Die Beklagten, die um Klage-abweisung gebeten haben, sind der Ansicht, ihr Rechtsvorgänger Scht^HHH sei mit dem Tode der Catharina geb. Daß der Pastor und spätere Domkapitular Sch( dessen Erbeserben die Beklagten geworden sind, verpflichtet war, die streitige Ackerparzelle an den Kläger zu übereignen, ist im jetzigen Verfahrensstande außer Streit Ob eine solche Verpflichtung bereits durch das Testament der Witwe Bro(HHHP vom Jahre 1891 in Verbindung mit den; kinderlosen Versterben der Erbin Catharina F^Hl^gec, im Jahre 1906 begründet wurde, hat das Berufungsgericht - anders als das Landgericht, das auch diese Frage auf Grund der bis 1899 in LJHHP geltenden Vorschriften des preußischen Allgemeinen Landrechts bejaht hat -unentschieden gelassen. Hach seiner Ansicht ergab sich, wie im angefochtenen Urteil naher dargelegt wird, die Pflicht Schimm zur Weiterübertragung des ihm zugefallenen Grundbesitzes auf jeden Fall aus dem Vergleich vom 15. September 1911» diesen habe Sch^HHHP nicht als Privatperson abgeschlossen, sondern in seiner Eigenschaft als Pastor der katholischen Pfarrkirche und als Vorstandsvorsitzender des Klagers; aus den ganzen Umständen sowie auch aus Sch^HHH) späterem Verhalten gehe unmißverständlich hervor, daß er seine Eigentümerstellung nur als eine formelle angesehen und sich lediglich als Sachwalter des Klägers gefühlt habe. 1. Der Anspruch auf Übereignung des Grundstücks, den der Kläger nach dem Tode des Domkapitulars Schi Lirl(i seiner Alleinerbin Christine Ho^milHiiB gemäß f § 1922» 1967 BGB gegen die Beklagten als deren Gesamt-rechtsnachfolger geltend macht, unterliegt der Verjährung ^ 194 Abs. 1 BG3) , und zwar kommt hier, worüber unter rien irozeßbeteiligten mit Recht Einigkeit besteht, nur ^i_e dreißig;)fihrige Prist des § 195 BGB in Betracht. Bas Landgericht hat angenommen, q^e sei bis zu dem Tode dch^l^^^m^ am WtKb 7 931 ge-rplb § 208 BGB unterbrochen gewesen; denn dieser habe c,ei^e dbereignungspflicht stets anerkannt, indem er das n rp,ndstück die ganzen Jahre hindurch dem Kläger über- ergebe sich hier daraus, daß er dem Kläger nach Abschluß des Vergleichs von 1911 entweder selbst den Besitz an dem Grundstück übertragen oder doch mit seinem Einverständnis habe übertragen lassen und daß er den Benitz nicht zurückgefordert habe, obwohl er, Sch^|^miB’ 1920 als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen worden sei; gerade die Hitteilung von diesem Grundbucheintrag habe ihm gezeigt, daß er seiner Pflicht, dem Kläger das Eigentum zu verschaffen, bisher nicht nachgekommen sei, und er habe sie sieh nicht als Eigentümer den Grundstücks betrachtet habe möge , stehe nicht entgegen, sondern erkläre sich zwanglos deraun, daß ihm das Eigentum anstelle den Klagern ledig-licn aus formellen Gründen zugefallen sei und er seine l'ormalsteliung als Eigentümer für sachlich bedeutungslos angesehen habe. iie Revision macht demgegenüber geltena, Sch^l^HH rei in seiner Eigenschaft als Domkapitular eingetragen v/orden und der Kläger habe bereits im Januar 1906 Sechtsfiihigkeit erworben; seit diesem Zeitpunkt, spä testens aber mit der staatlichen Genehmigung des Eigentumserwerbs vom Jahre 191b sei der Kläger in der Lage gewesen, die nach seiner Meinung beotedende .Rechtslage gegenüber SchflHIHB durchzusetzen; er habe dessen eintr gung verhindern oder ab 19P0 von ihm Rechtsänderung verlangen künnen. Es ist jedoch weder ersichtlich, daß der Berui'ungsricliter die angeführten Tatsachen - die er in seinem Urteil ausdrücklich erwähnt - übersehen hätte, noch schließt uas dntütigbleiben des Klägers die Annahme aus, habe durch sein Verhalten die Pflicht zur GrundstUcksübereignung anerkannt. Aus diesem Grunde liegen auch die weiteren Kevisionsrügen neben der Sache, jene übereignungspflicht sei entweder mit dem Abschluß des Vergleichs vom 1b* September 1911 oder, wenn man auf das ßro^mp* s©he Testament abstelle und die Vorschriften des preußischen Allgemeinen Landrechts anwende, sogar schon mit dem lode uer Catharina FfHB geb. Bei ihrem Finwand, der Klüger- habe diese Ansprüche "gegenüber SchBHHi^ nicht in unverjährter Zeit geltend gemacht", verkennt die Revision, daß auch bei Zugrundelegung des 1. Oktober 1906 als EntetehungsZeitpunkt die dreißigjährige Verjührungsfriet am Todestage SchBHHHHI (0* 1931) noch nicht abgelaufen war; deshalb spielt es entgegen ihrer Meinung keine Rolle, daß SchBHH^B seine Eigentümerstellung bis zu einer etwaigen Eigentumsänderung behielt, daß letztere auch nach Ansicht des Klägers durchgeführt werden mußte, daß bei Scl 'BHHHife Grundbucheintragung neun Jahre seit dem Vergleich verstrichen waren, daß SchBHHH) 1919 als Domkapitular nach 00^-übersiedelte und daß die staatliche Genehmigung