* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 1. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth beschlossen: Zivilsenats des Brandenburgischen Öberiandesgerichts vom 17. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO
RechtsanwaltKrügerProzessbevollmächtigterBeschwerdeverfahrensZPO^

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VZR 273/05
BESCHLUSS
vom 1. Juni 2005 in dem Rechtsstreit
 Michael LI
raße
 Beklagter und Beschwerdeführer,
 Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.i
gegen
 Land Brandenburg, vertreten durch die BMBgesellschaft für
 und -Verwertung mbH, vertreten durch den Geschäftsführer
 Joachim I^R, H|
Klägerin und Beschwerdegegnerin,
 Prozessbevollmächtigter Rechtsanwalt ( II. Instanz:
^	^	j.	4. /i 0 ^ y'll 03
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 1. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,
 Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth
 beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Öberiandesgerichts vom 17. November 2005 wird zurückgewiesen.
Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 41.989,50 €.
Krüger	Klein	Lemke
 Schmidt-Räntsch	Roth