeit des Fideikommißgerichts begründet. Dabei ist bedeutungslos, ob der Beklagte zu 1 die nach dem Vertrag oder nach dem Testament geschuldeten Zahlungen aus dem durch das Hausgesetz gebundenen oder aus dem freien Vermögen hätte aufbringen müssen. Der Senat hat in zwei, insoweit unveröffentlichten. Urteilen vom 26. Juni 1951, V ZR 124 und 125/50 (Leitsatz in LM BGB § 242 Bb Nr. 5), ausgesprochen, -daß die Zuständigkeit des Fideikommißgerichts sehr weitreichend ist. Sie erfaßt auch Ansprüche gegen das freie Vermögen des Hausgutsinhabers, sofern diese auf fideikommißrecht-licher Verpflichtung beruhen. Die Verpflichtung muß nicht Vertragsgegenstand sein. Es genügt, daß sie Grundlage der Streitigkeit ist. Davon geht auch § 30 DVFideikommG aus. So sind nach Absatz 7 dieser Vorschrift die Fideikommißgerichte für Streitigkeiten auch nach Beendigung der Auflösung zu-
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ständig. Das erklärt sich allein aus der Grundlage der Entstehung des Anspruchs; denn die Beendigung der Auflösung hatte nach § 2 FideikommG grundsätzlich das Erlöschen der Verfügungsbeschränkungen und damit den Wegfall der Trennung von gebundenem und freiem Vermögen zur Folge. Auch die durch die Auflösungsgesetze begründeten Abfindungsansprüche der Anwärter und Versorgungsansprüche naher Angehöriger (z.B.
 §§ 4 Abs. 1, 19 Abs. 3 Preuß.ZwangsauflösungsVO- GS 1920, 463), die ebenfalls dem Fideikommißgericht zur Entscheidung zugewiesen sind (§ 30 Abs. 4 DVFideikommG), betreffen das freigewordene Vermögen. Diese umfassende Zuweisung hatte den Zweck, die besondere Sachkunde dieser Gerichte in allen mit dem Fideikommiß zusammenhängenden Fragen nutzbar zu machen (Koehler/Heinemann, aaO Anm. 1 zu § 30 DVFideikommG).
Im vorliegenden Fall ist Grundlage des Streits eine fideikommißrechtliche Verpflichtung. Denn der Vertrag vom 8. November 1912 regelte die Abgeltung der dem Vater der Kläger nach der Hausverfassung zustehenden Versorgungsleistungen. Mit diesem Vertrag wiederum hing die im Te. '>a-ment vom 19. April 1923 dem Beklagten zu 1 auferlegte. Verpflichtung zusammen, dem Vater der Kläger eine Apanage zu zahlen. Denn nach der dem Abschluß des Vergleiches vom 28. Juni 1928 zugrunde gelegten Testamentsauslegung durch das Auflösungsamt (Entschließung vom 10. Mai 1927) hatte das Testament den Zweck, die vertragliche Regelung wegen der dabei nicht vorausgesehenen späteren Geldentwertung in der Weise zu ersetzen, daß nach dem Tode des Erblassers der Vater der Kläger die Wahl haben sollte zwischen dem noch offenen Teil der vertraglichen Forderung und dem testamentarischen Anspruch. Der damalige Streit über die Auswirkung
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des Testaments auf den vertraglichen Anspruch ist daher folgerichtig vor dem Auflösungsamt beim Oberlandesgericht Hamm ausgetragen und dann dort durch Vergleich beendet worden. An die Stelle der Auflösungsämter sind nach §§ 1,6 ff des bereits erwähnten Gesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl I S. 785) die Fideikommißsenate der Oberlandesgerichte getreten.
3.	Die Zuständigkeit der Fideikommißgerichte ist im Land Nordrhein-Westfalen nicht aufgehoben worden. Eine dahingehende Regelung durch Landesgesetz ermöglicht zwar § 4 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Fideikommiß-und Stiftungsrechts vom 28. Dezember 1950 (BGBl 1950, S.