bereits im Jahre 1915 erteilt wurde. September 1911 den Besitz am dem Grundstück nicht vom Kläger zurückgefordert habe una wenn er ferner habe geschehen lassen, daß er 1920 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wurde, so könne darin kein dem Kläger gegenüber abgegebenes Anerkenntnis erbiiekt werden; die Verjährung werde nur durch positive Maßnahmen des Schuldners unterbrochen; erforderlich seien also bestimmte Handlungen oder Äußerungen, und diese müßten erkennen lassen, daß der Schuldner dem Gläubiger mitteilen wolle, er habe ihm gegenüber eine Verpflichtung; daran fehle es hier. Es genügt jedes tatsächliche Verhalten dem Gläubiger gegenüber, aus dem sich das Bewußtsein des Schuldners von dem Bestehen des Anspruchs klar und unzweideutig ergibt (BGH Urteil vom 1b. dem dort entschiedenen Pall der Schuldner tätig geworden war, indem er ein Nachlaßverzeichnis einreichte, es mit seinem Side bekräftigte und durch Eingaben an das Nachlaßgericht ergänzte, so folgt daraus nicht, daß das Reichsgericht ohne diese Umstände das Voriiegen eines die Verjährung unterbrechenden Anerkenntnisses verneint haben würde; ihm erschien dazu vielmehr, wie es hervorhebt (aaO S. und sie unter den gegebenen Umständen als Ausdruck des Bewußtseins, zur Übereignung der streitigen Parzelle an den Kläger verpflichtet zu sein, gewürdigt hat. Auf die von ihr vermiete Feststellung eines positiven Handelns kommt es nach dem Gesagten nicht an; deshalb mag dahinstehen, ob das angefochtene Urteil nicht auch mit seinen Erörterungen darüber, daß SchflH^ den Besitz an der Parzelle entweder selbst auf den Kläger übertragen oder doch die Übertragung mit seinem Einverständnis habe vornehmen lassen, sowie daß er die Grundfläche trotz seiner Eintragung als Eigentümer weiterhin den Kluger überlassen habe, ein über bloßes Stillschweigen hinausgehendes Tätigwerden fes ‘.gestellt hat. genpartei - im Schriftsatz vorn 9» April 1962 unter A I 3 besagt lediglich, daß und aus welchen Gründen Sch^^^-nach der staatlichen Genehmigung des Vergleichs seine Pflicht nur Grundstücksübereignung unerfüllt gelassen hat; dadurch wird jedoch die Annahme, Sch^iHh- Soweit die Revision im angefochtenen Urteil eine zeitliche Festlegung, wann das Anerkenntnis stattgefunden habe, vermißt und dazu ausführt, ;\*t Hinblick auf § 217 3GB hatten Beginn und Ende der interbrechung genau angegeben werden müssen, übersieht sie, daß hier eine fortdauernde;, von 1911 bis zu Rode im Jahre 1931 sich erstreckende Verjährungsunterbre-chung vorlag; Gch^HHHHI hat, wie es in dem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Landgerichts-Urteil Die Unterbrechung wirkte also nicht bloß für einen .Augenblick und mit uer Wirkung, daß sogleich eine neue Verjährungsfrist zu laufen begann (§ 217 BGB), sondern es handelte sich - ähnlich wie nach § 211 BGB im Falle der Klageerhebung - um einen Dauerzustand (vgl. das Ende der Unterbrechung auf den Tod anzusetzen, kann der Revision angesichts des festgestellten Sachverhalts nicht zugegeben werden- Da bislang kein Streit darüber bestand, daß das Grundstück nach Abschluß des Vergleichs vom 15- September 1911 in den Besitz des Klagers übergegangen ist (so die Darstellung im unstreitigen Teil des Urteilstatbestan-des, BU s. 5), bedurfte es keiner weiteren Feststellungen über die Einzelheiten der Besitzeinräumung; zu Unrecht bemängelt deshalb die Revision, daß nicht feststehe, ob Uch^IHlHl selbst den Besitz übertragen, habe oder ob das mit seinem Einverständnis durch andere geschehen sei, sowie wann der Besitzübergang stattgefunden habe. Bei der Behauptung des Klägers zu Beginn dos Rechtsstreits, das Grundstück werue von ihm bereits seit dem Tode der Catharina F(B||^ geb. Der Umstand, daß das Grundstück unbebaut war, schloß entgegen der Ansicht der Revision seine Nutzung nicht aus; diese Nutzung geschah, wie aus den vom Kläger in erster Instanz vorgelegten Generalversammlungs-Pro tokollen hervorgeht, durch Vermietung. Eigenbcoitz des Klägers im Sinne von § 872 BGB war zwar nicht unstreitig, ist jedoch von ihm selbst behauptet worden; das ergibt sich - was die Revision verkennt -aus dem landgerichtlichen Berichtigungsbeschluß vom 29. Hierauf kommt es indessen für die Frage, ob Uch^lHIBb den Übereignungsanspruoh des Klägers anerkannt hat, ebensowenig an wie auf das Vorbringen dor Beklagten ira Schriftsatz vom 25. 