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BGH · Y ZR 272/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Y ZR 272/62

Juli 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Rr. Augustin und der Bundesrichter Schuster, Rr. Rothe, Rr. Mattem und Offterdinger beschlossen: Rie Erinnerung der Beklagten gegen die Kostenrechnung des Kostenbeamten des.Bundesgerichtshofs vom 19» Mai 1965 wird zurückge-v/iesen. "bracht hat, die Beklagten hafteten gemäß § 100 Abs. 1 ZPO? mit Nachweisen), von der abzugehen der Senat keinen Anlaß sieht und gegen die auch seitens der Erinnerungsführer keine ins einzelne gehenden Einwendungen erhoben werden, nur auf die Kostenerstattungspflicht der Beklagten gegenüber dem Kläger, während ihre gesamtschuldnerische Haftung für die Gerichtskosten dadurch nicht berührt worden ist.

RechtsanwaltGerichtskosten13RrBundesgerichtshofsErinnerungsführer

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
\m/
O
Y ZR 272/62	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
1 .
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9.
10. 1 1 o 12. 13. U.
Beklagte und Revisionskläger,
- Prozeßhevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
2
gegen
 Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Rr.
Rer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Juli 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Rr. Augustin und der Bundesrichter Schuster,
 Rr. Rothe, Rr. Mattem und Offterdinger beschlossen:
Rie Erinnerung der Beklagten gegen die Kostenrechnung des Kostenbeamten des.Bundesgerichtshofs vom 19» Mai 1965 wird zurückge-v/iesen.
G r ü n d e ;
Wenn die Beklagten hinsichtlich der Gerichtskosten als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden, so entspricht das der gesetzlichen Regelung in § 104 GKG. Eine abweichende gerichtliche Entscheidung, v/'ie sie nach dieser Vorschrift an sich unter bestimmten Voraussetzungen möglich wäre, ist hier nicht ergangen. Sie liegt entgegen der Meinung der Erinnerungsführer insbesondere nicht darin, daß der Senat in der Eormel sowie am Schluß der Entscheidungsgründe seines Urteils vom 6. April 1965 zu dem Ausdruck ge-
t
 
"bracht hat, die Beklagten hafteten gemäß § 100 Abs. 1 ZPO? da kein:Ausnahmetatbestand gemäß Abs. 4 aaO gegeben sei, nach Kopfteilen. Denn letzteres bezog sich nach ständiger Rechtsprechung (vgl. OLG München Justizverwaltungsblatt 1961? 19? mit Nachweisen), von der abzugehen der Senat keinen Anlaß sieht und gegen die auch seitens der Erinnerungsführer keine ins einzelne gehenden Einwendungen erhoben werden, nur auf die Kostenerstattungspflicht der Beklagten gegenüber dem Kläger, während ihre gesamtschuldnerische Haftung für die Gerichtskosten dadurch nicht berührt worden ist.
Ir. Augustin
 Rothe