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BGH · V ZR 275/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 275/86

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 5. September 1986 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu dem Nachteil der Kläger erkannt worden ist. Von Rechts wegen Tatbestand Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Kläger das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und im übrigen das Rechtsmittel zurückgewiesen. Die Beschwer der Kläger hat es auf 7.500 DM festgesetzt. Ersichtlich hat das Berufungsgericht angenommen, sein Urteil könne, da die Beschwer der Kläger nur 7.500 DM betrage, nicht mit der Revision angefochten werden (§ 546 ZPO) und es bedürfe daher keiner Darstellung des Tatbestandes (§ 543 Abs. 2 ZPO). Indessen ist nach dem vom Senat festgesetzten Wert der Beschwer auf mehr als 40.000 DM die Revision statthaft. Für ein der Revision unterliegendes Urteil aber ist ein Tatbestand erforderlich, da er eine der maßgeblichen Grundlagen für die rechtliche Überprüfung des Berufungsurteils bietet (§§ 543 Abs. 2, 561 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist mithin unter Aufhebung des zu dem Nachteil der Kläger ergangenen Urteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Zitierte Normen: § 546 ZPO
12BerufungsurteilBerufungsgerichtTatbestandAufhebungZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
V ZR 275/86
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am:
12. Februar 1988 H i r t h , Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Klaus und Erika R^^,
Straße 439,
/
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Ulrich und Jutta
- Prozeßbevollmächtigte:
Straße 439 a, Df
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwältin IHIHB als Abwicklerin der Kanzlei des verstorbenen Rechtsanwalts Dr.
Will
2
&
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Februar 1988 durch die Richter Dr. Eckstein, Prof. Dr. Hagen, Linden, Dr. Vogt und Dr. Lambert-Lang
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. September 1986 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu dem Nachteil der Kläger erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Kläger das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und im übrigen das Rechtsmittel zurückgewiesen. Die Beschwer der Kläger hat es auf 7.500 DM festgesetzt. Das Berufungsurteil enthält keinen Tatbestand.
3
Mit der Revision erstreben die Kläger eine weitergehende Verurteilung der Beklagten. Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidunasoründe
 Das angefochtene Urteil kann keinen Bestand haben.
Ersichtlich hat das Berufungsgericht angenommen, sein Urteil könne, da die Beschwer der Kläger nur 7.500 DM betrage, nicht mit der Revision angefochten werden (§ 546 ZPO) und es bedürfe daher keiner Darstellung des Tatbestandes (§ 543 Abs. 2 ZPO). Indessen ist nach dem vom Senat festgesetzten Wert der Beschwer auf mehr als 40.000 DM die Revision statthaft. Für ein der Revision unterliegendes Urteil aber ist ein Tatbestand erforderlich, da er eine der maßgeblichen Grundlagen für die rechtliche Überprüfung des Berufungsurteils bietet (§§ 543 Abs. 2, 561 Abs. 1 ZPO). Fehlt der Tatbestand, so ist das Berufungsurteil grundsätzlich aufzuheben (st.Rspr. des BGH im Anschluß an BGHZ 73, 248).
Von einer Aufhebung kann allerdings abgesehen werden, wenn das Revisionsgericht seiner Aufgabe im Einzelfall trotz Fehlens eines Tatbestandes gerecht werden kann, weil keine Zweifel bestehen, auf welchem Sachverhalt das angefochtene Urteil beruht, der Sachund Streitstand etwa sich aus den Entscheidungsgründen in einem für die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfragen ausreichenden Umfang ergibt (vgl. BGH Urt. v. 25. Mai 1983, VIII ZR 16/81, NJW 1983, 2250; v. 12. November 1986, V ZR 153/85, jeweils m.w.N.).
 
So liegt hier der Fall jedoch nicht.
Die Parteien streiten über den Inhalt und die Auswirkungen eines Wegerechts (Duldungsanspruch) sowie über die Benutzung eines Revisionsschachtes (Unterlassungsanspruch). Da von der Revision zu dem abgewiesenen Duldungsanspruch insbesondere Auslegungsfehler gerügt werden, müßte der maßgebliche Tatsachenvortrag eindeutig aus dem Berufungsurteil hervorgehen. Das gilt besonders hinsichtlich der außerhalb des Grundbuches oder der Eintragungsbewilligung liegenden Umstände, die für den Inhalt des Wegerechtes bedeutsam sein können. Was den geltendgemachten Unterlassungsanspruch anbetrifft, so setzt die Prüfung der Revisionsrügen zu den vom Berufungsgericht angenommenen “besonderen Umständen", die dem Begehren entgegenstehen sollen, ebenfalls die konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Tatsachenvortrags voraus. Dem Berufungsurteil ist aber eine ausreichende tatsächliche Beurteilungsgrundlage nicht zu entnehmen.
5
Die Sache ist mithin unter Aufhebung des zu dem Nachteil der Kläger ergangenen Urteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Dr. Eckstein	Hagen	Linden
 Vogt	Ri'inBGH	Dr.	Lambert-Lang
 ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.
Dr. Eckstein