8) über die Möglichkeit ausgeführt worden war, daß die Grundstücksnutzung durch den Kläger auch auf Grund eines Miet-, Pacht-, Nießbrauch- oder ähnlichen Verhältnisses ausgeübt worden sei, betraf den von den Beklagten erhobenen Verwirkungseimvand und war zudem rein theoretischer Natur, da nach dem Sach- und Streitstand jeder Anhaltspunkt dafür fehlte, der Kläger habe etwa das Grundstück nur gemietet oder gepachtet, er sei bloßer Nießbraucher oder sonstiger Frernubesitzer, Befand sich das Grundstück, wie das Berufung«urteil als unstreitig feststellt, seit dem Vergleich von 1911 ununterbrochen im Besitz des Klägers, so ist auf jeden Pall die Schlu..olgerung der revision verfehlt, der Besitz sei von SchfllHBfe niemals aufgegeben worden und daher mit dessen Tode gemäß § 857 BGB auf seine Erben Ubergegangen. Da im übrigen, wie bereits dargelegt, di- Ansicht des Berufungsgerichts, die Verjährung des 0 !• ;*reä gnungsan-spruchs sei bis zu dem Tode unterbrochen, gewesen, den Angriii an der Revision standhaft, erweisen sich auch ihre weiteren Ausführungen über den ver- Zu einer solchen Prüfung bestand indessen schon aus dem Grunde kein Anlaß, weil die Beklagten, wie das Berufungsgericht ohne Recht«verstoß angenommen hat, ohnehin Eigentümer waren; die Parzelle ist kraft Erbgangs nach Domkapitular Sch^HHHB und dessen Alleinerbin Christine auf nie auf nie übergegangen. Außerdem würde auch ein Ersitzungserwerb der Beklagten den Kläger nicht hindern, seinen unverjährten Anspruch auf Eigentumsver-schaffung mit Erfolg geltend zu machen. gestellten Tatsache, daß die Parzelle sich seit dem Vergleich vom Jahre 1911 ununterbrochen im Besitz des Klägers befindet; daher erübrigt sich ein Eingehen auf die Ausführungen, mit denen die Revision iarzutun versucht, nicht der Kläger, sondern sie selbst bzw. im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist und daß die Beklagten, wie die Revision nunmehr neu vorträgt, von dieser Eintragung schon seit langem Kenntnis gehabt haben mögen (vgl. Boweit die Revision es als ungeklärt bezeichnet, ob die Beklagten wirklich oem Kläger die Nutzung des Grundstücks Überlassen hätten, setzt sie sich in Widerspruch zu der für die Revisionsinstanz bindenden Feststellung im angefochtenen Urteil, wonach das Grundstück schon 1911 in den Besitz des Klägers übergegangen ist und dieser es bis heute verwaltet, wirtschaftlich nutzt und die Lasten trügt; Nutzung und Verwaltung durch den Kläger hatten übrigens die Beklagten selbst in ihrem Schriftsatz vom 23« Oktober 1961 als unstreitig bezeichnet. Wenn allerdings das Landgericht die Kosten des ersten Rechtszuges den Beklagten als_Gesamtschuldnern auferiegt hat, so verdient d;ts keine Zustimmung; der Ausnahme tat bestand des § 100 Abs. 4 ZPO liegt hier nicht vor, vielmehr halten die Beklagten gemäß Abs. 1 aaO nach Kopfteilen, reshalb mußte der Wegfall der gesamtschuldnerischen Haftung ausgesprochen werden.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein BGB § 208 Bas die Verjährung nach § 208 BGB unterbrechende Anerkenntnis des Verpflichteten braucht nicht in einer positiven Handlung zu bestehen. BGH, Urt.v. 6. April 1965 - V ZR 272/62 - OLG Oldenburg LG Osnabrück BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR_ 272/62 URTEIL Verkündet am 6. April 1965 Symalla Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit I-Straße geh. Ho( 1» Chemiearbeiter Wilhelm II o 2. Ehefrau Maria T e__________ in (Westf), Haus Nr.~®§, 3. Ingenieur Hermann N flHBl in > Strafe 4. Ehefrau Käthe P in (IUBW-, Schal geb. AcflIHHBVP in 3- Witwe Agnes N BflBt GflB^straße w, 6. Witwe Elisabeth R e ________ (Niederrhein), Gn< 7. Euria N in 8. Kraftfahrer Hermann H 0 I, Em< 9. Landwirt Willy L e Haus Nr. 10. Elisabeth L e Haus Nr. iB, geh. H «traße a, .n in Lüfli (Westf), 11. Maria L e 12. Ehefrau Barbara E r G^Pfcstraße |0, 13. Anstreicher Theodor G e in LüdB (Westf), Haua Kr. geb. in D| ./11 Straße 14. Clemens L e B j Haus Kr. ____ Beklagte und Revisionskläger, Prozeßbevollm'ichtigter: Rechtsanwalt Er. gegen ß 0 (V), Johannes Hospital eingetragener Verein vertreten durch die Vorstandsmitglieder A 1 in Bu|Bb traue, und Chefarzt Dr. Paul in straße, Kläger und Revisions beklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr Dor V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofn hat aui die mündliche Verhandlung vom 6. April 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsiäenten Dr. Augustin und der Bundearichter Br. Rothe, Dr. Freitug, Offterdinger und Dr. Grell für Rocht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 4„ Zivilsenats dos Gberlanüesgericnts in Oldenburg vom 24. Juli 1962 wird auf Kosten der Beklagten mit der Maßgabe zurüekgewiesen, daß die im landgerichtlichen Urteil ungeordnete gesamtschuldnerische Haftung für die Kosten entfällt. Von Hechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um eine in der Gemarkung L®-gelegene, 9685 qm große Ackerparzelle, als deren Eigentümer im Grundbuch noch der inzwischen verstorbene Domkapitular Hermann dchflHUP in eingetragen steht. Schflm^ war von 1900 bis 1919 Pastor der katholischen Pfarrkirche in und in dieser Eigenschaft zugleich Vorstands Vorsitzender des dortigen hospitals, des jetzigen Klägers. Der Klager hatte zunhenst keine eigene Rechtspersönlichkeit; er erwarb sie im 4 Jahre 1906 durch Eintragung in das Vereinsregister, hie streitige Parzelle stammt aus dem Nachlaß einer ftitwe Bro^fl^p, die 1Ö99 gestorben ist. In ihrem 1ü91 errichteten Testament hatte sie ihre Nichte Catharine Bifllfl mit der Maßgabe zur Universalerbin eingesetzt, daß, falls die Genannte "ohne Hinterlassung von Deszendenten" versterbe, "der derzeitige Pastor der katholischen Pfarrkirche in ihr substituiert sein" solle 'ich hege" - so hieß es im Testament - "zu dieser das Vertrauen, daß er meinen Nachlaß, soweit er alsdann noch vorhanden ist, zu dem Besten des hiesigen s.g. Bofl)-flfl-Hcspitals verwenden wird". Catharina Urfllfl - der im Testament auch die Verpflichtung auferlegt worden war, ihre Schwester Juliane zu unterhalten - nahm die Erbschaft an. Sie heiratete später den Polizeisergeanten und starb 1906 kinderlos. In der lolgezeit verweigerte F( mit der Begründung, der Nacherbfall sei nicht eingetreten, die Herausgabe des Nachlasses. Die hierdurch entstandenen Streitigkeiten wurden vergleie .«weise beigelegt durch einen notariell beurkundeten Vertrag vom 15- September 1911, bei dessen Abschluß Schflflflp als Pastor der katholischen Pfarrkirche, der Kläger vertreten duröh Schfl (■B und ein weiteres Vorstandsmitglied, Polizeisergeant P^fllP und Juliane ßr^^Bi mitwirkten; danach sollte SchflBfl^, während und .seine Töchter aus erster Khe andere Nachlaßgrundstücke und Juliane BrflflP eine Geldabfindung bekamen, von dem Bro^flfl^'sehen Nachlaß nur die jetzt streitige Parzelle behalten, und zwar "mit der Auflage, die >-Hos pi tal: der Kläger schlo nes Grundstück zu dem Besten des Sanct Bofl-in l>dfl zu verwenden". SchflBflBl und 3sen den Vergleich mit dem Vorbehalt, aaß den Erwerb der Parseile die staatliche Aufsichtsbehörde durch den Klüger genehmige; diese Genehmigung wurde 1915 erteilt. den v/irt ward Nach Abschluß des Vergleichs ging die Parselle in Benitz den Klägern über, der nie neither verwaltet, schuftlicn nutzt und die Lasten trägt. Im Jahre 1919 Sch^mmm Domkapitular in und schied damit aus dem Vorntend den Klägern aus. Im folgenden Je.hi ließ der entsprechende Vollmacht erhalten, hatte, die NachiaügrundsLücke gemäß dem Vergleich an die einzelnen Beteiligten auf. Auf Grund dieser Auflassung wurde Domkapitular Schg^Hü^am 12 • Mai 1920 als Eigentümer der streitigen Parzelle eingetragen. Kr starb am 1951 In seinem 'Testament vom Jahre 1930, das die Parzelle nicht erwähnt, hatte er seine Nichte Christine zur alleinigen Erbin bestimmt. Christine IIoflHIHHHl starb 1939 und. wurde von den 14 Beklagten beerbt; sie hat letztwillige Verfügungen nur über ihre Sparguthaben getroffen. Nachdem der Klager in Jahre 1937 das Grunabucharat vergeblich um seine Eintragung als Eigentümer der streitigen Parzelle ersucht hatte (das wurde ihm mit der Be- gründung a bge1ebn t aus dem Testament der Witwe Brok- er mit ten zw ergebe sien sein Eigentum nicht eindeutig), hat der vorliegenden Klage, die den einzelnen Beklag-Ischen dem 25. Oktober i960 und dem 26. Juni 1961 zugestoilt worden ist, tragt, seiner Eintrugu« Auflassung der Parzelle Verurteilung der Beklagten bean-g zuzustimmen; hilfsweise hat er begehrt. Er beruft sich auf das 6 I er', tarne nt der Witwe und den Vergleich vom 15. September 1911 und meint, daraus ergebe sich, daß er selbst und nicht etwa der der Erblasserin unbekannte Pastor Schimm persönlich den Nachlaß bzw. das Grundstück habe bekommen sollen. Die Beklagten, die um Klage-abweisung gebeten haben, sind der Ansicht, ihr Rechtsvorgänger Scht^HHH sei mit dem Tode der Catharina geb. Br^BB unbeschränkter Nacherbe und damit Grundstückseigentümer geworden; dem Kläger stehe auch kein Anspruch auf Auflassung zu, da die Erblasserin j3rofMBBB den Nacherben nicht habe verpflichten wollen, die Erbschaft zugunsten des Hospitals zu verwenden, sondern nur eine unverbindliche Empfehlung in diesem Sinne ausgesprochen habe; außerdem w^ren etwaige Ansprüche verjährt oder zu dem mindesten verwirkt. Das Landgericht hat dem Hilfsantrag entsprechend die Beklagten verurteilt, die Parzelle an den Kläger aufzulassen. Das Oberlandesger:oht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Diese; verfolgen mit der Revision ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels. Snt scheidungsgründe: Daß der Pastor und spätere Domkapitular Sch( dessen Erbeserben die Beklagten geworden sind, verpflichtet war, die streitige Ackerparzelle an den Kläger zu übereignen, ist im jetzigen Verfahrensstande