Das Berufungsgericht hat angesichts des geringfügigen Überbaus zu Recht angenommen, daß die Beschwer des Klägers 60.000 DM nicht übersteigt. Revision hat das Berufungsgericht auch nicht zu- Der Kläger will die Zulässigkeit der Revision daraus herleiten, daß das Berufungsgericht Beweisanträge nicht beachtet und deswegen gegen das sich aus Art. 103 Abs. 1 GG ergebende Erfordernis der Gewährung rechtlichen Gehörs verstoßen habe. Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine an sich nicht rechtsmittelfähige Entscheidung des Oberlandesgerichs ausnahmsweise dennoch anfechtbar, wenn sie jeder rechtlichen Grundlage entbehrt und Inhaltlich dem Gesetz schlechterdings fremd ist (BGHZ 109, 41, 43/44; 121, 397). § 566 ZPO ist § 513 Abs. 2 ZPO entsprechend anwendbar, wenn gegen ein zweites Versäumnisurteil des Oberlandesgerichts Revision eingelegt wird (BGH, Urt. v. Eine analoge Heranziehung des § 513 Abs. 2 ZPO mag auch angebracht sein, sofern im schriftlichen Verfahren eine Partei unverschuldet die Frist nicht eingehalten hat, in der gemäß § 128 Abs. 2 oder 3 ZPO Schriftsätze hätten eingereicht werden können (vgl. Für sich allein jedoch rechtfertigt die Versagung rechtlichen Gehörs keine analoge Anwendung des § 513 Abs. 2 ZPO, da diese Bestimmung nur den Sonderfall einer Fristversäumung betrifft (BGH, Das Berufungsgericht hat zwar im schriftlichen Verfahren entschieden, der Kläger hatte aber die als übergangen gerügten Beweisanträge vor Ablauf der Schriftsatzfrist gestellt. Diese vorgebrachte Rüge ist indes, wie dargelegt, nicht geeignet, ein Rechtsmittel statthaft zu machen, das nach dem Gesetz unzulässig ist. Auch aus den sonstigen Revisionsrügen ergibt sich keine "greifbare Gesetzwidrigkeit" des Berufungsurteils in dem Sinne, daß es jeder rechtlichen Grundlage entbehrt und sei-
BUNDESGERICHTSHOF V ZR 275/93 BESCHLUSS vom 3. Februar 1994 in dem Rechtsstreit 2 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. Februar 1994 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt, Dr. Räfle, Dr. Wenzel und Schneider beschlossen: Die Revision gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20. September 1993 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen. Streitwert: 7.500 DM Gründe Der Kläger verlangt von den Beklagten Beseitigung des auf sein Grundstück übergebauten Teiles des Daches ihres Hauses. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Die Revision ist unzulässig. Das Berufungsgericht hat angesichts des geringfügigen Überbaus zu Recht angenommen, daß die Beschwer des Klägers 60.000 DM nicht übersteigt. Dies stellt die Revision nicht in Frage. Revision hat das Berufungsgericht auch nicht zu- gelassen. Das Rechtsmittel ist daher nicht statthaft (§ 546 ZPO) . Der Kläger will die Zulässigkeit der Revision daraus herleiten, daß das Berufungsgericht Beweisanträge nicht beachtet und deswegen gegen das sich aus Art. 103 Abs. 1 GG ergebende Erfordernis der Gewährung rechtlichen Gehörs verstoßen habe. Ob diese Rüge begründet wäre, kann dahinstehen. Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine an sich nicht rechtsmittelfähige Entscheidung des Oberlandesgerichs ausnahmsweise dennoch anfechtbar, wenn sie jeder rechtlichen Grundlage entbehrt und Inhaltlich dem Gesetz schlechterdings fremd ist (BGHZ 109, 41, 43/44; 121, 397). Dafür genügt jedoch nicht schon ein wesentlicher Verfahrensfehler, auch wenn er - wie im Falle des Übergehens erheblicher Beweisanträge (BVerfG, NJW 1993, 254 f) - eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör herbeiführt (BGH, Besohl, v. 1. Oktober 1985, VI ZB 13/85, WM 1986, 178; v. 16. April 1986, IVb ZB 14/86, NJW-RR 1986, 1263; Urt. v. 19. Oktober 1989, III ZR 111/88, NJW 1990, 838 ff). Allerdings wird die Ansicht vertreten, daß in Fällen, in denen die gemäß § 511 a ZPO nötige Berufungssumme nicht erreicht ist, das Urteil aber auf einer Versagung rechtlichen Gehörs beruht, entsprechend § 513 Abs. 2 ZPO Berufung zulässig sei (so u.a. OLG Schleswig, NJW 1988, 67; LG Münster, NJW-RR 1989, 381), Nach dieser Vorschrift kann ein Versäumnisurteil, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, ohne Rücksicht auf den Wert der Beschwer mit der Berufung angefochten werden, soweit sie darauf gestützt wird, daß kein Fall der Versäumung Vorgelegen habe. Nach 4 § 566 ZPO ist § 513 Abs. 2 ZPO entsprechend anwendbar, wenn gegen ein zweites Versäumnisurteil des Oberlandesgerichts Revision eingelegt wird (BGH, Urt. v. 11. Oktober 1978, IV ZR 101/77, NJW 1979, 166). Eine analoge Heranziehung des § 513 Abs. 2 ZPO mag auch angebracht sein, sofern im schriftlichen Verfahren eine Partei unverschuldet die Frist nicht eingehalten hat, in der gemäß § 128 Abs. 2 oder 3 ZPO Schriftsätze hätten eingereicht werden können (vgl. BVerfGE 60, 96, 98 f; 61, 78, 80; BVerfG, NJW 1985, 2250; LG Kiel, AnwBl 1984, 502; LG Frankfurt, NJW 1985, 1171; LG Freiburg, NJW-RR 1986, 616; Kramer, NJW 1978, 1411, 1416; Zoller/ Greger, ZPO, 18. Aufl., § 128 Rdn. 19). Für sich allein jedoch rechtfertigt die Versagung rechtlichen Gehörs keine analoge Anwendung des § 513 Abs. 2 ZPO, da diese Bestimmung nur den Sonderfall einer Fristversäumung betrifft (BGH, Urt. v. 19. Oktober 1989, III ZR 111/88, NJW 1990, 838, 839) . Um einen derartigen Fall handelt es sich hier nicht. Das Berufungsgericht hat zwar im schriftlichen Verfahren entschieden, der Kläger hatte aber die als übergangen gerügten Beweisanträge vor Ablauf der Schriftsatzfrist gestellt. Der Umstand, daß die Anträge nicht berücksichtigt worden sind, kann daher allenfalls eine Verfahrensrüge begründen. Diese vorgebrachte Rüge ist indes, wie dargelegt, nicht geeignet, ein Rechtsmittel statthaft zu machen, das nach dem Gesetz unzulässig ist. Auch aus den sonstigen Revisionsrügen ergibt sich keine "greifbare Gesetzwidrigkeit" des Berufungsurteils in dem Sinne, daß es jeder rechtlichen Grundlage entbehrt und sei- 5 nein Inhalt nach dem Gesetz schlechterdings fremd ist. Die Frage, ob ein Berufungsurteil, das eine solchermaßen greifbare Gesetzwidrigkeit aufweist, überhaupt Revision ermöglicht, wenn die nach § 546 ZPO erforderlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht vorliegen (verneinend BGH, Beschl. v. 5. Juli 1989, IV a ZR 38/89, NJW 1989, 2758), kann somit offenbleiben. In Betracht kommt mithin nur eine Verfassungsbeschwerde. Die Revision ist deshalb gemäß § 554 a ZPO als unzulässig zu verwerfen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Hagen Vogt Räfle Wenzel Schneider