Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 1. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth beschlossen: Zivilsenats des Brandenburgischen Öberiandesgerichts vom 17. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF VZR 273/05 BESCHLUSS vom 1. Juni 2005 in dem Rechtsstreit Michael LI raße Beklagter und Beschwerdeführer, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.i gegen Land Brandenburg, vertreten durch die BMBgesellschaft für und -Verwertung mbH, vertreten durch den Geschäftsführer Joachim I^R, H| Klägerin und Beschwerdegegnerin, Prozessbevollmächtigter Rechtsanwalt ( II. Instanz: ^ ^ j. 4. /i 0 ^ y'll 03 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 1. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Öberiandesgerichts vom 17. November 2005 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 41.989,50 €. Krüger Klein Lemke Schmidt-Räntsch Roth