außer Streit 7 - Ob eine solche Verpflichtung bereits durch das Testament der Witwe Bro(HHHP vom Jahre 1891 in Verbindung mit den; kinderlosen Versterben der Erbin Catharina F^Hl^gec, im Jahre 1906 begründet wurde, hat das Berufungsgericht - anders als das Landgericht, das auch diese Frage auf Grund der bis 1899 in LJHHP geltenden Vorschriften des preußischen Allgemeinen Landrechts bejaht hat -unentschieden gelassen. Hach seiner Ansicht ergab sich, wie im angefochtenen Urteil naher dargelegt wird, die Pflicht Schimm zur Weiterübertragung des ihm zugefallenen Grundbesitzes auf jeden Fall aus dem Vergleich vom 15. September 1911» diesen habe Sch^HHHP nicht als Privatperson abgeschlossen, sondern in seiner Eigenschaft als Pastor der katholischen Pfarrkirche und als Vorstandsvorsitzender des Klagers; aus den ganzen Umständen sowie auch aus Sch^HHH) späterem Verhalten gehe unmißverständlich hervor, daß er seine Eigentümerstellung nur als eine formelle angesehen und sich lediglich als Sachwalter des Klägers gefühlt habe. Diese Auffassung,-die auf Auslegung eines Individualvertrages und tatrichterlieher Würdigung des übrigen Sachverhalts beruht, läßt keinen Rechtsverstoß erkennen und ist daher für den gegenwärtigen Rechtszug maßgeblich. Auch von der Revision werden insoweit keine Einwendungen erhoben. Sie wendet sich jedoch gegen den Standpunkt des angefochtenen Urteils, wonach der Eigentumsverschaffungsan-spruch des Klägers weder verjährt noch verwirkt sei; außerdem rügt sie Nichtanwendung des § 900 BGB (Bucher-sitsung). 1. Der Anspruch auf Übereignung des Grundstücks, den der Kläger nach dem Tode des Domkapitulars Schi 8 Lirl(i seiner Alleinerbin Christine Ho^milHiiB gemäß f § 1922» 1967 BGB gegen die Beklagten als deren Gesamt-rechtsnachfolger geltend macht, unterliegt der Verjährung ^ 194 Abs. 1 BG3) , und zwar kommt hier, worüber unter rien irozeßbeteiligten mit Recht Einigkeit besteht, nur ^i_e dreißig;)fihrige Prist des § 195 BGB in Betracht. Nach Ansicht der Vorinstanzen war diese Frist, als die vor-1iegende Klage erhoben wurde (vgl. § 209 Abs. 1 3GB), n0Ch nicht abgelaufen. Bas Landgericht hat angenommen, q^e sei bis zu dem Tode dch^l^^^m^ am WtKb 7 931 ge-rplb § 208 BGB unterbrochen gewesen; denn dieser habe c,ei^e dbereignungspflicht stets anerkannt, indem er das n rp,ndstück die ganzen Jahre hindurch dem Kläger über- C* '** v/ ^a^=?eri und sich selbst nicht weiter darum gekümmert habe; e Klage, die dem letzten Beklagten am 28. Juni 1961 zu-ec?tellt worden sei, habe dann die Verjährung erneut un-terbrochen. Das Oberlandesgericht hat diesen Standpunkt ..«billigt und zusätzlich erwogen: Zur Verjährungsunter-hT’echurg genüge jedes Verhalten dem Gläubiger gegenüber, u£? d'hii'Bewußtsein des Verpflichteten von dem Bestehen dcr Forderung unzweifelhaft erhelle (unter Bezugnahme auf rGZ 113, 234, 238); ein solches Bewußtsein Sch( a ergebe sich hier daraus, daß er dem Kläger nach Abschluß des Vergleichs von 1911 entweder selbst den Besitz an dem Grundstück übertragen oder doch mit seinem Einverständnis habe übertragen lassen und daß er den Benitz nicht zurückgefordert habe, obwohl er, Sch^|^miB’ 1920 als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen worden sei; gerade die Hitteilung von diesem Grundbucheintrag habe ihm gezeigt, daß er seiner Pflicht, dem Kläger das Eigentum zu verschaffen, bisher nicht nachgekommen sei, und er habe sie sieh nicht als Eigentümer den Grundstücks betrachtet habe möge , stehe nicht entgegen, sondern erkläre sich zwanglos deraun, daß ihm das Eigentum anstelle den Klagern ledig-licn aus formellen Gründen zugefallen sei und er seine l'ormalsteliung als Eigentümer für sachlich bedeutungslos angesehen habe. iie Revision macht demgegenüber geltena, Sch^l^HH rei in seiner Eigenschaft als Domkapitular eingetragen v/orden und der Kläger habe bereits im Januar 1906 Sechtsfiihigkeit erworben; seit diesem Zeitpunkt, spä testens aber mit der staatlichen Genehmigung des Eigentumserwerbs vom Jahre 191b sei der Kläger in der Lage gewesen, die nach seiner Meinung beotedende .Rechtslage gegenüber SchflHIHB durchzusetzen; er habe dessen eintr gung verhindern oder ab 19P0 von ihm Rechtsänderung verlangen künnen. Es ist jedoch weder ersichtlich, daß der Berui'ungsricliter die angeführten Tatsachen - die er in seinem Urteil ausdrücklich erwähnt - übersehen hätte, noch schließt uas dntütigbleiben des Klägers die Annahme aus, habe durch sein Verhalten die Pflicht zur GrundstUcksübereignung anerkannt. Aus diesem Grunde liegen auch die weiteren Kevisionsrügen neben der Sache, jene übereignungspflicht sei entweder mit dem Abschluß des Vergleichs vom 1b* September 1911 oder, wenn man auf das ßro^mp* s©he