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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 23. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Da der Kläger nach den Feststellungen in dem Tatbestand des Urteils des Berufungsgerichts mit der Berufung die Abweisung der Widerklage des Beklagten zu 1 (nur) hinsichtlich der Urkunde (UR-Nr. 379/2004) des Notars R.beantragt hat Auf diesen Betrag hat das Berufungsgericht den Berufungsstreitwert gemäß § 63 Abs.3 Satz 1 Nr. 1 GKG von Amts wegen zu ändern. Der Senat ist zu einer Änderung von Amts wegen gemäß § 63 Abs.3 Satz 1 Nr. 2 GKG nicht befugt, weil die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu dem Anfall der „Hauptsache“ führt.

Zitierte Normen: § 543 ZPO § 63 GKG
AmtRichterinBerufungsgerichtBerufungsgerichtsKlägerNaumburg

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VZR 273/15
vom 2. Juni 2016 in dem Rechtsstreit
ECU :DE:BGH:2016:020616BVZR273.15.0
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juni 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp
 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 23. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.
Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 159.202,04 €.
Da der Kläger nach den Feststellungen in dem Tatbestand des Urteils des Berufungsgerichts mit der Berufung die Abweisung der Widerklage des Beklagten zu 1 (nur) hinsichtlich der Urkunde (UR-Nr. 379/2004) des	Notars	R.	beantragt hat
(Widerklageanträge zu 1 und 2), nicht jedoch hinsichtlich der Urkunden der Notare G. und S.	,	ist	der
 Widerklageantrag zu 5 - ungeachtet der Ausführungen auf
 Seite 11 des Berufungsurteils - bei dem Berufungsgericht nicht angefallen und bei der Bemessung des Berufungsstreitwerts nicht zu berücksichtigen. Dieser beträgt deshalb entgegen der Festsetzung des Berufungsgerichts nicht bis 320.000 €, sondern lediglich 150.000 € (Nominalbetrag der Grundschuld UR-Nr. 379/2004). Auf diesen Betrag hat das Berufungsgericht den Berufungsstreitwert gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG von Amts wegen zu ändern. Der Senat ist zu einer Änderung von Amts wegen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG nicht befugt, weil die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu dem Anfall der „Hauptsache“ führt.
Stresemann	Schmidt-Räntsch	Brückner
 Göbel
Haberkamp
 Vorinstanzen:
LG Halle, Entscheidung vom 18.06.2014 -50 1134/10 -OLG Naumburg, Entscheidung vom 23.12.2014 - 12 U 107/14 -