* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · V ZR 275/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 275/06

Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Begründungsfrist für die Nichtzulassungsbeschwerde gewährt. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Es kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht den Vortrag des Beschwerdeführers zu dem Bau der Kellertreppe nebst dazu eingereichter Erklärung seiner geschiedenen Ehefrau im Schriftsatz vom 1. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO Art. 103 GG § 97 ZPO
11NichtzulassungsbeschwerdeZPOKellertreppe

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 275/06
vom 11. Oktober 2007 in dem Rechtsstreit
 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth
 beschlossen:
Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Begründungsfrist für die Nichtzulassungsbeschwerde gewährt.
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 30. November 2006 wird zurückgewiesen.
Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Es kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht den Vortrag des Beschwerdeführers zu dem Bau der Kellertreppe nebst dazu eingereichter Erklärung seiner geschiedenen Ehefrau im Schriftsatz vom 1. Juni 2006 unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG unberücksichtigt gelassen hat. Die Nichtzulassungsbeschwerde zeigt nicht auf, dass das Urteil hierauf beruht (vgl. BGH, Urt. v. 11. Februar 2003, XIZR 153/02, WM 2003, 702, 703 sowie Musielak/Ball, ZPO, 5. Aufl., § 544 Rdn. 17 d), dass also die ange-fochtene Entscheidung zugunsten des Beschwerdeführers ausgefallen wäre, wenn das Berufungsgericht bei der Feststellung, ob dessen bauliche Investitionen die Hälfte des Sachwerts des überlassenen Gebäudes überschreiten (§12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SachenRBerG), die Aufwendungen für die Kellertreppe berücksichtigt hätte.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 275.534 €.
Krüger	Klein	Stresemann
 Czub
Roth
 Vorinstanzen:
LG Potsdam, Entscheidung vom 26.04.2002 - 1 0 820/99 -OLG Brandenburg, Entscheidung vom 30.11.2006 - 5 U 89/02 -