Testament abstelle und die Vorschriften des preußischen Allgemeinen Landrechts anwende, sogar schon mit dem lode uer Catharina FfHB geb. BrflHB am 1. Oktober 1906 entstanden, sei nicht nur als Treuhänder nach § 667 BGB, sondern auch als Nacherbe der 10 witwe Broi gemäß § 2194 BGB zur Übereignung ver- pflichtet gewesen und in beiden Fällen habe es sich um Ansprüche im Sinne von § 194 Abs. 1 3GB gehandelt, die im Proz,k verfolgt werden könnten. Bei ihrem Finwand, der Klüger- habe diese Ansprüche "gegenüber SchBHHi^ nicht in unverjährter Zeit geltend gemacht", verkennt die Revision, daß auch bei Zugrundelegung des 1. Oktober 1906 als EntetehungsZeitpunkt die dreißigjährige Verjührungsfriet am Todestage SchBHHHHI (0* 1931) noch nicht abgelaufen war; deshalb spielt es entgegen ihrer Meinung keine Rolle, daß SchBHH^B seine Eigentümerstellung bis zu einer etwaigen Eigentumsänderung behielt, daß letztere auch nach Ansicht des Klägers durchgeführt werden mußte, daß bei Scl 'BHHHife Grundbucheintragung neun Jahre seit dem Vergleich verstrichen waren, daß SchBHHH) 1919 als Domkapitular nach 00^-übersiedelte und daß die staatliche Genehmigung bereits im Jahre 1915 erteilt wurde. Den Hauptatreitpunkt im gegenwärtigen Sechtszug bildet die Anwendbarkeit des § 203 BGB. Nach dieser Vorschrift wird die Verjährung unterbrochen, wenn der Verpflichtete dem Berechtigten gegenüber den Anspruch "anerkennt". Die Revision beanstandet, daß die Vorinstanzen angenommen haben, das sei hier der Fall. Wenn SchflBBBB so führt sie aus - nach dem Vergleich vom 15. September 1911 den Besitz am dem Grundstück nicht vom Kläger zurückgefordert habe una wenn er ferner habe geschehen lassen, daß er 1920 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wurde, so könne darin kein dem Kläger gegenüber abgegebenes Anerkenntnis erbiiekt werden; die Verjährung werde nur durch positive Maßnahmen des Schuldners unterbrochen; erforderlich seien also bestimmte Handlungen oder Äußerungen, und diese müßten erkennen lassen, daß der Schuldner dem Gläubiger mitteilen wolle, er habe ihm gegenüber eine Verpflichtung; daran fehle es hier. Das ist indessen nicht richtig. Die angeführte Gesetzesbestimmung zählt zwar als Unterbrechungsgründe in erster Linie Handlungen des Schuldners auf, nämlich Abschlagszahlung, Zinszahlung und Sicherheitsleistung. Aber diese Aufzählung geschieht, wie die folgenden «/orte "oder in anderer Weise" zeigen, nur beispielsweise; nie ist keineswegs erschöpfend. Nach einhelliger Meinung, der beizupflichten ist, bedarf es zur Vorjährungsunterbrechung keiner Willenserklärung, geschweige denn eines rechtsgeschäftlichen Anerkenntnisses. Es genügt jedes tatsächliche Verhalten dem Gläubiger gegenüber, aus dem sich das Bewußtsein des Schuldners von dem Bestehen des Anspruchs klar und unzweideutig ergibt (BGH Urteil vom 1b. Dezember 1958, VII ZK 12/58, LM BGB § "208 Nr, 1; BGB RGRK 11. Aufl. § 208 Anm. 5; Staudinger/Coing, BGB 11. Aufl. § 208 Anm. 5 Buchst, d: Soergel/Uiebert, BGB 9- Aufl. § 208 Anm. 9 und 10). Verlangt werden demnach nicht, wie die Revision meint, besondere Erklärungen, Handlungen oder sonstige "positive Maßnahmen". Der Schuldner vermag sein Wissen, zu etwas verpflichtet zu sein, dem Gläubiger ebensogut auf irgendeine andere Weise schlüssig zu dem Ausdruck zu bringen, sofern nur die Umstände des Einzelfalles über die Bedeutung des betreffenden Verhaltens keinen Zwei-Bel lassen. Als geeignetes Ausdrucksmittel kann unter dieser Voraussetzung auch ein bloßes Stillschweigen oder ’Untätig;bleiben in Betracht kommen. Zu Unrecht mochte die Revision aus der vom Berufungsgericht erwähnten Entscheidung RG2 113, 234 etwas Gegenteiliges herleiten; wenn in 12 dem dort entschiedenen Pall der Schuldner tätig geworden war, indem er ein Nachlaßverzeichnis einreichte, es mit seinem Side bekräftigte und durch Eingaben an das Nachlaßgericht ergänzte, so folgt daraus nicht, daß das Reichsgericht ohne diese Umstände das Voriiegen eines die Verjährung unterbrechenden Anerkenntnisses verneint haben würde; ihm erschien dazu vielmehr, wie es hervorhebt (aaO S. 238), "jedes" schlüssige Verhalten des Schulners dem Gläubiger gegenüber ausreichend. Dab hier ein solcher Sachverhalt vorlag, hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei dargetan, indem es auf die gesamte Verhaltensweise Sch0[HHHP in den Jahren vom verglexchsaoschlub dis z :hl • ui nam rP nr\ p h p c» i* p "| ^ / «X. X X w AiX X W \A v/ w. «.f f -l —• v w und sie unter den gegebenen Umständen als Ausdruck des Bewußtseins, zur Übereignung der streitigen Parzelle an den Kläger verpflichtet zu sein, gewürdigt hat. Was die Revision gegen diese Würdigung ins ker-’ uhrt, ist nicht stichhaltig. Auf