 820); von dieser Ermächtigung hat jedoch bisher nur Baden-Württemberg Gebrauch gemacht (Gesetz vom 21. November 1983 -BWGB1 S. 693). Die Verordnung des Zentral-Justizamts für die Britische Zone zur Regelung von Fragen des Fideikommiß- und Stiftungsrechts vom 25. November 1946 (AmtsBl BrZ 1947,
 S. 7) hat - soweit. hier von Bedeutung - lediglich den in § 52 der zweiten KriegsmaßnahmenVO vom 27. September 1944 (RGBl I S. 229) angeordneten Übergang der erstinstanzlichen Zuständigkeit von den Oberlandesgerichten auf die Landgerichte rückgängig gemacht (§ 1) und bestimmt, daß gegen Entscheidungen der Fideikommißgerichte nicht mehr, wie nach früherem Recht, ein Rechtsmittel gegeben ist (§2). Diese Vorschriften hat das vorgenannte Bundesgesetz vom 28. Dezember 1950 nicht aufgehoben. Somit ist der Fideikommißsenat des Oberlandesgerichts Hamm zuständig.
4.	Den Verweisungsanträgen der Parteien steht nicht entgegen, daß hier derjenige Senat des Berufungsgerichts
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entschieden hat, der nach der Geschäftsverteilung zugleich Fideikommißsenat ist. Denn dieser Senat hat nicht in solcher Eigenschaft und in dem dafür vorgesehenen Verfahren, sondern als Berufungsgericht entschieden. Auf die gegen das Berufungsurteil zulässige Revision und auf die Anschlußrevision hätten daher, wenn nicht Verweisung beantragt worden wäre, Klage und Widerklage als unzulässig abgewiesen werden müssen.
Die Verweisung an das zuständige Gericht ist im Revisionsverfahren durch Urteil unter Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen anzuordnen (BGHZ 10, 155, 163; vgl. auch BGHZ 97, 287, 288; Kissel, GVG, § 17 Rdn. 55). Grundlage der Verweisung ist § 17 GVG. Diese Vorschrift ist nt-sprechend anzuwenden, wenn es sich hier nicht um den von ihr erfaßten Fall der Unzulässigkeit des Rechtsweges, sondern der Abgrenzung funktioneller Zuständigkeiten handeln sollte. Die Fideikommißgerichte haben gemäß § 27 DVFideikommG nach den für die freiwillige Gerichtsbarkeit geltenden Verfahrensgrundsätzen zu entscheiden. Eine spezialgesetzliche Verweisungs- oder Abgabevorschrift gibt es nicht; § 281 ZPO ist nur auf Verweisungen innerhalb der streitigen ordentlichen Gerichtsbarkeit anwendbar (BGHZ 40, 1, 6; BGH Urt. v. 21. Dezember 1973, IV ZR 101/73, FämRZ 1974, 130, 131).
5.	Für die Kostenentscheidung enthält § 17 GVG keine Regelung. Insoweit ist eine analoge Anwendung des § 281 Abs. 3 ZPO geboten (BGHZ 12, 52, 71; 14, 222, 231). Hiernach hat das Gericht, an das die Sache verwiesen ist, über die durch Anrufung des unzuständigen Gerichts verursachten Mehr-
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kosten zu befinden. Bei Verweisung von einem Rechtsmittelgericht an ein erstinstanzlich zuständiges Gericht, wie in diesem Falle, ist jedoch auch eine Entscheidung über die durch das Rechtsmittel verursachten Mehrkosten zu treffen (BGHZ 11, 44, 58; 12, 52, 71; 14, 222, 231). Das ist hier nur für das Revisionsverfahren möglich, nicht hingegen für den Berufungsrechtszug, da dort die Klage erweitert und die Widerklage erhoben worden ist; über diese Kosten und über die der ersten Instanz hat deshalb das Fideikommißgericht zu entscheiden. Die Kosten des Revisionsverfahrens sind entsprechend §§ 281 Abs. 3 Satz 2, 92 Abs. 1 Satz 1, 100 Abs. 1 Satz 2 ZPO nach dem Verhältnis der Streitwerte und nach dem unterschiedlichen Maß der Beteiligung der Kläger aufzuteilen.
Hagen	Vogt
 Wenzel	Tropf
 Räf le