die von ihr vermiete Feststellung eines positiven Handelns kommt es nach dem Gesagten nicht an; deshalb mag dahinstehen, ob das angefochtene Urteil nicht auch mit seinen Erörterungen darüber, daß SchflH^ den Besitz an der Parzelle entweder selbst auf den Kläger übertragen oder doch die Übertragung mit seinem Einverständnis habe vornehmen lassen, sowie daß er die Grundfläche trotz seiner Eintragung als Eigentümer weiterhin den Kluger überlassen habe, ein über bloßes Stillschweigen hinausgehendes Tätigwerden fes ‘.gestellt hat. Die Revisionsrüge, daß im Zweifel kein Anerkenntnis anzunehmen sei (BGH LV BGB § 208 Nr. l) und daß die Beweisiaat die Partei treffe, die sich darauf beruft (RGRK aaO § 208 Anm. 13), geht ins Leere, weil das Berufungsgericht hin- sichtlich des Eintritts der Verjährungsunterbrechung v/oder Zweifel hegte noch den Sachverhalt für nicht hinreichend geklart erachtete. Der von der Revision als übergangen gerügte Vortrag, des Klägers - also der Ge- genpartei - im Schriftsatz vorn 9» April 1962 unter A I 3 besagt lediglich, daß und aus welchen Gründen Sch^^^-nach der staatlichen Genehmigung des Vergleichs seine Pflicht nur Grundstücksübereignung unerfüllt gelassen hat; dadurch wird jedoch die Annahme, Sch^iHh- habe gleichwohl den Anspruch des Klägers anerkannt, nicht ausgeschlossen, sondern die Nichterfüllung stellt sogar erst die Voraussetzung für ein solches Anerkenntnis dar; wieso in diesem Zusammenhang die §§ 136 Abs. 1, 282 ZPO verletzt worden sein sollen, 'st nicht ersicht- lich . Soweit die Revision im angefochtenen Urteil eine zeitliche Festlegung, wann das Anerkenntnis stattgefunden habe, vermißt und dazu ausführt, ;\*t Hinblick auf § 217 3GB hatten Beginn und Ende der interbrechung genau angegeben werden müssen, übersieht sie, daß hier eine fortdauernde;, von 1911 bis zu Rode im Jahre 1931 sich erstreckende Verjährungsunterbre-chung vorlag; Gch^HHHHI hat, wie es in dem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Landgerichts-Urteil (S. 12) heißt, "den Anspruch ...... stets anerkannt". Die Unterbrechung wirkte also nicht bloß für einen .Augenblick und mit uer Wirkung, daß sogleich eine neue Verjährungsfrist zu laufen begann (§ 217 BGB), sondern es handelte sich - ähnlich wie nach § 211 BGB im Falle der Klageerhebung - um einen Dauerzustand (vgl. Soergel/ oiebert aaO § 208 Ann. 1). Daß es "willkürlich'' sei, H das Ende der Unterbrechung auf den Tod anzusetzen, kann der Revision angesichts des festgestellten Sachverhalts nicht zugegeben werden- Da bislang kein Streit darüber bestand, daß das Grundstück nach Abschluß des Vergleichs vom 15- September 1911 in den Besitz des Klagers übergegangen ist (so die Darstellung im unstreitigen Teil des Urteilstatbestan-des, BU s. 5), bedurfte es keiner weiteren Feststellungen über die Einzelheiten der Besitzeinräumung; zu Unrecht bemängelt deshalb die Revision, daß nicht feststehe, ob Uch^IHlHl selbst den Besitz übertragen, habe oder ob das mit seinem Einverständnis durch andere geschehen sei, sowie wann der Besitzübergang stattgefunden habe. Bei der Behauptung des Klägers zu Beginn dos Rechtsstreits, das Grundstück werue von ihm bereits seit dem Tode der Catharina F(B||^ geb. Br^HB wirtschaftlich genutzt und verwaltet (Klageschrift 3. 6), war die Zeitangabe nur beiläufig erfo'lg fc; sie ist ersichtlich im weiteren Frozeßverlaui ni'. at aufrechterhalten worden. Der Umstand, daß das Grundstück unbebaut war, schloß entgegen der Ansicht der Revision seine Nutzung nicht aus; diese Nutzung geschah, wie aus den vom Kläger in erster Instanz vorgelegten Generalversammlungs-Pro tokollen hervorgeht, durch Vermietung. Eigenbcoitz des Klägers im Sinne von § 872 BGB war zwar nicht unstreitig, ist jedoch von ihm selbst behauptet worden; das ergibt sich - was die Revision verkennt -aus dem landgerichtlichen Berichtigungsbeschluß vom 29. November 1961. Hierauf kommt es indessen für die Frage, ob Uch^lHIBb den Übereignungsanspruoh des Klägers anerkannt hat, ebensowenig an wie auf das Vorbringen dor Beklagten ira Schriftsatz vom 25. Juni 1962; was dort (b. 8) über die Möglichkeit ausgeführt worden war, daß die Grundstücksnutzung durch den Kläger auch auf Grund eines Miet-, Pacht-, Nießbrauch- oder ähnlichen Verhältnisses ausgeübt worden sei, betraf den von den Beklagten erhobenen Verwirkungseimvand und war zudem rein theoretischer Natur, da nach dem Sach- und Streitstand jeder Anhaltspunkt dafür fehlte, der Kläger habe etwa das Grundstück nur gemietet oder gepachtet, er sei bloßer Nießbraucher oder sonstiger Frernubesitzer, Befand sich das Grundstück, wie das Berufung«urteil als unstreitig feststellt, seit dem Vergleich von 1911 ununterbrochen im Besitz des Klägers, so ist auf jeden Pall die Schlu..olgerung der revision verfehlt, der Besitz sei von SchfllHBfe niemals aufgegeben worden und daher mit dessen Tode gemäß § 857 BGB auf seine Erben Ubergegangen. Da im übrigen, wie bereits dargelegt, di- Ansicht des Berufungsgerichts, die Verjährung des 0 !• ;*reä gnungsan-spruchs sei bis zu dem Tode unterbrochen, gewesen, den Angriii an der Revision standhaft, erweisen sich auch ihre weiteren Ausführungen über den ver- mutlichen Zeitpunkt des Verjährungseintritts als gegenstandslos . 2. Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht nicht geprüft habe, ob die Beklagten das Eigentum an der streitigen Parze Vie im Wege sogenannter Buchersitzurig gemäß § 900 RGB erworben hätten. Zu einer solchen Prüfung bestand indessen schon aus dem Grunde kein Anlaß, weil die Beklagten, wie das Berufungsgericht ohne Recht«verstoß angenommen hat, ohnehin Eigentümer waren; die Parzelle ist kraft Erbgangs nach Domkapitular Sch^HHHB und dessen Alleinerbin Christine auf nie auf nie übergegangen. Daß man ein Grundstück, öan einem bereits gehört, nicht zusätzlich noch ersitzen kann, versteht sich von selbst. Außerdem würde auch ein Ersitzungserwerb der Beklagten den Kläger nicht hindern, seinen unverjährten Anspruch auf Eigentumsver-schaffung mit Erfolg geltend zu machen. Eigentumserwerb durch Buchersitzung setzt überdies dreißigjährigen Eigenbesitz aes Erwerbers oder seiner Rechtsvorgänger voraus (§§ 9C0 Abs. 1 Satz 2, 943 BGB), und daran fehlt es hier angesichts der im Berufungsurteil als unstreitig fest- gestellten Tatsache, daß die Parzelle sich seit dem Vergleich vom Jahre 1911 ununterbrochen im Besitz des Klägers befindet; daher erübrigt sich ein Eingehen auf die Ausführungen, mit denen die Revision iarzutun versucht, nicht der Kläger, sondern sie selbst bzw. ihre Rechtsvorgänger seien Eigenbesitzer. 3. Ohne Grund bemängelt die Revi.s V.*n, daß das Berufungsgericht den Verwirkungseinwand cm;- Beklagten nicht hat durchgreifen lassen. Im angefochtenen Urteil wird dazu unter Hinweis auf Rechtsprechung und Lehre zu § 242 BGB ausgeführt, der lange Zeitraum, in dem der Gläubiger sein Recht nicht geltend gemacht habe, führe ■ für sich allein noch nicht dahin, daß die spätere Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstoße; hinzukommen müsse vielmehr ein Verhalten des Gläubigers, das den Schuldner zu dem Vertrauen berechtige, der Anspruch werde nicht mehr erhoben werden, und der Schuldner müsse in diesem Vertrauen sein eigenes Verhalten, insbesondere seine wirtschaftlichen Maßnahmen, auch tatsächlich entsprechend eingerichtet haben (unter Bezugnahme auf RGRK urO § 24? Ann. 197). Diese Voraussetzungen sind nach Ansicht des Berufungsgerichts hier schon deshalb nicht er- 17 füllt, -.veil die Beklagten nicht vortrügen, daß -sie ihr wirtschaftliches Verhalten darauf eingestellt hätten, der Klüger werde seinen Übereignungsanspruch nicht mehr geltend machen, sondern weil sie im Gegenteil dem Kläger während der ganzen Zeit die Grundstücksnutzungen überlassen hätten. Täese Urteilsausführungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen und werden auch durch das, was die Revision einwendet, nicht erschüttert. Daß der Rechts-vorgünger der Beklagten, Domkapitular SchBBHHR? im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist und daß die Beklagten, wie die Revision nunmehr neu vorträgt, von dieser Eintragung schon seit langem Kenntnis gehabt haben mögen (vgl. demgegenüber die bei den Grundakten von Band Bi Blatt befindliche Anfrage der Beklagten zu 6 an aas Grundbuchamt vom 21. Oktober 1959)? reicht für sich allein nicht aus, um das Klagebegehren als unzulässige Rechtsausübung erscheinen zu lassen. Boweit die Revision es als ungeklärt bezeichnet, ob die Beklagten wirklich oem Kläger die Nutzung des Grundstücks Überlassen hätten, setzt sie sich in Widerspruch zu der für die Revisionsinstanz bindenden Feststellung im angefochtenen Urteil, wonach das Grundstück schon 1911 in den Besitz des Klägers übergegangen ist und dieser es bis heute verwaltet, wirtschaftlich nutzt und die Lasten trügt; Nutzung und Verwaltung durch den Kläger hatten übrigens die Beklagten selbst in ihrem Schriftsatz vom 23« Oktober 1961 als unstreitig bezeichnet. .Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Wenn allerdings das Landgericht die Kosten des ersten Rechtszuges den Beklagten als_Gesamtschuldnern auferiegt hat, so verdient d;ts keine Zustimmung; der Ausnahme tat bestand des § 100 Abs. 4 ZPO liegt hier nicht vor, vielmehr halten die Beklagten gemäß Abs. 1 aaO nach Kopfteilen, reshalb mußte der Wegfall der gesamtschuldnerischen Haftung ausgesprochen werden. Dr Augustin Hothe Dr. Freitag Offterdinger Dr. Grell